Gestaltungsplan Parzelle 1756, im Ghei
Plan d'affectation spécial · Seengen
Document
- Numéro
- 2002-001641
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Seengen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 oct. 2002
- En vigueur depuis
- 23 oct. 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4208-2002-E.pdf
•
Aargauische Kantonalbank Immobilienmanagement / RIMM Bahnhofstrasse 58 5001 Aarau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
GEMEINDE SEENGEN
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
PARZELLE 1756 / IM GHEI
Mitwirkungsbericht vom:
02.09.2002
Vorprüfungsbericht vom:
05.06.2002
Oeffentliche Auflage:
22.07. bis 20.08.2002
Beschlossen vom Gemeinderat:
02.09.2002
GEMEINDERAT SEENGEN Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
daf..es iG/
Genehmigung durch den Regierungsra Aarau, den
Z3. olc406e_, zooz, Der Staatsschreiben
Aarau, 23. April 2002
Art. 1 GESTALTUNGSPLANBEREICH
Der Gestaltungsplanbereich ist durch eine schwarzpunktierte Linie gekennzeichnet.
Art. 2 STELLUNG ZUR BAUORDNUNG
Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten der Zonenplan vom 19.September 1991 und die BNO vom 21. Juni 1996 der Gemeinde Seengen.
Art. 3 AUSNÜTZUNG
Die maximal möglichen Bruttogeschossflächen für jede Parzelle sind im Gestaltungsplan definiert.
Art. 4 GEBÄUDEANORDNUNG
Das Gebäude im Baufeld 2 ist parallel zum Hangverlauf anzuordnen. Die längeren Seiten der Gebäude in den Baufeldern 1 und 3 müssen quer zum Hang angeordnet werden.
Art. 5 BAUFELDHÖHEN / AUFBAUTEN
Die maximal zulässigen Höhen von Bauten sind im Gestaltungsplan fixiert. Ausnahmen Baufeld „hoch": Die maximalen Höhen dürfen bei den Baufeldern "hoch" nicht überschritten werden. Baufeld „tief: In den Baufeldern „tief' sind Dachaufbauten und Geländer erlaubt. Sie dürfen die maximale Höhe für Dachaufbauten und Geländer bis zu einer Höhe von 1.10 m überschreiten (Siehe Anhang: Orientierungsschnitte 1: 500). Die max. Fläche von Dachaufbauten beträgt 25% der betreffenden Dachfläche bzw. Terrasse.
Art. 6 GRENZ- UND GEBÄUDEABSTÄNDE
Die Gebäude sind innerhalb der Baufelder zu erstellen.
Art. 7 UMGEBUNGSGESTALTUNG
Die Umgebungsgestaltung ist der Baueingabe beizulegen. Die Strenge des bestehenden Architekturgartens muss erkennbar bleiben. - Als Abschluss gegenüber der Kantonsstrasse 251 muss eine Heckenbepflanzung in ähnlicher Art und Weise wie bei der Nachbarparzelle Nr. 1760 erstellt werden. - Das Gestaltungsplangebiet ist mit standortgerechten Pflanzenarten zu bepflanzen. Die Bepflanzung muss im Rahmen eines Gesamtkonzeptes geplant werden.
Art. 8 ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG
-
-
Alle Bauten sind mit Flachdach zu versehen. Die maximal zulässige Neigung darf 5% nicht überschreiten. Die oberste Dachfläche ist zu begrünen. In den Neubauten muss eine Transparenz zwischen Innen und Aussen geschaffen werden, vor allem im Erdgeschoss (offene Grundrisse). Die Neubauten sind möglichst einfach und kubisch zu gestalten. Die Aussenwände müssen einheitlich gestaltet werden. Die Fassaden müssen wohl proportioniert sein und mit dem Erscheinungsbild des bestehenden Wohnhauses 419 zusammenspielen. Die Fensterrahmen müssen feingliedrig sein.
Anhang: Orientierungsschnitte 1: 500
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ORIENTIERUNG ZU § 5 SNV
Ummantellungslinie A-A
Baufeld 2
Baufeld 1 3.lOi
4.00
6.00
4.20
12.20
4.00
1200 . OK 488.65 OK 485.25
OK 485.25
—7
OK 482.11 mögliche Geschossunterteilung ................
K251
gewachsenes Terrain
Ummantelungslinie B-B
Baufeld 3 6.00
4.00 2.00
Villa Schatzmann Wohnhaus Nr. 419
7.50
OK 485.25
OG 48525
OK 482.11
EG 482.11 best. Gartenanlage
KG 479.37
K251 /I
unterirdisches Bauen möglich
gewachsenes Terrain
Ummantelungslinie C-C
Baufeld 3 6.00
6.00
7.50
20.60
Villa Schatzmann Wohnhaus Nr. 419 -—-
OK 485.25 OK 482.11
K251
mögliche Geschossunterteilung ................ ......... - ......
I
GRENZE474.99
bi
0G485.25 EG 482.11
I
7
KG 479 37
/IHIII/ I/
gewachsenes Terrain
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
23. Oktober 2002
Art. Nr. 2002-001641
Gemeinde Seengen; Gestaltungsplan "Parzelle 1756 im Ghei", Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. September 2002 5. Juni 2002 22. Juli 2002 – 20. August 2002 2. September 2002 5. September 2002 30. September 2002
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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 19. September 1991 und die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Juni 1996. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Im nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 1756 befindet sich die seit August 1999 unter Denkmalschutz stehende "Villa Schatzmann". Mit dem Gestaltungsplan wird die Erhaltung und Integrierung des Schutzobjektes mit Gartenanlage und die Aussicht vom und auf das Schutzobjekt sicher gestellt. Es werden klare Vorraussetzungen für eine künftige Überbauung der Parzelle geschaffen. Der Gestaltungsplan legt verschiedene Baufelder, die Orientierung künftiger Bauten und die Feinerschliessung der Parzelle fest. Mit den Sondernutzungsvorschriften werden die Ausnützung, die Bauhöhen, Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Umgebungs- und die architektonische Gestaltung geregelt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen
Versand:
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4.
Beurteilung der Vorlage
4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften vorgenommenen Festlegungen werden als situationsgerecht beurteilt. Der Anschluss der Parzelle Nr. 1756 an das übergeordnete Strassennetz wird sichergestellt. Die Festlegungen im Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften stellt die Erhaltung und Integrierung des Denkmalschutzobjektes mit Gartenanlage und die Aussicht vom und auf das Schutzobjekt sicher. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Parzelle 1756 im Ghei" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Seengen vom 2. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5707 Seengen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: