Gestaltungsplan Lüshübel

Plan d'affectation spécial · Staufen

Document

Numéro
1997-001508
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Staufen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
16 sept. 1997
En vigueur depuis
16 sept. 1997

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Staufen ® Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Lüshübel“

gemäss $ 21 BauG

ABTEILUNG IUMPLANUNG

G, S S

Sondernutzungsvorschriften

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Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

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« Situationsplan 1:500 « Geländeschnitte 1 bis 13 1:200

Mitwirkungsberichtvom: DJ. 2A 995

Vorprüfungsbericht vom: 90.02. Ib

Oeffentliche Auflage vom: 09.07 EN]? bis: 05 08. 1390 Beschlossen vom Gemeinderat am: In | . INN?

Der Gemeindeammann:

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Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: ni Aarau,den 16. Septembeiı 199%

Der Staatsschreiber:

titel.doc 19.01.96 h+p ag/ rev. 21.02.96

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Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan bezweckt eine verkehrstechnisch und geländemässig sowie auch wirtschaftlich sinnvolle Erschliessung des Lüshübels. Er bezweckt im weiteren eine architektonisch ansprechende Ueberbauung des exponierten Gebietes (einheitliche Dachformen) und gewährleistet eine einwandfreie Wohnhygiene (Schattendiagramme).

Bestandteile des Gestaltungsplanes « Sondemutzungsvorschriften

+ Situationsplan 1:500

® Geländeschnitte 1 bis 13

Perimeter

'Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet ?Innerhalb des Gestaltungsplangebietes wird wie folgt unterschieden: Ueberbaute Grundstücke (894, 896, 504, 1006)

Bestehende Grundstücke bereits erschlossen (895). Sie sind von den Bestimmungen dieser Ordnung ausgeschlossen.

Neue Bauparzellen bereits erschlossen (Teile von 497 + 1005 entlang Grabenacherweg) Bauparzellen noch nicht erschlossen

Erschliessungsstrassen bestehend (336, 897)

Erschliessungsstrasse projektiert

Fussgängerverbindung bestehend (337)

Gehweg projektiert als Verbindung der neuen Erschliessungsstrasse mit dem Grabenacherweg Gemeinschaftsanlagen

‚Ausweichstellen / Vorplätze

Verhältnis zur Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Einfamilienhauszone am Hang.

Gemäss Bauzonenplan gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: Westlich des projektierten Gehweges ES III, östlich ES II.

Erstellen der Erschliessungs- und Gemeinschaftsanlagen

Die beteiligten Grundeigentümer haben die Erschliessungs- und Gemeinschaftsanlagen gemeinsam zu planen und ausführen zu lassen.

Baubewilligungen für noch nicht erschlossene Parzellen dürfen erst nach Erstellung der vorgesehenen Erschliessungsanlagen erteilt werden.

Ausnützung Es gelten die Nutzungsvorschriften der Bau- und Zonenordnung.

Für jede Bauparzelle gilt die gemäss Bauordnung vorgeschriebene maximale Ausnützungsziffer. Die anrechenbare Grundstücksfläche ergibt sich aus der bereinigten Mutationstabelle des Geometers nach Fertigstellung der Erschliessungsbauwerke.

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Dach-und Fassadengestaltung

Die Dachform einschliesslich Richtung und Lage des Firstes werden durch die Schnittpläne Nr. 1-1 bis 13-13 verbindlich festgelegt. Es gilt:

Parzellen am Grabenacherweg: Dachform: Gleichschenkliges Satteldach Firstrichtung parallel zur Strasse, Dachneigung zwischen 30° und 40°.

Parzellen an der neuen Erschliessungsstrasse: Dachform: Pultdach Traufe bzw. Pultfirst parallel zur Strasse, Dachneigung zwischen 20° und 22°

Für die Bedachung kann folgendes Material eingesetzt werden: Satteldächer: Alle Bedachungsmaterialien in dunkler Farbe. Pultdächer: Alle Bedachungsmaterialien in dunkler Farbe.

Das Fassadenmauerwerk kann wie folgt gestaltet werden: Verputze in hellen Farben Sichtmauerwerk in Kalksandstein

Gebäudemasse

Für Gebäude mit Pultdach ist die maximale Firsthöhe ( ca. 10.50 m ab tiefstem Punkt des anschliessend gewachsenen Terrains) im Dossier „Geländeschnitte 1 bis 13“ für jedes Haus als Kote in Metern über Meer definiert (exkl. Parz. 503).

Als Fixpunkt gilt Polygonpunkt 534 = 438.27 m.ü.M. ( Grenzpunkt der Parzellen 336, 498 und 499).

Die mit Meereshöhen definierten Firsthöhen beziehen sich aud die südliche Begrenzung der einzelnen Baufelder. Bei nach Norden verschobenen Südfassaden verringert sich die maximal mögliche Firsthöhe um das Mass der Verschiebung multipliziert mit dem Tangens der Dachneigung.

Für Parz. 503 gilt eine maximale Firsthöhe von 10.50 m ab tiefstem Punkt des anschliessend gewachsenen Terrains.

Baufelder An folgenden Stellen können die Abstände gemäss Bau- und Zonenordnung unterschritten werden: Strassenlinie (Ausweichstelle) zu Gebäuden auf Parzelle gemäss Schnittplänen 4-4 und 5-5.

Gemeinsame Garagen gemäss Plan Nr. 1086.6. Vorplatztiefe und Überdachung zur projektierten Strassenlinie.

$ 10 Heizung

Sofern ein Heizsystem mit gemeinsamem Leitungsnetz gewählt wird (z.B. Gasheizung), so ist das entsprechende Projekt zusammen mit den Erschliessungsanlagen bewilligen und ausführen zu lassen.

$ 11 Werkleitungen

Die zu erstellenden Werkleitungen werden kostenmässig gemäss den Gemeindereglementen abgegolten. Die Leitungen gehören zu den Erschliessungsanlagen und sind zusammen mit diesen zu erstellen.

$ 12 Inkrafttreten, Genehmigung

'Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

’Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Gestaltungsplan „Lüshübel“

gemäss $ 21 BauG

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Situationsplan 1:500

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Mitwirkungsbericht vom: 2 /

Vorprüfungsbericht vom: 20,0 L. IND 8 1

Oeffentliche Auflage vom: 05.07 ; Ab bie: OO,00. Ay H a

Beschlossen vom Gemeinderat am: >, //. ASS 18)

Der Gemeindeammann:

ah. Eukuhna

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmi h Eee Aarau,den 16. Septembei 149+

Der Staatsschreiber:

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REV. 15.3,96 / 9.5.96

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1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt:

rot Baulinien |

grün Gestaltungsplanperimeter j schwarz Gestaltungsplanperimeter deckungsgleich mit Bauzonengrenze rot Strassen-/Weglinien gelb Erschliessungsstrassen ES inkl. Ausweichstellen schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz Bund ]

Knotensichtweite A. is « i ; | hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Räum zwischen der Höhe von

80 cm und 3 m gewährleistet sein.

[FR Eee] hellviolett Gehwege/Fusswege

“ a were] hellblau Gebäudestandorte für Einfamilienhäuser rosa Gebäudestandorte für Nebenbauten “ je blau Maximale Gebäudebegrenzung [F Se Pr ee] hellgrau Gemeinsame, erdüberdeckte Garagen ER EEE TEENTO braun Werkleitungen (Trasse& schematisch) ausserhalb Strassengebiet 5 [EP RE:] schwarz Projekthöhen Erschliessungsstrasse approximativ : # < F.H. 439,30 schwarz Maximal mögliche Firsthöhen (Gebäude mit Pultdach) 2 Orlentierungsinhait nie GR_. Datum . blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum GR ig Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum ehe ee schwarz Waldabstandslinie

er hellgrün Flurweg (als neue Zufahrt zum Landwirtschaftsland) orange Sammelstrassen SS

1 £ ee ee dunkelviolet Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr a es] Ren

dunkelgrau Bestehende Strassen/Wege innerhalb Gestaltungsplanperimeter

grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen | schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan A schwarz Neue Parzellengrenzen® = 424.22 schwarz Bestehende Höhen ; ee —_ schwarz Bestehende Wasserleitung De schwarz Bestehendes EW-Rohr KRS 125 Res,

Sta ufberg

400

402

Genehmigung

V

& Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

06. August 1997

Art. Nr.

1997-001508

Gemeinde Staufen; Gestaltungsplan "Lüshübel"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 18. Juli 1997

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Lüshübel" der Gemeinde Staufen vom 25. November 1996 wird genehmigt. 2. Dieser Beschluss erfolgt unter der Bedingung, dass der Grosse Rat die Bauzonenplanund Kulturlandplanänderung "Lüshübel" wie beantragt genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses, gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Bauzonenplan- und Kulturlandplanänderung "Lüshübel", im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 18. Juli 1997 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5603 Staufen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.

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