Verkehrsanordnung Markircherstrasse, Basel

Mesures de circulation · Basel · 11 oct. 2025

Publication

Type
Mesures de circulation
Sous-type
Mesure concernant la circulation
Canton
Bâle-Ville
Commune
Basel
Publié par
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt
Publié
11 oct. 2025
Numéro de publication
VE-BS40-0000001281

Texte

Autorité
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Route
Markircherstrasse
Authority office
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Im Zusammenhang mit der neuen Velo-Umfahrungsroute Luzernerring wird folgende Verkehrsanordnung erlassen:

- vor der Liegenschaft Nr. 50, auf einer Länge von 3 m: Parkieren verboten (bisher Blaue Zone).

Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

Voies de droit

Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne sind auf der Webseite des Bau- und Verkehrsdepartements (www.bs.ch/bvd/planauflagen-und-anordnungen) aufgeschaltet und können zudem nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.