Erschliessungsplan Rüttene - Fröschmatt
Plan d'affectation spécial · Kaisten
Document
- Numéro
- 2010-001670
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Kaisten
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 17 nov. 2010
- En vigueur depuis
- 17 nov. 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Kaisten
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement
Sondernutzungsplanung
Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Rüttene - Fröschmatt gemäss $ 17 BauG
Situation 1 : 500
Vorprüfungsbericht vom
Mitwirkung vom
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Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am 20. September 2010
NAMENS DES GEMEINDERATES
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Genehmigungsvermerk:
24. November 2008 18. August 2009 bis 16. September 2009 18. August 2009 bis 16. September 2009
Der Ge
Br
Manuel Corpataux
Genehmigung durch das Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 42. November Do1o
Der Generalsekretär: 2 ee
Plan-Nr. Status
009.001.131 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung v 5
Auftrag-Nr. 009.001.131 Format 60/84 « @ Ä Name Datum Kontrolle PAR T N E R+
Projektleitung V. Oeschger 5 a
Bearbeitung PH/SG September 2010 4 IM BIFANG2 5080 LAUFENBURG
Planerstellung | ULU/MBI September 2010 2 062,874 24.08
Anderung 1 KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN
R FON 061 / 836 96 80
Anderung 2 FAX 061 / 836 96 81
Plotdatum MBI 21.09.2010 E-MAIL [email protected]
Projekt-Info I:\Planung\Kaisten\01\135\CAD\LU_Rüttenen-Fröschmatt_Beschlussfassung _Genehmigung.dwg ISO 9001 ZERTIFIZIERT
Plot-Info Basisdaten: Februar 2008 Erschl. Rüttene.ctb
Genehmigungsinhalt
Fl
rot
rot
rot
orange
hellblau
violett
blau
Baulinie für Hauptbauten
Baulinie für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
Ein- / Ausfahrtsverbot
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Neue Schmutzwasserleitung
Neue Wasserleitung
Orientierungsinhalt
hellgelb
grau schraffiert
violett
grün
gelb
hellblau dunkelblau
violett violett
dunkelblau dunkelblau
dunkelblau
hellbraun
schwarz
schwarz
schwarz
schwarz
Geplante Erschliessungsstrasse
Bestehende Strassenfläche Bestehende Fusswegfläche
Fussweg Fuss- und Radweg
Bestehender Fussgängerstreifen
Bestehende Wasserleitung Neue Wasserleitung
Bestehende Schmutzwasserleitung Neue Schmutzwasserleitung
Bestehende Sauberwasserleitung Neue Sauberwasserleitung
Neue Versickerungsanlage
Mögliche Parzellengrenze Zonengrenze gemäss Zonenplan Baugebietsgrenze
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan Perimeter des Erschliessungsplans
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder 2.14 mit Zusatztafel "Ausgenommen Anwohner, Zubringerdienst und Landwirtschaft"
Signal Höchstgeschwindigkeit 50 2.30
1130
1132
KS 665
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. November 2010
Nr. 2010-001670
Gemeinde Kaisten; Erschliessungsplan "Rüttene-Fröschmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. November 2008 18. August 2009 bis 16. September 2009 20. September 2010 23. September 2010 27. Oktober 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Die Vorlage fällt gemäss Übergangsbestimmung von § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) in die Genehmigungszuständigkeit des Regierungsrats. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 22. September 1992 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das in der Wohnzone 2, der Wohn- und Gewerbezone 2, der Gewerbezone und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegende Gebiet ist für die geplante Nutzung nicht ausreichend erschlossen. Der Erschliessungsplan bezweckt die Sicherstellung einer sachgerechten Erschliessung. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Rüttene-Fröschmatt"
Versand: 23. November 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgesehene Erschliessung der Wohn- und Mischzonen ist auf eine Überbauung mit Einfamilienhäusern ausgerichtet, obwohl dichtere und Boden sparendere Überbauungsformen möglich wären. Da im gesamten nördlichen Dorfteil Einfamilienhäuser vorherrschen, würden gemäss Eingabe Mehrfamilienhäuser im vorliegenden Umfeld eher als störend empfunden. Insofern ist die Erschliessung der Wohn- und Mischzonen ausgerichtet auf den Bau von Einfamilienhäusern vertretbar. Im Rahmen der nächsten Zonenplanrevision wird zu prüfen sein, inwieweit Anpassungen zur verbesserten Umsetzung des haushälterischen Umgangs mit dem Boden zu treffen sind. Die Trennung der gewerblichen Erschliessung von der Wohngebietserschliessung ist der Gemeinde ein grossen Anliegen. Deshalb erfolgt die Erschliessung der angrenzenden Gewerbezone mittels einer separaten, ausreichend breiten Stichstrasse entlang der nördlichen Bauzonengrenze. Insgesamt wird eine situationsgerechte Erschliessung des Perimeters aufgezeigt und sichergestellt. Die Festlegungen im Plan entsprechen den Anforderungen an die Erschliessung und sind rechtskonform. 4.3
Erschliessung
Der Planungsperimeter stösst an die K 463. Diese Strasse ist als Verbindungsstrasse klassiert und mit ca. 1'600 Motorfahrzeugen/Tag (2004 erhoben) nur schwach frequentiert. Vorgesehen sind drei Anschlüsse an die Kantonsstrasse. Dies ist angesichts der tiefen Netzfunktion der Strasse vertretbar. 4.4
Baulinien
Die vorgesehene Baulinie für Kleinbauten ermöglicht einen geringeren Strassenabstand als in § 111 BauG gesetzlich vorgegeben ist. Die Reduzierung des Strassenabstands bedarf eines besonderen Verhältnisses, welche die Reduktion begründet. In Anbetracht der vorgesehenen Parzellierung kann durch die Reduktion des Strassenabstands für Kleinbauten eine wesentlich bessere Grundstücksausnutzung und damit bessere Verdichtung erreicht werden. 4.5
Hochwasser
Die Bautiefe östlich des Rüttenenwegs liegt gemäss der Gefahrenhinweiskarte Hochwasser in einem Gefahrenhinweisgebiet. Die Gefahrenkarte weist für das Gebiet RütteneFröschmatt keine Hochwassergefährdung auf. Gestützt auf diese Grundlage besteht kein Handlungsbedarf für planerische Präventionsmassnahmen. Die projektweise Überprüfung der Hochwassersicherheit ist daher vorliegend Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (§ 52 BauG).
-3-
4.6
Kulturland
Im Kulturland, das heisst ausserhalb der Bauzone sind eine Schmutzwasserleitung, eine Brauch- und Löschwasserleitung sowie der rechte Anschlussradius der Gewerbestrasse an die Kantonsstrasse vorgesehen. Die Schmutzwasserleitung wird bei einem bestehenden Kontrollschacht an die Kanalisationsleitung im Landwirtschaftsgebiet angeschlossen. Für das Abzweigen einer neuen Zuleitung zum Hydrant Nr. 145 ab der bestehenden Wasserleitung auf der Parzelle 1'138 ist kein Schacht/Schieber im Ackerland vorgesehen. Gegen diese kurzen Leitungsstücke sprechen keine gewichtigen landwirtschaftlichen Interessen. Da die Hauptleitungen bereits im Kulturland liegen, sind die vorgesehenen kurzen Anschlüsse soweit vertretbar, als im Kulturland keine neuen bleibenden Behinderungen (Schächte/Schieber) erstellt werden (Baubewilligungsverfahren). Der Anschluss der entlang der Bauzonengrenze vorgesehenen Gewerbeerschliessungsstrasse an die Kantonsstrasse bedingt funktional entsprechende Anschlussradien. Andere Anschlussmöglichkeiten, die kein Kulturland beanspruchen, sind nicht mit der Vorgabe des haushälterischen Umgangs mit dem Boden vereinbar. Als technisch notwendige und flächenmässig geringe Beanspruchung ist die Lage des Anschlussradius im angrenzenden Kulturland vertretbar. Im Rahmen der nächsten Nutzungsplanüberarbeitung ist die Bauzonengrenze entsprechend anzupassen. 4.7
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rüttene-Fröschmatt" der Gemeinde Kaisten vom 20. September 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Poststrasse 7, 5082 Kaisten Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: