Erschliessungsplan Rütene

Plan d'affectation spécial · Möriken-Wildegg

Document

Numéro
2002-001918
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Möriken-Wildegg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
11 déc. 2002
En vigueur depuis
11 déc. 2002

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Möriken-Wildegg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

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Texte

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Baudepartsment Kanton Aargau ‚Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau

Schemaschnitt 1:500 Gemeinde Moeriken-Wildegg

Höhen Begrenzung

TEILÄNDERUNG ERSCHLIESSUNGS- s PLAN RUTENEN MST. 1: 500 ya | \

Höhenweg

gemäss & 17 BauG yUE

Ersetzt den Überbauungsplan Rütenen e " Beschlossen am 28. Juni 1957, genehmigt am 4. Dezember 1957 ° NZ

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Vorprüfungsbericht vom 31. Juli 2001

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Öffentliche Auflage vom 5. November bis 4. Dezember 2001

Beschlossen vom Gemeinderat am 5. August 2002 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Dr. Sergio Caneve Pascal Chioru en i De Le el Genehmigungsvermerk Genehmigung durcl egierungsrat °

Aarau, den u. Dezembe; Zeoo2

= Baulinie mit Höhenbegrenzung”

Genehmigungsinhalt

Perimeter Erschliessungsplan

— | uam, Baulinie

——— Baulinie mit Höhenbegrenzung

Die maximale Firsthöhe der talseitigen Gebäude ist begrenzt durch die Linie, die 3.0 m über der talseitigen Parzellengrenze des Höhenweges liegt.

uf Aufzuhebende Baulinie (am 4. 12. 1957 genehmigt)

----- Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Bar Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Lo —

Orientierungsinhalt

zw Baulinie genehmigt am 4. 12. 1957

w2 Wohnzone W2/0.45 gemäss Bauzonenplan vom 25. 6. 1998

Bezirksgeometerbüro Herbert Flury Brättligäu 4

5600 Lenzburg

Achtung: Schutz der Vermessungsfixpunkte

Die Vermessungsfixpunkte sind zivil- und strafrechtlich geschützt. Gefährdungen solcher Punkte (Signaturen A, ©, ©) sind umgehend dem zuständigen Geometer (Tel. 064 51 22.20) zu melden.

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Zweigbüro Lenzburg: Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg, Tel. 062 891 68 88 Verantwortlich: Thomas Meier, Raumplaner BSP

Plan Nr.: 1104 Format: 90/43 Datum: Mai 2000 Rev.: April 2001

Lenzburg ‚4.9.1995

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

11. Dezember 2002

Art. Nr. 2002-001918

Gemeinde Möriken-Wildegg; Teiländerung Erschliessungsplan "Rütenen"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

August 2002 31. Juli 2001 5. November bis 4. Dezember 2001 5. August 2002 9. September 2002 3. September 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der Erschliessungsplan stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. Juni 1998, genehmigt vom Grossen Rat am 14. Juni 2000. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im rechtskräftigen Erschliessungsplan "Rütenen" vom 28. Juni 1957, genehmigt durch den Grossen Rat am 4. Dezember 1957, ist auf der Talseite des Höhenwegs eine Baulinie im Abstand von 15 m festgelegt. Die Gemeinde reduziert diesen Abstand auf 5 m und legt eine maximale Firsthöhe von 3 m, bezogen auf den Höhenweg, fest. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). Versand: 16.12.2002

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4.2 Raumplanerische Beurteilung Durch die Reduktion des talseitigen Baulinienabstandes von 15 m auf 5 m längs dem Höhenweg werden die Voraussetzungen für eine bessere Ausnutzung des Baulands geschaffen. Die Begrenzung der Firsthöhen in diesem Bereich auf 3 m ab Höhenweg gewährleistet den Oberliegern weiterhin eine freie Sicht, ohne die zonenkonforme Gebäudeund Firsthöhen auf den unterliegenden Grundstücken unnötig stark einzuschränken. Die Planänderung tangiert keine kantonalen Interessen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans "Rütenen" der Gemeinde Möriken-Wildegg vom 5. August 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Protokollauszug  Gemeinderat, 5103 Möriken-Wildegg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: