Bau- und Nutzungsordnung
Koblenz
Document
- Numéro
- 4310
- Commune
- Koblenz
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 1 juin 1999
- En vigueur depuis
- 1 juin 1999
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
•
SCHIEIDEGGER + PARTNER AG INGENIEURE UND PLANER
GEMEINDE KOBLENZ
KANTON AARGAU
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 BauG Genehmigungsexemplar
Beschlossen von der Gemeindeversammlung:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
13. Juni 1997
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den A. 3-1; A999 Im Auftrage des Grossen Rates Der S atsschreiber:
rgr
MARTINSBERGSTRASSE 46 TELEFON 056 222 43 16 POSTFACH 5401 BADEN TELEFAX 056 222 81 86
INHALTSVERZEICHNIS Seite
I. Geltungsbereich 1 2
1 1
3 4 5
1 2 2
3.1 Bauzonen — Bauzonenplan/Kulturlandplan — Wohnzone W2a aufgelockert — Wohnzone W2d dicht — Wohnzone W3 — Wohn- und Gewerbezone WG3 — Dorfzone D Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialzone Buckhalde SB — Spezialzone Unterwerk
6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
2 4 4 4 4 4 6 6 7 7
3.2 Landwirtschaftszone — Landwirtschaftszone — Bauten und Anlagen
16 17
7 8
3.3 Schutzzonen — Magerwiesen — Uferschutzzone
18 19
8 8
— Geltungsbereich — Übergeordnetes Recht
2. Raumplanung — Kommunale Planungsgrundsätze — Siedlungserneuerung und Verdichtung — Weitere Planungsinstrumente
3. Zonenvorschriften
3.4 überlagerte Schutzzonen — Besondere Waldtandorte — Landschaftsschutzzone
20 21
9 9
3.5 Schutzobjekte — Naturobjekte — Gebäude mit Substanzschutz — Kulturobjekte
22 23 24
10 11 12
3.6 Weitere Zonen gern. Art. 18 RPG — Relcultivierungszone
25
12
26 27 28 29 30 31 32
12 13 13 13 13 13 14
5.1 Baureife, Erschliessung — Anordnung der Garagen und Abstellplätze — Benützung von Privateigentum
33 34
14 14
5.2 Technische Bauvorschriften — Allgemeine Anforderungen — Energiesparmassnahmen, Heizanlagen
35 36
15 15
5.3 Wohnhygiene — Baugrund — Innenräume — Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume — Bezug der Bauten
37 38 39 40
15 16 16 16
5.4 Ausstattung — Spielplätze
41
17
4. Definitionen — Ausnutzung von Dach- und Untergeschoss — Gewerbe — Geschlossene Bauweise — Mehrlängenzuschlag — Abstand gegenüber dem Kulturland — Ungleichverteilung der Grenzabstände — Arealüberbauung
5. Bauvorschriften
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz — Landschafts- und Ortsbildschutz — Dachgestaltung Grundsatz — Dachaufbauten — Einfriedungen — Materialablagerungen — Terrainveränderungen
42 43 44 45 46 47
17 18 18 18 19 19
6.2 Natur- und Landschaftsschutz — Hochstammobstbestande
48
19
6.3 Umweltschutz — Einwirkungen — Empfindlichkeitsstufen, Lärmschutz
49 50
20 20
51 52
20 21
53
21
7.
Vollzug und Verfahren — Aufsicht — Gebühren
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen — Aufhebung bisherigen Rechts
ko/inhbo-ko.doc/11.09.95/ds
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
'Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Kommunale
Planungsgrundsätze
In der Anwendung dieser Bauordnung sind die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten Kontinuierliches Wachstum des Baugebietes vom Zentrum her mit Schliessung der vorhandenen Baulücken — Möglichkeiten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem bescheidenen Rahmen aufrecht erhalten Erhaltung und Pflege der bestehenden Bausubstanz sowie der öffentlichen und privaten Freiräume im Dorfkern. Neu- und Ersatzbauten sollen sich optimal in die bestehende Bausubstanz einfügen. Schwerpunktbildung für Kleingewerbe sowie öffentliche und private Dienstleistungen im Bereich des Dorfkern = Förderung der Arbeitsplätze im Dorf — Erhaltung des Naherholungsraumes
2
Art. 4 Siedlungserneuerung
und Verdichtung
'In unternutzten oder sanierungsbedürftigen Gebieten kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern ein Leitbild zur Siedlungserneuerung bzw. Verdichtung ausarbeiten. 2Soweit erforderlich legt der Gemeinderat die Grundsätze des Leitbildes in einem Gestaltungsplan fest.
Art. 5 Weitere PlanungsInstrumente
Weitere Pläne (Leitbilder, Verkehrsrichtplan, Inventarplan und dgl.) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 6 Bauzonenplan
Kulturlandplan
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
3
Bauzonen
2Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gebäudehöhe (m)
Firsthöhe (m)
Grenzabstand (m)
Mehrl. Zuschlag max. (m)
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Wohnzone aufgelockert
W2a gelb
2
0.35
7.0
10.5
4
4
II
Art. 7 Wohnzone
dicht
W2d orange
2
0.45
7
10.5
4
4
11
Art. 8 Wohnzone
W3 rot
3
0.55
10
13.5
6
4
II
Art. 9 Wohn- +
Gewerbezone
WG3 rot schraffiert
3
0.60
10
13.5
6
4
EI
Art. 10 Dorfzone
D braun
- siehe § 11
III
Art. 11 Gewerbezone
Ge violett
- siehe § 12
D1
Art. 12 Zone für
öffentl. Bauten u. Anlagen
öBA grün
- siehe § 13
II
50 autres articles
Art. 13 Spezialzone
Buckhalde
SB hellblau
- siehe § 14
11
Art. 14 Spezialzone
Unterwerk
UW dunkelblau
- siehe § 15
IH
Art. 15 Gewerbe in Wohnzonen
31n Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zugelassen.
4
Art. 7 Wohnzone W2a
aufgelockert 2 Geschosse
Die Wohnzone W2a ist für den Bau von Ein-, Zwei- und Doppeleinfamilienhäusern bestimmt.
Art. 8 Wohnzone W2d
dicht 2 Geschosse
Die Wohnzone W2d ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit in der Regel max. 4 Wohneinheften bestimmt.
Art. 9 Wohnzone W3
3 Geschosse
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser mit in der Regel max. 9 Wohnungen bestimmt. Reihen- und Gruppenhäuser sind zulässig soweit die zulässige Nutzungsdichte nicht um mehr als 20% unterschritten wird.
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
3 Geschosse
'Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohn- und kleingewerbliche Bauten bestimmt.
2Reine Wohnbauten werden nach den Bestimmungen der W3 behandelt. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe bis zu 4 m aufweisen.
Art. 11 Dorfzone D
Ziel
1Die Dorfzone dient der Pflege und Erhaltung der durch Altbauten geprägten Dorfleile mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen.
Nutzung
2Landwirtschaft, Kleingewerbe-, Dienstleistungsbetriebe und Wohnen.
Dachform
3Satteldächer mit in der Regel mind. 35 0 Neigung.
5
Dachgestaltung
4Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sowie einzelne Dachflächenfenster bis 0.5m Fläche sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge der Aufbauten soll in der Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Anlagen zur Gewinnung von Wärmeenergie im Dachbereich sind nur unter Dach zulässig.
Renovationen
5Fassaden- und Dachrenovationen, Reklamen sowie alle bewilligungsfreien Bauten und Anlagen gemäss § 30 ABauV sind bewilligungspflichtig.
Umgebung
6Zusätzlich zu den im Baugesuchsformular geforderten Grundlagen sind die Nachbargebäude einzubeziehen und es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
Beratung/ Projektanmeldung
7Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung zu melden.
Bestehende Bauten Wiederaufbau
8Bestehende Bauten sollen gepflegt und erhalten werden. Der Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss und bei genügenden Geschosshöhen mit gleichen First- und Traufhöhen ist gewährleistet, wenn die wohnhygienischen und verkehrstechnischen Anforderungen erfüllt werden.
Abbrüche
9Abbrüche sind nur bei Vorliegen eines genehmigten Neu- oder Umbauprojektes gestattet.
An- und Neubauten
10Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.
Eingliederungspflicht
11Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Es sind Farb- und Materialmuster vorzulegen.
Fenster
12Die Fenster sollen in der Regel hochrechtwinklig sein oder Fenstergruppen in hochrechtwinkliger Anordnung. In der Regel sind Sprossenfenster vorzusehen.
6
Bauweise
13In der Regel gilt die zweigeschossige Bauweise. Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudehöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Er berücksichtigt dabei die tatsächlichen Verhältnisse sowie die baupolizeilichen Erfordernisse unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen. Er kann geschlossene Bauweise verlangen oder gestatten, sofern die architektonische Lösung befriedigt und der Zusammenbau im Interesse des Dorfbildes liegt.
Freiräume
14Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente.
Parkplätze Garagenvorplätze
15Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sorgfältig einzufügen, offene Rampen sind nicht gestattet. Bei der Umwandlung einer Scheune in einen Autoeinstellraum kann auf das Erfordernis eines ausreichenden Garagenvorplatzes verzichtet werden, sofern genügende Sichtverhältnisse bestehen.
Art. 12 Gewerbezone Ge
1Die Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal zulässig. 2Die Höhe und Länge der Gebäude werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgelegt. Gebäudehöhen über 10 m sind nur bei besonders guter Einordnung in die Umgebung zulässig. 3Die Grenzabstände setzt der Gemeinderat unter gleichen Gesichtspunkten fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 4Bauten desselben Betriebes haben unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens 7m einzuhalten. 5Ein Anteil von 10% der Grundstücksfläche muss als Grünanlage bepflanzt und erhalten werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
Art. 13 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen öBA
'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
7
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 14 Spezialzone
Buckhalde SB
'Die Spezialzone Buckhalde dient der Erhaltung des Parkgeländes mit seinen Freiflächen und dem alten Baumbestand. Bauten und Anlagen sind therapeutischen Zwecken bestimmt. 2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände von Bauten und Anlagen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung des Schutzzweckes festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Art. 15 Spezialzone Unterwerk
In dieser Zone dürfen nur Anlagen die der Energieübertragung dienen erstellt werden. andere Bauten sind nicht zulässig.
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 16 Landwirtschaftszone
'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. "Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 4Gewächshäuser mit festen Fundamenten und ähnliche begehbare Anlagen sind nur in räumlicher Verbindung mit einem Hofstandort zulässig. Nicht begehbare Aufzuchttunnels dürfen während maximal 6 Monaten pro Kalenderjahr errichtet werden.
8
Art. 17 Bauten und Anlagen
'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Baumasse
2Gebäudehöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4m. 3Die Erschliessung richtet sich nach § 32 BauG. Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen möglich sind.
Lärm-Empfindlichkeitsstufen
4Der Landwirtschaftszone ist die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
3.3 Schutzzonen
Art. 18 Magerwiesen
1Magerwiesen (Trockenstandorte) sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften auf trockenem Untergrund. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen. 2Die Wiesen sind jährlich nach dem 1. Juli zu mähen. Das Schnittgut ist wegzuführen. Eine schonende Beweidung nach dem Schnitt ist gestattet. 3Bauten, Anlagen, Terrrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Bewässerung, Entwässerung, Umbruch und Aufforstung sind verboten.
Art. 19 Uferschutzzone
'Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer. Eine schonende Beweidung ist nur in den mit Punktraster bezeichneten Flächen zugelassen.
9
2Die genaue Abgrenzung der Uferschutzzone ist im Anhang II zur Bauund Nutzungsordnung wiedergegeben. 3Es gelten die Nutzungseinschränkungen nach § 18 Abs. 3 BNO. Im übrigen gilt § 16 Abs. 1.
3.4 überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Besondere
Waldstandorte
'Die im Kulturlandplan durch Schraffur hervorgehobenen besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum seltener Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. 2Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standorteinheimischen Baumarten vorzunehmen, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Für die einzelnen Standorte gelten folgende Schutzziele: — Griendli (Rheininsel): Waldreservat — Im Ziehl: Alt-, totholz- und strukturreicher Laubmischwald mit Pionierbaumarten längs des Ufers. Die feuchte Kanalrinne im „Laufen" ist zu erhalten und allenfalls vor unberechtigtem Zutritt zu schützen. — Eichelhau: Lichter bis lockerer, totholzreicher Eichen - Buchen Laubmischwald; grosskronige Eichen mit Buchen; stufiger Aufbau des Waldrandes
Art. 21 Landschaftsschutzzone
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert und dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, (Abgrabungen, Aufschüttungen Ablagerungen) sind verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 16 Abs. 1.
10
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände und Fahrnisbauten die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.5 Schutzobjekte
Art. 22 Naturobjekte
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
11
2Die Naturobjekte gern. Anhang I sind wie folgt geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Feld- und Ufergehölze
grüne Heckensignatur
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten
- Gliederung der Landschaff
- Trittstein, Vernetzungselement
geschützter Waldrand
grüner Streifen, schraffiert
- periodisch zurückschneiden/verjüngen oder abschnittsweise auf den Stock setzen - Das Abbrennen oder chemisches Abtöten von Hecken ist nicht erlaubt - Rodung nur mit Bewilligung des GR möglich, Ersatz an geeigneter Stelle als Voraussetzung
- Windschutz
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland
- Artenreichtum
- keine vorgelagerten Aufforstungen (ausser aus zwingenden Gründen und nur wenn der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird)
Stehende Gewässer Feuchtgebiete
hellblaue Punktsignatur
- Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes einheimischer Pflanzen und Tiere
- Belichtung und öffentlicher Zutritt sind mit geeigneten Massnahmen im Sinne des Schutzzweckes zu regulieren
Naturobjekte
grüner Punkt
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturobjekt von besonderem naturkundlichem oder symbolischem Wert
- dürfen weder beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden
Art. 23 Gebäude mit
Substanzschutz
'Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
12
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen und an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 24 Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (siehe Anhang I) Brunnen, Wegkreuze sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden.
3.6. Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 25 Rekultivierungszone
'Die Rekultivierzungszone dient der Wiederauffüllung des Areals „oberer Tüfftel" 2Zur Auffüllung sind kleinere Mengen von sauberem Aushubmaterial aus lokalem Anfall zugelassen. 3Die Wiederauffüllung richtet sich nach dem mit Zustimmung des Baudepartementes bewilligten Rekultivierungsplan, welcher die Terraingestaltung und die Ablagerungsordnung festlegt. Dieser berücksichtigt die Anliegen des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft.
4. Definitionen
Art. 26 Ausnutzung von
Dach- und Untergeschoss
Nutzflächen in Dach- und Untergeschossen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt.
13
Art. 27 Gewerbe
'Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 28 Geschlossene
Bauweise
1Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.
Gestaltung von Brandmauern
2Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern entsprechend gestaltet werden.
Art. 29 Mehrlängenzuschlag
'Überschreitet die Gebäudelänge 10m, so erhöht sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge bis zu einem Maximalzuschlag von 4 m. 2Bei Bauabständen gegenüber Strassen und Baulinien gelangen keine Mehrlängenzuschläge in Betracht.
Art. 30 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 31
Ungleichverteilung der 1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch Grenzabstände schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
14
Art. 32 Arealüberbauung
1 Arealüberbauungen sind nur in den Zonen W2d, W3 und WG3 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche folgende Minimalwerte aufweist: W2d W3 und WG3 2500m2 4000m2
Zonenabweichungen
2Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ist bezogen auf die zonengemässe Nutzungsdichte eine um 10% erhöhte Ausnützungsziffer zulässig.
Baumasse
3Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtgung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegene Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung
Art. 33 Anordnung der Garagen und Abstellplätze
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Damit ein Garagenvorplatz der rechtwinklig zur Strasse steht als Abstellplatz angerechnet werden kann, muss zwischen Garagentor und Strassengrenze ein Mindestabstand von 5.60 m eingehalten werden.
Zufahrten
3Zufahrten sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an Strassen anzuschliessen.
Art. 34 Benützung von Privateigentum
1Die Gemeinde kann Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Beleuchtungsanlagen, Leitungsmaste, Hydranten, Kabelverteilkasten etc. an oder auf privatem Eigentum anbringen lassen. 2Öffentliche Brunnen, und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
15
3Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 35 Allgemeine Anforderungen
Alle Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benützer und diejenigen von benachbarten Liegenschaften und von Strassen nicht gefährdet werden.
Art. 36 Energiesparmassnahmen
Heizanlagen
'Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Nachisolation
2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhygiene
Art. 37 Baugrund
'Der Baugrund von Gebäuden mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen ist ausreichend zu entwässern, und die Gebäude selbst sind gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 2Fussböden und Wände von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen müssen vom angrenzenden Terrain ausreichend isoliert sein.
16
Art. 38 Innenräume
Wohn- und Schlafräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Räume, die zu Wintergarten oder verglastem Balkon Fenster oder Türen aufweisen, bedürfen einer anderen, nach aussen führenden Lüftungsmöglichkeit.
Art. 39 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
'Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume — Raumhöhe Vollgeschoss Dachgeschoss
mind. 2.20 m mind. 2.20 m auf mind. 5 m2 Fläche
— Bodenfläche
mind. 10m2
— Fensterfläche
1/10 der Bodenfläche
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern — Abstellraum pro Wohnung
— Keller ftir eine 1-Zimmer-Wohnung für jedes weitere Zimmer Gänge, Treppen, Podeste Breite
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
mind. 1.20 (bei Einfamilienhäusern Unterschreitung erlaubt)
2Für gewerbliche Raummasse gelten die kantonalen oder eidgenössischen Erlasse.
Art. 40 Bezug der Bauten
Der Bezug von Räumen kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
17
5.4 Ausstattung
Art. 41 Spielplätze
'Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei Ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. 2Bei Spielplätzen ist auf den Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung äusserer Lärmbelästigung zu achten. 3Bei Mehrfamilienhäusern ab acht Wohnungen ist ein gedeckter Kinderspielplatz und/oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen.
Ersatzlösungen
4Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 42 Landschafts- und
Ortsbildschutz
'Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartierund Strassenbild nicht beeinträchtigen. 2Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche Massnahmen, haben sich inbezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen verlangen, wenn dies ohne zumutbaren Nachteil möglich ist.
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Antennen
4Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Art. 43 Dachgestaltung
Grundsatz
1-Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Schrägdächer
2Die Neigung der Dachflächen soll in der Regel zwischen 30 0 und 45° liegen.
Dachlcniestock
3Die Dachkniestöcke dürfen nicht mehr als 80 cm hoch sein. Ausnahmen können beim Umbau von Altbauten in der Dorfzone bewilligt werden, wenn dies der Erhaltung oder Verbesserung des Dorfbildes dient.
Schneefangvorrichtung
4Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
Art. 44 Dachaufbauten
Alle Dachaufbauten müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Art. 45 Einfriedigungen
'Über die Gestaltung von Einfriedigungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.
Bodensicherung
2Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höhergelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Stützmauern
3Stützmauern und Böschungssicherungen innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.
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Lebhag
4Lebhäge sind soweit hinter die Grenze zu pflanzen, dass sie in ausgewachsenem, geschnittenem Zustand den zulässigen Abstand nicht unterschreiten.
Art. 46 Materialablagerungen
Baubewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschienen und dergleichen sind nur in den Gewerbeund Industriezonen zulässig.
Art. 47 Terrainveränderungen
iDas Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nich übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
6.2 Natur- und Landschaftsschutz
Art. 48 Hochstammobstbestände
Hochstämmige Obstbäume bilden eine Bereicherung der Landschaft. Der Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bestände sind nach Möglichkeit zu ersetzen.
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6.3 Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonennutzung. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von gewerblich genutzten Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen.
Art. 50 Lärmschutz
Bei der Projektierung der Bauten hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzten und falls nötig, eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag geben. Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 51 Aufsicht
'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Dieser kann eine Baukommission mit beratender Funktion bestellen und Fachleute beiziehen.
Landschaftskommission
2Der Gemeinderat kann zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte eine Landschaftskommission einsetzen.
Nutzungsreglement
3Der Gemeinderat kann ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte erlassen.
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4Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege- und Unterhaltsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.
Art. 52 Gebühren
Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren in einem Reglement fest.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 53 Aufhebung bisherigen
Rechts
< bauno-ko.doc/04.96/arnids >
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) der Zonenplan vom 12. November 1976 b) die Bauordnung vom 12. November 1976
Anhang I
Geschützte Objekte Objekt-Nr.
Bezeichnung
Ort
Gebäude mit Substanzschutz 4.2.5
„Schloss Koblenz"
Hinterdorfstr., Parz. 910
(Kant. Denkmalschutz)
Wohnhaus
Hinterdorfstr., Parz. 817
Gasthof Engel
Landstrasse 20
Gebäude mit Volumenschutz Wohnhaus
Landstrasse, Parz. 790
Wohnhaus
Rhygass/Giessenstr., Parz. 723
Wohnhaus
Giessenstrasse, Parz. 758
Wohnhaus
Giessenstr./Landstr., Parz. 759
Wohnhaus
Landstrasse, Parz. 760
Wohnhaus
Landstrasse, Parz. 761
Anbau Gasthof Engel
Landstrasse, Parz. 774
2.3.1
Waldweiher
oberhalb Weiermatte
3.1.1
Eisenbahnbrücke
Naturobjekte
Bahndamm (Strecke Koblenz - Waldshut)
3.7.1
Linde
beim Bahnhof
3.8.1
Nagelfluh-Brocken
Wäldchen Buckhalde
3.8.2
Höhle/Nagelfluhböschung
Obere Geisswies
Kulturobjekte 4.2.3
Laufen mit Weiher/Brüggli
Im Laufen
4.2.7
Kreuz
Beim Lengghof
4.2.8
Bildstöckli
Frittel
4.3.1
Römer-Warte, archäologische Fundstelle
Laufen
4.3.2
Röm. Wachtturm, archäologische Fundstelle
Rütenen
Archäologische Fundstellen 4.3.3
Archäologische Fundstelle/röm. Gebäude
Einschlag
4.3.4
Archäologische Fundstelle/röm. Brennofen
Betzenmatt
ko/anhobjek.doc./11.95/ds
ABGRENZUNG UFERSCHUTZZONE nhang II
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