Erschliessungsplan Landumlegung Bahntrasse
Plan d'affectation spécial · Sarmenstorf
Document
- Numéro
- 2006-000399
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Sarmenstorf
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 22 mars 2006
- En vigueur depuis
- 22 mars 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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GEMEINDE SARMENSTORF KANTON AARGAU
Erschliessungsplan "Landumlegung Bahntrasse"
gemäss $17 BauG
Kanton Aargau Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Situationsplan 1 : 1000
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes Bericht (Orientierungsinhalt) Normalprofile 1 : 50 (Orientierungsinhalt)
Uebersichtsplan 1:25'000
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Hs iz Flury Ingenieurunternehmung AG | Datum Sic Ingenieur Srevrara [Jul 2005 Brennen, Meran 2 |Ereetzt Plan Telefax 062 / 765 40 99 |7.5614.002 vom April 2005
Grösse 126/30 Ueberholt durch Plan Nr.: vom:
Entw. rä/ac/rr/pm
Plan Nr. 5614.002.02.B EDV-Projekt Situation _1000.2d
Vorprüfungsbericht vom: 6. April 2005 Mitwirkungsbericht vom: 12. Dezember 2005 Oeffentliche Auflage vom: 2. Mai 2005 bis: 31. Mai 2005
12. Dezember 2005
Der/Gem&ifhdeschreiber: T ja
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 22. räı2 2006 Der Staatsschreiber: — {i
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot
rot
rot
braun
viorett
blau
hellblau
braun
2. Orientierungsinhalt
0800080680
grau
schwarz
orange
gelb
violett
violett
braun
grau
rot
rot
grün
Baulinien für Hauptbauten Baulinien für Klein- und Anbauten
Strassen, Platz - / Weglinien und Sockellinien (Enteignungsrecht nach 8132 BauG)
Bereich für Platzgestaltung, genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Fussweg, Breite 1.20 m. Klein- ung Anbauten müssen gegenüber den Fusswegen mindestens einen Abstand von 2 m einhalten.
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen, Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.
Perimeter / Erschliessungsplanbereich
Bestehende Strassen / Wege
Sammelstrasse
Erschliessungsstrasse
Fussgängerverbindung
Kantonale Radroute
Archäolog. Fundstellen (Meldepflicht vor Bodeneingriffe)
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Gestaltungsplanpflicht
Kulturobjekte
mögliche Baumbereiche
bestehende Ein- und Ausfahrten
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. März 2006
Art. Nr. 2006-000399
Gemeinde Sarmenstorf; Erschliessungsplan "Landumlegung Bahntrassee"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. Dezember 2005 6. April 2005 2. - 31. Mai 2005 12. Dezember 2005 15. Februar 2006 27. Februar 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993 sowie auf die nachfolgenden Änderungen. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Wohlen-Meisterschwanden-Bahn stellte ihren Betrieb 1996 ein. Die Geleise wurden grösstenteils abmontiert. In der Folge wurden die frei werdenden Flächen, die bis dahin keiner Zone nach Raumplanungsgesetz (RPG) zugeordnet waren, zoniert (Genehmigung durch den Regierungsrat am 22. März 2004). In einem zweiten Schritt wird nun das Erschliessungssystem in diesem Gebiet an die neue Ausgangslage angepasst. Gleichzeitig wird ein Landumlegungsverfahren durchgeführt. Die beiden Verfahren sind aufeinander abgestimmt. Im Gebiet Chaibenwinkel ist im Bauzonenplan wegen der anspruchsvollen topografischen Lage eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt; der Gestaltungsplan wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 27. März 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Aufhebung der Wohlen-Meisterschwanden-Bahn ermöglicht eine Optimierung des Erschliessungsnetzes im nordwestlichen Teil von Sarmenstorf. Dabei steht neu der Bereich des ehemaligen Bahntrassees für den Bau von Erschliessungsanlagen zur Verfügung. Die Vorlage stellt eine den geänderten örtlichen Verhältnissen angepasste Erschliessung sicher. Damit wird den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes und den Anforderungen an Erschliessungspläne gemäss § 17 BauG Rechnung getragen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Landumlegung Bahntrassee" der Gemeinde Sarmenstorf vom 12. Dezember 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-3-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: