Kirchgemeindeversammlung

Autres avis · Zoug · 25 mai 2023

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Autres avis
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Canton
Zoug
Publié par
Katholische Kirchgemeinde Oberägeri
Publié
25 mai 2023
Numéro de publication
RS-ZG60-0000000031

Texte

Dienstag, 27. Juni 2023, 20.00 Uhr

im Pfarreizentrum Hofstettli

Traktanden

1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 28. Juni 2022

2. Jahresrechnung 2022

3. Finanzplan 2024 – 2027

4. Budget 2024

Rechtsmittelbelehrung:

1. Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

2. Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (so genannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Stimmberechtigung

Das Stimmrecht an der Kirchgemeindeversammlung haben alle auf dem Gebiet der Kirchgemeinde Oberägeri wohnhaften katholischen Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 398 ZGB). Das Stimm- und Wahlrecht kann frühestens fünf Tage nach Hinterlegung der erforderlichen Ausweisschriften bei der Einwohnerkontrolle Oberägeri ausgeübt werden.

Oberägeri, 25. Mai 2023 Kirchenrat Oberägeri

Actes mentionnés

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6315

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Oberägeri