Erschliessungsplan Richtergasse West / Schneidergasse

Plan d'affectation spécial · Kölliken

Document

Numéro
2007-000655
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Kölliken
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
23 mai 2007
En vigueur depuis
23 mai 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

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Legende zum Erschliessungsplan

\ _N 1. Genehmigungsinhalt —7 \ = auB ö aAr

© \ < Baulinie für Hauptbauten a0 = 8 __] ° ——n Baulinie für Klein- und Nebenbauten L _ 1245 DO 1. Etappe | | > 2468 R \ -— ST EEE Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht $132 BauG) BRaE F ET B a8 2428 Ober-Dorf 4022 / \ # —- 398 w ‘ ‘ 2 —- Sichtlinie B/A (Begrenzung der Sichtzone mit 1 E —_ | _ Beobachtungsdistanz B, Knotensichtweite A) Fa a „ o \ _—— / ee u u m £ N ) _—= ' H M — BEE Sichtzone , e 1265 I > / | jr 2129 = ° | / 1526 5 a 5 388 _A @ 1177 je - 1098 \ / ! u 2. Orientierungsinhalt aan © . 2165 | | . L- 1773 / i / N. 950 > I 1 Perimeter Erschliessungsplan N B / | [ = (der Erschliessungsplan "Richtergasse-West" / Schneidergasse" N H h kann erst genehmigt werden, wenn der Erschliessungsplan o \ 1. Etappe + / | "Richtergasse-Ost" genehmigt ist) N \ / | 2545 NN - = DON ; | | 0, NL Jseligasse / / 4024 ” = mo m. „2 °o 4025 >=

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

s 1236

el Waldgrenze n

1934| 1938) | |

ai ne) Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse kombiniert mit Fussweg (Mischbereich)

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IL Bestehende Strassen und Wege nn Offenlegung Bach === 2e&= Überfahrbereich Bach (genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt) — Eindolung Bach === — Best. Bach == — Ge Best. Bach aufheben HH Archäologische Fundstellen (gemäss BNO 8 27)

j ri | ®

/ 1528 / 35.00

GEMEINDE KÖLLIKEN KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN "RICHTERGASSE WEST / SCHNEIDERGASSE'

gemäss $ 17 BauG

/ / /

N ER ]

4.00

Kanton Aargau Departement

Situationsplan 1 ‚500 Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

bi 5.772

Übersichtsskizze 1:5000 N Mitwirkungsbericht vom : 11. Dezember 2006

Vorprüfungsbericht vom : 08. August 2006 Öffentliche Planauflage vom : 17. Oktober 2006 bis: 15. November 2006 Beschlossen vom Gemeinderat am : 11. Dezember 2006 Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber : | / | Genehmigungsvemerk: Genehmigung durch den Regierungsrat W 0 ° / — / Y Aarau,den 23. Nai 200+ / vl S 1512 4 ; af Der Staatsschreiber: . I / ee: ! a 2557 ee I _ | Aufnahmen | Projekt Plan Nr. - = I Nm | TEE m TE | C l EEE VEREINE uf | Datum | | Juli 2006 1 01 4 1 j =, fi ÄNDERUNGEN ee a nenn Format j / 4 ji 75x 126 i / 1005 N & e DZ Ä ba 0 A 0 N | / 1. Etappe [EN ! b ‚ Elappe | \\. N BAUINGENIEURE el. 062 827 24 75 Eu + RAUMPLANER 062 827 28 76 a 736

FREY+WEHRLI AG — ft Hauptstrasse 15 Fax: 062 827 20 16 | ) 5024 KUTTIGEN E-Mail:[email protected]

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

23. Mai 2007

Art. Nr. 2007-000655

Gemeinde Kölliken; Erschliessungsplan "Richtergasse West/Schneidergasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Kein Bericht, da keine Eingaben 8. August 2006 17. Oktober bis 15. November 2006 11. Dezember 2006 23. Februar 2007 29. Januar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Der erste Entwurf des Erschliessungsplans setzte eine Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans voraus (Einzonung Parzellen 1542 und 372). Der Gemeinderat beschloss den Erschliessungsplan am 8. August 2005 unter Vorbehalt dieser Änderung. Gegen den Erschliessungsplan wurde beim Regierungsrat eine Beschwerde eingereicht. Die Gemeindeversammlung vom 25. November 2005 lehnte die Änderung des Bauzonen- und Kulturlandplans jedoch ab. Der Gemeinderat überarbeitete daraufhin den Erschliessungsplan unter Berücksichtigung des Beschlusses der Gemeindeversammlung, legte den Plan neu auf und beschloss ihn am 11. Dezember 2006. Die seinerzeit eingereichte Beschwerde wurde dadurch hinfällig. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 4. Juni 1993, genehmigt vom Grossen Rat am 31. Oktober 1995. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Bereich der Richtergasse ist im Bauzonenplan eine Fläche von rund 2.8 ha der Zone W1 mit der Pflicht zur Sondernutzungsplanung festgelegt. Die Fläche ist teilweise überbaut. Die Gemeinde regelt mit dem Erschliessungsplan "Richtergasse West/Schneidergasse" im Wesentlichen die Erschliessung und die Verlegung eines Bachs.

Versand: 7. Juni 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Erschliessungskonzept basiert auf den bestehenden Erschliessungsstrassen, die leicht ausgebaut, ergänzt und teilweise geändert werden. 4.3

Erschliessung

Die bestehende Richtergasse wird auf eine Breite von 5.5 m und die Schneidergasse auf 5 m ausgebaut. Im Gebiet Jseligasse ist eine neue 4.5 m breite Stichstrasse mit Wendeplatz vorgesehen. Die Erschliessung ist sachgerecht gelöst. 4.4

Baulinien/Sichtzonen

Entlang der Strassen und des Walds werden Baulinien entsprechend den Abständen des Baugesetzes (§ 48 und § 111 BauG) festgelegt. Für Klein- und Nebenbauten gelten stellenweise reduzierte Abstände von 2 und 4 m. Die Festlegungen sind nachvollziehbar und liegen im Ermessen der Gemeinde. 4.5

Gewässer

Der "Richtergassbach" gilt ab Parzelle Nr. 2359 als öffentliches Gewässer. Er wird in einem überwiegend offenen Gerinne von 6 m Breite, das durch Baulinien festgelegt ist, ins parallele "Stiefelbächli" übergeleitet. Damit kann das bislang in die Kanalisation abgeleitete Wasser künftig in den Vorfluter gelangen. Oberhalb der Parzelle 2359 wird der nur zeitweise Wasser führende Entwässerungsgraben im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. d Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) eingedolt. 4.6

Kulturobjekte

Denkmalschutzobjekt An der Richtergasse befindet sich auf Parzelle Nr. 1513 das kantonale Denkmalschutzobjekt (Landhaus Bindschedler). Die Umgebungsgestaltung des Strassenraums wird darauf Rücksicht nehmen müssen; beim Strassenbauprojekt wird die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren sein (§ 12 Abs. 3 Denkmalschutzdekret; SAR 497.110). Kommunales Kulturobjekt Auf Parzelle Nr. 1484 befindet sich das im Kurzinventar über die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommene Substanzschutzobjekt (Objekt Nr. 924). Es wird weder durch die Strassen- noch die Baulinie tangiert.

-3-

Archäologische Fundstelle Im Bereich der Richtergasse ist eine archäologische Fundstelle bekannt, die möglicherweise auf eine Siedlungsstelle zurückzuführen ist. Archäologische Fundstellen sind erhaltungswürdig (§ 1 Denkmalschutzdekret). Durch die Realisierung des Erschliessungsplans wird die Fundstelle möglicherweise angegraben und müsste dann archäologisch untersucht werden. Erdbewegungen und Bodeneingriffe sind von der Gemeindebehörde daher der Kantonsarchäologie anzukündigen. Eine nachfolgende archäologische Ausgrabung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Fundstelle ist richtigerweise im Plan zur Information dargestellt. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Richtergasse West/Schneidergasse" der Gemeinde Kölliken vom 11. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: