Gestaltungsplan Dorfkern

Plan d'affectation spécial · Dietwil

Document

Numéro
16.189
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Dietwil
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
12 déc. 2019
En vigueur depuis
12 déc. 2019

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4231-2019-E.pdf

Kanton Aargau

•

Gemeinde Dietwil

Wassernuilt ,

Rahmengestaltungsplan „Dorfkern" Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

Mitwirkung vom 7. November bis 6. Dezember 2016 Vorprüfungsbericht vom: 23. November 2018 Öffentliche Auflage vom 21. Januar bis 19. Februar 2019 Beschlossen vom Gemeinderat am: 26.08.2019

Gemeindeammann:

: Gemeindeschreiber(-

Genehmigung:

Stand: 30.08.2019 Genehmigung

Gerlehrrund durch das Depe.rtement Bau, ',/2rk ---J. und Urrdiult Aarau, den ..).2 "--- e_eexeczse. Der Ge

sekretär:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Rahmengestaltungsplanes

1 Der Rahmengestaltungsplan "Dorfkern" bezweckt eine koordinierte, in die ortsbauliche Situation eingepasste Entwicklung des Dorfkems. Die Wohndichte soll erhöht und die kleingewerbliche Nutzung gefördert werden. Mit dem Rahmengestaltungsplan soll die spezifische Identität von Bauten und Freiräumen gestärkt sowie die historische Eigenart und die gewachsene Struktur im Dorfkem erhalten und weiterentwickelt werden. Auf kantonale und kommunale Schutzobjekte ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

Art. 2 Bestandteile

1

Verbindliche Bestandteile des Rahmengestaltungsplanes sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan 1:500

2

Erläuternde Bestandteile des Rahmengestaltungsplanes sind: • Leitfaden zum Projektieren und Bauen • Planungsbericht

Art. 3 Beizugsgebiet

1 Der Geltungsbereich des Rahmengestaltungsplans umfasst das im Plan bezeichnete Beizugsgebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit durch den Rahmengestaltungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Dietwil, insbesondere die Vorschriften der Dorfkemzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5

Weitere Planungsinstru- ' In Ergänzung zu den Bestimmungen des Rahmengestaltungsplanes dienen das Inventar der kantonalen Denkmalschutzobjekte, das Bauinventar der kanmente tonalen Denkmalpflege, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sowie das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS) als massgebliche Grundlage zur Beurteilung der räumlichen Struktur sowie der baulichen und historischen Werte. 2 Die Inventare dienen der Behörde als Auslegungshilfe bei der Beurteilung aller Bauvorhaben innerhalb des Beizugsgebietes.

Dietwil: Sondernutzungsvorschriften Rahmengestaltungsplan Dorfkernzone

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2. Elemente des Rahmengestaltungsplanes

Art. 6 Pflichtbaulinien

1 Fassaden von Bauten, deren Gebäudestellung und Ausrichtung einen wichtigen Beitrag zum räumlichen Charakter des Ortsbildes leisten und welche das ordentliche Mass der Strassen- und Bachabstände unterschreiten, werden mit Pflichtbaulinien festgesetzt. Wo keine Pflichtbaulinien festgelegt sind, gelten die baugesetzlichen Abstände, sofern nicht zusätzliche Freihaltebereiche gemäss § 7 der Sonderbauvorschriften ausgeschieden sind. 2

Die Fassadenlinien von Bauten sind auf die Pflichtbaulinien zu stellen.

3 Der Gemeinderat kann Abweichungen genehmigen, wenn dadurch eine für das Ortsbild gestalterisch oder räumlich gleichwertige oder bessere Lösung resultiert.

§ Freihaltebereiche

1 Um die charakteristische Abfolge von Verengungen und Ausdehnung von Aussenräumen im Strassenbereich zu erhalten, sind die Freihaltebereiche von Bauten frei zu halten. 2 Der Gemeinderat kann Anpassungen der Freihaltebereiche genehmigen, wenn dadurch eine für das Ortsbild gestalterisch oder räumlich gleichwertige oder bessere Lösung resultiert. 3 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten können bei guter Gestaltung und Wahrung der räumlichen Gesamtwirkung innerhalb der Freihaltebereiche platziert werden.

Art. 8 Firstrichtung

Die Firstrichtung von Bauten, deren Gebäudestellung und Ausrichtung einen wichtigen Beitrag zum räumlichen Charakter des Ortsbildes leisten, wird vorgegeben. Allfällige Ersatzbauten haben sich ausserdem bezüglich Dachform, sowie der ungefähren Gebäude- und Firsthöhe an der bestehenden Baute zu orientieren.

1

2 Der Gemeinderat kann Abweichungen der Firstrichtung genehmigen, wenn dadurch eine für das Ortsbild gestalterisch oder räumlich gleichwertige oder bessere Lösung resultiert.

Art. 9 Einzelbäume

1 Die eingetragenen Einzelbäume sind inklusive Wurzelbereich geschützt. Die Bäume sich fachgerecht zu pflegen und zu unterhalten.

Massnahmen, die über den pflegerischen Unterhalt hinausgehen, sind bewilligungspflichtig und können mit Ersatzauflagen verbunden werden.

2

Art. 10 Gärten

Die eingetragenen Gartenanlagen prägen den ortsbaulichen Charakter und sind darum zu erhalten respektive sorgfältig aufzuwerten. Sie dürfen nicht abgebrochen, als Parkfelder umgenutzt oder überbaut werden. 1

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Art. 11 Fusswegverbindungen

1 Die eingetragenen Verbindungen dienen einer attraktiven Erschliessung für den Langsamverkehr. Die Wege sind in ihrem Bestand (Breite, Abgrenzungen) zu erhalten beziehungsweise aufzuwerten. Der Gemeinderat kann für die genaue Lage und Gestaltung Auflagen machen. 3. Bereiche

Art. 12 Ganzes Beizugsgebiet

Bauvorhaben dürfen die Gesamtwirkung des Ortsbildes nicht beeinträchtigen. Sie werden in Bezug auf Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form und Gliederung der Baumasse, Dachform und Dachneigung, Fassadengliederung und -Gestaltung, Material- und Farbkonzept sowie in Bezug auf die Terrain- und Umgebungsgestaltung (Vorgärten und Vorplätze) beurteilt. Alle baulichen Massnahmen müssen sich einwandfrei in das Ortsbild einpassen. Der Gestaltung der Dächer kommt im Zusammenhang mit dem Ortsbild besondere Bedeutung zu. Insbesondere bei grossen Dachflächen von ehemaligen Wirtschaftsbauten darf der ruhige Ausdruck durch Dachaufbauten nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

2

Die Aussenräume sind mit ihren Gärten, Vorgärten, Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen sorgfältig zu gestalten. Für das Raumempfinden massgebend ist der Gesamteindruck von Fassade zu Fassade. Die räumliche Qualität der Freiräume darf nicht durch sekundäre Elemente wie Sicht- und Schallschutzelemente, Werbetafeln, Schaukästen und dgl. geschwächt werden. Im Sinne des Ortsbildes kann der Gemeinderat Auflagen für eine Aufwertung und bessere Integration ins Ortsbild machen.

3

Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind, welche das Ortsbild nicht bzw. weniger stark beeinträchtigen.

4

5 Nicht mehr genutzte Bauten sind so zu unterhalten, dass diese in ihrer Grundsubstanz nicht Schaden nehmen und keinerlei Gefahr von ihnen ausgeht. Die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht begründet keinen Anspruch auf eine Abbruchbewilligung. Dem Gemeinderat obliegt es, gegen offensichtliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht einzuschreiten und gegebenenfalls die Wiederherstellung auf Kosten des Verursachers zu verlangen.

Bei Neubauten sind die Parkfelder für die Bewohner gemeinsam und wenn möglich unterirdisch anzuordnen. Die Einfahrten von Tiefgaragen sind in Bauten zu integrieren und dem Terrain folgend, sorgfältig und unauffällig ins Umfeld einzupassen.

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Art. 13 Bereiche inneres Ortsbild

' Die Bereiche des inneren Ortsbildes gemäss Eintrag im Situationsplan tragen mit ihren historisch wertvollen Bauten, charakteristischen Aussenräumen und den gewachsenen Strukturen wesentlich zur Identität des Ortsbildes bei. 2 Bestehende Bauten und Anlagen sind zu erhalten beziehungsweise im Sinne des Ortsbildes aufzuwerten. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Sie können unabhängig der Vorschriften über Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, Geschosszahl sowie Ausnützung im Rahmen des Bestehenden umgenutzt, umgebaut und erweitert werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Vorbehalten bleibt eine Zustimmung durch den Kanton, sofern

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der Gewässerraum von baulichen Massnahmen betroffen ist. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist und Gestaltung und ortsbauliche Einpassung einer Ersatzbaute erhöhten Anforderungen erfüllt. Abbruchbewilligungen werden nur im Zusammenhang mit einer bewilligten Ersatzbaute erteilt. 3 Der Gemeinderat kann Ergänzungsbauten und Erweiterungen bewilligen, wenn diese das Ortsbild sorgfältig weiterentwickeln. Das zulässige Nutzungsmass, die Abmessungen, die Typologie und die Gestaltung richten sich nach der umgebenden und prägenden Bebauung sowie allenfalls den Inventaren und werden von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgelegt. Zum Schutz des Ortsbildes kann die Erhöhung von Grenz- und Gebäudeabständen bewilligt oder verlangt werden. 4 Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung müssen besonders sorgfältig gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet sein. Bei der Beurteilung sind insbesondere folgende Merkmale zu beachten: Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung, kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude; Rücksicht und Weiterentwicklung der ortsüblichen, dörflichen Vorgartenstruktur.

12 autres articles

Art. 14

Bereiche äusseres Orts- 1 Die Bereiche des äusseren Ortsbildes gemäss Eintrag im Situationsplan bilbild den das Umfeld des inneren Ortsbildes und dienen der Erneuerung und Weiterentwicklung des Dorfzentrums. Es sind Neubauten, Ergänzungsbauten und Umbauten zulässig. Diese haben die vorhandenen Schutzobjekte und deren Umgebung zu wahren. 2 Bauvorhaben in diesem Bereich wahren soweit möglich und sinnvoll die ablesbare historische Bebauungsstruktur und Raumwirkung. Sofern mit den Interessen des Ortsbildschutzes vereinbar, kann der Gemeinderat bei guter Gestaltung und Einordnung eine zeitgemässe Gestaltung, Formgebung und Materialisierung bewilligen. 3 Bauvorhaben können nach Massgabe der gesetzlichen Massvorschriften erstellt werden. Die noch ablesbare historische Bebauungsstruktur muss gleichwertig unterstützt werden. Das zulässige Nutzungsmass und die Abmessungen richten sich nach der zu ersetzenden Baute oder nach den Neubauvorschriften. Im Sinne des Ortsbildes kann der Gemeinderat Auflagen für eine Aufwertung und bessere Integration ins Ortsbild machen.

Art. 15 Bereich Öffentliche

Bauten

1 Dieser Bereich dient der öffentlichen Nutzung. Die lockere und offene Bauweise mit grossen Freiräumen zwischen den einzelnen Bauten sowie die Sichtverbindung ins Reusstal ist durch eine entsprechende Bebauung und den angemessenen Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Bauten des Kirchenbezirks zu erhalten. 2 Zwischen Kirchenbezirk und den öffentlichen Nutzungen der Gemeinde wird ein Bereich für eine öffentliche Platzgestaltung ausgeschieden. Dieser soll als Dorfplatz, Treffpunkt, Parkfläche für die öffentlichen und angrenzenden gewerblichen Nutzungen dienen sowie als befestigte Fläche für grössere Anlässe im Dorf. Dem westlichen Übergang zur Freifläche zwischen Schulhaus und Gemeindehaus ist mittels Gestaltungselementen und Bäumen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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Art. 16 Bereiche mit Verdichtungspotenzial A-E

Bei den unter § 17 bis § 21 beschriebenen Arealen handelt es sich um Grundstücke, welche ein Entwicklungspotenzial aufweisen und sorgfältig zu beplanen sind.

1

Neubauten sind gemäss §6 und §10 BNO zulässig. Sie werden anhand ihrer räumlichen Einpassung in das Ortsbild, ihrer gestalterischen Qualität, der funktionalen Anordnung, dem respektvollen Umgang mit den bestehenden Scheunen sowie der haushälterischen Nutzung des Areals beurteilt. Im Sinne des Ortsbildes kann der Gemeinderat Auflagen für eine Aufwertung und bessere Integration ins Ortsbild machen.

2

Wird ein solches Areal nicht als Ganzes entwickelt und überbaut, ist anhand eines Richtprojektes einer ausgewiesenen Fachperson der Nachweis zu erbringen, dass das Areal vollständig überbaut und erschlossen werden kann und in Bezug auf die Aspekte ortsbauliche Einordnung, Wohnqualität, Aussenraumgestaltung und Freiräumen erhöhten Anforderungen genügt.

3

Das Spektrum der angebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen hat zu einem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Generationen abzudecken namentlich in Bezug auf die Wohnbedürfnisse und Ausstattung, interne Erschliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume.

4

Bei Neubauten sind Parkfelder für die Bewohner gemeinsam und unterirdisch anzuordnen. Entsorgungseinrichtungen sind gemeinsam anzuordnen. Neubauten haben in Bezug auf die Energieeffizienz die jeweils aktuell gültigen Anforderungen an Arealüberbauungen einzuhalten.

5

Die Scheunen in den Bereichen A, B und E sind geschützt. Sie sind zu erhalten und zu unterhalten. Sie dürfen, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, aus- und umgebaut werden. Additive Elemente (Fenster, Öffnungen, Ergänzungen) werden in ihrer gesamten Erscheinung und am respektvollen Umgang mit dem Bestand beurteilt. Eine Ersatzbaute kann bewilligt werden, wenn die Schutzfähigkeit nicht gegeben sind oder falls sich eine Umnutzung anhand einer fachlich nachvollziehbaren Machbarkeitsstudie aus funktionalen und wirtschaftlichen Gründen als nicht zumutbar erweist. Es besteht kein Anspruch auf eine minimale Ausnützungsziffer. Die gestalterische Qualität einer Ersatzbaute muss besonders hoch sein. Die Gemeinde verlangt in diesem Fall ein Konkurrenz- oder Testplanverfahren unter Einbezug der Fachbaukommission und nach Bedarf weiterer Fachstellen.

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Die nachfolgend für die einzelnen Areale aufgeführten Anforderungen liefern spezifische Hinweise und Kriterien für die Planung und Beurteilung entsprechender Projekte.

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Art. 17 Bereich A

1 Der Bereich A soll unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation des nördlichen Dorfeingangs und der bestehenden Stallscheune verdichtet werden. Die räumliche Situation der dahinterliegenden Häuser in der angrenzenden Zone muss berücksichtigt sein. 2

Für die Scheune (Geb. 2015) gilt § 16 Abs. 6 SNV.

Eine allfällige Rampe einer Tiefgarage darf nicht direkt an die Hinterdorfstrasse anschliessen. 3

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Art. 18 Bereich B

Der Bereich B soll unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation des östlichen Dorfeingangs und der bestehenden Stallscheune verdichtet werden.

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Für die Scheune (Geb. 129) gilt § 16 Abs. 6 SNV.

Eine Rampe zu einer allfälligen Tiefgarage ist in eine Baute oder die Böschung zu integrieren und soll so weit möglich überdeckt sein.

3

Die öffentliche Fusswegverbindung zwischen Luzernerstrasse und Josefstrasse ist zu erhalten.

4

Art. 19 Bereich C

1 Im Bereich C soll die bestehende Baustruktur unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation im Dorfkern, der angrenzenden Grünzone entlang dem Dorfbach sowie dessen Gewässerraum weiterentwickelt und verdichtet werden. 2 Eine allfällige Rampe zur Tiefgarage ist in eine Baute oder die Böschung zu integrieren und darf nicht direkt an die Hinterdorfstrasse anschliessen.

Art. 20 Bereich D

1 Im Bereich D soll die bestehende Baustruktur unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation im Dorfkern weiterentwickelt und verdichtet werden. 2 Für Fussgänger ist die öffentliche Wegverbindung zwischen der Oberdorfstrasse beziehungsweise dem Bachhüsliweg und dem Schulareal beizubehalten. 3 Eine allfällige Rampe zur Tiefgarage ist in eine Baute zu integrieren und hat an den Bachhüsliweg anzuschliessen.

Art. 21 Bereich E

Der Bereich E soll unter Berücksichtigung der ortsbaulichen Situation des südlichen Dorfeingangs und der bestehenden Stallscheune verdichtet werden.

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2

Für die Scheune (Geb. 102) gilt § 16 Abs. 6 SNV.

3 Eine allfällige Rampe zur Tiefgarage ist in eine Baute zu integrieren und darf nicht ab der Vorderdorfstrasse erfolgen.

4. Planungs- und Beratungsprozess, Qualitätssicherung

Art. 22 Beratungsprozess

1 Dem Beratungsverfahren kommt grosse Bedeutung zu. Es ermöglicht einen frühzeitigen Dialog mit der Bauherrschaft bereits während der Anfangsphase der Projektentwicklung. Jedes Bauvorhaben wird individuell und aufgrund seiner spezifischen Situation behandelt. 2 Der Gemeinderat klärt mit der Bauherrschaft vor dem Projektierungsstart die Rahmenbedingungen für die Projektierung, die Planungsgrundlagen sowie das Vorgehen und den Ablauf. Im Zusammenhang mit folgenden Bauvorhaben ist die Teilnahme am beschriebenen Planungsprozess dringend empfohlen:

• Bauvorhaben an Objekten, welche unter Schutz stehen • Bauvorhaben an Objekten im Bauinventar

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• Bauvorhaben in den Entwicklungsgebieten A bis E • Alle Bauvorhaben im Bereich inneres Ortsbild • Bauvorhaben, Abbrüche oder Ersatzneubauten bei Objekten im Unterabstand zu Gemeindestrassen • Bauvorhaben, welche von den vorgegebenen Pflichtbaulinien abweichen 3 Der Ablauf richtet sich nach dem Ablaufschema für Planungs- und Bera-

tungsprozesse im Leitfaden. Für die Beratung zuständig ist die vom Gemeinderat eingesetzte Fachbaukommission. Die Kosten für den ordentlichen Aufwand des Beratungsverfahrens übernimmt die Gemeinde. Wird auf den Beratungsprozess verzichtet, kann der Gemeinderat auf Kosten des Gesuchstellers ein Fachgutachten in Auftrag geben, welches die Übereinstimmung des Projektes mit den Vorschriften und Zielsetzungen des Rahmengestaltungsplanes überprüft. 4

Art. 23 Unterlagen Bewilligung

' Zusammen mit dem Baugesuch ist ein kotierter Umgebungsplan im Massstab 1:100 mit verbindlichen Angaben über Lage, Grösse, Ausstattung und von Sitzplätzen, Abstellflächen, Grünflächen, Bepflanzung und Gartengestaltung inkl. Stützelemente und Einfriedungen einzureichen. Vor Baubeginn und Bestellung der Bauprodukte ist ein vollständiges Farbund Materialkonzept mit Mustern zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen.

2

Art. 24 Gebäudeinventar

Als Grundlage für eine zielführende Beratung und Beurteilung der Bauvorhaben ist für die im Rahmengestaltungsplan speziell bezeichneten Bauten (kommunale Schutzobjekte, Bauinventar) beim Planungsstart eine Dokumentation des Ist-Zustandes vorzulegen. Diese Dokumentation enthält mindestens folgende Bestandteile: • Würdigung aus dem Inventar • Situationsplan im Massstab 1:500 • Detaillierte Grundrisse im Massstab 1:100 / 1:50 • Schnitt und Ansichten im Massstab 1:100 / 1:50 • Fotodokumentation, Gesamtansichten, Innenaufnahmen und besondere Details 2

Die Gemeinde kann sich an den Kosten für die Dokumentation beteiligen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkrafttreten

Der Rahmengestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

1

Die Änderung und Aufhebung des Rahmengestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

2

6. Anhang Leitfaden

• Leitfaden zum Projektieren und Bauen (behördenverbindlich)

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Dietwil: Sondernutzungsvorschriften Rahmengestaltungsplan Dorfkernzone

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Genehmigung

0110111010 * 011081140 RIONONIO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 12.12.2019

Versand:

1 7, Dez. 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.16.189 Gemeinde Dietwil; Rahmengestaltungsplan "Dorfkern"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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23. November 2018 7. November 2016 bis 6. Dezember 2016 21. Januar 2019 bis 19. Februar 2019 26. August 2019 26. September 2019 30. September 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige. Nutzungsplanung vom 28. April 2004. Sie setzt jedoch eine Änderung der Nutzungsplanung (Bauzonenplan / Bau- und Nutzungsordnung [BNOD voraus, welche die Gemeindeversammlung am 4. Juni 2019 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

JA03_Geschäfte13_Genehmigungen102_AREMSR1201912053DV_16.189.docx

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss Erfahrung der Gemeinde im Rahmen des Vollzugs der rechtskräftigen Nutzungsplanung hat sich gezeigt, dass der Volumenschutz, der im Dorfkern von Dietwil für zahlreiche Gebäude festgesetzt wurde, dazu führte, dass gewisse Gebäude nicht entwickelt wurden und die bestehende Bausubstanz nicht unterhalten wurde. Der Gemeinderat hat sich zum Ziel gesetzt, durch eine Teilrevision der Nutzungsplanung die bauliche Erneuerung und Entwicklung im Ortskern zu unterstützen. Mit dem vorliegenden Rahnnengestaltungsplan mit flexiblen Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden die herkömmlichen, im Bauzonenplan festgesetzten Volumenschutzobjekte abgelöst. Zudem legt der Gestaltungsplan fünf Bereiche mit Entwicklungspotenzial (Handlungsgebiete) fest, in welchen sich die zukünftige Innenentwicklung konzentrieren soll. Ziel ist es, das Potenzial zur Bestandserneuerung und Innenentwicklung zu vergrössern, ohne dass das intakte, gut ablesbare Ortsbild verloren geht. Die Erarbeitung des vorliegenden Rahmengestaltungsplans erfolgte koordiniert mit der Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung im Bereich des Dorfkerns und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA) sowie mit der Teiländerung der BNO. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Dietwil am 26. August 2019 beschlossenen Vorlage: • Rahmengestaltungsplan "Dorfkern" bestehend aus: • Situation 1:1000 • Sondernutzungsvorschriften Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. November 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen.

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Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung der Nutzungsplanung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und die Änderung der Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Aufgrund der speziellen Ausprägung der vorliegenden Sondernutzungsplanung als Rahmengestaltungsplan über das gesamte Dorfkerngebiet sowie unter Berücksichtigung der koordiniert erfolgenden Anpassungen an der Grundordnung (Teiländerung Bauzonenplan und BNO) kann von einer qualifizierten Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) abgesehen werden. Das vorliegende Planungsresultat bildet eine gute Voraussetzung für die qualitativ hochwertige innere Siedlungsentwicklung des Ortskerns. 4.3.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Grundlagen Die Förderung der Siedlungsqualität ist eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung (§§ 13, 15 und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1,S 1.2, S 1.4 und S1.9; § 4 BauV). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zu Gunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Das Ortsbild der Gemeinde Dietwil ist gemäss ISOS als regional bedeutend eingestuft. Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich mehrheitlich innerhalb der Dorfkerngebiete, die gemäss ISOS dank architekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale zusammen das Dorf bilden. Für diese Bereiche gilt mehrheitlich das höchste Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz). Für das Mitteldorf gilt das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur). Als Grundlage für alle Planungsebenen zeigt das ISOS nach schweizweit einheitlichen Kriterien die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes auf (Interessenermittlung). Die Rechtsprechung des Bundes zeigt, dass die sachgerechte Auseinandersetzung mit dem ISOS im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung beziehungsweise im Rahmen der umfassenden Interessenermittlung und -abwägung zwingend erforderlich ist. Ortsbild Der vorliegende Rahmengestaltungsplan beschreitet neue Wege im Ortsbildschutz und in der Steuerung der Innenentwicklung. Der beabsichtigte sorgfältige Umgang mit dem weitgehend intakten Ortsbild und seiner historisch sowie ortsbaulich bedeutenden Bausubstanz wird ausdrücklich begrüsst. Das fallweise Vorgehen im Beizugsgebiet (Gestaltungsplanperimeter) ist anspruchsvoller als herkömmliche Regelungen im Bauzonenplan und in der BNO, trifft aber auch genauer auf die jeweilige Objektsituation zu. Dies eröffnet Chancen in der Projektierung und Qualitätssicherung. Auf Ebene der einzelnen Bauvorhaben kommt der Fachbaukommission eine wichtige Rolle zu. Ergänzend zum

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Leitfaden und zum Geschäftsreglement werden ihr Checklisten mit Angaben zum Verfahren und Prüfkriterien zur Verfügung gestellt. Umgebungsschutz zu Gunsten kantonaler Denkmalschutzobjekte, äusseres Ortsbild Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters befinden sich die kantonalen Denkmalschutzobjekte römisch-katholische Pfarrkirche (DIW001), Beinhaus (DIW002) und römisch-katholisches Pfarrhaus (DIW003) in der OeBA-Zone. Der östliche Nahbereich zur Kirche und zum Pfarrhaus ist im ISOS als "bedeutend" aufgenommen und mit dem höchsten Erhaltungsziel A, das heisst mit der Zielsetzung "freizuhalten" eingestuft. Die Planung der Gemeinde sieht vor, östlich der Kirche eine Fläche von ungefähr 0,4 ha von der WG3 mit Sondernutzungsplanungspflicht in die OeBA-Zone ohne überlagerte Sondernutzungsplanpflicht umzuzonen. Auf den ursprünglich in diesem Gebiet vorgesehenen Entwicklungsbereich (noch nicht beziehungsweise nur wenig überbautes Schlüsselgebiet für die Innenentwicklung im Sinne von § 13 SNV) wird verzichtet. Nach den Ausführungen im Planungsbericht wird damit die Freihaltung der für das Ortsbild wichtigen Sichtachse zwischen Kirchenbezirk und Reussebene und damit der Umgebungsschutz gesichert. Inventarobjekte Scheunen DIW917, DIW928 und DIW929 Für die nachfolgend aufgeführten Inventarobjekte verfolgt die Gemeinde einen besonderen Ansatz: • DIW917 Museggstrasse • DIVV928 Hinterdorfstrasse • DIW929 Vorderdorfstrasse Es handelt sich um drei Scheunen bei den Dorfzugängen aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sie sind von landwirtschaftsgeschichtlicher, lokalgeschichtlicher und ortsbildlicher Bedeutung und bieten zudem ein grosses Umnutzungspotenzial. Die Gemeinde verzichtet auf eine formelle Festlegung als kommunale Substanzschutzobjekte im Sinne von § 24 BNO in der allgemeinen Nutzungsplanung. Die Objekte werden aber nach Massgabe von § 13 und § 16 Abs. 6 Entwurf SNV analog zu kommunalen Schutzobjekten behandelt. Dabei verfolgt die Gemeinde eine zweistufige Strategie: In erster Priorität sind die Bauten zu erhalten. Allfällige Ersatzbauten können nur bei Erfüllung von bestimmten Kriterien bewilligt werden. An die Qualität von Ersatzbauten werden besondere Anforderungen gestellt (vgl. § 10 BNO neu, §§ 13, 14 und 16 SNV des Rahmengestaltungsplans). 4.3.2 Erschliessung Im Rahmengestaltungsplan werden Wegverbindungen für den Fuss- und Veloverkehr verbindlich festgelegt. Es sind dies vielfach bestehende Wegverbindungen, die es zu erhalten gibt (§ 11 SNV). Im Situationsplan ist die ungefähre Lage eingetragen. Der Gemeinderat kann für die genaue Lage und die Gestaltung Auflagen machen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.1.9) bestehen für die im Situationsplan eingetragenen Verbindungen bereits öffentliche Fusswegrechte. Auf die Festlegung von Strassenlinien mit dem Verweis auf das Enteignungsrecht verzichtet die Gemeinde bewusst. In den Gebieten C und E wird im Baubewilligungsverfahren vom Gemeinderat die Möglichkeit für die Erstellung einer Fusswegverbindung geprüft.

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4.3.3 Weitere materielle Hinweise Pflichtbaulinien im Gewässerraum Gemäss § 6 SNV soll die Stellung einzelner ortsbildcharakterprägender Bauten mit Pflichtbaulinien gesichert werden, so dass der Wiederaufbau auf den bestehenden Fassadenlinien auch bei unterschrittenen Abständen gegenüber Strassen und Bächen gesichert ist. Vier dieser Pflichtbaulinien liegen im Gewässerraum. Die Vorschriften gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) zur Nutzung des Gewässerraums sind verbindlich einzuhalten und sind den Nutzungs- sowie Sondernutzungsvorschriften übergeordnet. Um Bauvorhaben, die über die in Art. 41c Abs. 2 GSchV definierte Ausnahmemöglichkeit des Besitzstands hinausgehen, zu sichern, ist der Gewässerraum im Bauzonenplan entlang der Pflichtbaulinien lokal reduziert (die Gebäude werden entlang der Pflichtbaulinie umfahren). Zur Information ist der vollständige Gewässerraum im Rahmengestaltungsplan mit einem Verweis auf § 20a BNO als Orientierungsinhalt dargestellt. Inneres Ortsbild gemäss § 13 SNV, Bauten und Anlagen im Gewässerabstand Gemäss § 13 Abs. 2 SNV ist vorgesehen, dass bestehende Bauten und Anlagen im Bereich inneres Ortsbild unabhängig von Abstandsvorschriften in ihrem Bestand geschützt sind und im Rahmen des Bestehenden umgebaut und umgenutzt werden können, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Um Widersprüche mit den übergeordneten gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 41c GSchV zu vermeiden, enthält der Wortlaut von § 13 Abs. 2 SNV den Vorbehalt, wonach eine Zustimmung durch den Kanton erforderlich ist, sofern der Gewässerraum von baulichen Massnahmen betroffen ist. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 41c GSchV für einzelne Bauten mit Besitzstand im Rahmen von konkreten Baubewilligungsverfahren können somit einzelfallweise geprüft werden. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Der Rahmengestaltungsplan verwendet bereits die neuen Begriffe und Messweisen nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Parallel und koordiniert mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung liegt die Teilrevision der Nutzungsplanung zur Genehmigung vor, mit welcher die neuen Begriffe und Messweisen nach IVHB eingeführt werden. Die Genehmigung des Rahmengestaltungsplans erfolgt koordiniert mit der Genehmigung der Teilrevision Nutzungsplanung.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Rahmengestaltungsplan "Dorfkern", beschlossen vom Gemeinderat Dietwil am 26. August 2019, wird genehmigt. 2. Di7AbteiJjngRaumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Iii S p-han A iger / 1 R gierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Vorderdorfstrasse 5, 6042 Dietwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVÜ • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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