Gestaltungsplan Suhre Park
Plan d'affectation spécial · Suhr
Document
- Numéro
- 12.20
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Suhr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 28 oct. 2014
- En vigueur depuis
- 28 oct. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4012-2014-E.pdf
eil
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau Gemeinde Suhr
Gestaltungsplan "Suhre Park" gemäss § 21 BauG Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkung vom: Öffentliche Auflage vom:
17. Juli 2013 26. August bis 24. September 2013 26. August bis 24. September 2013
Vom Gemeinderat beschlossen am:
11. November 2013
Der G
Der GemeUidschreiber
eindepräsident
'4
•
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 29 2 0 ALf
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
11. November 2013
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
Allgemeine Bestimmungen
1
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Erstellung einer gesamtheitlich geplanten, städtebaulich und architektonisch gut gestalteten und funktionalen Überbauung auf dem ehemaligen Industrieareal der Textildruckerei im "Vorderdorf' der Gemeinde Suhr.
Art. 2 Bestandteile
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Fachgutachten zu Gestaltungsplan — Richtprojekt — Konzept Umgebungsgestaltung — Verkehrsgutachten — Lärmschutzuntersuchung — Hochwasserschutznachweis — Schlussbericht Rückbau, Aushub und Entsorgung — Baumpflegekonzept
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Suhre im Norden, der Bernstrasse Ost im Süden, der Trannstrasse im Westen und der Alten Gasse im Osten. Der entsprechende Perimeter ist im Situationsplan 1:500 festgehalten.
Art. 4 1
2
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Juni 2007, insbesondere
Art. 4
Abs. 4 mit den Zielvorgaben für den Gestaltungsplan Vorderdorf. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 VVWVV.PLANAR.CH
Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften
Ziele und Grundanforderungen
1
Es ist ein attraktiver Zentrumsbereich mit gemischter Nutzung, insbesondere einem zentrumsgerechten Wohnangebot und einer angemessenen Nutzungsdichte zu schaffen.
2
Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie auf die kantonal und kommunal geschützten Bauten respektvoll reagieren.
1
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
Mit einer zweckmässigen und rationellen Erschliessung und Parkierung ist die gute Erreichbarkeit des Areals sicher zustellen. Sichere Fuss- und Radwege auf der Grundlage des bestehenden Masterplans und gut gestaltetet Aufenthalts-, Platzbereiche und Übergänge zu den öffentlichen Strassen sind sicher zu stellen. 4
Der Naturraum der Suhre ist mit geeigneten Massnahmen ausreichend zu berücksichtigen und entsprechend zu vernetzen.
5
Auf die Lärmsituation ist mit abgestimmten Massnahmen adäquat zu reagieren
2
Nutzung und Gestaltung
Art. 6 Nutzung
1
2
In allen Baubereichen sind mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. In den Baubereichen A und E sind Verkaufsnutzungen mit einer Nettoladenfläche von insgesamt 3'000 m2 zulässig. Die Grösse eines einzelnen zusammenhängenden Ladengeschäfts darf einmalig die maximale Nettoladenfläche von 1'000 m2 nicht überschreiten. Die übrigen Ladengeschäfte dürfen die maximale Nettoladenfläche von 500 m2 nicht überschreiten. Die Bemessung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".
Art. 7 1
Ausnutzung
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (GF) im gesamten Gestaltungsplanperimeter beträgt 21'000 m2. Die Nutzung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche: Baubereich
max. GF
A
2'100m2 2'000 m2 2'400 m2 3'000 m2 11'500m2
2
WVVVV.PLANAR.CH
Nicht konsumierte Ausnützungsfläche darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den einzelnen Baufeldern übertragen werden. Dabei darf die zulässige Ausnützungsfläche pro Baufeld gemäss Abs. 1 um maximal 10% überschritten werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualitäten dient.
2
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
Art. 8 1
2
Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zu erstellen. Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilichen sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen.
Art. 9 1
2
Baubereich
Höhe der Bauten
In den Baubereichen A-E sind grundsätzlich 4 Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig. Für alle Baubereiche gilt die Eingangsgeschosskote von minimal 395.5 m.ü.M. und maximal 396.5 m.ü.M. Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Geschossigkeit müssen eingehalten werden. Die maximale Gebäudehöhe darf die pro Baubereich festgelegte Höhenkote nicht überschreiten: Baubereich A
Höhenkote 410.0 m.ü.M 409.5 m.ü.M
(411.50 m.ü.M inkl. Attika)
409.5 m.ü.M
(411.50 m.ü.M inkl. Attika)
409.5 m.ü.M
(411.50 m.ü.M inkl. Attika)
411.5 m.ü.M
(413.50 m.ü.M inkl. Attika)
3
In dem im Situationsplan bezeichneten Bereich mit Denkmalschutzbezug sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig. Diese dürfen die Höhenkote von 408 m.ü.M nicht überschreiten. Attikageschosse sind in diesem Bereich nicht zulässig.
4
In den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für eingeschossige Bauweise ist ein Vollgeschoss ohne Attika zulässig.
5
Die Abweichungstoleranz der Höhenkoten beträgt max. ± 0.2 m.
6
In Abweichung zu den Bestimmungen der Bauverordnung zum Baugesetz (BauV) ist in allen Baufeldern innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe und der Anzahl Geschosse die maximale Geschosshöhe frei. Die Mindestmasse für Geschosshöhen gemäss § 35 BNO sind einzuhalten.
Art. 10 Gestaltung
1
2
VVVVW.PLANAR.CH
Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Im Baufeld E ist entlang der Bernstrasse Ost durch mindestens 4 klar erkennbare gestaffelte Vor- und Rücksprünge auf die offene Bauweise der angrenzenden Bauten Bezug zu nehmen.
3
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
Art. 11 Unterirdische Bauten
1
Unterirdische Bauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zu erstellen.
19 autres articles
Art. 12 Dachgestaltung
1
Es sind nur Flachdächer zulässig. Für Klein- und Anbauten gemäss BauV sind auch andere Dachformen zulässig.
2
Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energie versehen sind.
3
Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die Gebäudehöhe um maximal 3 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen. Energieanlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien sind, unter Anbetracht der optimalen Positionierung, zulässig.
3
Freiraum und Ökologie
Art. 13 Freiraum
1
2
Der gesamte Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters setzt sich zusammen aus Räumen mit öffentlichem Charakter, gemeinschaftlichen Freiräumen sowie dem Uferbereich Suhre. Im Gestaltungsplanperimeter sind 15% der anrechenbaren Grundfläche für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Diese bestehen aus ökologisch hochwertig gestalteten und begrünten Flächen. Es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Fläche des Uferschutzstreifens (3 Meter, § 24 BNO) kann nicht angerechnet werden. Begrünte Flachdächer können zu 50% angerechnet werden, wenn diese die Gründachrichtlinien I der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG) als ökologischen Mindeststandard erfüllen.
Art. 14 Öffentlicher Platzbereich
Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Platzbereiche sind als öffentlicher Freiraum mit Platzcharakter und mit ansprechender Aufenthaltsqualität zu gestalten. Sie dienen als räumliche Verbindung innerhalb des Perimeters und der Erschliessung der Erdgeschossnutzungen für Kunden und Besucher. 2
3
VVVWV.PLANAR.CH
Die Durchlässigkeit, insbesondere in den Bereichen entlang der Bernstrasse Ost und Tramstrasse (Funktion Trottoir) sowie der arealinterne öffentliche Fuss- und Radweg ist zu gewährleisten. Mit Ausnahme der im Situationsplan bezeichneten Standorte für Kurzzeit- und Behindertenparkplätze dient der öffentliche Platzbereich nicht der Parkierung.
4
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
Art. 15 Gemeinschaftlicher Freiraum
1
2
Der im Situationsplan bezeichnete gemeinschaftliche Freiraum dient für Spielund Ruhebereiche der Bewohnerinnen und Bewohner innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Der gemeinschaftliche Freiraum hat eine Fläche von mindestens 15% der Geschossfläche für Wohnnutzungen zu betragen. Innerhalb des gemeinschaftlichen Freiraumes sind geeignete Elemente für Spiel und Aufenthalt anzuordnen. Bekieste Flächen, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
Art. 16 Uferbereich Suhre
Die im Situationsplan bezeichnete Uferbereich Suhre beinhaltet den Uferschutzstreifen und dient der Erhaltung und Aufwertung des Bachlaufes, des Uferraumes sowie der Böschungsgestaltung einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation entlang der Suhre. Er ist als zusammenhängender Grünraum gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung extensiv zu bepflanzen und zu bewirtschaften (GSchV Art. 41c). 2
Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung und zum Hochwasserschutz (z.B. Terrainveränderungen), sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Die VViderlager der Brücken dürfen durch Umgestaltungen nicht beeinträchtigt werden.
3
Der Baumbestand gemäss Umgebungsplan ist zu schonen, Abgänge sind durch standortgerechten und einheimischen Ersatz zu kompensieren.
Art. 17 Umgebungsplan
1
Mit der Einreichung des ersten Baugesuches innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungsplan beizubringen, welcher die einheitliche Gestaltung der öffentlichen Platzbereiche, die Anordnung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Freiraumes sowie die Gestaltung des Uferbereichs der Suhre aufzeigt. Der Umgebungsplan hat sich am Konzept Umgebungsgestaltung zu orientieren.
2
Zusätzlich sind im Umgebungsplan folgende Siedlungsinfrastrukturen aufzuzeigen:
— Führung und Gestaltung der aeralinternen Fuss- und Radwegverbindungen — Lage, Dimensionierung und Gestaltung der zentralen Entsorgungsstelle — Lage und Gestaltung der oberirdischen Kurzzeit- und Behindertenparkplätze inklusive der Vorfahrten — Lage und Gestaltung der oberirdischen Abstellplätze für Fahrräder Für den Uferbereich Suhre ist aufzuzeigen: — wo und wie der Baumbestand entlang der Suhre sinnvoll erhalten werden kann. Um den Uferbereich als Ganzes aufzuwerten, können auch Auslichtungen und Neupflanzungen vorgesehen werden.
VVWVV.PLANAR.0H
5
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
— wie die Zugänglichkeit zum Uferbereich der Suhre für den Unterhalt gewährleistet werden kann. 4
Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird der Umgebungsplan zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Dieser kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig.
4
Erschliessung und Parkierung
Art. 18 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der "Alten Gasse". Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrten für die Bereiche Parkierung/Einstellhalle und Anlieferung sind im Situationsplan bezeichnet. 2
Die Anlieferung kann oberirdisch erfolgen, sofern mit der Baueingabe der Nachweis erbracht wird, dass andere Nutzungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
3
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Vorfahrt dient dem Personen- und Güterumschlag.
4
Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Kurzzeit- und Behindertenparkplätze kann mit einer untergeordneten Anzahl Abstellplätzen ausgerüstet werden. Für die Ausgestaltung dient das Merkblatt W408.107, Längsparkierung entlang von Kantonsstrassen (Abt. Tiefbau, Kanton Aargau) wegleitend.
5
Der öffentliche Platzbereich und die interne Erschliessung dienen als Notzufahrt und zu Unterhaltszwecken (u.a. Zugang Suhre).
Art. 19 Mobilitätskonzept
Die Mobilitätsbedürfnisse der Kunden, Besucher, Bewohner und Angestellten im Perimeter sollen auf umweltverträgliche Weise befriedigt werden. Die wichtigsten Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in einem Mobilitätskonzept mit dem ersten Baugesuch im Gestaltungsplanperimeter beizubringen und durch den Gemeinderat von Suhr genehmigen zu lassen. Dazu gehören insbesondere: — Die Höhe der monetären Bewirtschaftung der Parkplätze hat nach marktüblichen Preisen zu erfolgen. — Durch Verzicht auf den Zwang zur Miete oder Kauf eines Parkplatzes sollen Wohnungen auch für autolose Haushalte attraktiv sein. — Bewohner sind bei Einzug durch den Vermieter mit detaillierten Informationen zu den Mobilitätsangeboten im Umfeld des Areals zu versorgen. — Als Alternative zum Autobesitz ist die Etablierung eines Car-Sharing Standortes (Mobility) zu prüfen.
VVVVW.PLANAR.CH
6
Gestaltungsplan Suhre Park — Sondemutzungsvorschriften
— Die Mieter der gewerblichen Flächen sind auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, finanzielle Anreize zur Förderung der 0V-Nutzung der Angestellten zu schaffen. — Bei Betreibern von Verkaufsnutzungen ist sicherzustellen, dass in Kommunikationsmittel gegenüber der Kundschaft detaillierte Angaben zur Erreichbarkeit des Areals mit den Verkehrsmittel des Umweltverbundes integriert sind.
Art. 20 Parkierung
Für die Bemessung der Anzahl Parkplätze gelten die jeweils gültigen Bestimmungen des kommunalen und kantonalen Rechts. Die genaue Anzahl ist im Rahmen des Mobilitätskonzeptes in Abstimmung mit den geplanten Nutzungen und der Verkehrssituation festzulegen. 2
Die Parkierung ist mit Ausnahme der im Plan bezeichneten Behinderten- und Kurzzeitparkplätzen ausschliesslich in der unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. Es sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Autos anbieten zu können.
3
Die Parkplätze sind zu bewirtschaften. Mehrfachnutzungen von Parkfeldern sind anzustreben; davon ausgenommen sind die den Wohnungen zugeteilten Parkfelder.
4
Die Bemessung und Ausstattung der Abstellplätze für leichte Zweiräder richtet sich nach §§ 43 ff. BauV. Die genaue Anzahl wird anhand des Baugesuchs von der Behörde im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind für Bewohner und Besucher ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen.
6
Es sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Aufladennöglichkeiten für E-Bikes anbieten zu können.
Art. 21 Öffentliche Fuss- und Radwegverbindungen
Die im Situationsplan bezeichnete Fussgängerführung (Funktion Trottoir) und öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist jederzeit für ihren Zweck freizuhalten. Sie ist barrierefrei bzw. behindertengerecht auszugestalten. Die genaue Linienführung kann vom Planeintrag abweichen und wird im Umgebungsplan festgelegt. Die öffentliche Fuss- und Radwegverbindung ist im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens im Grundbuch mit einer Dienstbarkeit zu sichern.
Art. 22 Interne Erschliessungsbereiche
Die im Situationsplan bezeichneten, internen Erschliessungsbereiche, dienen der Erschliessung der Gebäude für Bewohner und Besucher.
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Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
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Energie und Umwelt
Art. 23 Lärmschutz
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Lärmgutachten beizubringen, welches folgenden Nachweis erbringt: — Für Bauten entlang der Bernstrasse Ost, der Tramstrasse und der Alten Gasse sind die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV einzuhalten. Ist die Einhaltung nicht möglich, haben für die kantonale Zustimmung neben der kontrollierten Lüftung die Schalldämmungen der Aussenbauteile sämtlicher von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räume den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu entsprechen. — Anlagen mit Lärmemissionen (Lüftungsanlagen usw.) müssen die Planungswerte im und um das Areal einhalten. — Ein- und Ausfahrten zur Anlieferung und zur Tiefgarage müssen die Planungswerte einhalten. Allenfalls sind Massnahmen wie Schall absorbierende Auskleidung der Ein- und Ausfahrtrampen zu treffen.
Art. 24 Hochwasserschutz
1
2
Aufgrund der Hochwassersituation sind alle Untergeschosse in dichter Bauweise auszuführen. In den Baufeldern A-D sind alle Gebäudeöffnungen (Hauseingänge und Lichtschächte) auf einer Höhe anzuordnen, die einen ausreichenden Schutz vor Hochwasser bietet. Gemäss heutigem Kenntnisstand liegt die entsprechende Schutzzielkote auf 395.5 m. Tiefgaragenabfahrten sind mit geeigneten Massnahmen auf dasselbe Schutzziel auszurichten.
Art. 25 Energie
1
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, welchem eine möglichst geringe Umweltbelastung und eine sparsame Energieverwendung zugrunde liegen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen. Für Neubauten gilt als Minimalanforderung eine Dämmung nach dem jeweils aktuellen Minergie-Standard aber ohne weitere Zertifikatsanforderungen wie Komfortlüftung.
WVVVV.PLANAR.CH
3
Soweit zweckmässig und wirtschaftlich sinnvoll, soll zur Heizwärmeversorgung ein Anschluss an ein Fernwärmenetz erfolgen.
4
Auf den Dächern sind Solarenergie-Gewinnungsanlagen anzustreben; in jedem Fall sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese Installationen jederzeit realisiert werden können.
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Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
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Anforderungen an die Überbauung
Art. 26 Qualitative Anforderungen
1
Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien:
— Proportionen und Stellung der Gebäudevolumen — architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere von naturnahen Grünräumen (Uferbereich Suhre) sowie den gemeinschaftlichen und öffentlichen Freiräumen. 2
Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Überbaüungskonzept (Richtkonzept) und dem Konzept zur Umgebungsgestaltung gemäss Beilage im Planungsbericht erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Art. 27 Anforderungen Baugesuch
Mit dem ersten Baugesuch sind ergänzend folgende Unterlagen einzureichen: — Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Energiekonzept mit Nachweis einer sparsamen Energieverwendung gemäss
Art. 25 SNV oder gleichwertige Lösung
— Lärmgutachten — Umgebungsplan mit Aussagen zur Freiraumgestaltung, Ausstattung und Aufwertungsmassnahmen im Uferbereich Suhre — Mobilitätskonzept mit Massnahmenbündel für ein abgestimmtes Mobilitätsmanagement
Art. 28 Fachgutachten
Zur Beurteilung der qualitativen Anforderungen muss mit dem ersten Baugesuch auf Kosten der Gesuchsteller ein Fachgutachten eingereicht werden.
WVVVV.P LANAR.0H
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Gestaltungsplan Suhre Park — Sondernutzungsvorschriften
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Schlussbestimmungen
Art. 29 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
Der Gestaltungsplan und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. Geringfügige Änderungen, welche keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen die direkt betroffenen Grundeigentümer (Nachbarn) unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Gemeinderat bewilligt werden.
VVVVW.PLANAR.CH
10
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/jwfl
Datum Genehmigung: 28.10.2014
Versand:
3 1. Okt. 2014
Geschäfts-Nr. BVURO.12.20-1 Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Suhre Park"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
17. Juli 2013
Öffentliche Auflage
26. August 2013 bis 24. September 2013
Beschluss Gemeinderat
11. November 2013
Eingereicht zur Genehmigung
15. November 2013
Ablauf der Beschwerdefrist
23. Dezember 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich Änderungen der Vorlage (Reduktion der Baufelder A, B und C sowie Vergrösserung der Uferberei che auf 11 bis 13,5 m). Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. Im vor liegenden Plan sind die Änderungen gestützt auf den Beschwerdeentscheid gemäss Vereinbarung vom September 2014 bereits dargestellt.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 24. September 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 1,4 ha grosse Areal "Suhre Park" der ehemaligen Textildruckerei Suhr AG liegt in der Kernzone K3 mit Gestaltungsplanpflicht. Die bestehenden Bauten sind inzwischen grösstenteils abgerissen worden. Neu als zentrumsgerechte Nutzungen vorgesehen sind Wohnen (mit "Wohnen im Alter"),
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20141015_bdv_12.20.docx
Dienstleistungen, Gewerbe und Läden. Unter Berücksichtigung der unter Schutz stehenden Bauten und des Gewässerraums der Suhre soll eine städtebaulich überzeugende Überbauung verwirklicht werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Suhre Park" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht vom 11. November 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan nimmt Rücksicht auf die vorgesehenen Ausbauten der Bernstrasse Ost und der Tramstrasse sowie auf die angrenzenden Kulturobjekte. Die geschlossene Bebauung entlang der Bernstrasse Ost ist durch die Eigenheiten der Umgebung begründet. Mit dem strassenseitigen Längsbau kann dem Strassenlärm gut entgegengewirkt werden. Gestalterisch werden entlang der Strassenfassade mindestens vier klar erkennbare gestaffelte Vor- und Rücksprünge verlangt (§ 10 SNV). Entlang der Tramstrasse und der Bernstrasse Ost sind gestaltete Vorplätze mit Bezug zum zukünftigen Strassenraum vorgesehen. Der Gestaltungsplan setzt die Anforderungen, die in § 4 Abs. 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde umschrieben sind, angemessen um. Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von 1978 (ISOS) stuft den bisherigen Frei raum auf dem Areal mit dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) ein (Planungsbericht Ziffer 2.4). Die Gemeinde will diesen jedoch angesichts der seit 1978 erfolgten Entwicklung nicht erhalten. Sie hat das Areal angesichts der Lage, der Bedeutung und des Potenzials der Kernzone zugewiesen und in den Anforderungen für den Gestaltungsplan (§ 4 Abs. 4 BNO) die Erhaltung des Freiraums nicht ausdrücklich verlangt. Mit der Ausscheidung der Baufelder, des gemeinschaftlichen Freiraums und der Uferbereiche entlang der Suhre wird im Gestaltungsplan jedoch ein zusammen hängender Freiraum planungsrechtlich gesichert. 4.3 Denkmalschutzobjekte Südlich und östlich des Areals stehen drei Bauten unter kantonalem Denkmalschutz und ein Objekt unter kommunalem Schutz. Die Kantonale Denkmalpflege hat die Ausarbeitung des Gestaltungs plans "Suhre Park" begleitet. Die Anforderungen gegenüber den kantonalen Denkmalschutzobjekten sind erfüllt. Die Gebäudehöhen im Richtprojekt im Baufeld E berücksichtigen die bestehende Dorf bebauung mit den angrenzenden kantonalen Denkmalschutzobjekten, Gasthof Bären, Salzhof und Ökonomiegebäude und legen eine verträgliche Höhenentwicklung fest.
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4.4 Erschliessung 4.4.1 Kantonsstrassenprojekt Der Gestaltungsplan berücksichtigt das von der Abteilung Tiefbau (ATB) erarbeitete Auflageprojekt Kantonsstrassen K 235/K 242 Knoten Bären-Kreuz/Tramstrasse. Entlang der K 235 (Bernstrasse) ist kein Gehweg geplant, da die Fusswegverbindung durch die neue Überbauung geführt werden soll. Entlang der Tramstrasse ist der Gehweg entlang der Baufelder A und E vorgesehen (Bestandteil des Genehmigungsinhalts). Hier sind auch Bereiche für Vorfahrt und Kurzzeit- und Behindertenparkplät ze vorgesehen (§18 Abs. 42 SNV). Die Details werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.4.2 Mobilität Aus dem Areal werden rund 1'650 Fahrten pro Tag entstehen, unter der Annahme der maximal vor gesehenen Anzahl Parkplätze (Verkehrsgutachten). Der in § 46 BauV für einen Kapazitätsnachweis definierte Grenzwert von 1'500 Fahrten wird knapp überschritten. Aufgrund der guten Verkehrslage (Anbindung an den öffentlichen Verkehr und Langsamverkehr) sollen die Fahrten und damit die Parkplätze möglichst minimiert werden. Es ist ein Mobilitätskonzept zu erstellen (§ 19 SNV). Die Parkplätze sind zu bewirtschaften (§ 20 SNV). 4.5 Gewässer 4.5.1 Gewässerraum Die Baufelder A, B, C und D weisen einen Abstand von 11 m bis 13,5 m zur Suhre auf. Der "Uferbe reich Suhre" dient der Gestaltung und Erhaltung eines naturnahen Uferbereichs. Zwischen den Bau feldern A bis D wird der Uferbereich abschnittsweise bis auf 20 m Tiefe ausgedehnt. Dadurch ist eine naturnahe Gestaltung des Bereichs nahe der Suhre möglich. Bauten und Anlagen sind nicht gestat tet, zugelassen sind lediglich Terraingestaltungen für die Renaturierungsmassnahmen (§ 16 SNV). Bei der Suhre beträgt die Breite des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 2 Grundwasserschutz verordnung (GSchV) rund 32 m (beidseitige Uferbereiche plus Gerinnesohle). Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gege benheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Zurzeit wird im Suhrental ein Hochwasserschutzprojekt realisiert. Zusammen mit den im Gestaltungsplan vorgese henen Massnahmen wird der Hochwasserschutz ausreichend sichergestellt. Der Gewässerraum kann daher entsprechend angepasst werden. Mit den geplanten Aufwertungs- und Gestaltungsmassnahmen am Ufer der Suhre kann im Areal eine Verbesserung für die Suhre erreicht werden. Die vorgesehenen Breiten des Gewässerabstandes sind aus fachlicher Sicht mit den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung vereinbar. Die vorgesehene Lösung genügt aus fachlicher Sicht den erwähnten Vorgaben. 4.5.2 Hochwasserschutz Die aktuelle Gefahrenkarte Hochwasser zeigt für das Areal ab einem 30-jährlichen Hochwasser Überschwemmungen im nordwestlichen Bereich. Die Massnahmen zum Hochwasserschutz für die Baufelder A, B, C und D (§ 24 SNV) sind sachgerecht. Im laufenden kantonalen Projekt "Hochwas serschutz Suhrental" sind verschiedene Massnahmen an der Suhre geplant. Die Umgebungs- und Ufergestaltung sind im Baubewilligungsverfahren mit dem Projekt zu koordinieren. 4.6 Umgebungsgestaltung Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept zur Umgebungsgestaltung bei, das eine Dreiteilung des Aussenraums vorsieht: den naturnahen Uferbereich Suhre, den öffentlichen Strassenraum und den ge meinsamen Freiraum (Planungsbericht Ziffer 4.4). Die getroffenen Massnahmen sind ortsbezogen und sachgerecht.
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4.7 Altlasten Die Belastungen des Untergrunds sind entfernt worden. Der Standort AA4012.0116 wird aus dem Kataster der belasteten Standorte gelöscht. 4.8 Strassenverkehrslärm Das Areal gilt im Sinne des Lärmschutzrechts als erschlossen. Die ausgewiesenen Lärmbelastungen sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan reagiert mit den Nutzungen und den einzelnen Gebäude gut auf die Lärmsituation. Mit dem ersten Baugesuch ist nachzuweisen, dass die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden können (§ 23 SNV). Im Baufeld E (projektiertes Hotel) werden die Immissionsgrenzwerte bis zu 3.8 dB(A) überschritten (Lärmbericht Ziffer 3.1.2). Die vorgeschlagenen Festverglasungen bei vorhandener kontrollierter Lüftung sind bei Hotels sinnvoll. Beim Baufeld A geht der Lärmbericht (Anhang A) davon aus, dass der erhöhte Grenzwert für Betriebsräume (Art. 42 LSV) zur Anwendung kommt. In den Obergeschossen sind demgegenüber gemäss (nicht verbindlichen) Richtprojekt Wohnungen geplant, hier gelten die Im missionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe (ES) III. An der strassenzugewandten Fassade sind diese nicht eingehalten. Somit wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anhand des konkreten Bauprojekts (Grundriss, Raumanordnung) abschliessend zu prüfen sein, ob in diesem Bereich Wohnnutzungen oder lediglich Betriebsräume (gewerbliche Nutzungen) zulässig sind. 4.9 Sondernutzungsvorschriften Die SNV erweisen sich als sachgerecht und rechtmässig. 4.10 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Suhre Park" der Gemeinde Suhr vom 11. November 2013, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der dem Rechtsschutzverfahren.
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\ Verteiler • Gemeinderat, Tramstrasse 12, 5034 Suhr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU
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Rechtsmittel belehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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