Gestaltungsplan Steinmatt

Plan d'affectation spécial · Beinwil (Freiamt)

Document

Numéro
13.212
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Beinwil (Freiamt)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
4 juin 2015
En vigueur depuis
4 juin 2015

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4224-2015-E.pdf

Gemeinde Beinwil (Freiamt)

Kanton Aargau

•

Gestaltungsplan "Steinmatt" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG 30. April 2015

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes -

Situationsplan 1 : 500 .70

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Kartenausschnitt 1 : 25'000 © Swisstopo, 2013

-9. Dez. 2014

Mitwirkungsbericht vom:

- 3. Juli 2014 Aug. 2014 bis: Öffentliche Auflage vom: 25. Vorprüfungsbericht vom:

Beschlossen vom Gemeindera Der Gemeindeammann.

Genehmigung:

2 3. Sep. 2014

-9. Dez. 2014 Der t e

- 4. Mai 2015 JYs eschreiber:

(Fre.“ Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 03u, oCo

Gestaltungsplan Steinmatt, Beinwil (Freiamt)

I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Der Gestaltungsplan "Steinmatt" bezweckt eine koordinierte, in die örtliche

Situation am Rande des Dorfkerns eingepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere die Eingliederung der Bebauung in den Ortskern, ein fliessender Anschluss an den Landschaftsraum des Wienachtsbaches, durchlässige Fusswegverbindungen sowie eine hohe Wohnqualität sicherzustellen.

Zweck

Art. 2 Bestandteile

1

• • 2

• • • • •

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1 : 500 Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Planungsbericht Erschliessungsplan mit Richtprojekt 1 : 500 Grundrissnachweise MFH-Baubereiche 1 : 500 Gebäude- und Terrainschnitte Modell 1 : 500

Art. 3 Perimeter

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhöltnis zur

Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Beinwil (Freiamt), insbesondere die Vorschriften der Dorfzone D. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Für die Baubegriffe und Messweisen kommen im vorliegenden Gestaltungsplan die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994 zur Anwendung, wie sie im Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind. 3

II

N UtZUngsvorsc hriften

Art. 5 Nutzungen

1

Alle Baubereiche dienen primär Wohnnutzungen.

2 In den Baubereichen A, B, C, D, E sind nur Mehrfamilienhäuser zulässig, in den Baubereichen F und G sind nur Einfamilienhäuser mit einer Einliegerwohnung mit maximal 3 Zimmer erlaubt.

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Gestaltungsplan Steinmatt, Beinwil (Freiamt)

3 Innerhalb den Baubereichen Al, A2 und B2 sind im EG zusätzlich zur Primärnutzung nicht störende Dienstleistungsbetriebe wie Verkaufsnutzungen zulässig.

III

Bauvorschriften

Art. 6

1 Hochbauten sind ausschliesslich in den bezeichneten Baubereichen zulässig. Ausserhalb des Baubereiches sind auskragende Gebäudeteile wie Balkone, Vordächer etc. bis maximal 1.5 m über die Baubereiche hinaus erlaubt.

Baubereiche

2 Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassen- und Bachabstände.

Kleinbauten

Auf den Grundstückarealen der Baubereiche F und G sind unbewohnte Anbauten und Kleinbauten bis maximal 5 m2 Grundfläche (Geräteschopf, Kleintierstall, Fahrradunterstand etc.) zulässig.

Kömigkeit

4 Die im Situationsplan ausgewiesenen EFH-Einheiten sind orientierend. Damit die Körnigkeit gewahrt wird, sind in den einzelnen Baubereichen folgende Anzahl Einheiten zu realisieren: • Baubereich F2 2 - 3 Einheiten 4 - 6 Einheiten • Baubereich F3 7 - 9 Einheiten • Baubereich GI + G2

3

5 Die aufgezeigte Parzellierung in den Baubereichen F2, F3 und G ist orientierend und wird im Rahmen der Parzellierung definitiv festgelegt. Innerhalb der Baubereiche ist beidseits der definitiven Parzellengrenzen für die einzelnen Baubereiche ein Abstand von 4.00 m einzuhalten, ausgenommen davon sind unbewohnte eingeschossige Anbauten (Carport etc.). Diese dürfen auf einer Länge von maximal 10.00 m direkt auf die Parzellengrenze platziert werden.

Art. 7 Pflichtbaulinie

Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von Hauptbauten auf die ganze Gebäudehöhe auf diese zu stellen.

1

Art. 8 Geschosszahl

' Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen Baubereichen zugeordneten Maximalwerte. 2 Zusätzliche Attikageschosse sind nur innerhalb der Baubereiche C4, D und E zulässig und ihre Höhe darf maximal 3.50 m betragen. Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Seite mindestens um 1.50 m und auf einer weiteren Seite um mindestens 3.00 m zum darunter liegenden Geschoss zurückversetzt ist. 3 Die Höhe der Vollgeschosse darf höchstens 3.00 m betragen, ausgenommen davon sind die Erdgeschosse der Gebäude Al, A2 und B2, welche bei gewerblicher Nutzung maximal 4.0 m betragen dürfen.

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Gestaltungsplan Steinmatt, Beinwil (Freiamt)

Art. 9 Die Positionen der Fassadenfluchten innerhalb der Baubereiche A - E sind

so zu wählen, dass ein minimaler Gebäudeabstand von 8 m in jedem Fall eingehalten werden kann. Die sich aus den Minimalabständen ergebenden Fassadenpositionen definieren die Fassadenflucht über die gesamte Gebäudefront und lassen keine vorspringenden Gebäudestaffelungen zu.

Gebäudeabstände

2 Ausgenommen davon sind auskragende Gebäudeteile wie Balkone, Vordächer etc. mit maximal 1.5 m Auskragung.

Gestaltungsvorschriften

IV

Art. 10 Dachformen

In den Baubereichen A und B sind zwingend Satteldächer mit einer minimalen Dachneigung von 300 alter Teilung zu erstellen. Die Höhe des Firstes über dem letzten Regelgeschoss ist auf max. 6.00 m beschränkt. Lukarnen (nur Schleppform) und/oder Dacheinschnitte mit einer totalen Breite bis maximal 1/2 der Dachlänge sind zulässig. Die Firstrichtung ist im Situationsplan definiert. 2 In den Baubereichen C, D, E, F und Gi sind extensiv begrünte Flachdächer zu erstellen. Die Realisierung von Solar- und Photovoltaikanlagen muss gewährleistet sein. Es sind nur integral verbaute Anlagen erlaubt. Technische Aufbauten müssen sich gestalterisch in die Dachgestaltung integrieren.

Baubereich G

Im Baubereich G dient die Stichstrasse als Trennachse zwischen Flach- und Steildachbauten, wodurch der Bereich in Gi und G2 beschrieben ist. Die Firstrichtung ist mittels Symbolik im Situationsplan definiert. Terrassen im Baubereich G2 sind möglich, müssen aber in die Dachfläche eingeschrieben werden und dürfen 1/2 der gesamten entsprechenden Dachlänge nicht übersteigen. 3

4 Bei Wohngebäuden im Bereich G2 sind nur gleichmässige Sattel- und Walmdächer von mind. 15° und max. 45° Dachneigung zulässig. Die Höhe des Firstes über dem zweiten Vollgeschoss ist auf max. 2.00 m beschränkt. Die gleiche resultierende Firsthöhe ab OK Erdgeschoss bis Dachfirst gilt auch bei Gebäuden mit ausgebautem Dachstock anstelle des zweiten Vollgeschosses.

Art. 11 Gestaltung von Bauten

und Anlagen

Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.

1

2

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:

• • • •

Eingliederung in den Dorfkern Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Wirkung im Strassenraum einschliesslich Einfriedungen Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

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Gestaltungsplan Steinmatt, Beinwil (Freiamt)

• • • • • •

Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Gliederung der Fassaden und Dachflächen Wirkung der Materialien und Farben Terrain- und Umgebungsgestaltung Verhältnis von offenen zu geschlossenen Gebäudeteilen Gebäudetypologie

V

Freiraum

Art. 12 Umgebungsgestaltung

Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. Im Weiteren gilt Folgendes: 2 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept „Umgebungs- und Freiraumgestaltung", auszuweisen.

3 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich "Öffentlicher Platz" ist als attraktiver Quartierplatz zu gestalten und dient als multifunktionaler Begegnungs- und Aufenthaltsort. Der öffentliche Platz darf befestigt werden. 4 Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Fläche entlang der Wiggwilerstrasse (Kantonsstrasse) kann die Höhe des gewachsenen Terrains bis max. 80 cm verändert werden.

Grünfläche

Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Grünflächen sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel-, Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflächen zu gestalten. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Bekieste Fusswege, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Maximal 10 % der Grünflächen dürfen befestigt werden.

Gewässerraum und Bachufer

Die Bachparzelle stellt eine Fläche mit Abstandsvorgaben dar. Innerhalbden abgrenzenden Bachraumlinien wird ein Korridor ausgeschieden (westlich 4m Abstand, östlich 2m Abstand in Fliessrichtung) und sind folgende baulichen Massnahmen nicht erlaubt:

5

6

• • • • • • Bepflanzungen

dauerhafte Kleinbauten Fundamente befestigte Plätze Schwimmbäder murale Einfriedungen Terrainveränderungen über +/- 50cm

7 Die im Situationsplan ausgewiesenen Hochstammbäume sind zu erstellen. Die definitive Lage und Anzahl der einzelnen Bäume wird in den Baubewilligungsverfahren geregelt. Es sind nur einheimische Baum- und Straucharten zu pflanzen.

8 Die Lage der ausgewiesenen Hochstammbäume entlang der Wiggwilerstrasse hat die Abstandsvorschriften gemäss Baugesetz § 111, Abs. 1, einzuhalten.

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Gestaltungsplan Steinmatt, Beinwil (Freiamt)

VI Erschliessung und Parkierung

8 autres articles

Art. 13 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist ab den im Situationsplan bezeichneten Standorten gegliedert auf die Baubereiche wie folgt vorgesehen: • • •

Baubereich Al, A2, BI, B2, CI, C2, F1, F2, F3 ab Wiggwilerstrasse Baubereich A3, A4, B3, Ba, C3, D ab Mitteldorfstrasse Baubereich C4, E, Gl, G2 ab Kirchfeldstrasse

Art. 14 Parkierung

1 Innerhalb dem Perimeter dürfen im Bereich der Baubereiche A - E maximal Parkplätze gemäss VSS-Norm erstellt werden. Davon dürfen alle Besucherparkplätze und max. 10 % der Parkplätze für Bewohner oberirdisch angeordnet werden.

2 In den Baubereichen F und G ist mindestens 1 Parkplatz pro Wohneinheit, überdeckt zu erstellen.

unterirdische Bauten

3 Die unterirdisch erforderlichen Abstellplätze sind innerhalb des bezeichneten Baufeldes zu erstellen.

Ein- und Ausfahrt

4

Baubereich

Sammelgaragen

Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Sammelgaragen sind im Situationsplan festgelegt.

Bereich oberirdische

5

Parkierung

Oberirdische Abstellplätze sind nur innerhalb der im Situationsplan verorteten Bereiche zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.

Art. 15 Fusswegverbindun gen

1 Die im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fusswege sind zusammen mit der Erschliessungsstrasse bzw. den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Nach Rechtskraft des Gestaltungsplans Steinmatt werden die öffentliche Fusswegrechte von der Gemeinde Beinwil (Freiamt) auf den entsprechenden Parzellen im Grundbuch angemeldet. Die Grunddienstbarkeiten haben im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung vorzuliegen. 2 Der öffentliche Fussweg entlang Wiggwilerstrasse zwischen öffentlichem Platz und Wienachtsbach ist mindestens 2 m getrennt von der Kantonsstrasse zu führen.

3 Die privaten Fusswegverbindungen haben eine minimale Breite von 1.5 m, die öffentlichen Fusswege eine minimale Breite von 2.0 m in Kombination mit Notzufahrten mindestens 3.50 m zu betragen 4 Kommt die Fussgängerquerung des Wienachtsbaches mittels Steg nicht zur Ausführung, gilt die optionale Linienführung des öffentlichen Fussweges gemäss Situationsplan als zu bewilligende Variante.

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Gestaltungsplan Steinmatt, Beinwil (Freiamt)

VII

Umwelt

Art. 16 Energieeffizientes

Bauen

Für alle Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung. Seitens der Bewilligungsbehörden können zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz gefordert werden.

1

Art. 17 Entsorgung

1 Die Kehrrichtentsorgungsstellen sind nur an den im Situationsplan bezeichneten Positionen zulässig. Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt und durch die Wahl des Systems ob als Unterflur - oder optional als konventionelles Containerprinzip beeinflusst.

Art. 18 Versickerung und

Dachbegrünung

1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen zu retinieren und dem Wienachtsbach zuzuführen. 2 Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenfläche ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.

VIII Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen

Art. 19 Verfahren

1 Bauwillige haben sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 2 Die Dokumente des Gestaltungsplanes (siehe § 2 Absatz 1 und 2) dienen als Qualitätssicherung und liefern die Referenz für die Bebauung und die Umgebung. 3 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen.

Art. 20

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Inkrafttreten

1

Änderung und Aufhebung

2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Kleinere Abweichungen

3 Der Gemeinderat von Beinwil (Freiamt) kann im Baubewilligungsverfahren geringfügige kleinere Abweichungen gegenüber dem genehmigten Gestaltungsplan bewilligen, ohne dass dafür eine Gestaltungsplanänderung vorzunehmen ist. Abweichungen dürfen keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und das Gesamtkonzept darf nicht verschlechtert werden.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/ss2g

Datum Genehmigung: 04.06.2015

Versand:

~ 8. Juni 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.13.212-1 Gemeinde Beinwil (Freiamt); Gestaltungsplan Steinmatt"; Genehmigung; Publikation; Auf­ trag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

3. Juli 2014

Öffentliche Auflage

25. August 2014 bis 23. September 2014

Mitwirkungsbericht

9. Dezember 2014

Beschluss Gemeinderat

9. Dezember 2014 und 4. Mai 2015

Eingereicht zur Genehmigung

22. Dezember 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

19.Januar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 6. April 2011 genehmigten Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Steinmatt" erstreckt sich von der Dorfmitte ausgehend bis zum südlichen Bauzonenrand von Beinwil im Freiamt. Dem Gestaltungsplanperimeter liegt die in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verankerte Dorfzone zugrunde. Das Planungsgebiet ist zudem mit einer Gestaltungsplan­ pflicht und teilweise mit einem Zulässigkeitsbereich für Flachdächer überlagert. Mit der Sondernut-

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150526_bdv_13.212.docx

zungsplanung soll die räumliche Ausgestaltung, die Verbindung zum angrenzend bebauten Gebiet sowie der Übergang zu der südlich vorgelagerten Landschaftskammer definiert werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan (GP) "Steinmatt" bestehend aus: • Situation 1:500 vom 30. April 2015 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 30. April 2015 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Juni 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Änderungen nach der öffentlichen Auflage 4.2.1 Änderungen Aufgrund von Einwendungen wurden abweichend von der abschliessend vorgeprüften und öffentlich aufgelegten Fassung des Situationsplans und der SNV Änderungen vorgenommen. Zusätzlich hat der Gemeinderat selber Änderungen beschlossen. Der Protokollauszug des Gemeinderats (PA) vom 9. Dezember 2014 hält die Ergebnisse des kombinierten Mitwirkungs- und Einwendungsverfahrens fest. Zudem werden die Änderungen des Gemeinderats erläutert. Der GP "Steinmatt" wurde in dieser Form vom Gemeinderat erstmals am 9. Dezember 2014 beschlossen und dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zur Genehmigung beantragt. Die Änderungen mussten in folgenden zwei Punkten beanstandet werden: • Als Reaktion auf Einwendungen sollen, nebst der Verschiebung der Baubereiche A1 und B1 auf den ordentlichen Strassenabstand, mit der "Bebauungsplanung (Ausführungsprojekte)" für die Baufelder A1, B1 und C1 bauseits geeignete Schallschutzmassnahmen getroffen werden, zudem sei die Anlage einer strassenseitig gepflanzten Baumallee mit hinterliegender Wallbildung ge­ plant. Der GP in der vom Gemeinderat am 9. Dezember 2014 beschlossenen Version lässt weder Baumpflanzungen noch die Aufschüttung eines Walls zu. Damit entsprechende Massnahmen zur Umgebungsgestaltung im Baubewilligungsverfahren bewilligt werden können, müssen sie im Si­ tuationsplan definiert oder zumindest in den SNV geregelt sein. • Der Gemeinderat hat die im Situationsplan für die einzelnen Baubereiche festgelegten maximalen Geschossflächen ersatzlos gestrichen. Er begründet dies mit der zu starken Einschränkung. Es wird befürchtet, dass sich die Ausnützung dadurch nicht realisieren liesse. Aufgrund des derart geänderten GP wären zum Teil erheblich grössere Bauvolumen und teils problematische Gebäudeabstände zulässig gewesen. Aus fachlicher Sicht hätte dies eine wesentliche Änderung dargestellt. Zusätzlich hätten die quali­

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tativen Anforderungen im Sinne von § 21 Abs. 2 Baugesetz (BauG) nicht mehr erfüllt werden können. Eine Genehmigung hätte nicht in Aussicht gestellt werden können. 4.2.2 Anpassungen gemäss Gemeinderatsbeschluss (PA) vom 4. Mai 2015 • Der Situationsplan und die SNV wurden mit Anordnungen ergänzt, welche im Bereich der K 354 (Wiggwilerstrasse) die Lage und die maximale Höhe der Terraingestaltung sowie die Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen regeln (§ 12 SNV). Mit PA vom 4. Mai 2015 hält der Gemeinderat fest, dass die erfolgten Anpassungen dem erzielten Verhandlungsergebnis mit den einwendenden Liegenschaftsbesitzern entsprechen würden. • Für die Baubereiche A-E wird ein minimaler Gebäudeabstand eingeführt (§ 9 SNV). Mit dieser Regelung erhält der GP mehr Spielraum hinsichtlich der Ausnützung, ohne dass damit das Erhal­ ten von § 21 BauG in Frage gestellt wäre. Der Gemeinderat verzichtet auf eine nochmalige öffentliche Auflage des GP. Er beurteilt die Anpas­ sungen in der Fassung vom 4. Mai 2015 als nicht wesentlich. Er erachtet die Mitwirkungsrechte von Dritten als gewahrt beziehungsweise als nicht oder nur in einem unerheblichem Mass als betroffen (PA vom 4. Mai 2015). 4.3 Raumplanerische Beurteilung Das BVU geht davon aus, dass bei den jüngsten Änderungen seitens der örtlichen Baubehörde das rechtliche Gehör genügend gewahrt wurde. Mit dem GP in der Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 4. Mai 2015 werden gute Voraus­ setzungen geschaffen, um ein besseres siedlungs- und landschaftsgestalterisches Ergebnis (§ 21 BauG) zu erreichen. Mittels Kombination von Hofbebauung und Einfamilienhäusern werden die un­ terschiedlichen Bedürfnisse zukünftiger Bewohner berücksichtigt und eine qualitativ hochwertige Ergänzung des Siedlungskörpers erreicht. Die Volumenverteilung leitet sich aus einem Weiterführen der Dorfkernbebauung ab, womit der harmonische Übergang zum Mitteldorf gesichert wird. Die Vor­ gaben zur Höhenentwicklung und zur Dachform sichern eine ruhiges Gesamtbild und damit eine hohe Qualität der Bebauung in Bezug auf die Eingliederung ins Ortsbild. Die unterschiedliche Aus­ prägung der Aussenräume wirkt belebend und vielfältig. Insgesamt handelt es sich um eine gelunge­ ne Planung, die eine gute Siedlungsqualität gewährleistet. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Steinmatt" der Gemeinde Beinwil (Freiamt), beschlossen vom Gemeinderat am 9. Dezember 2014 und am 4. Mai 2015, wird genehmigt. 2.

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Verteiler • Gemeinderat, Kirchfeld 5, 5637 Beinwil (Freiamt) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Bildung, Kultur und Sport • Denkmalpflege BKS • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Landwirtschaft DFR

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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