Gestaltungsplan Beckenhalde Nord

Plan d'affectation spécial · Leibstadt

Document

Numéro
1990-001717
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Leibstadt
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
19 juin 1990
En vigueur depuis
19 juin 1990

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Leibstadt

Kommunaler Gestaltungsplan «Beckenhalde-Nord»

Spezialbauvorschriften

1

Gestützt auf die § 141 ff BauG und § 3360 erlässt die Gemeinde Leibstadt folgende Spezialbauvorschriften:

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich

Art. 1 1

2

Art. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Lageplan M 1:500 (Plan Nr. 078/1)

und den Längs- und Querprofilen Erschliessung M 1:200/100 (Plan Nr. 078/2) sowie den Spezialvorschriften. Das Modell im M 1:500 hat Richtplancharakter (wegleitend). Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes erstreckt sich auf den im Lageplan ausgeschiedenen Perimeter.

Zweck Bei der "Beckenhalde" handelt es sich um eine exponierte Hanglage. Der kommunale Gestaltungsplan soll eine bezüglich Orts- und Landschaftsbild diskrete Ueberbauung sicherstellen.

II.

Spezielle Vorschriften

Art. 3 Nutzungsart

Das Gebiet ist für individuelles Wohnen bestimmt.

Art. 4 Bebauungsart

Zugelassen sind freistehende Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser

Art. 5 Immissionsgrad

Immissionsgrad I = nicht störend

Art. 6 Ausnützung

a = 0,4

Art. 7 Grenzabstände

Der grosse Grenzabstand beträgt 8 m, der kleine Grenzabstand 4 m.

2

Art. 8 Geschosszahl

Es sind zwei Geschosse zulässig. Dachausbauten sind gestattet.

Art. 9 Gebäudehöhen

Die maximale Fassadenhöhe traufseitig von gewachsenem Terrain bis zur Schnittlinie mit dem Dach beträgt 6.50 m.

Art. 10 Stellung der Bauten, Dachform und Dacheindeckung

1 2

3 4

5

Art. 11

Die Bauten sind parallel zum Hang auszurichten. Es sind Sattel- und Pultdächer oder deren Kombinationen zugelassen. Der First hat parallel zum Hang zu verlaufen und ist Mitte Haus oder bergseitig vorzusehen.

Die Dachneigungen sind innerhalb 20 - 40° zu wählen. Dachaufbauten dürfen talseitig max. 20 % der Dachfläche beanspruchen und sind auf max. 1/4 der Fassadenlänge zu beschränken. Die Dacheindeckung muss aus Tonziegel (natur oder braun engobiert) oder braunem Eternitschiefer bestehen. Die Spenglerarbeiten sind braun zu streichen oder in Kupfer zu erstellen.

Fassadenmaterial Es darf nur verputztes Mauerwerk, Holz und brauner Eternitschiefer als Fassadenmaterial verwendet werden.

Art. 12 Nebenbauten

Für unbewohnte Nebenbauten wie Garagen, Holzschöpfe etc. sind Flachdächer nicht erlaubt. Im übrigen gilt § 71 der Bauordnung.

3

7 autres articles

Art. 13 Parkierung

Die Parkierung kann auch mit einer Gemeinschaftsanlage gelöst werden. Garageneinfahrten quer zur Beckenhaldenstrasse können in ihrer Tiefe auf max. 2.00 m reduziert werden, sofern anderweitig ein Autoabstellplatz vorhanden ist.

Art. 14 Umgebungsgestaltung

1

2

3

4

Art. 15

Die Gestaltung der Umgebung von Bauten, Gärten, Zugangswegen, Treppen, Vorplätzen usw. hat den natürlichen Terrainverlauf zu berücksichtigen. Stützmauern sind möglichst zu vermeiden, differenziert zu gestalten und zu überpflanzen. Die Bepflanzung hat den Charakter der natürlichen, ländlichen Umgebung zu respektieren. Natur- und Wildgärten sind erlaubt. Terrainveränderungen, Einfriedungen, Stützmauern sind mit der Baueingabe in einem Umgebungsplan verbindlich auszuweisen.

Heckenschutz Die im Gestaltungsplan eingetragenen Hecken sind in ihrem Bestand zu erhalten und zu pflegen.

Art. 16 Grube

Der ehemalige Steinbruch ist in seiner heutigen Form zu erhalten. Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht erlaubt.

4

Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Begutachtung

Zur Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens hat der Grundeigentümer einen Vorentscheid zu erwirken.

Verhältnis zur Bauordnung und zum Zonenplan

Art. 18 Soweit durch diesen Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften keine

abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bauordnung und der Zonenplan.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften ist von der Gemeindeversammlung am beschlossen worden und tritt damit nach Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft, (Art. 26 RPG und Art. 147 Abs. 2 BauG).

44.42.

Leibstadt,

-2. Sep. 1988

Der Gemeindeammann:

lenehmigung durch den Grossen RatDer Gemeindeschreiber:

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'RB-Nr. ‚7 1,4 2 vom 27 (-) Im Auftrage des Grossen Ratee Der Staatsschreiber:

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

25. Juni 1990

ek

Art. Nr. 1717

Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Eggenwil, Niederwil, Leibstadt, Spreitenbach sowie Wettingen durch die Bau- und Planungskommission - Kenntnisnahme

Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 19. Juni 1990. Beschluss:

1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (10) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (GRK) und (mit der erwähnten Beilage) an - (5) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5445 Eggenwil - Gemeinderat 5524 Niederwil - Gemeinderat 4353 Leibstadt - Gemeinderat 8957 Spreitenbach - Gemeinderat 5430 Wettingen Staatsschreiber: i.V.

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2 9. Juni 1990