Bau- und Nutzungsordnung
Meisterschwanden
Document
- Numéro
- 4202
- Commune
- Meisterschwanden
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 6 nov. 2013
- En vigueur depuis
- 4 mai 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4202-2022-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton AZr,722
Gemeinde Meisterschwanden
Bau, \N-1....271-. Abteilung
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Bau- und Nutzungsordnung Synopse zur Teiländerung •
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
•
Dachdurchbrüche
•
Mehrwertabgabe
•
Gewässerraum
•
Schutzobjekte
gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
13. November 2020
Mitwirkung vom
1. April 2021 bis 30. April 2021
Öffentliche Auflage vom
4. Juni 2021 bis 4. Juli 2021
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. November 2021 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeschreiber
Der Gemeindepräsident
Michael Gra wiler
Wich Haller
Genehmigungsvermerk:
AENDERUNG Nr.....4....... zu Bno/Bo/No vom
jeriehrnigung durch dc,n Pegierungsrat 2d22 mit RRB Nr. 22- 0035.3% vom ‘1, . W Mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Stal=zlei: 9x2,72. Aarau, den M. Abteilung Raumenhvicklung nvu
SCHEIDEGGER PARTNER
24. November 2021
Gemeinde Meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
(—)
(—)
2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
aufgehoben
Art. 5 Abweichungen mit Gestaltungsplan
Art. 5 Abweichungen mit Gestaltungsplan
Westlich der K251 darf die Gebäude- und Firsthöhe in den Zonen W1 und W2 auch mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
'Westlich der K251 dürfen die Fassadenhöhe (tat- und traufseitig gemessen) und die Gesamthöhe in den Zonen W1 und W2 auch mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
Art. 6 Mehrwertausgleich
Art. 6 Mehrwertausgleich
Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.
1
1
(neu) Der Abgabesatz für Mehrwertabgaben nach § 28a BauG beträgt 25 %.
aufgehoben
Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten Fläche vor und nach der Einzonung. Dies entspricht der Differenz zwischen den Verkehrswerten von Nichtbauland und Bauland der entsprechenden Zonen, wobei für überbaute Flächen oder Teilflächen der Baulandwert auf zwei Drittel reduziert wird, soweit es sich bei der Überbauung nicht um Abbruchobjekte handelt. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss § 4 BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung geschuldet. aufgehoben 3 Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich und der später durch Verfügung verpflichteten Grundeigentümer werden die Verkehrswerte und Abzüge gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 2
IVIGIJUGIJ,1111WV01111,G111
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
4 Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung fällig.
aufgehoben
Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt aufs 163 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. 5
Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kosten der Raumplanung sowie für Bauten und Anlagen der Infrastruktur zu verwenden.
aufgehoben
6
aufgehoben
Art. 6a (neu) Vertragliche Mehrwertabschöpfung
Eine vertragliche Mehrwertabschöpfung anderer Planungsvorteile soll insbesondere erfolgen bei:
1
a) Aufzonungen (beispielsweise Erhöhung der Ausnützungsziffer oder der Vollgeschosszahl), b) Umzonungen, c) Festlegungen von Weiler-, Materialabbau-, Deponie- oder anderen Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG oder Speziallandwirtschaftszonen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG, d) Sondernutzungsplanungen (beispielsweise Gestaltungspläne). Beim Abschluss der Verträge beachtet der Gemeinderat insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit.
2
Art. 6b (neu) Spezialfonds
Die Verwaltungskosten der Gemeinde im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden dem kommunalen Spezialfonds belastet.
1
2
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Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung des Spezialfonds.
Gemeinde Meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
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Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 6c (neu) Verwendungszweck
1 Kommunale Beiträge werden namentlich für folgende Verwendungszwecke zugesprochen:
a) Entschädigung für raumplanungsrechtlich gebotene Auszonungen, b) Massnahmen zur Erhöhung der Siedlungsqualität, wie namentlich Schaffung und Gestaltung öffentlicher Räume und Erholungsgebiete sowie Erhaltung und Entwicklung der Baukultur, c) Massnahmen zur Erhöhung der Biodiversität, d) Durchführen von Verfahren zur Erhöhung der Siedlungsqualität (wie Wettbewerbe, Testplanungen und Studienaufträge), e) Förderung des Bauzonenabtauschs, f)
bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen,
g) Erhalt von Fruchtfolgeflächen und Bodenaufwertung, h) Beiträge an Bauten und Anlagen der Infrastruktur.
vemeinue meistersenwarmen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 9 Bauzonen
Art. 9 Bauzonen
1 (...)
(•••)
(•••)
Art. 10 64
(8 m) 567
(12 m)
(• • .)
136 autres articles
Art. 11 (-4
7m '
9.5m
(• • .)
Art. 12 (.4
7m 5
10.5m
(•••)
Art. 13 (•••)
10 m"
1 3.0m
(•••)
Art. 13 (•••)
10m 56
13.0m
(• • .)
Art. 14 (-•.)
(11 m) b '
(14 m)
(...)
Art. 15 gross
Zonenvorschriften
Gesamthöhe (/5 m)
.z :2
Gebäu delänge
Talseitige, traufseitige Fassadenhöhe m)
Wohnzone W1 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohn-und Gewerbezone WG3 Gewerbezone G
58 7
%
(.4
Kernzone
5 In den Zonen K, D, WG3 und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 um 1 m.
K
§ 10 § 11
Art. 12
Art. 13
Art. 13
Art. 14
Art. 15
(. -) (•••) 64 (. • .) (.4 (.4
(•••)
Au snützungszi ffer
Zonenvorschriften
Eme9findfichkeitsstufe
Gebäudelänge m
m) m
(15
m)
9.5m 10.5m 13.0 ( 4
—
13.0
(12
Firsthöhe
Gebäudehöhe (10
m m
(8m) 7m 7m 10 10 10m
m)
cocn o
a.).z (. ••) 64 (•••) (•••) (•••)
64
64
Dorfzone D
(.4
Ausnützungsziffer W3 W2 W1 Dorfzone Kernzone WohnWohnzone Wohnzone Wohnzone Gewerbezone Gewerbezone und D K WG3
G
23 CO N -t,
(10
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus. Grenzabstand
1
Emfpfindfichkeitsstufe
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
(•••)
5 In den Zonen K, D, WG3 und -G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Fassadenhöhen gemäss Abs. 1 um 1 m.
6 (neu) Flachdachbauten mit Attikageschoss müssen die Fassadenhöhe in der Ebene Ohleigtifej-fflter-4-03/4 nur an den zurückversetzten Seiten einhalten. An den hochgezogenen Seiten gilt die Gesamthöhe.
(neu) Für Flachdachbauten ist die zulässige Fassadenhöhe um 1 m zu erhöhen.
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 11 Dorfzone D
Art. 11 Dorfzone D
(---)
(••-)
Am westlichen Rand der Dorfzone Tennwil sind innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereiches Neubauten mit ihrer Längsausdehnung parallel zum Hang anzuordnen. Zulässig sind nur Flachdächer oder ein flach geneigtes Dach mit First parallel zum Hang. Die Firsthöhe beträgt maximal 6.5 m.
Am westlichen Rand der Dorfzone Tennwil sind innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereiches Neubauten mit ihrer Längsausdehnung parallel zum Hang anzuordnen. Zulässig sind nur Flachdächer oder ein flach geneigtes Dach mit First parallel zum Hang. Die ..2,esamthöhe beträgt maximal 6.5 m.
Art. 12 Wohnzone W1
Art. 12 Wohnzone W1
(•••)
(••-)
2 Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren Bruttogeschossfläche BGF darf 2/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens jedoch 100 m2.
2
(---)
(..-)
Art. 14 Wohn- und Gewerbezone WG3
Art. 14 Wohn- und Gewerbezone WG3
4
Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren anrechenbare Geschossfläch darf 2/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens jedoch 100 m2.
(••-) 2
Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W3 kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil von mindestens 25% der Bruttogeschossfläche. Dieser Anteil ist im Erdgeschoss anzuordnen.
2 Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W3 kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil von mindestens 25% der anrechenbaren Geschossfläche. Dieser Anteil ist im Erdgeschoss anzuordnen.
Art. 15 Gewerbezone G
Art. 15 Gewerbezone G
(•••)
(•••)
2
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 BGF gestattet.
2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 anrechenbare Geschossflach gestattet.
3 Die Grünflächenziffer beträgt für Neubauten 20 %. Maximal die Hälfte der geforderten Grünfläche darf, ergänzend zur kantonalen Definition, als extensive Dachbegrünung angelegt werden. Die begrünten Dächer sind bei der Ermittlung der Grünflächenziffer mit einem Faktor von 0.5 anrechenbar.
3 Die Grünflächenziffer beträgt für Neubauten 10 °/0. Max+mal-ilie-klä-lfte-aer--ejeferflactie-aart-,--erganzenci-zur--i4an-tenalen-Defieitian,a4s-extensive-Dashbeaer-ten-G-r-u-n ' grüllung-angelegt-wer-den—Die-begrünten-Gäsiler--si-nel-bei-eler-E-Fm-ittiong-der--GFÜ-11anrechenbar.
V.111,111,A.
11(1.101,1 0,11.
CIIUVI
1
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 18 Spezialzone Rütigasse SR
Art. 18 Spezialzone Rütigasse SR
(•••) 4 Bei Neubauten gelten bezüglich Grenzabständen sowie Gebäude- und Firsthöhen die Bestimmungen der Wohnzone W2.
(•••) Bei Neubauten gelten bezüglich Grenzabständen sowie Fassadenhöhen und Gesamthöhen die Bestimmungen der Wohnzone W2.
4
Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone
(•••)
(•••)
2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Ubrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
(• • .)
Art. 25 Hochstammentwicklungsgebiete / Uferschutzstreifen
Art. 25 Hochstammentwicklungsgebiete / Uferschutzstreifen
Die im Kulturlandplan als Hochstammentwicklungsgebiete und als Uferschutzstreifen bezeichneten Zonen sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Förderung eines vielfältigen Orts- und Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
1 Die im Kulturlandplan als Hochstammentwicklungsgebiete und als Ufer schutzstreifen bezeichneten Zonen sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Förderung eines vielfältigen Orts- und Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone.
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone.
2
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Gemeinde Meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
3 Folgende Flächen und Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen festgelegt:
3 Folgende Flächen und Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen festgelegt:
Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutungsbeschränkung Hoch stammentwicklungsgebiete - Erhaltung und Förderung ei- gemäss Förderprones vielfältigen und strukturreigramm, der Gemeinderat ch en Landschaftsbildes erlässt dazu ein Regle- sanfter Übergang von Baument gruppen ausserhalb der - abgehende Bäume nach Bauzonen in die offene LandMöglichkeit mit Hochschaft stammbäu men ersetzen - Neupflanzungen mit einheimischen, standortgerechte Baumarten - Ergänzungspflanzungen erwünscht, bei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich Uferschutzstreifen im Kulturland - Erhaltung und Förderung der - Nutzung und Pflege nach Arten- und Strukturvielfalt ökologisch en Grundsät- Erhaltung und Schaffung nazen tu rnaher Ufer und Schutz der - Nährstoffeintrag in GeUfervegetation , wo möglich wässer verhindern ökologisch aufwerten - Bachborde periodisch - Schutz des Gewässers vor mähen, wobei das Schadstoffeintrag Schnittgut zu entfernen - Erhaltung der Funktion als ist Vemetzungsachse - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 26 BNO) - ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv bewirtschaften und während der Vegetationszeit nicht mulchen
Schutzzone
Schutzziel
Hoch stararaentwicklungsgebiete - Erhaltung und Förderung eines vielfältigen und strukturreichen Landschaftsbildes - sanfter Übergang von Baugruppen ausserhalb der Bauzonen in die offene Landschaft
ten---und--Struktifflel-fatt Erhaltung und Schaffung natuma her Ufer und Schutz der Ufcrve gotation. aufwerten —gstkutz4es-Gewässer-s-ver Sehaelsteffeintrag --E--Maltung-der-r-on-ktien-als-Vernetzungsaohco
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungsbeschränkung - gemäss Förderprogramm, der Gemeinderat erlässt dazu ein Reglement - abgehende Bäume nach Möglichkeit mit Hochstammbäu men ersetzen - Neupflanzungen mit einheimischen, standortgerechte Baumarten - Ergänzungspflanzungen erwünscht, bei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich Nutzung liflo r'tiege r3( -- ökeffl+sch-en-GriuncleätZen Nährstoffeintrag in Ce wäseer--yer-h-in-erefn --BaehtieFele-pieneeli-s-sh--niz,in-enwobei-da-s-S-G1141-i-ttgu-t zu entfernen ist für bestockte Ufer gelten Rflegemaesn-ah-men-ner Heeken-(§-2-6-B-N-G) orn Streifen von 3 m holnsoits dos Bachos ab Bö selzi4441-geetieFkan-te-extensiv-IDew-iftssnatten-unn wäh-rend-sler-Vegetatiesi-szeit-n-i-eh-t-raulsheA
IIIII.11,11:71 I
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
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Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 25a (neu) Gewässerraum
1 Mit dem Gewässerraum respektive der Gewässerraumzone wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. Der Gewässerraum respektive die Gewässerraumzone setzen sich aus der Gerinnesohle plus einem beidseitigen Uferstreifen zusammen. Die Breite des Uferstreifens wird ab dem Rand der Gerinnesohle (Uferlinie) respektive bei eingedolten Gewässern ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. Der Gewässerraum respektive die Gewässerraumzone sind der Grundnutzungszone überlagert. 2
Innerhalb Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens für den Dorfbach 8 m und für sämtliche übrigen offenen und eingedolten Fliessgewässer 6 m. 3
Ausserhalb Bauzonen beträgt die Breite des Uferstreifens für den Dorfbach 8 m. Für die übrigen Fliessgewässer mit einer Gerinnesohlenbreite zwischen 0.5 und 2 m beträgt die Gewässerraum breite 11 m. Bei allen offenen und eingedolten Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m sowie den eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m; dieser wird ebenfalls ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
4
5 Entlang des Hallwilersees beträgt die Breite des Uferstreifens sowohl innerhalb als auch ausserhalb Bauzonen 15 m. 6 Innerhalb des Gewässerraums respektive der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 28 Gebäude mit Substanzschutz
1
Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. (...) Bauliche Veränderungen aller Art sind anzeigepflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss ABauV fallen.
1
(—)
(—)
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Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. (...) Bauliche Veränderungen aller Art sind anzeigepflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss BauV fallen.
Gemeinde Meisterschwan den Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 31 Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 31 Grenz- und Gebäudeabstände
(• • .)
(•••)
2
Für Klein- und Anbauten sowie für Tiefbauten finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung.
2 Für Klein- und Anbauten sowie für 'nterniveau- und unterirdische Bauten finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung.
3 Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ist in jedem Fall ein Gebäudeabstand von 6 m für zweigeschossige Bauten und von 8 m für dreigeschossige Bauten einzuhalten.
aufgehoben
Art. 32 Strassenabstand
Art. 32 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn keine Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
1
2 ( ... ) 3
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen, Einfriedigungen (inkl. Hecken) und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Keine Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
Die Sichtzonen sind in ausreichendem Masse zu gewährleisten. 3 Die Sichtzonen gemäss § 42 Bau' sind ten.
zu gewährleis-
Art. 33 Abgrabungen
Art. 33 Abgrabungen
(•••)
(•••)
2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- und Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die lassaden- und Gesamthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
UCI I lel IUC uen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 34 Arealüberbauung
Art. 34 ArealÜberbauung
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3 und WG3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 3'000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 21 ABauV erfüllt sind.
Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3 und WG3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 1'500 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. 1
2 Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich bis max. 15 2 Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich bis max. 15 °A, °A), sofern die Kriterien gemäss § 21 ABauV erfüllt sind. Der Gemeinderat legt im sofern die Kriterien gemäss § 39 BauV erfüllt sind. Der Gemeinderat legt im Rahmen Rahmen einer Voranfrage den Ausnützungszuschlag fest. einer Voranfrage den Ausnützungszuschlag fest. 3 In der W3 und in der WG3 darf im Rahmen von Arealüberbauungen die Gebäudehöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird.
3 In der W3 und in der WG3 darf im Rahmen von Arealüberbauungen die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.
Art. 37 Nachisolation
aufgehoben
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Höhenmasse nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. In Bezug auf die gestalterischen Anforderungen sind die Zonenvorschriften zu beachten.
Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse
1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raumhöhe für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: -
Vollgeschoss mind. 2.30 m Dachgeschoss mind. 2.30 m auf 50% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. aber 6 m2 Kellergeschosse mind. 2.20 m
(- • .)
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Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse
1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raumhöhe für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: —Vollgeschoss mind-,-2,40-ba - - Dachgeschoss mind. 2.40 m auf 50% der-anr-es4eAlgar-eia-Gessberesfläske-, mind. aber-6 m2- Kellergeschosse mind. 2.20 m (• - )
Gemeinde Meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderu Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 42 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
Art. 42 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
1
Parkplätze sollen zusammengefasst, auf die Überbauung abgestimmt und verkehrsgerecht angeordnet werden. Die Anzahl und Anordnung richten sich nach der VSS-Norm und der darauf basierenden Richtlinie der Gemeinde.
Parkplätze sollen zusammengefasst, auf die Überbauung abgestimmt und verkehrsgerecht angeordnet werden. Die Anzahl und Anordnung richten sich nach der VSS-Norm und der darauf basierenden Richtlinie der Gemeinde.
2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen.
2 Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen.
1
(neu) Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorf- oder Kernzone kann dieses Mass reduziert werden. 3
(neu) Carports, welche das Mass nach Abs. 3 unterschreiten, dürfen nicht nachträglich mit einem Garagentor versehen werden.
4
Art. 44 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
Art. 44 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 °A der anrechenbaren Geschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
1
1
(.--)
5.5 (neu) Innere Siedlungsentwicklung
Art. 45a (neu) Innere Siedlungsentwicklung
1 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten unter Beachtung von § 47 BNO optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer möglichen späteren zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
Liemeinde meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 13 / 16
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 47 Einpassungskriterien
Art. 47 Einpassungskriterien
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft ausserhalb der Kern- und Dorfzone nach folgenden Kriterien: 1
(...)
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft ausserhalb der Kern und Dorfzone nach-folgenden-Kriterien; eN2464.% % \5. i.
1
(...) 2()
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Art. 48 Dachgestaltung
Art. 48 Dachgestaltung
(—)
(—)
Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Die Fenstergrössen sind auf das für die Belichtung der Dachräume notwendige Minimum von max. 15% zu be schränken.
2 Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Die Fenstergrössen sind auf das für clic Belichtung der Dachräume notwendige Minimum von max. 15% zu beschränken.
2
3
(—)
(neu) Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. Ibis BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.
Art. 49 Aussenraumgestaltung
Art. 49 Aussenraumgestaltung
(—)
(—)
3
Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain an keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen mindestens 2 m zurückgesetzt sein.
3
(—)
4( ...)
Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain an keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen mindestens 2 m zurückgesetzt sein.
5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Eine naturnahe Gestaltung mit guter Durchgrünung und unterschiedlichen Wuchshöhen ist anzustreben. 5bis (neu) Ökologisch oder landschaftlich wertvolle Baumgruppen und Hecken sowie wertvolle Einzelbäume, soweit sie nicht gemäss Forstrecht geschützt sind, gelten als schützenswert und sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben.
SCHEIDEGGER + PARTNER AG. BADEN / Mt JRI
Gemeinde Meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
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Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt) 6 ( ... ) 7 Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. gehauene oder gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind übermässig in Erscheinung tretende Einfriedigungen und Stützmauern (z.B. Mauern aus formwilden Steinen oder Löffelsteine). Stützmauern sind mit Pflanzen zu begrünen
Art. 51 Lärmschutz
aufgehoben
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an das Bauen in lärmbelasteten Orten (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) erhöhen, selbst wenn die Belastungsgrenzwerte eingehalten sind. Dies im Sinne einer Vorsorge, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, bei denen die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachtet sind.
Art. 52 Hochwassergefährdetes Gebiet
Wer in Gebieten baut, wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten. 1
2 Als massgebliche Grundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
aufgehoben
S.../.111111,JV IVICIOLOl 04,1 IVVOI 1 UCI 1
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
6.3 (neu) Gefahren und Überflutungszonen
Art. 52a (neu) Oberflächenabfluss
1-trt--klaggz_und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabf messen Rechnun n. 2 Gebäudeöffnungeni- -.. . sange, e schächte sind auSreiChend erhöht oder wasserdicht
en, Abfahrten und Licht-
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 52b (neu) Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland
r in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwe dass s rechende Schutzmassnahmen
a) dem Proje
die Höhe
asserstands nicht nachteilig
irkungen auf obä-r-
d Unterlieger zu erwarten
b) der Hochwasserabfluss beeinflusst werden und c) keine nachteiligen sind. 2
en werden,
Die M a men sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundewassers H0100 auszurichten.
rlichen
3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 4
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Gemeinde Meisterschwanden Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 16 / 16
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 54a Übergangsbestimmungen (neu)
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig, traufseitig gemessenen Fassadenhöhe. b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. c) Das gewachsene Terrain entspricht neu dem massgebenden Terrain. d) Die anrechenbare Bruttogeschossfläche entspricht neu der anrechenbaren Geschossfläche.
Anhang
Anhang
Bauten unter Denkmalschutz
Bauten unter Denkmalschutz
Nr
Gebäudebeschrieb
Parzelle Nr.
Nr
Gebäudebeschrieb
Parzelle Nr.
101
sog. Statthalterhaus
277
101
sog. Statthalterhaus
277
102
Evangelisch-reformierte Pfarrkirche
764
102
Evangelisch-reformierte Pfarrkirche
764
103
Villa Fischer! De Haller
1537
103
Villa Fischer! De Haller
1537
104
Hallwilgedenkstein
1412
104
Hallwilgedenkstein
1412
105
Zur Friedau
909
Bauten mit Substanzschutz
Bauten mit Substanzschutz Nr
Gebäudebeschrieb
Parzelle Nr.
Nr
Gebäudebeschrieb
Parzelle Nr.
208
Wohnhaus zum Frieden
909
208
Wohnhaus zum Frieden
909
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Meisterschwanden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
15. März 2010 bis 16. April 2010
Vorprüfungsbericht vom:
25. Februar 2011
Öffentliche Auflage vom:
15. März 2011 bis 13. April 2011
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
15. November 2012
Inkl. nachträglich beschlossene Teiländerung infolge Rückweisung, beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
20. Juni 2013 chreiber
Der
Der Gemeindeamma
••••••••.,
Genehmigun
Geneh igung durch cbn Rag!erungsrat Aarau, den c; ocruryllz‹ , 2043 Der StaPtmereiber: •
INHALTSVERZEICHNIS
GELTUNGSBEREICH 1.1 Geltungsbereich 1.2 Übergeordnetes Recht
1 1
RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Sondernutzungsplanung 2.3 Mehrwertausgleich 2.4 Weitere Planungsinstrumente
1 2 3 4
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte
5 10 10 12 13
DEFINITIONEN 4.1 Gewerbe 4.2 Abstände 4.3 Weitere Definitionen 4.4 Arealüberbauung
15 16 17 17
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung
18 18 19 20
SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild, Natur und Landschaft 6.2 Umweltschutz
22 24
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
25
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
25
ANHANG
SCHUTZZONEN UND -OBJEKTE
1. TEIL
2. TEIL
3. TEIL
4. TEIL
5. TEIL
6. TEIL
I-V
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH
1.1
Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
2. TEIL
RAUMPLANUNG
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. 1
BNO Meisterschwanden
1
2
Die wesentlichen Ziele der BNO sind:
- die Erreichung eines attraktiven Dorfzentrums mit gemischten Nutzungen die Erhaltung der Standortvorteile mit den attraktiven Wohnlagen, den vielfältigen Erholungsmöglichkeiten sowie der reizvollen Seenund Kulturlandschaft - die Erhaltung, Pflege und zeitgemässe Entwicklung der traditionellen Dorfteile sowie der Bauten der Industriekultur - die Erreichung einer guten räumlichen und architektonischen Qualität mit einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung im gesamten Siedlungsgebiet - die massvolle Verdichtung unter Wahrung angemessener Grünund Freiräume - der optimierte Langsamverkehr mit attraktiven und durchgehenden Fuss- und Radwegverbindungen sowie mit hoher Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer - die Erhaltung und Weiterentwicklung der prägenden wertvollen Natur- und Landschaftselemente im Siedlungsgebiet und im Kulturland - die Erhaltung des Kulturlandes vorab für eine landwirtschaftliche Produktion, welche die Bodenfruchtbarkeit gewährleistet und der Erholungsfunktion für die Allgemeinheit dient.
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2
Der Gestaltungsplan Kirchrain bezweckt eine gesamtheitlich geplante, auf die Lärmsituation abgestimmte Überbauung mit klarem ortsbaulichem Konzept und angemessener baulicher Dichte, guter architektonischer Qualität sowie sorgfältiger Aussenraumgestaltung und rationeller Erschliessung. 3 Der Gestaltungsplan Kindergartenstrasse dient zur Realisierung einer gesamtheitlich geplanten Überbauung mit klarem ortsbaulichem Konzept an der Hauptstrasse. Auf einem Streifen von 25 m entlang der Kindergartenstrasse sind die Höhenmasse gemäss Regelbauweise der Wohnzone W2 einzuhalten.
BNO Meisterschwanden
2
Art. 5 Abweichungen
mit Gestaltungsplan
Westlich der K251 darf die Gebäude- und Firsthöhe in den Zonen VV1 und W2 auch mit einem Gestaltungsplan nicht erhöht werden.
2.3
Mehrwertausgleich
Art. 6 Mehrwertausgleich
1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision Land von einer Nichtbauzone einer Bauzonen zugewiesen (Einzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten.
Der Mehrwertausgleich errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten Fläche vor und nach der Einzonung. Dies entspricht der Differenz zwischen den Verkehrswerten von Nichtbauland und Bauland der entsprechenden Zonen, wobei für überbaute Flächen oder Teilflächen der Baulandwert auf zwei Drittel reduziert wird, soweit es sich bei der Überbauung nicht um Abbruchobjekte handelt. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss § 4 BNO vorgeschriebene Gestaltungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 25% als Ausgleichszahlung geschuldet. 2
Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich und der später durch Verfügung verpflichteten Grundeigentümer werden die Verkehrswerte und Abzüge gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 3
Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30 Tagen nach einem Verkauf oder Teilverkauf der eingezonten Fläche oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung fällig. 4
BNO Meisterschwanden
3
5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung mittels Verfügung gestützt auf § 163 BauG im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist.
Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Kosten der Raumplanung sowie für Bauten und Anlagen der Infrastruktur zu verwenden. 6
2.4
Weitere Planungsinstrumente
Art. 7 Kommunale
Richtpläne
1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft usw.
Die Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. 2
Bei Bedarf erstellt der Gemeinderat ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
3
Art. 8 Inventare
Grundlagenpläne
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und die Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, generelles Wasserversorgungsprojekt GVVP, Landschaftsentwicklungskonzept LEP) dienen zur Orientierung über die bestehenden Verhältnisse. 1
Die Inventare und die Grundlagenpläne sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen berührt sind. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
2
BNO Meisterschwanden
4
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 9
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Ausnützungsziffer
Grenzabstand klein
gross
Gebäudehöhe
Firsthöhe
ZonenGebäude- Empfindlichvorschriften länge keitsstufe
Kernzone K
(0.70-0.90)
Art. 9 Abs. 3
(4 m)
(4 m)
(10 m)
(15 m)
x
III
Art. 10 Dorfzone
D
(0.60-0.70)
Art. 9 Abs. 3
(4 m)
(4 m)
(8 m)
(12 m)
x
III
Art. 11 Wohnzone
W1
0.40
4m
6m
7m
9.5m
25m
II
Art. 12 Wohnzone
W2
0.50
4m
6m
7m
10.5m
25m
II
Art. 13 Wohnzone
W3 Wohn- und Gewerbezone WG3
0.60
5m
10 m
10 m
13.0m
30m
II
Art. 13 0.70
Art. 14 Abs. 2
5m
10 m
10 m
13.0m
30m
III
Art. 14 ---
6m
6m
10 m
---
---
III
Art. 15 x
x
x
x
x
x
II
Art. 16
Art. 17
Art. 17
Art. 17
Art. 17
Art. 17
Art. 17 III
Art. 17
Art. 18
Art. 18
Art. 18
Art. 18
Art. 18
Art. 18 III
Art. 18 ---
---
---
---
---
--
II
Art. 19 Gewerbezone
G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB Spezialzone Hölzliweg SH Spezialzone Rütigasse SR Grünzone GR Festlegung durch Gemeinderat
2 Die mit x bezeichneten Masse legt der Gemeinderat im Rahmen der Planungsgrundsätze unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Richtmasse
Die Werte in Klammern gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. In der Kern- und Dorfzone darf der höhere Richtwert der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1 nur beansprucht werden, wenn im Erdgeschoss öffentlich zugängliche, publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzungen realisiert werden. Bei reinen Wohnnutzungen gilt der untere Richtwert. 3
BNO Meisterschwanden
5
Lärmvorbelastung
4
gewerblich genutzte EG's
In den Zonen K, D, VVG3 und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die Gebäudehöhen gemäss Abs. 1 um 1 m.
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5
Art. 10 Kernzone
1 In der Kernzone soll die bestehende Dorfstruktur erhalten und zeit-
gemäss weiter entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive, lebendige Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. Zulässig sind mässig störende Nutzungen wie Läden, Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen. Im braun umrandeten Bereich sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis insgesamt maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. In den übrigen Bereichen der Kernzone sind Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche zulässig.
2
Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns beitragen und sich so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. Solaranlagen für die Wärmegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 47 BNO aufgeführten Kriterien. 3
Art. 11 Dorfzone
D
1 Die Dorfzone dient dem Erhalt und der zeitgemässen VVeiterent-
wicklung der noch ablesbaren traditionellen Dorfteile sowie der kulturgeschichtlich bedeutsamen Bauten der Industriekultur. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Verkaufsnutzungen bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig.
2
Neu- und Umbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und in die bestehenden Strukturen eingepasst werden. Solaranlagen für die Wärmegewinnung können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert sind. Zur Beurteilung der Einpassung gelten die in § 47 BNO aufgeführten Kriterien. 3
BNO Meisterschwanden
6
westlicher Rand Dorfzone Tennwil
Am westlichen Rand der Dorfzone Tennwil sind innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereiches Neubauten mit ihrer Längsausdehnung parallel zum Hang anzuordnen. Zulässig sind nur Flachdächer oder ein flach geneigtes Dach mit First parallel zum Hang. Die Firsthöhe beträgt maximal 6.5 m. 4
Art. 12 Wohnzone
W1
1
Die Wohnzone VV1 ist für freistehende Einfamilienhäuser bestimmt und dient dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen im Ausmass von Abs. 2 sind zugelassen (jedoch keine Kumulierung). 2
Der Einbau einer zusätzlichen Wohnung ist gestattet. Deren Bruttogeschossfläche BGF darf 2/3 der Hauptwohnung betragen, höchstens jedoch 100 m2. Im Gebiet Brosifeld sind nur westlich der mittleren Erschliessungsstrasse terrassierte Bauten gestattet. Innerhalb einer zusammenhängenden Baueinheit dürfen höchstens 3 Wohneinheiten auf maximal 3 Ebenen untergebracht werden. Die einzelnen Vollgeschosse sind so zu versetzen, dass eine optimale Anpassung an die Hangneigung entsteht. Dabei ist die gute Einordnung der Bauten in das schützenswerte Landschaftsbild des Hallwilersees zu berücksichtigen. Bei terrassierten Bauten gilt an den seitlichen Fassaden die Beschränkung der Gebäudelänge gemäss 9 Abs. 1 BNO nicht. 3
Art. 13 Wohnzonen
W2 / W3
1
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind in untergeordnetem Masse zugelassen. 2
Bauten, Aussenanlagen und Terrainveränderungen sind besonders gut in die landschaftliche Umgebung und die Topografie einzupassen. Diesbezüglich gelten die in § 48 und § 49 BNO formulierten Anforderungen. Terrassierte Bauten in der Wohnzone W2 dürfen innerhalb einer zusammenhängenden Baueinheit höchstens 3 Wohneinheiten aufweisen. Sie sind der Hangneigung folgend ins Terrain einzupassen und müssen den natürlichen Hangverlauf weiterhin erkennbar lassen. 3
Am westlichen Siedlungsrand Bachmatten sind innerhalb des im Bauzonenplan schraffiert dargestellten Bereiches nur Flachdächer zugelassen. 4
BNO Meisterschwanden
7
5 Die Wohnzone W3 ist nur für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt.
Art. 14 Wohn- und Gewerbezone
WG3
Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für gemischte Nutzungen bestimmt. Zugelassen sind Wohnungen, mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen und bestehende Landwirtschaft. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.
1
Der höhere Wert der Ausnützungsziffer gegenüber der W3 kann nur beansprucht werden für Bauten mit einem Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil von mindestens 25% der Bruttogeschossfläche. Dieser Anteil ist im Erdgeschoss anzuordnen.
2
Art. 15 Gewerbezone
Die Gewerbezone G ist für mässig störende gewerbliche Bauten sowie für Dienstleistungen bestimmt. Verkaufsnutzungen bis 300 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, sofern sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen erzeugen.
1
Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal und bis max. 150 m2 BGF gestattet. 2
3
Die Grünflächenziffer beträgt für Neubauten 20 %. Maximal die Hälfte der geforderten Grünfläche darf, ergänzend zur kantonalen Definition, als extensive Dachbegrünung angelegt werden. Die begrünten Dächer sind bei der Ermittlung der Grünflächenziffer mit einem Faktor von 0.5 anrechenbar. Die Grünflächen sind als extensiv gepflegte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Sie haben der Eingliederung in das Siedlungsgefüge zu dienen, insbesondere entlang von Strassen und benachbarten Wohnbauten. Die Bepflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. 4
Art. 16 Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen OeB
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
2
BNO Meisterschwanden
8
Art. 17 Spezialzone
Hölzliweg SH
Die Spezialzone Hölzliweg SH dient der Erhaltung, der Erneuerung und dem Ausbau der bestehenden Pferderanch als Freizeitreitstall. Sie unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Zulässig sind insbesondere Bauten und Anlagen, die der Pferdehaltung, der Tier-Aufzucht, dem Reitschulbetrieb und der Pferdepension dienen. Bestimmungen und Vorschriften der Spezialzone Hölzliweg werden in den Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan Hölzliweg geregelt. 1
Der Gestaltungsplan hat die zulässige Nutzungsart, Baubereiche, die maximal zulässigen Gebäudeabmessungen sowie die Erschliessung und Parkierung festzulegen. Er enthält zudem Anforderungen an die Gestaltung der Gebäude und Umgebung. 2
Art. 18 Spezialzone
Rütigasse SR
1 Die Spezialzone Rütigasse SR dient der zweckmässigen Nutzung der vorhandenen Bausubstanz und einer schonenden Einpassung allfälliger Neu-, Um- oder Ergänzungsbauten in den offenen Landschaftsraum. 2 Zulässig sind mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen mit geringem Verkehrsaufkommen sowie Landwirtschaft und vereinzelte Wohnungen. 3 Bestehende Hauptgebäude dürfen um- und ausgebaut, umgenutzt sowie ersetzt werden, soweit es sich um Rekonstruktionen traditioneller Vielzweckbauten oder um ein neues, um max. 20% vergrössertes Volumen handelt. Im übrigen sind nur Klein- und Anbauten zugelassen. 4 Bei Neubauten gelten bezüglich Grenzabständen sowie Gebäudeund Firsthöhen die Bestimmungen der Wohnzone W2.
Art. 19 Grünzone
GR
1 Die Grünzone dient aus Gründen des Landschafts- und Gewässerschutzes der Freihaltung, Siedlungsdurchgrünung und Erholung. 2 Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Sitzbänke und dgl. sowie einzelne eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von max. 15 m2, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind oder als Nebennutzungen zur zugehörigen Liegenschaft dienen. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. 3 Die Nutzung und Pflege hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen mit einer überwiegend extensiven Bewirtschaftung.
BNO Meisterschwanden
9
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 20
Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftLVVZ liche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung
und die Energiegewinnung aus Biomasse gemäss eidgenössischem Recht bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 2
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 21 Bauten in der
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher beLandwirtschaftszone troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich
unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
3.3
Schutzzonen
Art. 22 Naturschutzzonen
Kulturland
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
BNO Meisterschwanden
10
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung nicht gestattet. 3 Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus:
Schutzzone
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Trockenstandorte
- Erhaltung und Förderung der Artenund Strukturvielfalt
- Nutzung als Heuwiese - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gemäss vertraglicher Vereinbarung
Feuchtstandorte
- Riedwiese / Flachmoor - Laichgebiet, Brutbiotop
- Streuschnitt im Herbst / Winter - Kein Befahren
Art. 23 Naturschutzzonen
Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Schutzzone
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Oberer Einschlag 3.3.01 / WNI-Obj. 1
- baumartenreiches Altholz mit hohem Totholzanteil
- bei Eingriffen Eichen vor bedrängender Buchenkonkurrenz angemessen freistellen
Schachen 3.3.02 / WNI-Obj. 2
- eichenreiches Altholz mit hohem Totholzanteil
- bei Eingriffen Eichen vor bedrängender Buchenkonkurrenz angemessen freistellen
Buchholz Nord 3.3.03 / WNI-Obj. 3
- auf Feuchtstandorten naturgemässer Laubmischwald mit lichter Struktur - wo vorhanden, baumartenreiches Altholz mit hohem Totholzanteil
- auf staunassen Standorten Schwarzerle fördern - Pappeln allmählich entfernen - im Altholz Eichenkronen vor bedrängender Buchenkonkurrenz angemessen freistellen
Buchholz Süd 3.3.04 / WNI-Obj. 4
- totholzreiches Altholz mit hohem Eichenanteil - strauchreicher, stufiger Waldrand
- Eichenanteil durch angemessenes Freistellen halten
BNO Meisterschwanden
11
Schutzzone
Schutzziele
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Erlenhölzli 3.3.05 / VVNI-Obj. 5
- naturgemässer Laubmischwald - strauchreicher, stufiger Waldrand
- Pappeln allmählich entfernen
Schwanengut 3.2.03
- unnwaldete Senke mit Teich und vielfältiger Vegetation erhalten
- Wasserzufluss erhalten - starke Beschattung vermeiden - Sträucher gegen die Strasse verdichten
Unterer Einschlag 3.3.06
- Erhaltung der schutzwürdigen Pflanzen und Tiere
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 24 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 20 BNO (Landwirtschaftszone) und § 22 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsrnassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Art. 25 Hochstammentwicklungsgebiete /
Uferschutzstreifen
Die im Kulturlandplan als Hochstammentwicklungsgebiete und als Uferschutzstreifen bezeichneten Zonen sind der Grundnutzungszone überlagert. Sie dienen der Förderung eines vielfältigen Orts- und Landschaftsbildes sowie der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
1
BNO Meisterschwanden
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2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Pflegemassnahmen und Nutzungsbeschränkungen nach den Bestimmungen der jeweiligen Grundnutzungszone. 3 Folgende Flächen und Gebiete werden als überlagerte Schutzzonen festgelegt:
Schutzzone
Schutzziel
Hochstammentwicklungsgebiete
- Erhaltung und Förderung eines - gemäss Förderprogramm, der Gemeinvielfältigen und strukturreichen derat erlässt dazu ein Reglement Landschaftsbildes - abgehende Bäume nach Möglichkeit mit - sanfter Übergang von Baugruppen Hochstammbäumen ersetzen ausserhalb der Bauzonen in die - Neupflanzungen mit einheimischen, standoffene Landschaft ortgerechte Baumarten - Ergänzungspflanzungen erwünscht, bei neuen Bauten angemessene Anpflanzung erforderlich
Uferschutzstreifen im - Erhaltung und Förderung der ArKulturland ten- und Strukturvielfalt - Erhaltung und Schaffung naturnaher Ufer und Schutz der Ufervegetation, wo möglich ökologisch aufwerten - Schutz des Gewässers vor Schadstoffeintrag - Erhaltung der Funktion als Vernetzungsachse
3.5
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
- Nutzung und Pflege nach ökologischen Grundsätzen - Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern - Bachborde periodisch mähen, wobei das Schnittgut zu entfernen ist - für bestockte Ufer gelten Pflegemassnahmen der Hecken (§ 26 BNO) - ein Streifen von 3 m beidseits des Baches ab Böschungsoberkante extensiv bewirtschaften und während der Vegetationszeit nicht mulchen
Schutzobjekte
Art. 26 Naturobjekte
1 Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Objekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2
Es werden folgende Naturobjekte ausgeschieden:
Schutzobjekte
Schutzziel
Einzelbäume / Baumgruppen
- siedlungs- und landschaftsprägen- - Pflege auf lange Lebensdauer des Elemente - bei natürlichem Abgang ersetzen
Seeuferbestockung (Streifen zwischen See / Seeufervveg)
- dito Hecken, Feld- und Ufergehölze
BNO Meisterschwanden
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
- gemäss Merkblatt zur Pflege und zum Unterhalt der Ufervegetation am Hallwilersee
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Schutzobjekte
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungsbeschränkung
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum
- artenreiche Struktur erhalten oder aufwerten - periodisch zurückschneiden / verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite anlegen und extensiv nutzen, welcher während der Vegetationszeit nicht gemulcht werden darf - markante Bäume nicht entfernen
Waldränder
- stufiger Waldrand oder aufgelockerter Baumbestand oder gebuchteter Verlauf der Waldrandlinie
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - vorgelagerte Aufforstungen nur bei gleichwertiger ökologischer Gestaltung des neuen Waldrandes - extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite anlegen
Art. 27 Parkanlagen
In der im Bauzonenplan eingetragenen und im Anhang aufgelisteten geschützten Parkanlage ist der Baumbestand nach Möglichkeit zu erhalten bzw. zu ersetzen. Bei baulichen Veränderungen ist auf den Baumbestand Rücksicht zu nehmen. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung mit Bepflanzungsplan dürfen keine Bäume entfernt werden.
Art. 28 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie ausund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist und wesentliche Elemente der Bausubstanz erhalten bleiben. Dachausbauten sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sekundärbauteile wie Balkone, Treppen, technische Bauten und Dachaufbauten sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden Bauvolumen harmonieren. Bei Einhaltung des Schutzzieles ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume gestattet. Bauliche Veränderungen aller Art sind anzeigepflichtig, auch wenn sie nicht unter die allgemeine Baubewilligungspflicht gemäss ABauV fallen.
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Gebäude mit Volumenschutz
Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen bzw. der Gebäudestellung geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende Raumhöhe) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt oder zugestanden werden. Grössere Abweichungen sind nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes möglich, wenn dabei eine für das Ortsbild bessere Lösung resultiert. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung ins Ortsbild zu achten. 2
3 VVerden gesetzliche Abstände zu Kantonsstrassen, Gewässern oder
zum Wald unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt voraus. 4
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Gestützt auf einen Gestaltungsplan kann das im Bauzonenplan bezeichnete Gebäude mit Substanzschutz Nr. 207 aus dem Schutz entlassen werden, sofern darin eine gesamthaft geplante Konzeption mit einer hohen ortsbaulichen und architektonischen Qualität sowie eine zusammengefasste Erschliessung über den Meierhofweg gesichert ist. 5
4. TEIL
Definitionen
4.1
Gewerbe
Art. 29 nicht störende Gewerbe
Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 1
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mässig störende Gewerbe
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.2 Abstände
Art. 30 Abstände gegenüber Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten. 2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 31 Grenz- und Gebäudeabstände
1 Die Grenz- und Gebäudeabstände können nur mit Genehmigung des Gemeinderates durch einen spätestens vor Baubeginn einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben (Grenzbau) werden, wenn eine genügende Belichtung und Besonnung der betroffenen Wohn- und Arbeitsräume sowie ein ausreichender Schutz vor gegenseitiger Einsicht gewährleistet sind. 2 Für Klein- und Anbauten sowie für Tiefbauten finden die Bestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung.
Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ist in jedem Fall ein Gebäudeabstand von 6 m für zweigeschossige Bauten und von 8 m für dreigeschossige Bauten einzuhalten. 3
Art. 32 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn keine Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
Stützmauern und Einfriedigungen, die höher als 1.8 m sind, müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
2
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3 Die Sichtzonen sind in ausreichendem Masse zu gewährleisten.
4.3
Weitere Definitionen
Art. 33 Abgrabungen
Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf maximal einer Fassade höchstens 7 m (nur für Garagen und Erschliessungsanlagen) betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. 1
2 Bei denjenigen Fassaden, welche das zulässige Mass gemäss Abs. 1 überschreiten, müssen die Gebäude- und Firsthöhen um die Höhe der Abgrabung reduziert werden.
4.4 Arealüberbauung
Art. 34 1
Minimale Flächen
Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W3 und WG3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 3000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 21 ABauV erfüllt sind.
Ausnützungszuschlag
Die in den Zonenvorschriften festgelegte Ausnützung erhöht sich bis max. 15 cY0, sofern die Kriterien gemäss § 21 ABauV erfüllt sind. Der Gemeinderat legt im Rahmen einer Voranfrage den Ausnützungszuschlag fest.
Gebäudehöhe
3
2
In der W3 und in der WG3 darf im Rahmen von Arealüberbauungen die Gebäudehöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um 3.00 m erhöht werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird.
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Erschliessung
Art. 35 Benützung von
Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 36 Allgemeine
Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
1
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 37 Nachisolation
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Höhenmasse nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. In Bezug auf die gestalterischen Anforderungen sind die Zonenvorschriften zu beachten.
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Art. 38 Energiesparmassnahmen
1
Es ist besonders auf eine energiesparende Bauweise und auf die rationelle und wertigkeitsgerechte Nutzung der verfügbaren Energie zu achten. Nach Möglichkeit sind erneuerbare, einheimische Energiequellen und Energieträger zu verwenden. Bei nicht erneuerbaren Energiequellen sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, wenn der Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, umweltschonend, energiesparend und wirtschaftlich zumutbar ist. 2
3 Für einen sparsamen Energiehaushalt sind bereits bei der Planung geeignete Massnahmen vorzusehen. Die Gemeinde fördert die Erreichung der energetischen Ziele durch eine unentgeltliche frühzeitige Erstberatung durch Fachleute.
5.3
Wohnhygiene
Art. 39 Ausrichtung
der Wohnung
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 40 Raummasse,
Fenstergrösse
1
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raumhöhe für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: -Vollgeschoss mind. 2.30 m -Dachgeschoss mind. 2.30 m auf 50% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. aber 6 m2 -Kellergeschosse mind. 2.20 m Die Fensterfläche hat 1/10 der Bodenfläche zu betragen. Bei abgeschrägten Zimmern wird ab einer Raumhöhe von 1.5 m gemessen, wobei die Fensterfläche mind. 0.8 m2 aufweisen muss. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen.
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2
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern:
Keller oder Abstellräume im UG oder DG ausserhalb der Wohnung -für eine 1-Zimmerwohnung mind. 6 m2 -für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonfläche aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 3 In den Kern- und Dorfzonen kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräume
Die Behörden übernehmen durch die Erteilung der Baubewilligung und die Durchführung der Baukontrollen keine Haftung für die Güte der Bauten und Einrichtungen.
5.4
Ausstattung
Art. 42 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
Parkplätze sollen zusammengefasst, auf die Überbauung abgestimmt und verkehrsgerecht angeordnet werden. Die Anzahl und Anordnung richten sich nach der VSS-Norm und der darauf basierenden Richtlinie der Gemeinde. 1
Die Parkplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind oberirdische Parkplätze zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 2
Art. 43 Velos, Kinderwagen
Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
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Art. 44 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spielund Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft mind. 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossflächen zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. 2 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können. 3 Die Spielplätze müssen durch den Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bau und Unterhalt sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 45 Abfallentsorgung
Für die getrennte Abfallentsorgung und die Anordnung der Container gilt das Abfallreglement der Gemeinde.
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6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild, Natur und Landschaft
Art. 46 Ortsbildschutz
Kernzone / Dorfzone
Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Erstberatung durch Fachleute. Zu diesem Zweck müssen Bauvorhaben frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges fachliches Gutachten einholen.
Art. 47 Einpassungskriterien
1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild und in die Landschaft ausserhalb der Kern- und Dorfzone nach folgenden Kriterien:
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigung. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
2
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
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Art. 48 Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 1
Dachaufbauten, Dachflächenfenster und Solaranlagen haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Die Fenstergrössen sind auf das für die Belichtung der Dachräume notwendige Minimum von max. 15% zu beschränken. 2
Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10 0 sind extensiv zu begrünen. 3
Art. 49 Aussenraum
gestaltung
1 Bauten und Anlagen haben dem natürlichen Terrainverlauf und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. 2 Stützmauern dürfen talseitig von Grundstücken und von Gebäuden maximal 1.8 m hoch sein. Höhere Stützmauern können an bergseitiger, landschaftlich nicht exponierter Lage von Gebäuden bis maximal 2.5 m und im Sinne von Abs. 4 zugelassen werden. 3 Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain an keinem Punkt höher als 1.5 m sein. Terrassierte Stufen müssen mindestens 2 m zurückgesetzt sein.
Höhere Aufschüttungen und Stützmauern können auf einer geringfügigen Flächen bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. 4
5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Entlang der Siedlungsränder müssen einheimische, standortgerechte Gehölze (Bäume und Sträucher) gepflanzt werden. Der Gemeinderat erlässt wo nötig zur Umgebungsgestaltung entsprechende Auflagen in der Baubewilligung, um die gewünschte Siedlungsqualität zu erreichen. 6
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Einfriedigungen und Stützmauern dürfen nur in klaren Formen mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden (z.B. gehauene oder gesägte Steine, Steinkörbe, Trockenmauern, Betonstützmauern). Sie dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind übermässig in Erscheinung tretende Einfriedigungen und Stützmauer (z.B. Mauern aus formwilden Steinen oder Löffelsteine). 7
6.2 Umweltschutz
Art. 50 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 51 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an das Bauen in lärmbelasteten Orten (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) erhöhen, selbst wenn die Belastungsgrenzwerte eingehalten sind. Dies im Sinne einer Vorsorge, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, bei denen die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachtet sind.
Art. 52 Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in Gebieten baut, wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser HQ100 auszurichten.
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2 Als massgebliche Grundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 53 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen (z.B. Baukommission, Natur- und Landschaftskommission). Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. 2
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 54 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 55 Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte im Kulturland.
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 56 Aufhebung
bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - der Bauzonenplan vom 8. Juni 2001 - der Kulturlandplan vom 30. November 1990 - die Bau- und Nutzungsordnung vom 17. Januar 1997 - Teiländerung Bauzonenplan / Kulturlandplan / BNO Hölzliweg vom 8. November 2006.
BNO Meisterschwanden
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•
Anhang
Kanton AargatI Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Geschützte Bauten Bauten unter Denkmalschutz Nr 101 102 103 104
Gebäudebeschrieb sog. Statthalterhaus Evangelisch-reformierte Pfarrkirche Villa Fischer / De Haller Hallwilgedenkstein
Parzelle Nr. 277 764 1537 1412
Bauten mit Substanzschutz Nr 201 202 203 204 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225
Gebäudebeschrieb Gasthof zur Tanne ehem. Schulhaus Tennwil Bauernhaus Fischer-Wacker, Hausteil Römisch-katholische Pfarrkirche Wohnhaus Grädel Villa Fischer Wohnhaus zum Frieden Villa Dubler Bändelihaus Geschäftshaus Kontor Mehrfamilienhaus Speuzli ehem. Bauernhaus Geschäftshaus Del Mese Fabrikgebäude ehem. Gemeindehaus Mühlescheune Wohnhaus alte Mühle Mehrfamilienhaus Lochfabrik Schwanengut, landwirtschaftliches Nebengebäude Schwanengut, Hauptgebäude Brücke Flückenstrasse Brücke Aescherstrasse Brücke Schwanengut Brücke Seefeldstrasse
BNO Meisterschwanden, Anhang
Parzelle Nr. 298 1346 1287 742 1291 712 909 722, 1300 847 847 855 1344 1342 1343 920 888 888 876, 1787 863 863
Bauten mit Volumenschutz Nr 301 302 303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 314 315 316 317 318 320 322 323 324 325 326 327 328 329 330 331 332
Gebäudebeschrieb Bauernhaus Schäpfer Wohnhaus Hulda Fischer-Kugler Wohnhaus Lukas Fischer Wohnhaus Marie Leutwiler-Siegrist Wohnhaus Willi Fischer Wohnhaus Bury Bauernhaus Heinz Fischer Wohnhaus Margrit Weiss Mehrfamilienhaus Neurauter Bauernhaus Fischer-Wacker, Scheunenteil Bauernhaus Hünerfauth Bauernhaus Hansjörg Fischer-Lindenmann Wohnhaus Siegrist-Hess Wohnhaus Neurauter Werkstatt/Wohnhaus Meili-Fischer Wohnhaus Acklin Wohnhaus Siegrist-Acs Wohnhaus Fischer-Hochstrasser Wohnhaus / Metzgerei Stöckli VVohnhaus Andr Bärtschi Landgasthof Löwen VVohnhaus / Coiffeursalon Helbling Bäckerei / Wohnhaus Siegrist-Stadelmann Restaurant Traube Personalhaus Seerose Einfamilienhaus Willi Siegrist Einfamilienhaus Ursula-Helene Siegrist-Kromer Einfamilienhaus Ferrai-Irniger Einfamilienhaus Baumgartner
Parzelle Nr. 292 1351 276 1295 315 319 320 326 334 1287 659 656 694 1447 1465 683 685 906 711 1779 710 910 912 718 719 682 867 917 1381
Kulturobjekte Nr 401 402
Typ Grenzstein Grenzstein
BNO Meisterschwanden, Anhang
Parzelle Nr. 1412 1412
II
Geschützte Naturobjekte Trockenstandorte Nr 3.1.01 3.1.02 3.1.03 3.1.04 3.1.05 3.1.06 3.1.07 3.1.08
Flurname Grossmatt Döltschen Seefeld Diesnähren / Kugelfang Im Loch Ghei Runggeri Schürmatten
Parzelle Nr. 40, 41,42 248 933 1259 355, 1523 1237 1177 1243
Feuchtstandorte Nr 3.2.01 3.2.02 3.2.03
Flurname Gwatt Dorfbach / Hungertal Schwanengut
Parzelle Nr. 1293 1425 857, 863
Naturschutz im Wald Nr 3.3.01 3.3.02 3.3.03 3.3.04 3.3.05 3.3.06
Flurname Ober Einschlag Schachen Buchholz Nord Buchholz Süd Erlenhölzli Unterer Einschlag
Parzelle Nr. 159 520 1235 1234 1223, 1227, 1228, 1229, 1230, 1232 198
Hecken, Feld- und Ufergehölze Nr 5.1.01 5.1.02 5.1.03 5.1.04 5.1.05 5.1.06 5.1.07 5.1.08 5.1.09
Flurname Döltschen Döltschen Döltschen Döltschen Bucher Moos Seefeld Seefeld Seefeld Seefeld
BNO Meisterschwanden, Anhang
Parzelle Nr. 211,215 215, 220 237, 238, 239, 1334 231 28 250, 1607 250 251, 1607 251
III
Hecken, Feld- und Ufergehölze (Fortsetzung) Nr 5.1.10 5.1.11 5.1.12 5.1.13 5.1.14 5.1.15 5.1.16 5.1.17 5.1.18 5.1.19 5.1.20 5.1.21 5.1.22 5.1.23 5.1.24 5.1.25 5.1.26 5.1.27 5.1.28 5.1.29 5.1.30 5.1.31 5.1.32 5.1.33 5.1.34 5.1.35 5.1.36 5.1.37 5.1.38
Flurname Seefeld Seefeld Seefeld Seefeld Tennwil Rütigass Rebmatt Rebmatt Rebmatt Seematt Seematt Seematt Brosifeld Singelloh Im Loch Im Loch Im Loch Im Loch Heuel Widenmatt Heuel Munihübel Delphin Innere Seehalde Delphin Dorfbach / Rebmatten Lochfabrik Lochfabrik Dorfbach /Vorderdorf Dorfbach / Hungertal
5.1.39 5.1.40 5.1.41 5.1.42 5.1.43 5.1.44 5.1.45 5.1.46 5.1.47
Dorfbach / Hungertal Dorfbach / Hungertal Äussere Seehalde Äussere Seehalde Obermoos Bachmatten Äussere Seehalde Trogacher Trogacher
BNO Meisterschwanden, Anhang
Parzelle Nr. 1448 935 935 937, 938 298, 299 939, 940, 945, 1296, 2068 939, 941 942, 943, 1497 943, 944 1499 1491, 1492 1359 380 355 522 522 355, 521, 1523 1523 1661 506, 507, 1914 519 599 1479 1650 965, 968, 986, 1623 876 876, 877, 888, 889, 1381 860, 863, 1766 770, 771, 772, 782, 790, 791, 1379, 1487, 1609, 1891 1425 793, 1336 981, 985 995, 1652 1123, 1125 1297, 1298 1018, 1020, 1279, 1610, 1631 1065 1512
IV
Hecken, Feld- und Ufergehölze (Fortsetzung) Nr 5.1.48 5.1.49 5.1.50 5.1.51 5.1.52 5.1.53 5.1.54 5.1.55 5.1.56 5.1.57 5.1.76
Flurname Langmatt Trogacher Stierenmoos Stierenmoos Runggeri Seerose Runggeri Schürmatten Schürmatten Neugrüt Alpenblick
Parzelle Nr. 1080 1516, 1539, 1408 1408 1633 1177 1093, 1094, 1224 1177 1180 1186, 1187, 1194 1193 1866
Einzelbäume, Baumreihen Nr 5.2.01 5.2.02 5.2.03 5.2.04 5.2.05 5.2.06 5.2.07 5.2.08
Flurname Tennwil Hauptstrasse Tennwil Hauptstrasse Singelloh; Baumreihe Reckhalderhübel Oberdorf Schwanengut Schürmatten Schürmatten
Parzelle Nr. 273 298 368, 1449 387 732 863 1181 1390
Waldränder Nr 5.3.01 5.3.02 5.3.03
Flurname Fluren Buchholz / Neugrüt Buchholz/Schürmatten
Parzelle Nr. 371, 372, 1233 1244 1241, 1243
Parkanlagen Nr 5.4.01
Bezeichnung Villa Fischer / De Haller
BNO Meisterschwanden, Anhang
Parzelle Nr. 1537
V