Gestaltungsplan Rössli inkl. Änderungen 2001 und 2005
Plan d'affectation spécial · Othmarsingen
Document
- Numéro
- 2005-001672
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Othmarsingen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 9 déc. 1998
- En vigueur depuis
- 16 nov. 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4205-2005-E.pdf
GEMEINDE OTHMARSINGEN
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Rössli", Änderungen 2005
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gemäss § 21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Im Rahmen Änderungen des Gestaltungsplanes „Rössli" sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben) der Sondernutzungsvorschriften vorgesehen.
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 Mitwirkungsbericht vom: 5. September 2005 Vorprüfungsbericht vom: 8. Juli 2005 Öffentliche Auflage vom 26. Juli bis 25. August 2005 Beschlossen vom Gemeinderat: 5. eptember 2005 Der Gemeindeammann:
Genehmigung durch den Regierungsrat Die Ge eindeschrei erin:
Aarau, den
Ab . Nouembea 2oor
Der
chreiber:
Genehmigung:
Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ing. ETH/SIA, Planer Pat. Ing. Geometer
Seetalstrasse 79, 5703 Seon Telefon 062 / 769 71 40 Telefax 062 / 769 71 50
Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dez. 1998 und 14. Nov. 2001
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 1
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan bezweckt eine Anpassung der bestehenden Erschliessungsplanung an das Bauprojekt „Hochwasserschutz Bünz" und hebt den alten, rechtskräftigen Erschliessungsplan „Rössli" auf. Dabei sollen die Erschliessungen (Strassen und Werkleitungen) optimiert werden und die, für die Hochwassersicherheit von HQ 1001 notwendigen Geländeaufschüttungen sichergestellt werden. Die Sonderbauvorschriften sollen in diesem Gebiet ermöglichen, dass die Bauten um diese Aufschüttung höher erstellt werden können.
Zweck des Gestaltungsplanes
Keine Änderungen.
Art. 2
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: -Situationsplan 1:500 -Sondernutzungsvorschriften
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Keine Änderungen
Art. 3
Art. 3 Perimeter
1
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Perimeter
Keine Änderungen.
2
Innerhalb des Gestaltungsplanes wird unterschieden zwischen: - überbautes, über die Einfache A, B, C zu erschliessendes Gebiet (Parzellen 1206, 996, 1421, Teilflächen Parzellen 912, 999) - unüberbautes, zu erschliessendes Gebiet (Parzellen 1329, Teilflächen Parzellen 912, 999 und 1004) - Wegparzelle 1001 (Mattenweg) - überbautes, erschlossenes Gebiet (Parzellen 1117, 1182, Teilflächen 1004, 1000, 1002, 1005) - unüberbautes, erschlossenes Gebiet (Parzellen 1006, 1007)
1
HQ 100: 100 jährliches Hochwasser
Othmarsingen/ GP Rössli / reg_othmarsingen_Änderungen2005_Genehmigung/ 16.09.05 / HF/ rä
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dez. 1998 und 14. Nov. 2001
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 4
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone und für die Wohn- und Gewerbezone.
Verhältnis zur Grundordnung
Keine Änderungen.
Art. 5
Art. 5 Hochwasserschutzmassnahmen
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche 1-IV, müssen auf die gemäss Hochwasserschutzprojekt Juni 2000 erforderlichen Terrainhöhen (m.ü.M.) aufgeschüttet werden. In den Bereichen V kann an die Terrainhöhen der angrenzenden Bereiche angeglichen werden.
Hochwasserschutzmassnahmen
Keine Änderungen
Art. 6
Art. 6 Bereiche
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche bezwecken durch eine mehrstufige Festlegung der maximalen Gebäude und Firsthöhen eine dem neuen Gelände angepasste Überbauung. Es werden folgende Bereiche ausgeschrieben:
Bereiche
Keine Änderungen
-Bereich I: Parz. 912 und Teilflächen der Parz. 999 und 996 -Bereich II: Parz. 1329 und Teilflächen Parz. 1004 -Bereich III: Parz. 1004 und Teilflächen Parz.1329 -Bereich IV: Teilfläche der Parz. 996 -Bereich V: Parz. 1182 und Teilflächen Parz. 1421, 996, 1206, 912, 999, 1117, 1002, 1004
65 autres articles
Art. 7
Art. 7 Gebäude- und
Firsthöhen
1 Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen werden im Gestaltungsplan mit auf Meereshöhe definierten Höhenkoten (m.ü.M) festgelegt und beziehen sich nur auf die einzelnen Bereiche.
Othmarsingen/ GP Rössli / reg_othmarsingen_Änderungen2005_Genehmigung/ 16.09.05 / HF/ rä
Gebäude- und Firsthöhen
Keine Änderungen.
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dez. 1998 und 14. Nov. 2001
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
2
In den Bereichen V gelten die maximalen Gebäudeund Firsthöhen der angrenzenden Bereiche 1-IV, bei Angleichung auf die entsprechenden Terrainhöhen gemäss
Art. 5
SNVO.
Keine Änderungen.
Art. 8
Art. 8 Geschosse
In den bezeichneten Bereichen darf die zonengemässe Geschosszahl um 1 Geschoss erhöht werden.
Geschosse
Keine Änderungen.
Art. 9
Art. 9 Für den Strassenraum wichtige
Gebäude
1
Aus Rücksicht auf das Dorfbild und den Strassenraum soll ein zonenkonformer Neubau anstelle der Rösslischeune (Gebäude Nr.72) die Grenzabstände unterschreiten dürfen.
Für den Strassenraum wichtige Gebäude
Keine Änderungen.
Die bisherige Firstrichtung wird in Gestaltungsplan festgelegt und ist in einem Neubau einzuhalten.
Art. 10
Art. 10 Baulinie2
1
Die entsprechenden Fassaden des bisherigen Gebäudegrundrisses der ehemaliger Rösslischeune (vgl. §9) werden mittels Baulinie festgelegt.
Baulinie2
Keine Änderungen.
2
Der Gewässerabstand zur Bünz wird für die Parz. Nrn. 912, 1329 und 1004 mit einer Baulinie festgelegt.
3
Gegenüber der Parzelle 999 und der Parzelle 912 wird der Grenzabstand und damit auch der Gebäudeabstand mittels Baulinien festgelegt. 4 Mit Ausnahme von Abs. 1 und 3 wird auf die Festlegung von Baulinien verzichtet. Es gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Grenz- und Strassenabstände.
2
Vgl. dazu § 11 BauG (Strassenabstände), § 2 ABauV (vorspringende Gebäudeteile), § 127 BauG (Gewässerabstand), § 6, 28 ff BNO (Grenzabstände)
Othmarsingen/ GP Rössli 1reg_othmarsingen_Änderungen2005_Genehmigung/ 16.09.05 / HF/ rä
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dez. 1998 und 14. Nov. 2001
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 11 Werkleitungen
Die Werkleitung sind innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Trassees zu erstellen.
Art. 11 Werkleitungen
Keine Änderungen.
Art. 12 Grünfläche
Umgebung/ Aussenraumgestaltung
1
Die im Plan bezeichnete Grünfläche entlang der Bünz ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
Art. 12 Grünfläche
Dachgestaltung
2 Auf weitere Festlegung von Gestaltungsvorschriften wird verzichtet. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts3.
1
Keine Änderungen.
2
In den Bereichen I, II, III und IV, sowie im südlichsten Bereich V (Anteil heutige Parzelle 1004 und 1002) ist die Dachform und die Firstrichtung freigestellt. Massstab ist die architektonisch überzeugende Kubatur und Eingliederung. 3
Grössere Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
4
In den übrigen Bereichen V gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie die im Gestaltungsplan vorgesehene Firstrichtung.
Architektonische Gestaltung Umgebung/ Aussenraumgestaltung
Art. 13 Erschliessung
Die Erschliessung erfolgt über die K 267 (Lenzburgerstrasse). Die K 390 (Hendschikerstrasse), den ausgebauten Mattenweg und über den Bünzweg. 2
5
Bauten und Anlagen haben sich harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen. 6
Auf weitere Festlegung von Gestaltungsvorschriften wird verzichtet. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts3.
Art. 13 Erschliessung
Abs. 1 — 4 Keine Änderungen.
Den einzelnen Strassenzügen werden die Erschlies-
3
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen bezüglich der Einordnung und Umgebungsgestaltung machen §§ 47 — 50 BNO, § 42 BauG. Othmarsingen/ GP Rössli / reg_othmarsingen_Änderungen2005_Genehmigung/ 16.09.05 / HF/ rä
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dez. 1998 und 14. Nov. 2001 sungsbereiche gemäss Planbeilage zugeordnet.
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Die Ein- und Ausfahrt in die K 267 ist nur über die im Plan bezeichneten Anschlüsse A, B und C zulässig. Es gelten dabei folgende Bestimmungen:
Abs. 1 — 4 Keine Änderungen.
Anschluss: A erschliesst die Parzellen Nr. 996 und Nr. 1421 Anschluss: B erschliesst die Parzellen Nr. 996 und Nr. 1206 Anschluss: C erschliesst die Parzellen Nr. 70 und Nr. 72 Die überbauten Parzellen längs der K390 geniessen für die heutige Nutzung Besitzstandsgarantie. Erweiterungen und gesteigerte Benutzungen bedingen die Zustimmung des Strasseneigentümers, wobei die Ein- und Ausfahrt zusammenfassen sind.
Art. 14
Art. 14 Inkrafttreten
Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungskraft in Kraft.
Inkrafttreten Genehmigung
Keine Änderungen.
Die Anderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 15
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diesen Gestaltungsplan wird der Erschliessungsplan Rössli vom 22. November 1994 aufgehoben.
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Aufhebung bisherigen Rechts
Keine Änderungen.
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KANTON AARGAU
GEMEINDE OTHMARSINGEN
Gestaltungsplan "Rössli", Ä nderungen 2001 gemäss § 21 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes -Situation 1:500
Exemplar für die Einreichung zur Genehmigung :.
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Ingenieur- und Vermessungsbüro
Herber
Flury
Dipl. g nl ure ETH/SIA Pa In .(Geometer 56010Loenz0bu2 tr. 6a rg, T ef 6 / SZEto 5 0 Telefax 062 / 888 10 70
Datum Juli 2001
Geprüft rä
Entw. rä
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Grösse
Ersetzt Plan
Ueberholt durch Plan
Nr.:
Nr.:
Mitwirkungsbericht vom:
25. Juni 2001
Vorprüfungsbericht vom:
22. Mai 2001
Oeffentliche Auflage vom:
30. Juli 2001
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeinde mm nn:
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vom:
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GEMEINDE OTHMARSINGEN
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Rössli", Änderungen 2001 Gemäss § 21 BauG
Im Rahmen Änderungen des Gestaltungsplanes „Rössli" sind folgende Ergänzungen (fett hervorgehoben) der Sondernutzungsvorschriften vorgesehen.
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 Mitwirkungsbericht vom: 25. Juni 2001 Vorprüfungsbericht vom: 22. Mai 2001 Öffentliche Auflage vom 30. Juli 2001 bis 28. August 2001 Beschlossen vom Gemeinderat: 17. September 2001 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
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Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Ing. ETH/SIA, Planer Pat. Ing. Geometer
Seetalstrasse 79, 5703 Seon Telefon 062 / 769 71 40 Telefax 062 / 769 71 50
Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dezember 1998
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan bezweckt eine Anpassung der bestehenden Erschliessungsplanung an das Bauprojekt „Hochwasserschutz Bünz" und hebt den alten, rechtskräftigen Erschliessungsplan „Rössli" auf. Dabei sollen die Erschliessungen (Strassen und Werkleitungen) optimiert werden und die, für die Hochwassersicherheit von HQ 1001 notwendigen Geländeaufschüttungen sichergestellt werden. Die Sonderbauvorschriften sollen in diesem Gebiet ermöglichen, dass die Bauten um diese Aufschüttung höher erstellt werden können.
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Keine Änderungen.
Art. 2
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: -Situationsplan 1:500 -Längenprofil 1:500/50 -Geländeschnitte 1+2 1:100 -Sondernutzungsvorschriften -Planungsberichte (Technischer Bericht)
Bestandteile des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: -Situationsplan 1:500 -Sondernutzungsvorschriften
Art. 3
Art. 3 Perimeter
1
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Perimeter
Keine Änderungen.
2
Innerhalb des Gestaltungsplanes wird unterschieden zwischen: - überbautes, über die Einfache A, B, C zu erschliessendes Gebiet (Parzellen 1206, 996, 1421, Teilflächen Parzellen 912, 999) - unüberbautes, zu erschliessendes Gebiet (Parzellen 1329, Teilflächen Parzellen 912, 999 und 1004) - Wegparzelle 1001 (Mattenweg)
1
HQ 100:100 jährliches Hochwasser
Othmarsingen/ GP Rössli / Teiländerung_Genehmigung.doc./ 06.09.01 / HF/ rä
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dezember 1998 - überbautes, erschlossenes Gebiet (Parzellen 1117, 1182, Teilflächen 1004, 1000, 1002, 1005) - unüberbautes, erschlossenes Gebiet (Parzellen 1006, 1007)
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone und für die Wohn- und Gewerbezone.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Art. 5
Art. 5 Hochwasserschutzmassnahmen
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche, nnüssen auf die gemäss Hochwasserschutzprojekt 1997 erforderlichen Terrainhöhen (m.ü.M) aufgeschüttet werden.
Hochwasserschutzmassnahmen
Art. 6 Bereiche
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche bezwecken durch eine mehrstufige Festlegung der maximalen Gebäude und Firsthöhen eine dem neuen Gelände angepasste Überbauung. Es werden folgende Bereiche ausgeschrieben: - Bereich I: Parz. 912 und Teilflächen der Parz. 999 und 996 - Bereich II: Parz. 1329 und Teilflächen Parz. 1004 - Bereich III: Parz. 1004 und Teilflächen Parz.1329
Olhmarsingen/ GP Rössli / Teiländerung_Genehmigung.doc/ 06.09.01 / HF/ rä
Keine Änderungen.
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche I-IV, müssen auf die gemäss Hochwasserschutzprojekt Juni 2000 erforderlichen Terrainhöhen (nn.ü.M) aufgeschüttet werden. In den Bereichen V kann an die Terrainhöhen der angrenzenden Bereiche angeglichen werden.
Art. 6 Bereiche
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche bezwecken durch eine mehrstufige Festlegung der maximalen Gebäude und Firsthöhen eine dem neuen Gelände angepasste Überbauung. Es werden folgende Bereiche ausgeschrieben: -Bereich I: Parz. 912 und Teilflächen der Parz. 999 und 996 -Bereich II: Parz. 1329 und Teilflächen Parz. 1004 -Bereich III: Parz. 1004 und Teilflächen Parz.1329 -Bereich IV: Teilfläche der Parz. 996 -Bereich V: Parz. 1182 und Teilflächen Parz. 1421, 996, 1206, 912, 999, 1117, 1002, 1004
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dezember 1998
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 7 Gebäude- und
Firsthöhen
Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen werden im Gestaltungsplan mit auf Meereshöhe definierten Höhenkoten (m.ü.M) festgelegt und beziehen sich nur auf die einzelnen Bereiche.
Art. 7 Gebäude- und
Firsthöhen
1
Keine Änderungen.
2
In den Bereichen V gelten die maximalen Gebäude- und Firsthöhen der angrenzenden Bereiche 1IV, bei Angleichung auf die entsprechenden Terrainhöhen gemäss §5 SNVO.
Art. 8
Art. 8 Geschosse
In den bezeichneten Bereichen darf die zonengemässe Geschosszahl um 1 Geschoss erhöht werden.
Geschosse
Keine Änderungen.
Art. 9
Art. 9 Für den Strassenraum wichtige
Gebäude
1
Aus Rücksicht auf das Dorfbild und den Strassenraum soll ein zonenkonformer Neubau anstellen der Rösslischeune (Gebäude Nr.72) die Grenzabstände unterschreiten dürfen.
Für den Strassenraum wichtige Gebäude
Keine Änderungen.
Die bisherige Firstrichtung wird in Gestaltungsplan festgelegt und ist in einem Neubau einzuhalten.
Art. 10
Art. 10 Baulinie2
1
Die entsprechenden Fassaden des bisherigen Gebäudegrundrisses der ehemaliger Rösslischeune (vgl.
Art. 9
) werden mittels Baulinie festgelegt. 2
Der Gewässerabstand zur Bünz wird für die Parz. Nrn. 912, 1329 und 1004 mit einer Baulinie festgelegt. 3
Mit Ausnahme von Abs. 1 und 2 wird auf die Festlegung von Baulinien verzichtet. Es gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Grenz- und Strassenabstände.
2
Baulinie2
1
Keine Änderungen. Keine Änderungen.
3
Gegenüber der Parzelle 999 und der Parzelle 912 wird der Grenzabstand und damit auch der Gebäudeabstand mittels Baulinien festgelegt. 4 Mit Ausnahme von Abs. 1 und 3 wird auf die Festlegung von Baulinien verzichtet. Es gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Grenz- und Strassenabstände.
Vgl. dazu § 11 BauG (Strassenabstände), § 2 ABauV (vorspringende Gebäudeteile), § 127 BauG (Gewässerabstand), § 6, 28 ff BNO (Grenzabstände)
Othmarsingen/ GP Rössli / Teiländerung_Genehmigung.doc/ 06.09.01 / HF/ rä
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dezember 1998
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Art. 11 Werkleitungen
Die Werkleitung sind innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Trassees zu erstellen.
Art. 11 Werkleitungen
Keine Änderungen..
Art. 12
Art. 12 Grünfläche
Umgebung/ Aussenraumgestaltung
1
Die im Plan bezeichnete Grünfläche entlang der Bünz ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
2
Auf weitere Festlegung von Gestaltungsvorschriften wird verzichtet. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts3.
Grünfläche
Keine Änderungen.
Umgebung/ Aussenraumgestaltung
Keine Änderungen
Art. 13
Art. 13 Erschliessung
1
Die Erschliessung erfolgt über die K 267 (Lenzburgerstrasse). Die K 390 (Hendschikerstrasse), den ausgebauten Mattenweg und über den Bünzweg.
Erschliessung
Keine Änderungen.
2
Den einzelnen Strassenzügen werden die Erschliessungsbereiche gemäss Planbeilage zugeordnet.
3
Die Ein- und Ausfahrt in die K 267 ist nur über die im Plan bezeichneten Anschlüsse A, B und C zulässig. Es gelten dabei folgende Bestimmungen: Anschluss: A erschliesst die Parzellen Nr. 996 und Nr. 1421 Anschluss: B erschliesst die Parzellen Nr. 996 und Nr. 1206 Anschluss: C erschliesst die Parzellen Nr. 70 und Nr. 72
3 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen bezüglich der Einordnung und Umgebungsgestaltung machen §§ 47 - 50 BNO, § 42 BauG.
Othmarsingen/ GP Rössli / Teiländerung_Genehmigung.doc/ 06.09.01 / HF/ rä
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Sondernutzungsvorschriften Genehmigt vom Regierungsrat am 19. Dezember 1998
Sondernutzungsvorschriften Neue, geänderte Bestimmung
Die überbauten Parzellen längs der K390 geniessen für die heutige Nutzung Besitzstandsgarantie. Erweiterungen und gesteigerte Benutzungen bedingen die Zustimmung des Strasseneigentümers, wobei die Einund Ausfahrt zusammenfassen sind.
Art. 14
Art. 14 Inkrafttreten
Genehmigung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungskraft in Kraft.
Inkrafttreten Genehmigung
Keine Änderungen.
Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 15
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diesen Gestaltungsplan wird der Erschliessungsplan Rössli vom 22. November 1994 aufgehoben.
Othmarsingen/ GP Rössli / Teiländerung_Genehmigung.doc/ 06.09.01 / HF/ rä
Aufhebung bisherigen Rechts
Keine Änderungen.
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GEMEINDE OTHMARSINGEN
•
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan "Rössli" gemäss § 21 BauG
ABTEILUNG RAUMPLANUNe
iPARieß
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes -Situation 1:500 -Längenprofil 1:500/50 -Geländeschnitte 1+2 1:100 -Bericht taumel
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Übersichtsplan 1:25 000
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Ingenieur- und Vermessungsbüro
Herbert
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Flury
Dipl. Kulturingenieur ETH/SIA Pat. Ing. omater 5600 Lenzburg, Brättligäu 4 Telefon 062 / 891 22 20 Telefax 062 / 891 17 40
Datum Sept. 1998
Geprüft
Ersetzt Plan
Ueberholt durch Plan
-1"
1.September 1998
Vorprüfungsbericht vom:
24.J uni 1998
Oeffentliche Auflage vom:
7.Juli 1998
Beschlossen vom Gemeinderat am: ea
Genehmigung:
5504002.5
Nr.:
Mitwirkungsbericht vom:
Der Gemei
Plan Nr.
bis:
5.August 1998
28. Sep. 1998 Der Gemeindeschreiber:
ann:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den GI . Dezern6e4 Acre Der
reiber:
2
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan bezweckt eine Anpassung der bestehenden Erschliessungsplanung an das Bauprojekt "Hochwasserschutz Bünz" und hebt den alten, rechtskräftigen Erschliessungsplan "Rössli" auf. Dabei sollen die Erschliessung (Strassen und Werkleitungen) optimiert und ergänzt werden und die, für die Hochwassersicherheit von HQ 1001) notwendigen Geländeaufschüttungen sichergestellt werden. Die Sonderbauvorschriften sollen in diesen Gebieten ermöglichen, dass die Bauten um diese Aufschüttung höher erstellt werden können.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1: 500 - Längenprofil 1:500/50 - Geländeschnitte 1 +2 1:100 - Sondernutzungsvorschriften - Planungsbericht (Technischer Bericht)
Art. 3 Perimeter
1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. 2 Innerhalb des Gestaltungsplanes wird unterschieden zwischen: - überbautes, über die Einfahrten A, B, C zu erschliessendes Gebiet (Parzellen 1206, 996, 1421, Teilflächen Parzellen 912, 999) - unüberbautes, zu erschliessendes Gebiet (Parzelle 1329, Teilflächen Parzellen 912, 999 und 1004) - Wegparzelle 1001 (Mattenweg) - überbautes, erschlossenes Gebiet (Parzellen 1117, 1182, Teilflächen 1004, 1000, 1002, 1005) - unüberbautes, erschlossenes Gebiet (Parzellen 1006, 1007)
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichs anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone und für die Wohn- und Gewerbezone.
Art. 5 Hochwasserschutzmassnahmen
1)
Die im Gestaltungsplan bezeichneten die Bereiche, müssen auf die gemäss Hochwasserschutzprojekt 1997 erforderlichen Terrainhöhen (m.ü.M) aufgeschüttet werden.
HO 100: 100 jährliches Hochwasser
3
Art. 6 Bereiche
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Bereiche bezwecken durch eine mehrstufige Festlegung der maximalen Gebäudeund Firsthöhen eine dem neuen Gelände angepasste Überbauung. Es werden folgende Bereiche ausgeschieden: - Bereich I: Parz. 912 und Teilflächen der Parz. 999 und 996 - Bereich II: Parz. 1329 und Teilfläche Parz. 1004 - Bereich III: Parz. 1004 und Teilfläche Parz. 1329
Art. 7 Gebäude- und
Firsthöhen
Die maximalen Gebäude- und Firsthöhen werden im Gestaltungsplan mit auf Meereshöhe definierten Höhenkoten (m.ü.M.) festgelegt und beziehen sich nur auf die einzelnen Bereiche.
Art. 8 Geschosse
In den bezeichneten Bereichen darf die zonengemässe Geschosszahl um 1 Geschoss erhöht werden.
Art. 9 Für den Strassenraum wichtige Gebäude
1 Aus Rücksicht auf das Dorfbild und den Strassenraum soll ein zonenkonformer Neubau anstelle der Rösslischeune (Gebäude Nr. 72) die Grenzabstände unterschreiten dürfen. 2 Die bisherige Firstrichtung wird im Gestaltungsplan festgelegt und ist bei einem Neubau einzuhalten.
Art. 10 Baulinien 2)
1 Die entsprechenden Fassaden des bisherigen Gebäudegrundrisses der ehemaligen Rösslischeune (vgl. § 9) werden mittels Baulinien festgelegt. 2 Der Gewässerabstand zur Bünz wird für die Parz. Nrn. 912, 1329 und 1004 mit einer Baulinien festgelegt. 3 Mit Ausnahme von Abs. 1 und 2 wird auf die Festlegung von Baulinien verzichtet. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Strassenabstände.
Art. 11
Die Werkleitungen sind innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Trassees zu erstellen.
2 ) Vgl. dazu § 111 BauG (Strassenabstände), § 2 ABauV (vorspringende Gebäudeteile), § 127 BauG
(Gewässerabstand), § 6, 28 ff BNO (Grenzabstände)
4
Art. 12 Grünfläche
1 Die im Plan bezeichnete Grünfläche entlang der Bünz ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen
Umgebung/ Aussen- 2 Auf weitere Festlegungen von Gestaltungsvorschriften wird verraumgestaltung zichtet. Es gelten die gesetzlichen Bestimmung des kantonalen und kommunalen Rechts 3).
Art. 13 Erschliessung
1 Die Erschliessung erfolgt über die K 267 (Lenzburgerstrasse), die K 390 (Hendschikerstrasse), den ausgebauten Mattenweg und über den Bünzweg. 2 Den einzelnen Strassenzügen werden die Erschliessungsbereiche gemäss Planbeilage zugeordnet. 3 Die Ein- und Ausfahrt in die K 267 ist nur über die im Plan bezeichneten Anschlüsse A, B und C zulässig. Es gelten dabei folgende Bestimmungen: Anschluss:
A erschliesst die Parzellen Nr. 996 und Nr. 1421 B erschliesst die Parzellen Nr. 996 und Nr. 1206 C erschliesst Gebäude Nr. 70 und Nr. 72
4 Die überbauten Parzellen längs der K 390 geniessen für die heutige Nutzung Besitzstandsgarantie. Erweiterungen und gesteigerte Benutzungen bedingen die Zustimmung des Strasseneigentümers, wobei die Ein- und Ausfahrten zusammenzufassen sind.
Art. 14 Inkrafttreten
Genehmigung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 3 Geringfügige Abweichungen können vom Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
3)
Durch diesen Gestaltungsplan wird der Erschliessungsplan Rössli vom 22. November 1994 aufgehoben.
Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahren Auflagen bezüglich der Einordnung und Umgebungsgestaltung machen §§ 47 - 50 BNO, § 42 BauG.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. November 2005
Art. Nr. 2005-001672
Gemeinde Othmarsingen; Gestaltungsplan "Rössli", Änderungen 2005; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. September 2005 8. Juli 2005 26. Juli – 25. August 2005 5. September 2005 30. September 2005 17. Oktober 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. Juni 1992. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan Rössli stammt aus dem Jahr 1998. Bedingt durch die Hochwasserereignisse im Jahr 1999 wurden Anpassungen am Gestaltungsplan bezüglich Hochwasserschutz notwendig, die 2001 vom Regierungsrat genehmigt wurden. Konkrete Überbauungsstudien haben gezeigt, dass entlang der Bünz Flachdachbauten eine gute Lösung ergeben können. Die rechtskräftige Bauordnung der Gemeinde verbietet jedoch diese Dachform. Die vorliegende Ergänzung der Sondernutzungsvorschriften soll Flachdächer in den Baubereichen entlang der Bünz ermöglichen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Änderungen Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Rössli"
Versand: 24. November 2005
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die ortsbauliche Situation wird geprägt vom stattlichen, unter Denkmalschutz gestellten ehemaligen Gasthaus "Rössli", dem Strassenraum der Lenzburgerstrasse und dem etwas tiefer gelegenen Bereich der Bünz. Eine sich gut in die Umgebung einpassende Bebauung muss sich mit dieser Ausgangslage auseinandersetzen. In der tiefer gelegenen Ebene entlang der Bünz soll eine optisch niedrigere Bebauungsform angestrebt werden. Die im Gestaltungsplan vorgenommenen Änderungen, in diesem Bereich neu Flachdachbauten zuzulassen, sind daher situationsgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rössli", Änderungen 2005, der Gemeinde Othmarsingen vom 5. September 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-3-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchrain 1, 5504 Othmarsingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: