Kulturlandplan inkl. Änderungen 1998

Plan d'affectation · Lenzburg · Abrogé le 22 janv. 2025

Document

Numéro
1998-000470
Type
Plan d'affectation
Commune
Lenzburg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
14 janv. 1997
En vigueur depuis
3 mars 1998
Abrogé
22 janv. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

Rtailt_l _* Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau MILINOt

Sitzung:

3. März 1998

Pfi/ek

Art. Nr. 1998-0470

(98.000079) Stadt Lenzburg; Revision Bauzonenplan, Bauordnung und Kulturlandplanänderungen; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 7. Januar 1998. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Killer, Untersiggenthal. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Anträgen des Regierungsrates. Martin Christen, Turgi, stellt den Antrag: "Das Gebiet "Widmi" wird nicht genehmigt und die Stadt Lenzburg angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen." Nach zwei weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum und der Stellungnahme von Regierungsrat Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, wird dieser Antrag in der Abstimmung mit grosser Mehrheit gegen 38 Stimmen abgelehnt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit 99 gegen 25 Stimmen beschlossen: 1. Folgender Teil der am 22. Mai 1997 von der Stadt Lenzburg verabschiedeten Vorlage wird nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Bauzonenplan Aussichtsschutz am "Gofi-Westhang" Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, entlang des Weges an der oberen Bauzonengrenze am "Gofi-Westhang" bis "Brunnmatt" durchgehend geeignete, rechtlich durchsetzbare Aussichtsschutzmassnahmen zu erlassen. 1.2 Bauordnung Schutzobjekte § 31 BO § 31 Abs. 2 BO wird nicht genehmigt. Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, den Schutz der kommunal schutzwürdigen Gebäude im allgemeinen Nutzungsplan- oder Sondernutzungsplanverfahren festzulegen. 2. Im übrigen werden der Bauzonenplan, die Bauordnung und die Kulturlandplanänderung. der Stadt Lenzburg vom 22. Mai 1997 genehmigt. Abt. Raumplanung

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Versand:

16. März 1998

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7, März 1998

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3. Die Stadt Lenzburg wird aufgefordert, die Änderungen und Auflagen gemäss den Ziffern 1.1 und 1.2 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug - Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Stadtrat 5600 Lenzburg - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) . Prjle —t7

ttatbUM4/ Staatsschreiber:

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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

14. Januar 1997

Pfi/ek

Art. Nr.

2064

(7418) Stadt Lenzburg; Kulturlandplan, Änderungen Bauzonenplan, Nutzungsordnung Kulturland, Änderungen Bauordnung; Genehmigung mit Auflagen und Feststellungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 6. November 1996. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss Anträgen des Regierungsrates. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht veriargt.Abt. Raumplanung Nr.

Demgemäss wird stillschweigend beschlossen:

E 23. Jan. 1997

72.

Chef

Sekr.

K

H L)

1. Folgende Teile der am 3. März 1994 von der Stadt Lenzburg verabschiedeten Vorlage werden nicht genehmigt, und es werden folgende Auflagen und Feststellungen gemacht: 1.1 Kulturlandplan a) Die gemäss Antrag des Stadtrates Lenzburg vom 31. Januar 1996 bezeichneten Flächen von 14,3 ha werden nicht genehmigt. Die Stadt wird angewiesen, diese Flächen einer geeigneten Zone im Kulturlandplan oder im Bauzonenplan zuzuweisen . b) Die Landwirtschaftszone mit überlagerter Landschaftsschutzzone westlich der Strafanstalt (1 ha) wird nicht genehmigt. Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, diese Fläche einer geeigneten Zone im Bauzonenplan zuzuweisen. 1.2 Nutzungsordnung a) Übergangsrecht Es wird festgestellt, dass jene Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind b) Empfindlichkeitsstufenzuordnung Die Stadt Lenzburg wird angewiesen, die gemäss der Lärmschutzverordnung erforderliche Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen vorzunehmen. 2. Im übrigen werden der Kulturlandplan, die Änderungen Bauzonenplan, die Nutzungsordnung Kulturland sowie die Änderungen der Bauordnung der Stadt Lenzburg vom 3. März 1994, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, genehmigt.

2 2. Jan. 1997

Up,e.

-2

3. Die Stadt Lenzburg wird aufgefordert, die Änderungen gemäss den Ziffern 1.1a, 1.1b und 1.2b im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und zusammen mit der revidierten Nutzungsplanung Siedlung zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Stadtrat 5600 Lenzburg - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsident:

Staatsschreiber: