Erschliessungsplan Süd II
Plan d'affectation spécial · Boswil
Document
- Numéro
- 1997-000266
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Boswil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 12 févr. 1997
- En vigueur depuis
- 12 févr. 1997
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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KANTON AARGAU GEMEINDE BOSWIL
Legende zum kommunalen Überbauungsplan
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a : 1. Genehmigungsinhalt 2. Orientierungsinhalt | B / 2 4 Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt: | | u R A GR __Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum KOM M U NALE R UBE R BAU UN G SPLAN RAUMPLANUNG 13 Baulinien GR__Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum X RS rot Zwangsbaulinien Sreif = . ® ; > MDepgmen® RSKRERRSRELERUNE ot Necbsur Beulinien Cum sm um am sum rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. | n re n en " braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkun i i Fr un: en ee en - gen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan \ SE SU D I 1% Strassen-/Weglinien bezeichneten Anschlüssen. Bestehende"Ein- und Ausfahrten bleibenfürdie -- wi a A ee eg \ - 2a Bo 2: GR Datum blau Aufzuhebende Strassen-/Weglinien bisherige Nutzung erhalten. F \ = % re \ ” w 1 = GR_,, Datum blau Aufzuhebende Baulinien Bere] karmin Hochleistungsstrassen HLS h i = BAULINIENPLAN |: 500 GENEHMIG UNGSEXEMPLAR rot ee Fussweg, Breite 2 m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung en Einnaben Hauptverkehrsstrassen Vs \ BA... schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Be] orange Sammelstrassen SS Knotensichtweite A. u hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe gelb Erschliessungsstrassen ES von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. — nn m rot Zu genehmigende Spezialbaulinie für Schallschutzbauten gem. Art.57 BO. Seen unkehis BiigsiBussvisgelnmitibeSehrsnklemiEsihrverKehr = RE rot Zu genehmigende Spezialbauvorschriften A (rn hellviolett * Gehwege/Fusswege Oeffentliches Fusswegrecht. Ueberbauungsvorschriften zur Einhaltung der Lärmschutzverordnung (LSV): Genaue Lage mit Landumlegung u EEE ” a ei ES - Zuordnung BT WM Radwege/Radstreifen festzulegen | _ esamten Planungsabschnitt des Ueberbauungsplanes entlan ' ii e———__ m . 14 a E dunkelgrau Bestehende Strassen/Wege ! —_ © 2 Ka ı | 178 l x en Projektie hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler ! = W 2 | R setzen. Die indlichkeitsstufe | % = | & (ES) M nach LS grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen ir u Be ® ’ SE . Teer UREER | Für Bauten sind die plan®i Iterischen und baulichen rei schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan } | A | : | \ > Massnahmen zu treffen, damı Planungswerte eingehalten | 4 i USA E- N 3 en ; g X werden können. Nicht un inbauten gemäss Art.57 Bo, © | 5 | = [e] Fi - .. | an ER | ED _ 2 SUB 2 LE “= die nachgewiesener auten mit Schallschutz - MG j : RB | | v andumlegung festzulegen - kti egenü ü i v = | Verfasser n Entw. Ger. funktion 9 gen erden, dürfen an Genaue Lage mit = | B | Ueberbauung festzulegen | N | SCHEIDEGGER + PARTNER ut. 1 5 Se Zune 2 S = _._ | |] | S = ER INGENIEURE UND PLANER Datum 7.88/9.88 Format lässigen Planungswertes nach LSV zu erbringen. Genaue Lage mit & nn = — or Ä 5400 BADEN T.056 224316 2.90/3.91710.91/1131 209/ 30 Ueberbauung Parz. | —— u _ a 1463 festzulegen! za Öffentliche Planauflage vom 10.2.1992 . bis 10.3.1992 Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen sowie die Massnahmen ; i des Lärmschutzes richten sich nach der rechtskräftigen, allgemeinen Beschlossen von i am 4.6. 1992 Nutzungsplanung. Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber : ) Ten vu ya——» a IE en _ EN Genehmigung durch den Regierungsrat m — gez > Se 02.00, gen Bere > - SH TLINI Be 5 go uhr a» \
mit Änderungen / Auflagen Aarau,den 12 ,Tebiiar AMFr
2.00 | nm em.
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Der Staatsschreiber
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Genehmigung
og-4.weiN oralem stotioti Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau
12. Februar 1997
Art. Nr.
266
Gemeinde Boswil; Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Süd II"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
Baudepartement/Vortrag vom 6. Januar 1997
Beschluss: 1. Der Textabschnitt "ES-Zuordnung" wird nicht genehmigt und durch folgenden Hinweis ersetzt: "Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen sowie die Massnahmen des Lärmschutzes richten sich nach der rechtskräftigen, allgemeinen Nutzungsplanung." Im Titelblatt wird der Zusatz "mit Empfindlichkeitsstufenzuordnung" formell gestrichen. 2. Im übrigen wird der Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Süd II" der Gemeinde Boswil vom 4. Juni 1992 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Protokollauszug (mit Bericht vom 6. Januar 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5623 Boswil - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD mit Akten) - Staatskanzlei Abt. Raumplanung Nr.
Staatsschreiber: Chef
Versand:
1 7, Feb. 1997
1 8. Fell 1997
2i6
+2,1
Sehr.
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BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGA Abteilung Raumplanung
Bericht Gemeinde Boswil Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Süd II" Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei (Ref. Nr.: 386)
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Die Mitwirkung der Bevölkerung an der Planung ist genügend erfolgt. öffentliche Auflage: 10. Februar- 10. März 1992 Beschluss Gemeindeversammlung: 4. Juni 1992 eingereicht zur Genehmigung: 4. November 1993 1.2 Verhältnis der Vorlage zum BauG (Uebergangsrecht) Der Sondernutzungsplan wurde vor dem Inkrafttreten des Baugesetzes am 1. April 1994 von der Gemeinde beschlossen. Das Verfahren richtet sich daher grundsätzlich nach bisherigem Recht. Die Genehmigung der Vorlage wird jedoch durch den Regierungsrat vorgenommen (§ 170 Abs. 3 BauG und § 48 Abs. 1 ABauV). Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Einspracheentscheiden. Da kommunale Ueberbauungspläne des bisherigen Rechts als Erschliessungspläne gelten (§ 168 Abs. 2 BauG), wird der vorliegende Plan entsprechend umbenannt. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die Nutzungsplanung Siedlung, die am 17. September 1996 vom Grossen Rat genehmigt wurde. Mit der Genehmigung des vorliegenden Erschliessungsplanes musste daher bis nach der Genehmigung der allgemeinen Nutzungsplanung zugewartet werden. 3. Die Vorlage im Ueberblick 3.1 Vorlage Die Bauzone im östlichen Ausserdorf, begrenzt durch die Kantonsstrasse, die Feldstrasse, die alte Muristrasse und die Flurstrasse, gilt als unerschlossen. Nachdem von einzelnen Grundeigentümern dem Gemeinderat Bauwilligkeit signalisiert worden war, beschloss der Gemeinderat, für dieses Gebiet mittels Erschliessungsplan die strassenmässige Erschliessung festzulegen und damit die Voraussetzungen für eine etappenweise Überbauung zu schaffen. Das Gebiet des östlichen Ausserdorfes soll grundsätzlich über die alte Muristrasse und die Knoten "Vorstadt" und "Süd" an die K 124 angeschlossen werden. Diese beiden Knoten sind von der K 124 vorgegeben. Die alte Muristrasse wird dieser neuen Funktion entsprechend ausgebaut. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die alte Muristrasse bereits heute als Schul-
G3TRANSFERTSSAR PlROIBERBOSW.DOC/16.01.1997/Ublu
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Radweg nach Muri dient. Der Erschliessungsplan sieht deshalb einen Ausbau mit 5 m Fahrbahn und 2 m Trottoir vor. Die Feinerschliessung des Gebietes ist ganz auf die alte Muristrasse ausgerichtet, da mit dem Ausbauprojekt der K 124 mit Knoten Vorstadt alle heute bestehenden Kantonsstrassenanschlüsse von der Flurstrasse bis zur Feldstrasse aufgehoben werden. Für die Erschliessungsstrassen ist eine maximale Breite von 4,5 m vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung • • • • •
Baulinien Neubau-Baulinien Strassen-/Weglinien Bereich für Fussweg, Breite 2 m. Die genaue Lage wird mit der Ueberbauung festgelegt. Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A. • Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein. • Zu genehmigende Spezialbaulinie für Schallschutzbauten gemäss Art. 57 BO. • Zu genehmigende Spezialbauvorschriften: Ueberbauungsvorschriften zur Einhaltung der Lärmschutzverordnung (LSV) "ES-Zuordnung" "Im gesamten Planungsabschnitt des Ueberbauungsplanes entlang der Kantonsstrasse K 124, muss sich der Bauherr vor Beginn der Projektierung der Bauten über die konkrete Lärmsituation ins Bild setzen. Die Zonen VVG2 / VVG3 / E2 sind der Empfindlichkeitsstufe (ES) III nach LSV zugeordnet. Für Bauten sind die planerischen, gestalterischen und baulichen Massnahmen zu treffen, damit die Planungswerte eingehalten werden können. Nicht unterkellerte Kleinbauten gemäss Art. 57 BO, die nachgewiesenermassen als Schallschutzbauten mit Schallschutzfunktion gegenüber den Wohnhäusern ausgeführt werden, dürfen an die Spezialbaulinie für Schallschutzbauten gesetzt werden. Mit jedem Baugesuch ist der Nachweis für die Einhaltung des zulässigen Planungswertes nach LSV zu erbringen." Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht für die Flächen innerhalb der Strassen- und Weglinien von Gesetzes wegen erteilt (§ 132 BauG). 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Beurteilung zu den Anträgen Die Nutzungsplanung Siedlung ist in der Zwischenzeit am 17. September 1996 vom Grossen Rat genehmigt worden. In dieser Planung wird die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (ES) abschliessend vorgenommen. Um allfällige Unklarheiten oder rechtliche Probleme zu vermeiden, sind im Sinne der materiellen Koordination folgende zwei Anpassungen im Erschliessungsplan notwendig:
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Der unter "ES-Zuordnung" als Sondernutzungsvorschrift aufgeführte Text (s. 3.2) und der Zusatz im Titelblatt "mit Empfindlichkeitsstufenzuordnung" werden gestrichen. Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen richtet sich nach § 73 Abs. 2 BO, im Baubewilligungsverfahren unterliegen die Massnahmen des Lärmschutzes den Bestimmungen über den Schutz vor Immissionen (§ 52 - 54 BO). Antrag (1) Der Textabschnitt "ES-Zuordnung" wird nicht genehmigt und durch folgenden Hinweis ersetzt: "Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen sowie die Massnahmen des Lärmschutzes richten sich nach der rechtskräftigen, allgemeinen Nutzungsplanung." Im Titelblatt wird der Zusatz "mit Empfindlichkeitsstufenzuordnung" formell gestrichen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt mit Ausnahme der in 4.2 erwähnten Anpassungen die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. 5. Antrag 1. Der Textabschnitt "ES-Zuordnung" wird nicht genehmigt und durch folgenden Hinweis ersetzt: "Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen sowie die Massnahmen des Lärmschutzes richten sich nach der rechtskräftigen, allgemeinen Nutzungsplanung." Im Titelblatt wird der Zusatz "mit Empfindlichkeitsstufenzuordnung" formell gestrichen. 2. Im übrigen wird der Erschliessungsplan (kommunaler Ueberbauungsplan) "Süd II" der Gemeinde Boswil vom 4. Juni 1992 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Aarau, 6. Januar 1997
BAUDEPARTEMENT Stv Chef Abteilung Raumplanung
Jörg Hartmann
UEBERSICHTSPLAN Mst. 1: 25'000