Waldbaulinienplan Luterbächliweg - Tannrain

Alignements forestiers · Safenwil

Document

Numéro
2001-001206
Type
Alignements forestiers
Commune
Safenwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 juil. 2001
En vigueur depuis
4 juil. 2001

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Safenwil avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

WA-4283-2001-E.pdf

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GEMEINDE SAFENWIL KANTON AARGAU LEGENDE ZUM WALDBAULINIENPLAN

GENEHMIGUNGSINHALT

WALDBAULINIENPLAN a ”LUTERBÄCH LIWEG m TANNRAIN” Für Kleinbauten gelten die Waldabstände gemäss $48 Abs.1 lit.b BauG

nach 817 BauG 2. ORIENTIERUNGSINHALT

SITUATION 1:500 WALDGRENZE

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GEMEINDEGRENZE

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ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE: 13. Februar bis 14. März 2001

BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT: _2. April 2001

DER GEMEINDEAMMANN: DER GEMEINDESCH er

GENEHMIGUNGSVERMERK: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 4. Juli ZooA

Emch + Berger AG Zofingen, vormals Basler AG Ingenieure + Planer Jurastrasse 1

4800 Zofingen

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

04. Juli 2001

Art. Nr. 2001-001206

Gemeinde Safenwil; Waldbaulinienplan (nach § 17 BauG) "Luterbächliweg-Tannrain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. April 2001 30. Januar 2001 13. Februar – 14. März 2001 2. April 2001 3. Mai 2001 30. April 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 9. Oktober 1992. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage 1992 hatte die Gemeindeversammlung über das Gebiet Tann einen Waldbaulinienplan beschlossen. Der Plan konnte jedoch aufgrund der fehlenden Waldfeststellung nicht genehmigt werden. Inzwischen ist das Waldfeststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Gemeinde hat den Plan von 1992 aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen wesentlich überarbeitet. Der vorliegende Waldbaulinienplan legt in der Zone W2 zwischen dem Luterbächliweg und dem Tannrain Baulinien für Hauptbauten fest. Für Kleinbauten gelten die Waldabstände nach § 48 Abs. 1 lit. b BauG. Die Zone W2 zwischen dem Luterbächliweg und dem Tannrain ist weitgehend überbaut. Verschiedene Bauten stehen näher am Wald als der gesetzliche Abstand von 18 m dies verlangt. Um für Neu- und Ersatzbauten auf allen Parzellen einen der Situation angemessenen Waldabstand festzulegen, wird in diesem Bereich eine Waldbaulinie im Abstand von 13 bis 18 m zum Wald festgelegt.

Versand:

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Waldbaulinienplans. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die ausgeschiedenen Baulinien berücksichtigen die bestehenden örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage des Waldes nördlich der Bauzone, die bestehende ältere Überbauung, die in den letzten Jahren bewilligten Bauten und die Ergebnisse der Einspracheverfahren zum Waldbaulinienplan von 1992. Aufgrund der neuen Baulinien können nun alle Parzellen zonenkonform überbaut werden. Die forstlichen Interessen bleiben gewahrt. In den Gebieten ohne Baulinien gelten die Abstände nach Baugesetz. Die Waldbaulinien sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Waldbaulinienplan (nach § 17 BauG) "Luterbächliweg-Tannrain" der Gemeinde Safenwil vom 2. April 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5745 Safenwil – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Finanzdepartement – Abteilung Wald FD – Staatskanzlei Staatsschreiber: