Gestaltungsplan Rhyblick II inkl. Änderung 2026

Plan d'affectation spécial · Sisseln

Document

Numéro
25.5
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Sisseln
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
1 mars 1995
En vigueur depuis
2 juin 2026

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4177-2026-E.pdf

nfon Aargau

V'Parfement Kanton Aargau

Gemeinde Sisseln

Sondernutzugsplanung

Teiländerung Gestaltungsplan «Rhyblick II» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom

14. März 2025

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Mitwirkung vom

21. August 2025 bis 19. September 2025

Öffentliche Auflage vom

06. Februar 2026 bis 09. März 2026

Beschlossen vom Gemeinderat am 30. März 2026 NAMENS DES GEMEINDERATES

Die Gemeindeschreiberin

Der Gemeindeammann

'4/ Rainer Schaub

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Karin Engel

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Gsnehmigungsdatum Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU

I KOCH ! PARTNER

30. März 2026

Gemeinde Sisseln Teiländerung Gestaltungsplan <Rhyblick ll> / Sondemutzungsvorschriften

Seite 2/5

Rechtskräftige Sondemutzungsvorschriften (Orientierungsinhalt)

Geänderte Sondemutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt in Rot)

1. Satteldachaufbau

1. Satteldachaufbau

1.1 1.1 Satteldachaufbauten sind nur reihenhausweise möglich, d.h. alle Hauseigentümer einer Reihe Symmetrische Satteldachaufbauten sind nur pro Hausreihe möglich. Die Dachaufbauten müssen gleichzeitig und mit gleicher Dachneigung / Ge­ (6 Wohneinheiten, resp, 3 Wohneinheiten bei der Hausreihe 16) müssen die Zustimmung ertei­ samthöhe / Fassadenhöhe erstellt werden. len und werden kostenpflichtig.

1.2 1.2 Die Dachneigung muss 30° betragen. Die Eindeckung hat mit Flachziegel in hell-grauer Farbe (...) zu erfolgen (ganze Siedlung mit gleichem Ziegeltyp und Farbe). Lukamen oder andere Aufbau­ ten sind nicht gestattet

1.3 1.3 Die Dachuntersichten und von aussen sichtbares Holz sind tauchgrundiert und in weiss aus­ Die Dachuntersichten sowie weitere Fassadenelemente aus Holz von aussen sichtbares Holz sind tauchgrundiert und in weiss auszuführen. zuführen. 1.4 Alle Spenglerarbeiten (z.B. Eindeckrahmen, Wasseninnen, Kaminverkleidungen usw.) sind in aufgehoben Kupfer (CU) auszuführen.

1.5 1.5 Dachflächenfenster müssen in einer Hausreihe auf derselben Höhe montiert werden. Anord­ Dachflächenfensti jngcbeispiela siehe Anhang 1b. Dachflächenfensin einer Hausreihe auf derselben Höhe montiert werden. A nungsbeispiele siehe Anhang 1 b. Auf der Süd-oder Westfassade dürfen pro Reiheneinfamilien­ ter müssen hochrechteckig sein und eine Einbaugrösse (Glasfläche) von max. 1.20 m^einhalten. haus maximal 3 Fenster der Grösse 94 x 160 cm (am Beispiel Velux) angebracht werden. Auf Auf jeder Dachseite dürfen pro Reiheneinfamilienhaus max. 4 Dachflächenfenster angebracht werden. der Ost- oder Nordfassade dürfen pro Reiheneinfamilienhaus maximal 4 Fenster der Grösse 78 X 98 cm (am Beispiel Velux) angebracht werden. 1.6 1.6 Die Giebelwand ist mit dem gleichen Verputz (Farbe und Struktur) wie die bestehende Fassade (...) zu versehen. 1.7 1.7 Beim Giebelfenster ist die Sturzsicherung aussen, bündig mit der Hausfassade anzubringen. Beim Giebelfenster ist die Sturzsicherung aussen, bündig mit der Hausfassade anzubringen. Sie ist in derselben Art und Farbe wie das bestehende Metallgeländer auf dem Balkon zu erstel­ Sie ist. wenn nicht transparent (z.B. in Glas etc.) in der bestehenden Fenster- und Metallfarbe des Gebäudes auszuführen. len. Es muss ein Färb- und Materialkonzept eingereicht werden. 1.8 Beim Giebelfenster muss ein Galerieblech in derselben Art und Farbe wie bei den bestehenden aufgehoben Fenstern ausgeführt werden. Allfällige Stören sind in derselben Art wie bereits bestehend zu montieren.

1.9 1.9 Die Kamine (sofern gewünscht) sind wie bestehend (viereckig) über den Dachaufbau zu führen. (...) Doppelkamine sind in der Dachneigung hintereinander anzuordnen. 1.10 1.10 Die durch den Satteldachaufbau gewonnene Wohnfläche muss nicht in die Ausnützungsziffer aufgehoben eingerechnet werden. 2. Kleinbauten

2. Kleinstbauten

2.1 Pro Parzelle ist eine Kleinbaute (Gartengeräteraum) gestattet

2.1 Pro Parzelle ist eine Kleinbaute (Gartengeräteraum) sind zwei Kleinstbauten gemäss § 49 Abs. 2 lit d BauV (z.B. Velounterstand. Geräteraum) gestattet Es ist jeweils eine Kleinstbaute auf der Hausvorder- und eine auf der Hausrückseite zu platzieren. Eckhäuser dürfen eine der zwei Kleinstbauten auf der Seitenfassade aufstellen.

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Gemeinde Sisseln Teiländerung Gestaltungsplan «Rhybllck It» / Sondemutzungsvorschriften

Seite 3/5

Rechtskräftige Sondemutzungsvorschriften (Orientierungsinhalt)

Geänderte Sondemutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt in Rot)

2.2 Die Grundfläche darf max. 2.00 x 2.00 m (4 m2) und die Firsthöhe max. 1.80 m betragen.

aufgehoben

2.3 2.3 Der Grenzabstand muss auf allen Parzellenseiten mindestens 2.00 m betragen. Mit schriftlicher Der Grenzabstand der Kleinstbauten muss auf allen Paizellenseiten mindestens 0.60 2,00 m betragen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nach­ Zustimmung des Nachbarn können die Bauten bis an oder auf die Grenze gesetzt werden. barn können die Bauten bis an oder auf die Grenze gesetzt werden. Angrenzend an Gehwege und Gemeindestrassen muss ein Mindestabstand von 0.60 m eingehalten werden. Die Sichtzonen sind jederzeit zu gewährleisten und einzuhalten.

2.4 Der Abstand der Kleinbaute zur Hausfassade, resp. zu allfälligen Hausanbauten, muss mindes­ aufgehoben tens 2.00 m betragen. 2.5 Die Kleinbauten müssen aus Holz sein und in brauner Farbe gehalten werden.

aufgehoben

3. Einstellräume, Vordächer an der Eingangsseite (Ost- resp. Nordfassade)

3. Klein- und Anbauten

3.1 3.1 Auf der Eingangsseite ist das Anbauen von verglasten Vordächern, ganz oder teilweise ge­ Für die Reihen- und Eckhäuser sind Anbauten in Form von Terrassenüberdachungen. Pergolen. Vordächern, Sonnenschutzeinrichtungen. Wind­ fänge und Wintergärten (abschliessend) mit einer maximalen Grundfläche von 40 m^ zulässig. schlossenen Einstellräumen und Windfängen gestattet Die Klein- und Anbauten haben einen Grenzabstand von 0.60 m einzuhalten: Die Bauten dürfen mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn an die Grenzen gesetzt werden. Die Brandschutzvorgaben müssen auch bei reduziertem Grenzabstand eingehalten werden. Angrenzend an Gehwege und Gemeindestrassen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden: dieser darf auch durch vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 BauV nicht unterschritten werden.

3.2 3.2 Die Trennwände können eine maximale Tiefe von 2.20 m haben und müssen eine Höhe hinter- Auf der Eingangsseite darf die maximale Tiefe der Anbauten 2.20 m und die Dachneigung muss mindestens 15° betragen, kant von 2.80 m aufweisen. Gemessen wird bis ausserkant Metallprofil und die Höhe ab Kote «0» des Hauseinganges. 3.3 3.3 Die Trennwände der Einstellräume. Vordächer und Windfänge auf der Eingangsseite sind in Die Anbauten sind in der bestehenden Fenster- und Metallfarbe des Gebäudes zu wählen. Es ist ein Färb- und Materialisierungskonzept einzu­ verputztem Mauerwerk wie die Mausfassade auszuführen; können aber auch in Glas gebaut reichen. oder gänzlich weggelassen werden. Die schriftliche Zustimmung der Nachbarn ist in jedem Fall notwendig.

3.4 Die Verglasung am Dach muss in sekurisiertem Glas ausgeführt werden (Klarglas oder un­ aufgehoben durchsichtiges Glas), und der Neigungswinkel muss 15° betragen (in 8 symmetrischen Glasfel­ der ausgeführt). 3.5 Die Fassade kann zwischen den Metallstreben in Klarglas, undurchsichtigem Glas, sowie mit aufgehoben glatten Materialien gestaltet werden. Ebenso kann ein in weisser Farbe gehaltener Sockel von maximal 0.60 m Höhe erstellt werden (verputzte Mauer oder sonstiges glattes Material). Offene Frontpartien benötigen keine Metallstreben. 3.6 Alle Metallteile sind in der bestehenden Fenster- und Metallfarbe am Gebäude auszuführen.

aufgehoben

3.7 Die Metallstreben auf dem Dach sowie an der Fassade müssen in 8 symmetrisch angeleg­ aufgehoben ten Feldern gestaltet werden.

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Gemeinde Sisseln Teiländenjng Gestaltungsplan <RhybiicR ll> / Sondemutzungsvorschriften

Rechtskräftige Sondemutzungsvorschriften (Orientierungsinhalt)

Seile4;5

Geänderte Sondemutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt in Rot)

3.8 Allfällige Türöffnungen in einer geschlossenen Fassade müssen symmetrisch innerhalb der aufgehoben Metallstreben angeordnet werden. 3.9 Gestattet ist auch eine offene Pergola (ohne Glasdach). Farbe wie alle Metallteile am Ge­ aufgehoben bäude. 3.10 Bei allen Anbauten unter Punkt 3. wird auf § 86 Abs. 3 der Bauordnung verzichtet

aufgehoben

4 Verglasungen und Wintergärten auf der Sitzplatzseite (West- resp. Südfassade)

4. Pools (neu)

4.1 4.1 Auf der Gartenseite sind Wintergärten, Verglasungen, Pergolas, Sonnenschutzeinrichtungen Auf der Gartenseite der Häuser sind Pools gestattet (Stoffstaren) und Trennwände aus Mauerwerk gestattet Für Pools gilt ein Grenzabstand von 2 m. welcher mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden kann. Gegenüber von Gemeindestrassen und Gehwegen ist ein Strassenabstand von 2 m einzuhalten und kann nicht reduziert werden. 4.2 Die Trennwände müssen eine Tiefe von 3.00 m ab Fassade und eine Höhe bis maximal ober­ aufgehoben kant bestehende Balkonplatte aufweisen.

4.3 Die Dach Verglasung ist aus sekurisiertem Glas. Alle Verglasungen an Fassade und Dach kön­ aufgehoben nen in Klarglas oder undurchsichtigem Glas gestaltet werden. 4.4 Alle Metallteile müssen dieselbe Farbe wie die bereits bestehenden Fenster- und Metallteile aufgehoben am Gebäude aufweisen. 4.5 Die Trennwände zwischen den Wohneinheiten müssen aus verputztem Mauerwerk wie die aufgehoben Hausfassade sein. Bei Zustimmung des Nachbarn kann die Trennwand in Glas ausgeführt wer­ den. 4.6 Die bestehenden Geländer dürfen nicht durch Storen/StorenkastenA/erglasungen verdeckt aufgehoben (neu in 6.2) werden. Starenkasten müssen grau, im Farbton des Beton, gehalten werden.

4.7 Stoffstorenfarbe: Stoff uni wie bereits die bestehenden Staren am Gebäude, oder im selben Farbton gestreift (auch weiss gestreift).

4.8 Bei allen Anbauten unter Punkt 4. wird auf § 86 Abs. 3 der Bauordnung verzichtet

aufgehoben

aufgehoben

4.9 Mit Ausnahme der Palisaden ist für die Erstellung der nötigen Trennwände (gemauert oder aufgehoben Glas) bei allen Anbauten Jeweils eine gegenseitige Vereinbarung der Nachbarn nötig.

5. Einfriedungen und Stützmauern I Hecken (neu) 5.1 Die Hecken. Einfriedungen und Stützmauern dürfen an die Strassengrenze von Gemeindestrassen gesetzt werden (Höhe 1.80 m). Sie dürfen nicht über das Strassenmark (inkl. Parkplätze) hinausragen. Die Sichtzonen müssen in jedem Fall freigehalten werden. KOCH + PARTNER - LAUFENBURG I RHEINFELDEN

Gemeinde Sisseln Teiländerung Gestaltungsplan «Rhyblick II» / Sondemutzungsvorschriften

Rechtskräftige Sondemutzungsvorschriften (Orientierungsinhalt)

Seite 5/5

Geänderte Sondemutzungsvorschriften (GenehmigungsinhaK in Rot) 6 Gestaltung / Farbgebung (neu)

6.1 Die Fassadenfarbe ist in NCS-S 0500-N (Verputz) auszuführen. ÄJs Farbkonzepte der einzelnen Hausreihen (Fenster. Türen. Blenden. Briefkästen) gelten für die jeweiligen Hausreihen die nachfolgenden RALFarben:

12A-F/21 A-F

Violett - RAL 4008

8A-F/16A-C/20A-F

Gelb-RAL 1028

3 A-F / 7 A-F / 15 A-F / 18 A-F

Blau-RAL 5010

14 A-F /17 A-F

Rot - RAL 3001

4 A-F/13 A-F 719 A-F

Grün - RAL 6032

10 A-F/II A-F

Orange - RAL 2004

6.2 Die bestehenden Geländer am Balkon dürfen nicht durch Stören / Markisenkasten / Verglasungen verdeckt werden. Storenkasten müssen grau. im Farbton des Beton, gehalten werden.

Das Balkongeländer als Absturzsicherung ist. wenn nicht transparent (z.B. in Glas etc.), in der RAL-Farbe der jeweiligen Hausreihe zu halten. 5. Inkrafttreten / Genehmigung

7. Inkrafttreten Z Genehmigung

5.1

7.1

Der Gestaltungsplan mit den Sondemutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

(-■)

5.2

7.2

Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes mit den Sondemutzungsvorschriften.

(■•■)

7.3

Der Gemeinderat kann jederzeit zu Lasten des Gesuchstellers eine fachliche Beurteilung durch ein Fachgutachten einholen, um die Einhaltung des Gestaltungsplans zu prüfen.

Auftragsnummer Status

K 17.02.254 Genehmigung

Verfasser

Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Colin Schär. BScOst in Raumplanung FSU

Verfassungsdatum

30. März 2026

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KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kontrolle

( Gemeinde Sisseln

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Gestaltungsplan "Rhyblick II" Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1 : 1000 - Sondernutzungsvorschriften

Mitwirkungsbericht vom:

20. iVRiL /1394

jurn A394 Oeffentliche Auflage vom: 04- JuLl /139-i bis: 03 AUE-ilf)) /199'-t Vorprüfungsbericht vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Sondernutzungsvorschriften:

1. SATTELDACHAUFBAU

1.1. Satteldachaufbauten sind nur reihenhausweise möglich d.h. alle Hauseigentümer einer Reihe (6 Wohneinheiten, resp. 3 Wohneinheiten bei der Hausreihe 16) müssen die Zustimmung erteilen und werden kostenpflichtig. 1.2. Die Dachneigung muss 300 betragen. Die Eindeckung hat mit Flachziegel in hell-grauer Farbe zu erfolgen (ganze Siedlung mit gleichem Ziegeltyp und Farbe). Lukarnen oder andere Aufbauten sind nicht gestattet. 1.3. Die Dachuntersichten und von aussen sichtbares Holz sind tauchgrundiert und in weiss auszuführen. 1.4. Alle Spenglerarbeiten (z.B. Eindeckrahmen, Wasserrinnen, Kaminverkleidungen usw.) sind in Kupfer (CU) auszuführen. 1.5. Dachflächenfenster müssen in einer Hausreihe auf der selben Höhe montiert werden. Anordnungsbeispiele siehe Anhang lb. Auf der Süd- oder Westfassade dürfen pro Reiheneinfamilienhaus maximal 3 Fenster der Grösse 94 x 160 cm (am Beispiel Velux) angebracht werden. Auf der Ost- oder Nordfassade dürfen pro Reiheneinfamilienhaus maximal 4 Fenster der Grösse 78 x 98 cm (am Besipiel Velux) angebracht werden. 1.6. Die Giebelwand ist mit dem gleichen Verputz (Farbe und Struktur) wie die bestehende Fassade zu versehen. 1.7. Beim Giebelfenster ist die Sturzsicherung aussen, bündig mit der Hausfassade anzubringen. Sie ist in der selben Art und Farbe wie das bestehende Metallgeländer auf dem Balkon zu erstellen. 1.8. Beim Giebelfenster muss ein Galerieblech in der selben Art und Farbe wie bei den bestehenden Fenster ausgeführt werden. Allfällige Staren sind in der selben Art wie bereits bestehend zu montieren. 1.9. Die Kamine (sofern gewünscht) sind wie bestehend (viereckig) über den Dachaufbau zu führen. Doppelkamine sind in der Dachneigung hintereinander anzuordnen. 1.10. Die durch den Satteldachaufbau gewonnene Wohnfläche muss nicht in die Ausnützungsziffer eingerechnet werden.

2. KLEINBAUTEN

2.1. Pro Parzelle ist eine Kleinbaute (Gartengeräteraum) gestattet. 2.2. Die Grundfläche darf max. 2.00 x 2.00 m (4 m2) und die Firsthöhe max. 1.80 m betragen. 2.3. Der Grenzabstand muss auf allen Parzellenseiten mindestens 2.00 m betragen. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können die Bauten bis an oder auf die Grenze gesetzt werden. 2.4. Der Abstand der Kleinbaute zur Hausfassade, Hausanbauten, muss mindestens 2.00 m betragen.

resp.

zu

allfälligen

2.5. Die Kleinbauten müssen aus Holz sein und in brauner Farbe gehalten werden.

3. EINSTELLRÄUME, VORDÄCHER an der Eingangsseite (Ost- resp. Nordfassade)

3.1. Auf der Eingangsseite ist das Anbauen von verglasten Vordächern, ganz oder teilweise geschlossenen Einstellräumen und Windfängen gestattet. 3.2. Die Trennwände können eine maximale Tiefe von 2.20 m haben und müssen eine Höhe hinterkannt von 2.80 m aufweisen. Gemessen wird bis ausserkant Metallprofil und die Höhe ab Kote "0" des Hauseincianaes. 3.3 Die Trennwände der Einstellräume, Vordächer und Windfänge auf der Eingangsseite sind in verputztem Mauerwerk wie die Hausfassade auszuführen; können aber auch in Glas gebaut oder gänzlich weggelassen werden. Die schriftliche Zustimmung der Nachbarn ist in jedem Fall nötig. 3.4. Die Verglasung am Dach muss in sekurisiertem Glas ausgeführt werden (Klarglas oder undurchsichtiges Glas), und der Neigungswinkel muss 15° betragen (in 8 symetrischen Glasfelder ausgeführt). 3.5. Die Fassade kann zwischen den Metallstreben in Klarglas, undurchsichtigem Glas, sowie mit glatten Materialien gestaltet werden. Ebenso kann ein in weisser Farbe gehaltener Sockel von maximal 0.60 m Höhe erstellt werden (verputzte Mauer oder sonstiges glattes Material). Offene Frontpartien benötigen keine Metallstreben. 3.6. Alle Metallteile sind in der bestehenden Fenster- und Metallfarbe am Gebäude auszuführen. 3.7. Die Metallstreben auf dem Dach sowie an der Fassade müssen in 8 symetrisch angelegten Feldern gestaltet werden. 3.8. Allfällige Türöffnungen in einer geschlossenen Fassade müssen symetrisch innerhalb der Metallstreben angeordnet werden. 3.9.

Gestattet ist auch eine offene Pergola (ohne Glasdach). Farbe wie alle Metallteile am Gebäude.

3.10. Bei allen Anbauten unter Punkt 3. wird auf § 86 Abs. 3 der Bauordnung verzichtet.

4. VERGLASUNGEN UND WINTERGÄRTEN auf der Sitzplatzseite (West- resp. Südfassade)

4.1. Auf der Gartenseite sind Wintergärten, Verglasungen, Pergolas, Sonnenschutzeinrichtungen (Stoffstoren) und Trennwände aus Mauerwerk gestattet. 4.2. Die Trennwände müssen eine Tiefe von 3.00 m ab Fassade und eine Höhe bis maximal oberkant bestehende Balkonplatte aufweisen. 4.3. Die Dachverglasung ist aus sekurisiertem Glas. Alle Verglasungen an Fassade und Dach können in Klarglas oder undurchsichtigem Glas gestaltet werden. 4.4. Alle Metallteile müssen dieselbe Farbe wie die bereits bestehenden Fensterund Metallteile am Gebäude aufweisen. 4.5. Die Trennwände zwischen den Wohneinheiten müssen aus verputztem Mauerwerk wie die Hausfassade sein. Bei Zustimmung des Nachbarn kann die Trennwand in Glas ausgeführt werden. 4.6. Die bestehenden Geländer dürfen nicht durch Storen/StorenkastenNerglasungen verdeckt werden. Storenkasten müssen grau, im Farbton des Beton, gehalten werden. 4.7. Stoffstorenfarbe: Stoff uni wie bereits die bestehenden Storen am Gebäude, oder im selben Farbton gestreift (auch weiss gestreift). 4.8. Bei allen Anbauten unter Punkt 4. wird auf § 86 Abs. 3 der Bauordnung verzichtet. 4.9. Mit Ausnahme der Palisaden ist für die Erstellung der nötigen Trennwände (gemauert oder Glas) bei allen Anbauten jeweils eine gegenseitige Vereinbarung der Nachbarn nötig.

5. INKRAFTTRETEN / GENEHMIGUNG

5.1. Der Gestaltungsplan mit den Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 5.2. Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes mit den Sondernutzungsvorschriften.

Genehmigung

saa*.* BBS KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 02.06.2026

CBR0/SS2G

Versand: 02.06.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.25.5

Gemeinde Sisseln; Gestaltungsplan Teiländerung Sondernutzungsvorschriften "Rhyblick H"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. März 2025 21. August 2025 bis 19. September 2025 6. Februar 2026 bis 9. März 2026 30. März 2026 18. Mai 2026 4. Mai 2026

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Eine Beschwerde konnte aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 28. September 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) zum GP "Rhyblick H" sind zu grossen Teilen veraltet und stimmen nicht mehr mit dem übergeordneten Recht überein. Weil anstehende Renovationsarbeiten an den Liegenschaften mit den bestehenden Bestimmungen nicht zeitgemäss möglich erscheinen, sollen die SNV aktualisiert werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Sisseln am 30. März 2026 be schlossenen Vorlage: • Teiländerung der SNV des Gestaltungsplans "Rhyblick H"

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. März 2026 erläu tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. März 2025 mit Vorbehalten abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Die Vorbehalte zu den Vorschriften wurden vor der öffentlichen Auflage bereinigt. Die Änderungen der Bestimmungen sind nunmehr rechtskonform und sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan Teiländerung Sondernutzungsvorschriften "Rhyblick H", beschlossen vom Ge meinderat Sisseln am 30. März 2026, wird genehmigt.

2.

Die Abtalung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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2 von 3

Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 7, 4334 Sisseln • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge

setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese

hen werden.

3 von 3

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Uh/kj

Sitzung: 1. März 1995

Art. Nr.

452

Gemeinde Sisseln; Gestaltungsplan „Rhyblick II" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 15. Februar 1995 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Der Gestaltungsplan „Rhyblick II" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Sisseln vom 16. August 1994 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 15. Februar 1995 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 4334 Sisseln - (4) Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei

Staatsschreiber: