Verkehrsanordnung Lothringerstrasse, Basel
Mesures de circulation · Basel · 6 sept. 2025
Publication
- Type
- Mesures de circulation
- Sous-type
- Mesure concernant la circulation
- Canton
- Bâle-Ville
- Commune
- Basel
- Publié par
- Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt
- Publié
- 6 sept. 2025
- Numéro de publication
- VE-BS40-0000001253
Texte
- Autorité
- Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
- Route
- Lothringerstrasse
- Authority office
- Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Zwecks Verbesserung der Abstellmöglichkeiten für Cargovelos und Velos mit Anhänger wird folgende Verkehrsanordnung erlassen:
- seitlich der Liegenschaft Gasstrasse Nr. 44 (auf Trottoirebene), auf einer Länge von 3 m: Parkieren verboten, Abstellfeld „Cargovelo/Velo mit Anhänger“ (bisher Parkieren verboten).
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Voies de droit
Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne sind auf der Webseite des Bau- und Verkehrsdepartements (www.bs.ch/bvd/planauflagen-und-anordnungen) aufgeschaltet und können zudem nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.