Erschliessungsplan Rüttene - Fröschmatt

Plan d'affectation spécial · Kaisten

Document

Numéro
2010-001670
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Kaisten
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
17 nov. 2010
En vigueur depuis
17 nov. 2010

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Kaisten

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement

Sondernutzungsplanung

Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Rüttene - Fröschmatt gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 500

Vorprüfungsbericht vom

Mitwirkung vom

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Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am 20. September 2010

NAMENS DES GEMEINDERATES

eammann

us

la...

Genehmigungsvermerk:

24. November 2008 18. August 2009 bis 16. September 2009 18. August 2009 bis 16. September 2009

Der Ge

Br

Manuel Corpataux

Genehmigung durch das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 42. November Do1o

Der Generalsekretär: 2 ee

Plan-Nr. Status

009.001.131 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung v 5

Auftrag-Nr. 009.001.131 Format 60/84 « @ Ä Name Datum Kontrolle PAR T N E R+

Projektleitung V. Oeschger 5 a

Bearbeitung PH/SG September 2010 4 IM BIFANG2 5080 LAUFENBURG

Planerstellung | ULU/MBI September 2010 2 062,874 24.08

Anderung 1 KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN

R FON 061 / 836 96 80

Anderung 2 FAX 061 / 836 96 81

Plotdatum MBI 21.09.2010 E-MAIL [email protected]

Projekt-Info I:\Planung\Kaisten\01\135\CAD\LU_Rüttenen-Fröschmatt_Beschlussfassung _Genehmigung.dwg ISO 9001 ZERTIFIZIERT

Plot-Info Basisdaten: Februar 2008 Erschl. Rüttene.ctb

Genehmigungsinhalt

Fl

rot

rot

rot

orange

hellblau

violett

blau

Baulinie für Hauptbauten

Baulinie für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Ein- / Ausfahrtsverbot

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Neue Schmutzwasserleitung

Neue Wasserleitung

Orientierungsinhalt

hellgelb

grau schraffiert

violett

grün

gelb

hellblau dunkelblau

violett violett

dunkelblau dunkelblau

dunkelblau

hellbraun

schwarz

schwarz

schwarz

schwarz

Geplante Erschliessungsstrasse

Bestehende Strassenfläche Bestehende Fusswegfläche

Fussweg Fuss- und Radweg

Bestehender Fussgängerstreifen

Bestehende Wasserleitung Neue Wasserleitung

Bestehende Schmutzwasserleitung Neue Schmutzwasserleitung

Bestehende Sauberwasserleitung Neue Sauberwasserleitung

Neue Versickerungsanlage

Mögliche Parzellengrenze Zonengrenze gemäss Zonenplan Baugebietsgrenze

Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Perimeter des Erschliessungsplans

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder 2.14 mit Zusatztafel "Ausgenommen Anwohner, Zubringerdienst und Landwirtschaft"

Signal Höchstgeschwindigkeit 50 2.30

1130

1132

KS 665

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. November 2010

Nr. 2010-001670

Gemeinde Kaisten; Erschliessungsplan "Rüttene-Fröschmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24. November 2008 18. August 2009 bis 16. September 2009 20. September 2010 23. September 2010 27. Oktober 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Vorlage fällt gemäss Übergangsbestimmung von § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) in die Genehmigungszuständigkeit des Regierungsrats. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 22. September 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das in der Wohnzone 2, der Wohn- und Gewerbezone 2, der Gewerbezone und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegende Gebiet ist für die geplante Nutzung nicht ausreichend erschlossen. Der Erschliessungsplan bezweckt die Sicherstellung einer sachgerechten Erschliessung. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Rüttene-Fröschmatt"

Versand: 23. November 2010

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die vorgesehene Erschliessung der Wohn- und Mischzonen ist auf eine Überbauung mit Einfamilienhäusern ausgerichtet, obwohl dichtere und Boden sparendere Überbauungsformen möglich wären. Da im gesamten nördlichen Dorfteil Einfamilienhäuser vorherrschen, würden gemäss Eingabe Mehrfamilienhäuser im vorliegenden Umfeld eher als störend empfunden. Insofern ist die Erschliessung der Wohn- und Mischzonen ausgerichtet auf den Bau von Einfamilienhäusern vertretbar. Im Rahmen der nächsten Zonenplanrevision wird zu prüfen sein, inwieweit Anpassungen zur verbesserten Umsetzung des haushälterischen Umgangs mit dem Boden zu treffen sind. Die Trennung der gewerblichen Erschliessung von der Wohngebietserschliessung ist der Gemeinde ein grossen Anliegen. Deshalb erfolgt die Erschliessung der angrenzenden Gewerbezone mittels einer separaten, ausreichend breiten Stichstrasse entlang der nördlichen Bauzonengrenze. Insgesamt wird eine situationsgerechte Erschliessung des Perimeters aufgezeigt und sichergestellt. Die Festlegungen im Plan entsprechen den Anforderungen an die Erschliessung und sind rechtskonform. 4.3

Erschliessung

Der Planungsperimeter stösst an die K 463. Diese Strasse ist als Verbindungsstrasse klassiert und mit ca. 1'600 Motorfahrzeugen/Tag (2004 erhoben) nur schwach frequentiert. Vorgesehen sind drei Anschlüsse an die Kantonsstrasse. Dies ist angesichts der tiefen Netzfunktion der Strasse vertretbar. 4.4

Baulinien

Die vorgesehene Baulinie für Kleinbauten ermöglicht einen geringeren Strassenabstand als in § 111 BauG gesetzlich vorgegeben ist. Die Reduzierung des Strassenabstands bedarf eines besonderen Verhältnisses, welche die Reduktion begründet. In Anbetracht der vorgesehenen Parzellierung kann durch die Reduktion des Strassenabstands für Kleinbauten eine wesentlich bessere Grundstücksausnutzung und damit bessere Verdichtung erreicht werden. 4.5

Hochwasser

Die Bautiefe östlich des Rüttenenwegs liegt gemäss der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser in einem Gefahrenhinweisgebiet. Die Gefahrenkarte weist für das Gebiet RütteneFröschmatt keine Hochwassergefährdung auf. Gestützt auf diese Grundlage besteht kein Handlungsbedarf für planerische Präventionsmassnahmen. Die projektweise Überprüfung der Hochwassersicherheit ist daher vorliegend Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (§ 52 BauG).

-3-

4.6

Kulturland

Im Kulturland, das heisst ausserhalb der Bauzone sind eine Schmutzwasserleitung, eine Brauch- und Löschwasserleitung sowie der rechte Anschlussradius der Gewerbestrasse an die Kantonsstrasse vorgesehen. Die Schmutzwasserleitung wird bei einem bestehenden Kontrollschacht an die Kanalisationsleitung im Landwirtschaftsgebiet angeschlossen. Für das Abzweigen einer neuen Zuleitung zum Hydrant Nr. 145 ab der bestehenden Wasserleitung auf der Parzelle 1'138 ist kein Schacht/Schieber im Ackerland vorgesehen. Gegen diese kurzen Leitungsstücke sprechen keine gewichtigen landwirtschaftlichen Interessen. Da die Hauptleitungen bereits im Kulturland liegen, sind die vorgesehenen kurzen Anschlüsse soweit vertretbar, als im Kulturland keine neuen bleibenden Behinderungen (Schächte/Schieber) erstellt werden (Baubewilligungsverfahren). Der Anschluss der entlang der Bauzonengrenze vorgesehenen Gewerbeerschliessungsstrasse an die Kantonsstrasse bedingt funktional entsprechende Anschlussradien. Andere Anschlussmöglichkeiten, die kein Kulturland beanspruchen, sind nicht mit der Vorgabe des haushälterischen Umgangs mit dem Boden vereinbar. Als technisch notwendige und flächenmässig geringe Beanspruchung ist die Lage des Anschlussradius im angrenzenden Kulturland vertretbar. Im Rahmen der nächsten Nutzungsplanüberarbeitung ist die Bauzonengrenze entsprechend anzupassen. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rüttene-Fröschmatt" der Gemeinde Kaisten vom 20. September 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Poststrasse 7, 5082 Kaisten  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Abteilung Landwirtschaft DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: