Erschliessungsplan Hübel

Plan d'affectation spécial · Othmarsingen · Abrogé le 30 sept. 2021

Document

Numéro
2003-000076
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Othmarsingen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 janv. 2003
En vigueur depuis
22 janv. 2003
Abrogé
30 sept. 2021

Carte

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Fichiers

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Gemeinde Othmarsingen Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan «Hübel»

gemäss $ 17 BauG

Situationsplan 1: 500

Übersichtsplan 1: 25'000

G Keadlicı E

Projekt Plan Nr. Kurt Bodmer AG | 23. sept. 2002 4

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Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau f = r 0203/01A Tellitrasse 114 5001 Aarau | GeZeichnet Freigegeben Tel 062 83821 80 Fax062 8382181 | Wo. Bo. Bo.

Mitwirkungsbericht vom: 18. November 2002

Vorprüfungsbericht vom: 14.08.2002, BDRO. 02.75

Öffentliche Auflage vom: 14. Oktober 2002 bis: 12. November 2002 Beschlossen vom

Der Gemeindea B Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. Januat 200%

Der Staatsschreiber:

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien ESS ST 20 rot Zwangsbaulinien rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) violett Bereich für Fussweg, Breite .....m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) wur JE. BuM blau / rot Baulinien aufgehoben BR Din. Ya blau / rot Strassenlinien aufgehoben re er Pam rot Leitungslinien (Entelgnungsrecht, $ 132 BauG) Leitungsart: ...... Leitungsdimensionen: ...... Fr = I] hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A er braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im

Plan bezeichneten Anschlüssen.

2. Orientierungsinhalt

GR Datum

blau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum en biau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum ne rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen / Wege Bee] karmin Hochleistungsstrassen HLS ee] zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS Bee] orange Verbindungsstrassen VS Bene] geb Sammelstrassen Ermrn] hellgelb Erschliessungsstrassen ES [ram] hellviolett Gehwege / Fusswege (BEE fe Radwege / Radstreifen (er) hellgrau Bushaltestelle, Parkplätze, Verkehrsteiler (RER hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen aumsnzui v ae schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Neuauflage es | blau Gewässer Bee] grün Wald ee Perimeter des Erschliessungsplanes

Änderungen A: Ausweichstelle

am

Ribimaltt

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

22. Januar 2003

Art. Nr. 2003-000076

Gemeinde Othmarsingen; Erschliessungsplan "Hübel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

18. November 2002 14. August 2002 14. Oktober – 12. November 2002 18. November 2002 16. Dezember 2002 17. Dezember 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Juni 1994 . 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan „Hübel“ stellt die Erschliessug einer unüberbauten Restfläche im Süden der Bauzone von Othmarsingen sicher. Die Fläche liegt in der Einfamilienhauszone und umfasst ca. 0.25 ha. Die Strassenlinien grenzen den Bereich ab, der mit dieser Vorlage mit einem Enteignungsrecht nach § 132 BauG belegt wird. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand: 28.01.2003

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Festlegungen im Erschliessungsplan „Hübel“ sind sachgerecht. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Strassenbreite von 3.98 m im Einmündungsbereich der Erschliessungsstrasse in die Ebnetstrasse das Kreuzen von zwei Personenwagen in diesem Bereich nicht gewährleistet. Es handelt sich jedoch um eine untergeordnete Einmündung. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. Es werden keine kantonalen Interessen tangiert. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Hübel“ der Gemeinde Othmarsingen vom 18. November 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5504 Othmarsingen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Aufhebung

MAI* 11.0%ft KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 30.09.2021

BFSE/LBVVV

Versand:

0 k Okt. 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.67 Gemeinde Othmarsingen; Aufhebung Erschliessungsplan "Hübel", Gestaltungsplan "Hüben Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Januar 2020 11. Juni 2019 bis 10. Juli 2019 28. Februar 2020 bis 30. März 2020 12. April 2021 21. Juni 2021 31. Mai 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzug abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0,3 ha grosse Planungsareal "Hübel" umfasst die Parzelle 1822. Es liegt in der Wohnzone W2 am Rande der Siedlung und in unmittelbarer Nachbarschaft zur historischen Mühleanlage. Daraus ergeben sich grundlegende Zielsetzungen für eine sorgsame Einpassung in die Siedlungsstruktur sowie der hochwertigen Aussenraumgestaltung als Übergang zum Kulturland. Die Ziele zum Gestaltungsplan sind im Planungsbericht Kapitel 3 detailliert umschrieben.

JA03_Geschäfte13_Genehmigungen‘02_ARMSR120210927_bdv_16.67.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Othmarsingen am 12. April 2021 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Hübel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom Februar 2020, im ergänzenden Planungsbericht vom 12. April 2021 sowie im Planungsbericht "Freiraum" vom 9. September 2019 erläutert und begründet. (Planungsberichte gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 27. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 3.4 Abweichungen von der Vorprüfungsvorlage sowie von der öffentlichen Auflage Abweichend gegenüber der Vorprüfungsvorlage sowie gegenüber der öffentlichen Auflage hat der Gemeinderat Othmarsingen folgende Änderungen beschlossen: Anpassung der Sondernutzungsvorschriften (kursive Schrift)

Art. 8

Abs. 2: Im Baubereich für Hochbauten A sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. In den Baubereichen für Hochbauten B und C sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig. Attikageschosse sind nicht zulässig.

Art. 8

Abs. 3: Im Baubereich für Hochbauten A gilt eine Gesamthöhe von maximal 8,5 m. In den Baubereichen für Hochbauten B und C gilt eine Gesamthöhe von maximal 11,0 m.

Art. 8

Abs. 4: Es gelten zudem folgende maximal anrechenbaren Geschossflächen: Baubereich A: 600 m2 Baubereich B: 935 m2 Baubereich C: 880 m2 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche innerhalb des Perimeters darf für alle drei Baubereiche zusammen maximal total 2'325 m2 betragen.

Art. 15

Abs. 4 neu: An der Grenze zur Parzelle 845 muss vom Ende der Einhausung der Tiefgarage bis zum südlichen Ende des Containerplatzes eine 1,80 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden.

Art. 21

neu: Die interne, private Fusswegverbindung ist öffentlich nutzbar. Der mindestens 1,2 m breite Fussweg hat auch die drei Baufelder für Hochbauten zu erschliessen. Anpassung Nummerierung: - § 21 neu § 22, - § 22 neu § 23, - § 23 neu § 24, - § 24 neu § 25. Ergänzungen im Situationsplan • 1. An der Grenze zur Parzelle 845 muss vom Ende der Einhausung der Tiefgarage bis zum südlichen Ende des Containerplatzes eine 1,80 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. • 2. Die interne, private Fusswegverbindung ist öffentlich nutzbar. Der mindestens 1,2 m breite Fussweg hat auch die drei Baufelder für Hochbauten zu erschliessen.

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Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt in Form des Berichts vom 3. April 2019 der Firma Metron vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsqualität Ortsbild und Städtebau Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt insbesondere (§ 1 SNV): • • • • • •

eine gute Eingliederung der Bebauung in das Orts- und Landschaftsbild die Sicherstellung einer hohen Wohnqualität die Realisierung einer qualitativ hochwertigen architektonischen Gestaltung die Schaffung attraktiver Freiräume die Sicherstellung der Durchlässigkeit für den Fussverkehr eine Bebauung im Sinne der gemäss kantonaler Vorgaben (Dichteziele) anzustrebenden Innenentwicklung

Kantonales Denkmalschutzobjekt Mühle (OTH003) Der vorliegende Gestaltungsplan mit der Festlegung der Baufelder A—C (maximal dreigeschossige Baukörper) erfüllt die Anforderungen zum Umgebungsschutz des kantonalen Schutzobjekts. Hinweis: Dachvorsprünge und auskragende.Balkone sind gemäss § 12 Abs. 3 SNV nicht zugelassen. Mit Loggien kann damit eine beruhigte Fassadengestaltung zum kantonalen Denkmalschutzobjekt Mühle erzielt werden. Die Abbildung 4 im Planungsbericht (Seite 8) steht dazu im Widerspruch und ist für die weitere Projektbearbeitung irrelevant. Natur im Siedlungsgebiet Die Anforderungen an die Aussenraumgestaltung werden in den §§ 14-18 SNV grundeigentümerverbindlich geregelt. Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für den gesamten Gestaltungsplanperimeter einzureichen. Festgelegt werden unter anderem Flächen für den ökologischen Ausgleich, zur Ausgestaltung der Aussenräume, zur Bepflanzung und zur Materialwahl (beispielsweise Trockensteinmauer, § 18 Abs. 2 SNV). 3 von 6

Beurteilungsgrundlage im Sinne von § 5 SNV bildet dabei das Richtkonzept der SKK Landschaftsarchitekten vom 19. März 2019. Abweichungen müssen mindestens eine gleichwertige Qualität aufweisen. 4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung erfolgt mittels Stichstrasse zur Strasse Ebnet. Der Einmündungsbereich entspricht dem rechtskräftigen Erschliessungsplan "Hubel". Mit Einlenkradien von 3,50/5,00 m und einer Strassenbreite von 4,0 m wird die Befahrbarkeit, insbesondere für Notfall- und Landwirtschaftsfahrzeuge, als kritisch beurteilt. Gemäss Planungsbericht ist sich die Gemeinde dieser Problematik bewusst. Mit einem Wartebereich mit Sicht auf die Einmündung und einer Lichtsignalanlage für die Tiefgaragenabfahrt werden Vorkehren für einen friktionslosen Betrieb getroffen und die Funktionsfähigkeit der Erschliessungslösung wurde überprüft (vgl. Planungsbericht Kapitel 7.1.2 und Anhang 3). Mit dem Erschliessungsplan "Hubel" wurde die Erschliessung für die Parzellen 845, 1822, 1391 und 187 mittels Strassenlinien gesichert. Dieser Erschliessungsplan wird aufgehoben. Die Zufahrt zur Parzelle 1822 und die bestehenden Zufahrten zu den Parzellen 845 und 187 werden mit Strassenlinien (Enteignungsrecht nach § 132 BauG) im vorliegenden Gestaltungsplan wieder rechtlich gesichert. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren Gemäss der Gefahrenkarte besteht eine geringe Gefährdung durch Hochwasser (Planungsbericht, Kapitel 7.6). In Bezug auf die Hochwassergefährdung sind keine Massnahmen erforderlich. Lärm Das Planungsgebiet gilt im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als nicht erschlossen. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, wie die Planungswerte eingehalten werden können. Gemäss Planungsbericht sind im Umfeld des Gestaltungsplanperimeters keine Lärmquellen vorhanden, die sich negativ auf die Wohnqualität auswirken könnten. Die Planungswerte für die Neuerschliessung von Wohnbauten gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) werden problemlos eingehalten. Somit sind keine lärmrechtlichen Bestimmungen in den SNV notwendig. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Othmarsingen hat ihre Nutzungsplanung per 12. März 2014 (Genehmigungsdatum) revidiert und die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) umgesetzt. Es gelten folglich die Bestimmungen im Titel 3 der BauV.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt, mit Berücksichtigung der unter Ziffer 3.4 aufgeführten Änderungen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Aufhebung des Erschliessungsplans "Hubel", beschlossen vom Gemeinderat Othmarsingen am 12. November 2002 und genehmigt vom Regierungsrat am 22. Januar 2003, wird genehmigt.

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2. Der Gestaltungsplan "Hubel", beschlossen vom Gemeinderat Othmarsingen am 12. April 2021, wird genehmigt. 3. Abteilu

aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan Attiger Landammann

Verteiler • Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport • Kantonale Denkmalpflege BKS

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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