Erschliessungsplan Lättenstrasse
Plan d'affectation spécial · Würenlos
Document
- Numéro
- 2005-001426
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Würenlos
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 sept. 2005
- En vigueur depuis
- 28 sept. 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Würenlos ® Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Lättenstrasse"
gemäss $ 17 BauG en Genehmigungsinhalt:
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Legende ERSCHLIESSUNGSPLAN "Lättenstrasse"
N N ss
Sammelstrasse
4428
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Situationsplan 1:500
(Fassung 23.01.2004) Trottoir Strassenlinie [6) Übersichtsplan 1:25000 N Baulinien
RN GEHE % N
Landabtretung auf Parzelle 3018 gemäss Bewilligung des Baugesuchs Nr. 8507.
Orientierungsinhalt:
| | | B | Bestehende Strassenfläche | . ' . | Mitwirkungsberichtvom: 19. April 2004 u Bauzonengrenze | |
Vorprüfungsberichtvom: 08. April 2004 Öffentliche Auflage vom: 16. August - 14. September 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am: 20. September 2004
meindeammann: emeindeschreiber:
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2%. Septembes 200”
Der Staatsschreiber: n
ead: al documenta allplanı Pr n0000011.prj
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
28. September 2005
Art. Nr. 2005-001426
Gemeinde Würenlos; Erschliessungsplan "Lättenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
19. April 2004 8. April 2004 16. August bis 14. September 2004 20. September 2004 18. Oktober 2004 22. Juli 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Erschliessungsplan wird der Ausbaustandard der Lättenstrasse bis zur Juchstrasse grundeigentümerverbindlich festgelegt. Es ist vorgesehen, die Lättenstrasse durchgehend auf 5.00 m auszubauen und auf der Ostseite ein 2.00 m breites Trottoir anzugliedern. Ebenso festgelegt wird ein Baulinienabstand von 4.00 m. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 29. September 2005
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan stellt sicher, dass der Südast der Lättenstrasse gleich wie der im rechtskräftigen Erschliessungsplan "Hürdli" festgesetzte Ostast ausgebaut werden kann. Der im Plan festgelegte Bauabstand entspricht den Vorgaben von § 111 BauG und ist sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Lättenstrasse" der Gemeinde Würenlos vom 20. September 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 26, 5436 Würenlos Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: