Erschliessungsplan Industriestrasse

Plan d'affectation spécial · Bünzen

Document

Numéro
2001-001330
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Bünzen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
8 août 2001
En vigueur depuis
8 août 2001

Carte

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KANTON AARGAU

GEMEINDE BÜNZEN

x e | ur k oO; . Gemeinde Bünzen \ C 10 en een E \ ® 9 4 a = rn una ernan rann anrrnan = N a ME 2105 ” —— — ge en & n LEGENDE 2 f Gemeinde| Boswil \ EEE _- _ Sy = Pr Eu ? s r B j ® - . BR i urwe N -ıaln erschliessungsplan Genehmigungsinhalt | N _—— EE E x 5 Si o Y ‚ ® "Industriestrasse! — __ Strasseniinien \ | | . SP ICcH gemäss Par. 7 BouG Baulinie Für Hochbauten \ | T Fan BEN. . i | a IS Baulinie für Kleinbauten \ | | um © S it uat ionsplan «500 Baulinie für Interne Verkehrsflächen \ \ Ei - SichtIinie \ \ Genehmigungsexemplar \ | | Ze (unverändert gegenüber der öffentlichen Auflage) Leitungslinie Wasserversorgung \ [3 + . \ 7. Seiser Leitungslinie Abwasser \ wi / | Q \ b fi 0 &:/ ® * Der bisherige Erschliessungsplan (Kommundler | \ 4 Va Überbauungsplan) genehmigt am 15.12.83/4.9.84 } \ of % wird hiemit aufgehoben. ' \ F/8 / I * Gemäss Par. |32 des Baugesetzes begründet dieser \ \ B 1 TH -—L Plan fur die eingetragenen Erschllessungsanlagen \ Br z pege Jäs Entelgnungsrecht. ' \ La --- m a | co Landwirtschaftszone | f_pröv. Anschluss Orientlierungsinhalt | | 777 [ $ Die schwarz dargestellten Strassen-, Bau-, Sicht- und Oo Leitungslinien sind Genehmkttungsinhalt in der Gemeinde ® N Boswil, In Bünzen dienen sie der Orientierung. > anne == Versickerungsbecken; - teilw. Bepfänzung mit = Mitwirkungsbericht vom: 18.12.2000 inheimischem Gehölz It Vorprüfungsbericht vom: 09.05.2000 | öffentliche Auflage vom 30. Moibis 28. Juni 2000 Bachöffnung | \ Beschlossen vom Gemeinderat oms 18.12.2000 - | . iron j raben Die Frau Gemeindeammann ’ - Projekt NK 359 \\ersickerungsbeok® Versickerungsbecken a | . ö . e N ünzen Der Gemeindeschreiber 3 eingedoltes Gewässer BA Boswil) C (Bünzen ? In IL. BE Bi et a None mus TTTTTTTtTTrTTTTTrTTTTerTme iii BERuS EERRSREERREREERREREERRERZnEnunE ITTTT HEREERERESESERERERERERNE) bo bb le bilybolitulitit,l FO DEF KR U DR DR BR RT BR U Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat heute gültige Gemeindegrenze > Aarau,den 2. Auqust 2004 le N = heute gültige Zonengrenzen $ © EN neue Gemeindegrenze. (prov.) | neue Zonengrenzen (prov.) | u | So ©

Industrlezone .

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Industriezone

873

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

08. August 2001

Art. Nr. 2001-001330

Gemeinde Bünzen; Erschliessungsplan "Industriestrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

18. Dezember 2000 9. Mai 2000 30. Mai – 28. Juni 2000 18. Dezember 2000 29. Januar 2001 12. April 2001

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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 22. Januar 1982. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 22. November 2000 beschlossen hat. Die gleichzeitig zur Genehmigung eingereichte Bauzonenplanänderung ermöglicht eine koordinierte Beschlussfassung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Die Gemeinden Bünzen und Boswil beabsichtigen das Industrie- und Gewerbegebiet Riedzelg gemeinsam baureif zu machen. Zu diesem Zweck haben sie die Erarbeitung des Erschliessungsplanes "Industriestrasse" sowie die notwendigen Anpassungen an den Bauzonen- und Kulturlandplänen der beiden Gemeinden veranlasst. Gleichzeitig wird in diesem Gebiet ein Landumlegungsverfahren durchgeführt. Im Erschliessungsplan erfolgen die für die Erschliessung notwendigen Festlegungen. Der bisher in diesem Gebiet rechtskräftige Erschliessungsplan aus dem Jahr 1984 wird aufgehoben. Gleichzeitig mit dieser Vorlage werden dem Regierungsrat folgende Planungen zur Genehmigung vorgelegt:

Versand:

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  

Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Riedzelg" sowie Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung, Bauzonenplanänderung "Industriestrasse" der Gemeinde Boswil, Erschliessungsplan "Industriestrasse", Teil Boswil.

Alle vier Vorlagen wurden koordiniert erarbeitet. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Haupterschliessung des Industrie- und Gewerbegebietes erfolgt neu direkt ausgehend vom geplanten Kreisel. Sie führt am östlichen Bauzonenrand der Arbeitszone von Bünzen entlang, dreht dann gegen Nordwesten und mündet in die bestehende Industriestrasse von Boswil. Am westlichen Ende wird eine Wendeschleife festgelegt. Insgesamt werden die im Erschliessungsplan "Industriestrasse" vorgenommenen Festlegungen aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Im Bereich des östlichen Abschlusses der Bauzone sind Versickerungsbecken vorgesehen und entlang eines Teilstückes der Erschliessungsstrasse ist eine Bachöffnung geplant (nicht Gegenstand dieses Verfahrens). Diese Massnahmen sind positive gestalterische Elemente, die zur landschaftlichen Einpassung des Industrie- und Gewerbegebietes dienen. 4.3 Verfahrenskoordination Der vorliegende Erschliessungsplan ist mit der entsprechenden Änderung des Bauzonenund Kulturlanplanes sowie mit den Planänderungen der Gemeinde Boswil abgestimmt. Der Regierungsrat genehmigt deshalb den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit diesen Vorlagen. Die Genehmigungen sind gleichzeitig zu publizieren.

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4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Industriestrasse" der Gemeinde Bünzen vom 18. Dezember 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Beschluss gleichzeitig mit dem Beschluss über die Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Riedzelg" und mit den Anpassungen an der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Bünzen im Amtsblatt zu publizieren. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5624 Bünzen  Gemeinderat, 5623 Boswil  Baudepartement  Rechtsabteilung BD

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 Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.