Erschliessungsplan Sonnenberg Änderung 1995

Plan d'affectation spécial · Seengen · Abrogé le 14 déc. 2022

Document

Numéro
1997-001214
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Seengen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
18 juin 1997
En vigueur depuis
18 juin 1997
Abrogé
14 déc. 2022

Carte

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Fichiers

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Texte

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1. Genehmigungsinhalt

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Alle Bau- und Strassenlinien des Überbauungsplanes Sonnenberg 1985/88 werden aufgehoben, soweit sie auf diesem Plan nicht als genehmigt eingetragen sind.

Legende zum Erschliessungsplan

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

Baulinie

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Strassen- / Weglinien und Sockellinien ( Enteignungsrecht gemäss Par. 132 BauG )

Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Sichtzone: In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Hoehe von 80 cm und 3 m gewaehrleistet sein.

gemäss $ 17 BauG

Änderung 1995

Baulinienplan 1: 1000

KANTON AARGAU GEMEINDE SEENGEN

Erschliessungsplan Sonnenberg

Plan für das Genehmigungsverfahren

y hellviolett Bereich für Fussweg, Breite .... m. Die genaue Lage [ wird mit der Überbauung festgelegt. ( Enteignungsrecht

N gemäss Par. 132 BauG ) Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofile (s. Genehmigung vom 28.6.1988 N Bee schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS BARGAU | ES’ Abteilung Verkehr

Der Zemeindeammann:

Koh Yf:en \\ Vorder train, =. musscollee Melde orange Leitungslinie: die Ueber- und Unterbauung ist zulässig, RN berse || 4 der Zugang für den Unterhalt muss gewährleistet sein \ N N ) ” 2. Orientierungsinhalt e RICH yealf > a Ta 3 7 SR | SR Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum em a w U\f Rötien | GR__ Datum blau Genehmigte Strassen- / Weglinien mit Genehmigungsdatum Er eh NE en SI Ill ! IN rot Projektierte Baulinien Datum Febr. 1997 | Gesch. Nr. 23437 sn rot Projektierte Strassenlinien INGENIEURE ETH/SIA UND GEOMETER Gez. SB RRRNE 1 BREITFELDSTRASSE 24, 5600 LENZBURG I ea eye schwarz Hecken und Uferbestockung i * Micar UM Format 90/ 84 | Planhr. 10 + On AN Dir rt A u. ! karmin Hochleistungsstrassen HLS zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS Mitwirkungsverfahren vom: 27. Okt. 1995 bis: 27. Nov. 1995 orange Sammelstrassen SS " . Vorprüfungsbericht vom: 13. Febr. 1996 ENTER] gelb Erschliessungstrassen ES dunkelviolett Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr Öffentliche Auflage vom: 10. April 1996 bis: 9. Mai 1996 - TTIITT hellviolett Gehweg / Fusswag Beschiossen vom Gemeinderat am: “ 9. Dez. 1996 ai lila Radweg / Radstreifen IR FD su han grau Bestehende Strassen / Wege

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Der Gemeindeschreiber:

hellgrün Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen ” hellgrün Hecken und Uferbestockung schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan ana Geneh migung durch den Regierungsrat enenmigung: n schwarz Perimeter der Ortskernplanung gung Aarau, den A®. Juni 4997 grün Wald blau Bachlauf rot Durchfahrt untere Sonnenbergstrasse unterbrochen mit Pfosten Sprosshübel ' N j s” A

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Ablösung durch seperaten Ep siehe EP "Bündtij"

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vom RR genehmigt am 27.11.2003

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

18. Juni 1997

Art. Nr.

1997-001214

Gemeinde Seengen; Erschliessungsplan "Sonnenberg" / Änderung 1995; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 9. Juni 1997 Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Sonnenberg" / Änderung 1995 der Gemeinde Seengen vom 9. Dezember 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 9. Juni 1997 der Abteilung Raumplanung)  Gemeinderat, 5707 Seengen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.

Versand:

Aufhebung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

MRQT/STIO

Datum Genehmigung: 14.12.2022

Versand:

15. Dez. 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.22.27

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Gemeinde Seengen; Aufhebung Sondernutzungspläne "Sonnenberg", "Vorderer Altacker" und "Breite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. März 2022 19. August 2022 bis 19. September 2022 3. Oktober 2022 17. Oktober 2022 12. November 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Seengen unterzieht die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland einer Teilrevision (Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB] so­ wie Umsetzung der Gewässerräume). In diesem Zusammenhang wurden auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihre Gültigkeit und Zweckmässigkeit hin analysiert. Insgesamt be­ stehen elf rechtskräftige SNP aus den Jahren 1988 bis 2020.

Die Überprüfung ergab, dass vier dieser SNP aufgehoben werden können und sollen.

J:\03_Gesch äfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20221201_bdv_22.27.docx

I

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die Aufhebung der nachfolgenden Sondernutzungspläne gemäss Beschluss des Gemeinderats vom 3. Oktober 2022: • Kommunaler Überbauungsplan "Sonnenberg", genehmigt am 28. Juni 1988 beziehungsweise am 18. Juni 1997 (Änderung) • Erschliessungsplan (EP) "Vorderer Altacker", genehmigt am 7. August 1996 • EP "Breite", genehmigt am 4. April 2001

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. März 2022 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. März 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

I

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit . den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Gemäss Planungsbericht wurden alle bestehenden SNP überprüft und adäquat abgehandelt.

Es wird festgestellt, dass die Aufhebung von SNP in Bezug auf Baulinien und Sichtzonen gewisse Konsequenzen haben kann. Dies ist sachgerecht. Der Aufhebung steht indessen nichts entgegen. Die wenigen Hinweise aus fachlicher Sicht hat die Gemeinde zur Kenntnis genommen, was im Pla­ nungsbericht in Kapitel 8.1 entsprechend dokumentiert ist. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Aufhebung der vier SNP '"Sonnenberg", "Vorderer Altacker", "Breite" und "Bündtli" sachgerecht ist. ,

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne "Sonnenberg", "Vorderer Altacker" und "Breite", beschlös­

sen vom Gemeinderat Seengen am 3. Oktober 2022, wird genehmigt. 2. Dtì

kOmentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Unterer Gerbiweg 6, 5707 Seengen • Departement Bau, Verkehr und Umweit • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

'

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbareV Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt-ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6, Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5Ó01 Aarau, eingese­

hen werden.

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