Erschliessungsplan Sennhof / Pfaffnern - West

Plan d'affectation spécial · Rothrist

Document

Numéro
2003-000843
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Rothrist
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 juin 2003
En vigueur depuis
4 juin 2003

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4282-2003-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Rothrist

Erschliessungsplan "Sennhof/Pfoffnern-West"

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Ubersichtsplan Rothrist: ,.,

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Entwurf:

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Gezeichnet:

Datum:

Geprüft:

Grösse:

Perry Center 4665 Oftringen

Mitwirkungsbericht vom:

11. Nov. 2002

Vorprüfungsbericht vom:

25. Okt, 2002

Offentliche Planouflage vom:

11. Nov. 2002

Beschlossen vom Gemeinderot:

13, Jan, 2003 ;

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bis: 11. Dez, 2002

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Der Gemeindeschreiber: ,

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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4 Bau-Nr.

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Verfasser:

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Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz

Si Die Planungswertüberschreitungen im Lärmschutzperimeter A werden unter Anwendung der nach Art. 24 Abs, 2 USG für kLeine Teile von Bauzonen möglichen Ausnahme toleriert. Dabei wird u.a, berücksichtigt, dass mit der Ueberbauung der strassennahen Parzellen sich ohnehin die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte einstellen wird. Im Sinne der Vorsorge ist aber im Lörmschutzperimeter A ein lärmgerechtes Grundrisskonzept anzustreben (lärmabgewandte Orientierung der lärmempfindlichen Räume).

S2 Innerhalb des Lärmschutzperimeters B sind lärmempfindliche Räume in Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Lärmimmissionen dank gestalterischer oder baulicher Massnahmen mindestens 8 dB(A) tiefer Liegen als bei der nordwestlichen Parzellengrenze. Für Betriebsräume (Büros) ist eine Reduktion von 3 dB(A) erforderlich (vgl. Art. 42 LSV), Bei lärmempfindlichen Räumen mit mehreren Fenstern reicht es, wenn diese Anforderungen vor einem für die Lüftung ausreichend grossem Fenster erfüllt sind,

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07.10,1983 LSV: Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986

USG:

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

04. Juni 2003

Art. Nr. 2003-000843

Gemeinde Rothrist; Erschliessungsplan "Sennhof / Pfaffnern-West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. November 2002 25. Oktober 2002 11. November bis 11. Dezember 2002 24. März 2003 3. April 2003 28. April 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Der Erschliessungsplan stützt sich auf den neuen (noch nicht genehmigten) Bauzonenplan der Gemeinde Rothrist vom 29. November 2001. Die Genehmigung des vorliegenden Erschliessungsplans ist jedoch nicht abhängig von einer Genehmigung des Bauzonenplans, da im Bereich des Erschliessungsplans keine hier wesentlichen Änderungen vorgesehen sind gegenüber dem rechtskräftigen Bauzonenplan vom 23. November 1989. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan regelt die Groberschliessung des rund 3 ha grossen, noch unüberbauten Gebiets "Sennhof" bis zur Pfaffnern und der Bernstrasse, K 235. Er erfüllt gleichzeitig die im neuen Bauzonenplan festgelegte Sondernutzungsplanpflicht. Gegenüber der öffentlichen Auflage hat der Gemeinderat die Einmündung der Erschliessungsstrasse in die K 235 um 5 m nach Westen verschoben, um die Überbaubarkeit der Parzelle 294 zu verbessern. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 10.06.2003

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das gewählte Erschliessungskonzept mit zwei Stichstrassen ist sachgerecht. Die Erschliessung der Zone OE im Norden ist noch nicht definitiv aufgezeigt. Sie wird jedoch rechtlich genügend gesichert durch entsprechend breite Baulinien im Bereich der Parzelle Nr. 1693, nördlich des Wendeplatzes. Innerhalb des Erschliessungsplangebiets sind zwei Flächen mit Lärm stark belastet. Der Erschliessungsplan legt die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen entsprechend dem Umweltschutzgesetz bzw. der Lärmschutzverordnung fest. Der Erschliessungsplan bezeichnet verschiedene Fusswege und sichert damit eine durchgehende Fusswegverbindung vom Gebiet Bifang östlich des Areals zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Westen. Mit der vom Gemeinderat vorgenommenen Verschiebung der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse nach Westen wird die Lage der Fussgängerquerung über die K 235 zu überprüfen sein. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens. Folgerichtig ist die Fussgängerquerung im vorliegenden Erschliessungsplan nicht dargestellt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Sennhof / Pfaffnern-West der Gemeinde Rothrist vom 24. März 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 4852 Rothrist  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: