Erschliessungsplan Bickacher inkl. Änderung 2010

Plan d'affectation spécial · Würenlos

Document

Numéro
09.158
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Würenlos
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
15 mars 2006
En vigueur depuis
7 déc. 2010

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Aargau

Gemeinde Würenlos

Erschliessungsplan „Bickacher"

Kanton Alrgpm Departeme-nt Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Sondernutzungsplanung / Änderung Sondernutzungsvorschrift § 6 Abs. 2

Mitwirkungsbericht vom : Vorprüfungsbericht vom : 25. Mai 2010 Öffentliche Auflage vom : 29. Juni 2010

bis : 28. Juli 2010

Beschlossen vom Gemeinderat am : 4. Oktober 2010 Der Gmendea

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Kantonale Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit j 2,0 A0 Aarau, den 1. Oere Der Generalsekretär:

MINIKUS VOGT & PARTNER AG VVettingen / VViden Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik

Version: Oktober 2010 KAWIJE26980 \Doku \AuflageSE-Teiländenmg-06-2010-SNV.doc

Sondemutzungsvorschrift § 6:

1 Büro- und Gewerberäume können ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (Lärmarchitektur) an die Baulinie gestellt werden. Dieser Absatz bleibt erhalten. 2 Lärmempfind-144c Räume (mit Ausnahme von Räumcn gc mäss-§-6-Abs-)-siriel-auf-ere-r-ven-cler-Kantens-strasse-a-b-g-ewandten Seite anzuordnen.

Dieser Absatz wird ersatzlos gestrichen. 3 2

Das Dachgeschoss (DG) bleibt Wohnzwecken vorbehalten. Es ist von der Gebäudefassade entlang der Landstrasse um mindestens 2.5 m zurückversetzt anzuordnen. Dieser Absatz bleibt erhalten. 3 Nutzungen mit lärmempfindlichen Wohnräumen können vom Gemeinderat in der ersten Bautiefe gegenüber der Kantonsstrasse bewilligt werden, wenn sicher gestellt ist, dass der Beurteilungspegel vor offenen Fenstern lärmempfindlicher Räume 20 dB(A) tiefer liegt als der Quellenwert der Strasse. Als Massnahmen eignen sich z.B. den Fenstern vorgelagerte weitestgehend geschlossene Gebäudeteile und lärmabsorbierende Verkleidungen. Die ausreichende Wirkung der vorgesehenen Massnahmen ist mit einer fachlichen Stellungnahme eines Akustikers nachzuweisen.

Dieser Absatz wird neu hinzugefügt.

Als Ersatz für teilweise eingeschränkte Lüftungsmöglichkeiten ist für die Wohnungen eine kontrollierte und schallgedämmte Lüftung vorzusehen.

Dieser Absatz wird neu hinzugefügt.

MINIKUS VOGT & PARTNER AG

Claudia Schwarzmaier

2

Kanton Aargau

Gemeinde Würenlos

BICKACHER

Erschliessungsplan gemäss § 17 BauG

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften

MINIKUS VOGT Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik

Dateiname:

Vorprüfungsbericht vom:

3. Februar 2005

Mitwirkungsbericht vom:

29. August 2005

Öffentliche Auflage vom:

30. Mai 2005

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Ge

Wue21300_TitelSondernutzung

bis:

21. November 2005

ndea mann:

Genehmigung:

28. Juni 2005

emein eschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Der Staatsschreiber: /

Sondernutzungsvorschriften für den Erschliessungsplan Bickacher

Art. 1 Zweck des Erschliessungsplanes

Das Gebiet Bickacher schliesst die Lücke im Siedlungsgebiet zwischen der Kantonsstrasse im Süden und der bestehenden Bebauung „Im Nüd".

Art. 2 Bestandteile des

Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Längenprofile 1:500/50 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und

Zum übergeordneten Recht

1

Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan. 2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.

Art. 5 Dachgestaltung

1

BeiGiebel- und Pultdächern sind folgende Farben für Dacheindeckungen zugelassen: • dunkelrot • dunkelbraun

2

Firstrichtung

Flachdächer sind zu begrünen.

3

Im Bauschild, begrenzt durch die Zufahrtswege Q3, Q2, Feldstrasse und den südöstlichen Bauzonenrand, sind die Dachfirste parallel zum Zufahrtsweg Q2 auszurichten.

Art. 6 Lärmschutz in den WG-Zonen

1 Büro- und Gewerberäume können ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen (Lärmarchitektur) an die Baulinie gestellt werden.

Lärmempfindliche Räume (mit Ausnahme von Räumen gemäss § 6 Abs. 1) sind auf der von der Kantonsstrasse abgewandten Seite anzuordnen. 3

Das Dachgeschoss (DG) bleibt Wohnzwecken vorbehalten. Es ist von der Gebäudefassade entlang der Landstrasse um mindestens 2.5 m zurückversetzt anzuordnen.

§ Autoabstellplätze

Überirdische Autoabstellplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.

Art. 8 Abstand gegenüber Strassen

in der E2-Zone

In der E2-Zone kann der Gemeinderat eine Reduktion des Strassenabstandes für Kleinbauten (z.B. Veloraum) und offene Unterstände auf 2 m bewilligen, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9 Zufahrtsbereich für Abstellplätze

in den WG-Zonen

Die Ein- und Ausfahrt zu den Abstellplätzen hat im markierten Bereich zu erfolgen. Es ist eine Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m und einer Sichtweite von 30 m zu gewährleisten.

Autoabstellplätze in WG-Zonen

2

Autoabstellplätze sind unterirdisch anzuordnen mit Ausnahme von vereinzelten überirdischen Parkplätzen für Kurzparkierer.

Art. 10 Gestaltung des Siedlungsrandes

Um eine optimale Gestaltung des südöstlichen Siedlungsrandes zu gewährleisten, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Bepflanzung in einem Umgebungsplan aufzuzeigen.

Art. 11 Fuss- und Fahrwegrechte

Die vorgesehenen Fuss- und Fahrwege sind zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer zu erstellen (Flächenanteile und Erschliessungskosten). Sie bleiben im Eigentum der Anstösser. Diese Flächen können bei der Ausnützungsberechnung angerechnet werden. Die geplanten Wege sind mit dem Umlegungsplan als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. 2

Der betriebliche Unterhalt der öffentlichen Fuss- und Fahrwegverbindungen ist Sache der Gemeinde.

Art. 12 Fuss- und Fahrvvegrecht an

der Bauzonengrenze

Die Gewährleistung des Zugangs zur angrenzenden Landwirtschaftsparzelle (Parzelle 1567) ist durch den jeweiligen Eigentümer der Parzelle 4805 (Neuzuteilung) sicherzustellen.

Art. 13 Ein- und Ausfahrtssperre an

der Bickackerstrasse

Die Ein- und Ausfahrt von der Bickackerstrasse in die Landstrasse ist so zu gestalten, dass die Durchfahrt für den motorisierten Verkehr nicht möglich ist.

1 autre article

Art. 14 Inkrafttreten,

Genehmigung

1

Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.

KAVVUE21300WOKU1Berichte\DI-SNV-15.12.04.doc