Gestaltungsplan Helgehüsler
Plan d'affectation spécial · Bünzen
Document
- Numéro
- 1999-000714
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Bünzen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 21 avr. 1999
- En vigueur depuis
- 21 avr. 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4229-1999-E_.pdf
•
Gemeinde Bünzen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Helgehüsler" Gemäss §21 BauG sz. ABTEILUNG RAUMPLANUNG
Sondernutzungsvorschriften
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Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 - Längenprofile 1:500/50
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- 3. März 1999 15. Dez, 1998 28. liez. 1998
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
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26. Jan. 1999
- 1. Feb. 1999 Der Gemeindeschreiber:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2/ . At91'% I Aet" Der Staatschreiber:
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Sondernutzungsvorschriften
Gestützt auf § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 erlässt der Gemeinderat Bünzen die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Das Gebiet "Helgehüsler" befindet sich gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Bünzen in der Wohnzone 2 (W 2). Für das Gebiet "Helgehüsler" sind neben der Erschliessungsplanung die Gestaltung der künftigen Bauten sowie die bestehende Kanalisationsleitung der Gemeinde wesentliche Elemente.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situation 1 : 500 - Längenprofile 1 : 500/50 - Sondernutzungsvorschriften
Weitere Unterlagen zur Information
- Planungsbericht - Kanalisationsplan 1 : 500
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan der Gemeinde Bünzen.
1
Art. 5 Baufelder für
Hauptgebäude
Die Baufelder für Hauptgebäude bezeichnen die mit Hochbauten (Hauptgebäuden) überbaubaren Flächen.
Art. 6 Baufeld über
Kanalisation
Das Baufeld über der Gemeindekanalisationsleitung bezeichnet die Fläche, in welcher nur ein teilweises Ueberbauen gestattet ist, und zwar dort, wo es nachweislich keine andere sinnvolle Möglichkeit gibt oder diese nur mit wesentlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesem Baufeld ist die Unterkellerung der Gebäude bzw. Gebäudeteile verboten. Es dürfen keine Abgrabungen vorgenommen werden. Das gewachsene Terrain ist einzuhalten. Bei Neu-, An-, Um- und Ausbauten sind die Massnahmen zur Sicherung der Gemeindekanalisation durch die privaten Grundstückeigentümer zu ihren eigenen Lasten zu treffen. Im übrigen gehen die Kosten, welche durch Beschädigungen an der Gemeindekanalisation entstehen, zu Lasten des Verursachers.
Art. 7 Baulinien /
Grenzabstände
Gegenüber den bestehenden Strassen (K 360 und Gemeindestrasse Helgehüsler) sowie den projektierten Quartierstrassen I und II gelten die im Gestaltungsplan eingezeichneten Baulinienabstände. Für die Abstände gegenüber den privaten Nachbarparzellen sind die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung massgebend.
2
Art. 8 Vollgeschosse
Im Perimeter des Baugebietes "Helgehüsler" sind aus entwässerungstechnischen Gründen ausnahmsweise drei Vollgeschosse zulässig (Ziffer 3.8.1. BNO). Das unterste Geschoss darf jedoch das gewachsene Terrain nur soweit um mehr als 80 cm überschreiten, dass die Entwässerung der Liegenschaft mit dem minimal vorgeschriebenen, natürlichen Gefälle möglich ist. Dabei sind die im Gestaltungsplan eingetragenen Erdgeschosskoten massgebend. Das unterste Geschoss darf höchstens um 1,20 m über das gewachsene Terrain hinausragen. Bei den Gebäuden, bei welchen das unterste Geschoss das gewachsene Terrain um mehr als 80 cm überschreitet, darf das unterste Geschoss optisch nicht höher als 80 cm in Erscheinung treten. Es sind Anschüttungen vorzunehmen. Anschüttungen sind bis auf die Höhe der Erdgeschosskote gestattet.
Art. 9 Gebäude- und
Firsthöhe
Die in der Wohnzone 2 maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhen müssen eingehalten werden (Ziffer 3.8.1. BNO).
Art. 10 Ortsbildschutz
Es gilt Ziffer 3.42.12. der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bünzen.
Art. 11 Abfallentsorgung
Für das Bereitstellen der Abfallcontainer zur Abfuhr ist für das ganze Quartier ein Sammelplatz an der Gemeindestrasse Helgehüsler zu reservieren.
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Art. 12 Lärmschutz
Bei den Gebäuden in der ersten Bautiefe zur Kantonsstrasse ist mit gestalterischen Massnahmen (Lärmschutzarchitektur) auf die vorherrschende Lärmbelastung zu reagieren. Schlafzimmer sollten über seitlich oder rückwärtig orientierte Fenster belüftet werden können. Wird darauf verzichtet, ist im Rahmen der Baugesuchseingabe nachzuweisen, dass andere gestalterische Massnahmen - Balkonbrüstungen, Teilverglasungen, Erkern usw. - die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster um wenigstens 3 dBA reduzieren.
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Art. 13 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Aargau in Kraft.
Art. 14 Aenderung
Die Aenderung des Gestaltungsplanes und der Sondernutzungsvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
21. April 1999
Art. Nr. 1999-000714
Gemeinde Bünzen; Gestaltungsplan "Helgehüsler"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 29. März 1999
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Helgehüsler“ der Gemeinde Bünzen vom 1. Februar 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 29. März 1999 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5624 Bünzen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: