Gestaltungsplan Zentrum inkl. Änderungen 2000
Plan d'affectation spécial · Niederlenz
Document
- Numéro
- 2000-001035
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Niederlenz
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 2 déc. 1998
- En vigueur depuis
- 17 mai 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4204-2000-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4204-2000-E-1.pdf
Gemeinde Niederlenz
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Zentrum gern. § 21 BauG /genehmigt am: 2. Dezember 1998 ••
Anderung Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Baukuben- und Nutzungsflächenplan - Erschliessungsplan
Vorprüfungsbericht vom: 11. Februar 2000 Öffentliche Auflage vom: 29. Februar 2000
bis: 29. März 2000
Beschlossen vom Gemeinderat am: 3. April 2000 Der Ge e
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Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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Z000 Der Staatsschreiber: ///'
Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner BSP
Frey-Heros-Str. 25 5000 Aarau
Sondernutzungsvorschriften rechtskräftig
(§§ 1 - 8 unverändert)
Art. 9 Gestaltung
1 Die Gestaltung der Bauten und Anlagen hat innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen den Gestaltungsanforderungen von Art. 9 Absatz 2 BNO vor resp. ersetzen diese. 2
Zulässig sind folgende Gebäudeformen und Materialien:
Dachformen mehrgeschossige Bauten: Satteldächer von 30 - 400 Neigung, gleichseitig geneigt; Pultdächer von 15- 30° Neigung. Dachformen eingeschossige Laden- und Gewerbebauten: Flachdächer begrünt, Sheddächer von 30 - 40 ° Neigung. Material Schrägdächer: Tonziegel Materialien Fassaden mehrgeschossige Bauten: Mauerwerk verputzt, Teilbereiche hinterlüftete Fassaden aus Holz, Faserzement o.ä. Materialien eingeschossige Laden- und Gewerbebauten: Hinterlüftete Fassaden aus Holz, Faserzement o.ä., Stahl/Glas, Mauerwerk verputzt., Teile Sichtbeton.
(§§ 10 und 11 unverändert)
Sondernutzungsvorschriften neu
(§§ 1 -8 unverändert)
Art. 9 Gestaltung
Die Gestaltung der Bauten und Anlagen hat innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen den Gestaltungsanforderungen von Art. 9 Absatz 2 BNO vor resp. ersetzen diese. 2
Zulässig sind folgende Gebäudeformen und Materialien:
Dachformen mehrgeschossige Bauten: Satteldächer von 30 - 400 Neigung, gleichseitig geneigt; Pultdächer von 7 - 30° Neigung. Dachformen eingeschossige Laden- und Gewerbebauten: Flachdächer begrünt, Sheddächer von 30 - 40 ° Neigung. Material Schrägdächer: Tonziegel oder Faserzementschiefer, Pult- und Sheddächer zusätzlich Falzdächer aus Metallblech (Spenglerarbeit). Materialien Fassaden mehrgeschossige Bauten: Mauerwerk verputzt, Teilbereiche hinterlüftete Fassaden aus Holz, Faserzement o.ä. Materialien eingeschossige Laden- und Gewerbebauten: Hinterlüftete Fassaden aus Holz, Faserzement o.ä., Stahl/Glas, Mauerwerk verputzt., Teile Sichtbeton.
(§§ 10 und 11 unverändert)
Kanton Aargau
Gemeinde Niederlenz
Gestaltungsplan "Zentrum"
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gern. § 21 BauG
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Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:. - Baukuben- und Nutzungsflächenplan - Erschliessungsplan
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Mitwirkungsbericht vorn: Vorprüfungsbericht vom:
12. März 1998
Öffentliche Auflage vom:
5. Mai 1998
Beschlossen vorn Gemeinderat am:
15. JUNI 1998
Der Ge
bis:
4. Juni 1998
Der Gern, deschreiber:
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Genehmigung:
Genehmigung durc sen Regierungsrat Aarau, den
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Schibli+Zerkiebel Architekten AG Dipl. Arch. ETH/SIA u d
chreiber: umplaner BSP Frey-Heros-Str. 25 5000 Aarau
1
Sondernutzungsvorschriften
§1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Zentrum" bezweckt eine koordinierte Überbauung und Erschliessung des Kernzonenbereichs zwischen der Mühlestrasse, dem Gemeindehaus und dem Aabach.
Art. 2 Perimeter
Der Geltungsbereich dieser Sondernutzungsvorschriften umfasst die in den Plänen bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bauordnung Niederlenz, insbesondere diejenigen für die Kernzone.
Art. 4 Baukuben
Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Hauptgebäude nur innerhalb der im Baukuben- und Nutzungsflächenplan ausgeschiedenen Baubereiche erstellt werden. Deren Umrisslinien treten anstelle von Grenz- und Gebäudeabständen gemäss Bauordnung sowie Strassen- und Gewässerabständen gemäss §§ 111 resp. 127 BauG. 1
In Abweichung von den ordentlichen Massvorschriften gemäss Bauordnung sind die zulässigen Gebäudehöhen durch absolute Koten im Baukuben- und Nutzungsflächenplan festgelegt. 2
Tiefbauten, unterirdische Bauten, Klein- und Anbauten richten sich nach den Bestimmungen der Bauordnung, dürfen aber zusätzlich nicht im Widerspruch zu den Zielen und allgemeinen Bestimmungen des Gestaltungsplanes stehen. Insbesondere dürfen Parkierungs- und sonstige Verkehrsanlagen nur innerhalb der gemäss Erschliessungsplan vorgesehenen Flächen erstellt werden. 3
4 Hochbauten im Baufeld West sind so zu plazieren, dass ihre nordwestliche resp. nördliche Fassadenflucht innerhalb des schwarz schraffierten Bereiches liegt. Bei einer etappierten Realisierung kann in einem ersten Bauabschnitt auf die Einhaltung dieser Bedingung verzichtet werden, wenn es sich um einen eingeschossigen Bauteil handelt und die spätere bauliche Ergänzung bis zur Zwangsbaulinie problemlos möglich und planerisch nachgewiesen ist.
2 5 Die bestehenden Bauten A und B können für eine gewerbliche Nutzung bestehen bleiben und innerhalb der vorhandenen Kubaturen angemessen erneuert oder umgebaut werden.
Art. 5 Nutzungen
1 Die generell zulässigen Nutzungen richten sich nach den Bestimmungen der Bau und Nutzungsordnung für die Kernzone. Die interne Zuordnung der Nutzungsflächen innerhalb des Perimeters ist im Baukuben- und Nutzungsflächenplan geregelt. 2
Wohnungen innerhalb des schraffierten Bereiches sind so anzuordnen, dass alle lärmempfindlichen Räume auf die von der Kantonsstrasse abgewandte Seite hin orientiert sind. Besondere Lärmschutzmassnahmen wie verglaste Laubengänge oder Balkone und dergleichen bleiben vorbehalten, sofern der Nachweis erbracht werden kann, dass dadurch die erforderlichen Grenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung ebenfalls eingehalten werden können. 3
Innerhalb der im Plan orange markierten Fläche ist ein allfälliger eingeschossiger Verbindungsbau zum Nachbargebäude zur Einrichtung eines Cafes zulässig.
Art. 6 Ausnützung
Anstelle der zonengemässen Ausnützungsziffer ist die zulässige Bruttogeschossfläche innerhalb des Perimeters gesamthaft auf 2'600 m2 limitiert. Die Verteilung der Flächenanteile auf die beiden Baubereiche und die Geschosse ist freigestellt.
Art. 7 Erschliessung
Das Erschliessungsprinzip der Perimeterfläche für den Fahr- und Fussgängerverkehr ist im Erschliessungsplan festgehalten.
1
2
Bei einer etappierten Realisierung können die bestehenden Zufahrten und Aussenparkplätze für die Gewerbebauten A und B bis zu deren Abbruch bestehen bleiben. Die Zufahrt zur unterirdischen Parkierung ist erst dann zu erstellen, wenn diese gebaut und in Betrieb genommen wird. Wird die Überbauung in Etappen realisiert, sind die vorgesehenen Fusswegverbindungen gegebenenfalls mittels Provisorien sicherzustellen.
Art. 8 Parkierung
Für die Ermittlung, Anordnung und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos sind die Bestimmungen des kant. Baugesetzes massgebend. Innerhalb des Perimeters können bei Bedarf zusätzliche Pflichtparkplätze von Nachbargrundstücken angeordnet werden, wobei die Gesamtzahl der oberirdischen Abstellplätze auf 40 limitiert ist. 1
Der gerastert dargestellte Bereich darf nur dann für oberirdische Abstellplätze oder Verkehrsflächen benützt werden, wenn der dahinter liegende Teil des Baubereiches Ost im Erd- und 1. Obergeschoss nicht für Wohnzwecke genutzt wird. 2
3 Oberirdische Parkplätze sind so anzuordnen und mit der übrigen Gestaltung inkl. Bepflanzung zu koordinieren, dass die Freihaltung der erforderlichen Sichtzonen (2.5 m/30 m) gewährleistet ist.
3
4 Sofern bei einer etappierten Realisierung in einem ersten Bauabschnitt noch keine unterirdische Einstellhalle erforderlich ist, können innerhalb des entsprechenden Bereiches Untergeschossräume erstellt werden, die vorübergehend einer anderen Nutzung dienen. Im Baugesuchsverfahren muss aber der Nachweis erbracht werden, dass eine spätere unterirdische Parkierungslösung nicht behindert wird und eine Umwandlung dieser Flächen in Parkplätze möglich ist.
Eine unterirdische Einstellhalle ist so zu konzipieren, dass eine allfällige unterirdische Parkierung auf der Nordseite der benachbarten Parzelle 67 mit ihr verbunden und über ihre Rampe erschlossen werden kann. 5
Art. 9 Gestaltung
1 Die Gestaltung der Bauten und Anlagen hat innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Die nachfolgenden Bestimmungen gehen den Gestaltungsanforderungen von Art. 9 Absatz 2 BNO vor resp. ersetzen diese. 2
Zulässig sind folgende Gebäudeformen und Materialien: Dachformen mehrgeschossige Bauten: Satteldächer von 30 - 40° Neigung, gleichseitig geneigt; Pultdächer von 15 - 30° Neigung. Dachformen eingeschossige Laden- und Gewerbebauten: Flachdächer begrünt, Sheddächer von 30 - 40 ° Neigung. Material Schrägdächer: Tonziegel Materialien Fassaden mehrgeschossige Bauten: Mauerwerk verputzt, Teilbereiche hinterlüftete Fassaden aus Holz, Faserzement o.ä. Materialien eingeschossige Laden- und Gewerbebauten: Hinterlüftete Fassaden aus Holz, Faserzement o.ä., Stahl/Glas, Mauerwerk verputzt., Teile Sichtbeton.
Art. 10 Bepflanzung
und Freiräume
Für die Bepflanzung gelten die Angaben im Baukubenplan als schematische Richtvorgabe. Die Anordnung hochstämmiger Bäume, die Pflanzenwahl sowie die Gestaltung der Freiräume und Bodenflächen haben innerhalb der ganzen Perimeterfläche nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. Bei einer etappierten Realisierung ist dieses zusammen mit der Baueingabe zur ersten Etappe einzureichen.
Art. 11 Etappierung
1 Eine etappierte Realisierung von Bauten und Anlagen innerhalb des Perimeters oder der einzelnen Baubereiche ist möglich und unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplanes mit keinen weiteren Auflagen verbunden.
Provisorische Übergangslösungen, welche den Bestimmungen des Gestaltungsplanes widersprechen, sind möglich, sofern sie dessen Realisierung nicht behindern und von untergeordneter Bedeutung sind. 2
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
17. Mai 2000
Art. Nr. 2000-001035
Gemeinde Niederlenz; Änderung Gestaltungsplan "Zentrum"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. Februar 2000 11. Februar 2000 29. Februar - 29. März 2000 3. April 2000 26. April 2000 1. Mai 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. November 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In den Jahren 1997/98 wurde für das rund 3'400 m2 grosse Areal nördlich des Gemeindehauses der Gestaltungsplan „Zentrum“ erarbeitet. Das entsprechende Areal ist im Bauzonenplan der Gemeinde mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der Regierungsrat genehmigte am 2. Dezember 1998 den Gestaltungsplan „Zentrum“. Das Konzept des Gestaltungsplans bildete nachfolgend die Grundlage für die Durchführung eines Projektwettbewerbs. Die Ergebnisse zeigen auf, dass das Grundkonzept des Gestaltungsplans nach wie vor richtig ist und damit eine echte Aufwertung des Dorfkerns erreicht werden kann. Im Zuge der Weiterbearbeitung, namentlich der Anpassung an die Anforderungen und Wünsche der inzwischen bereits bekannten Mietinteressenten, erwies sich jedoch eine Überprüfung der planerischen Festlegungen in Detailpunkten als notwendig. Das Ziel der vorliegenden Änderung des Gestaltungsplans „Zentrum“ besteht in der Anpassung an das zur Realisierung bestimmte Projekt. An den planerischen Vorgaben werden dort punktuelle Korrekturen vorgenommen, wo der Spielraum zu Gunsten gezielter Projektverbesserungen erweitert oder verschoben werden soll. Das Planungskonzept wird jedoch beibehalten.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Änderung Baukubenplan 1:500 mit: Baubereich mit max. Kote Gebäude- und Firsthöhe Baubereich Wohnen / Dienstleistungen - Baubereich Wohnen / Dienstleistungen mit Lärmschutzauflagen - Baubereich Läden / Gewerbe - Zwangsbaubereich Baufeld West - Aufzuhebende Abgrenzungen
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Änderung Erschliessungsplan 1:500 mit: Bereich Ein- und Ausfahrtsrampe Bereich unterirdische Parkierung Bereich oberirdische Parkierung Bereich oberirdische Parkierung mit Beschränkung Aufzuhebende Abgrenzungen
Änderung Sondernutzungsvorschriften
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die marginalen Änderungen des Gestaltungsplans „Zentrum“ bewirken eine Optimierung zu Gunsten der Zentrumsüberbauung. Dies erfolgt durch eine geringfügige Verschiebung der Baufelder im Gestaltungsplan sowie eine Änderung der Sondernutzungsvorschrift über die zulässige Dachneigung. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Änderung des Gestaltungsplans „Zentrum“ der Gemeinde Niederlenz vom 3. April 2000 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.p Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5702 Niederlenz – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: