Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen 2012
Plan d'affectation · Bottenwil · Abrogé le 30 juin 2021
Document
- Numéro
- 2013-001298
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Bottenwil
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 23 oct. 2013
- En vigueur depuis
- 23 oct. 2013
- Abrogé
- 30 juin 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. Oktober 2013
Nr. 2013-001298
Gemeinde Bottenwil; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung 2012; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
25. September 2012 16. November 2012 bis 17. Dezember 2012 3. Juni 2013 19. August 2013 24. September 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerungen 2012, Bauzonen- und Kulturlandplan 1:2'500 Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2012 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Im Rahmen der Konzentration der Aktivitäten der evangelisch-methodistischen Kirche der Gemeinden Staffelbach, Uerkheim und Bottenwil soll der Standort Bottenwil gestärkt werden. Dies setzt die Erweiterung der bestehenden Kapelle sowie den Bau eines Pfarreihauses voraus. Im südlichen Bereich ist die Erstellung von altersgerechten Wohnungen vorgesehen. Im Gebiet "Im Feld" soll als Kompensation eine schwierig zu erschliessende, in etwa gleich grosse Fläche von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone umgezont werden.
Versand: 28. Oktober 2013
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2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 25. September 2012 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
"Im Feld" Die Parzelle 27 ist heute der Wohnzone W2 zugewiesen. Neu wird diese Parzelle mit Ausnahme eines 5 m breiten Bereichs der Landwirtschaftszone zugewiesen. Mit dieser Zuweisung kann der Abstand gegenüber dem Kulturland (§ 28 Abs. 2 BNO; § 29 Bauverordnung [BauV]) und der im Westen angrenzenden Baute eingehalten werden. Die Auszonung wird teils mit der schwierigen Erschliessung begründet und wird als Kompensation der Einzonungsfläche angerechnet. Einzonung Dorfzone ("Vorstatt") Der grösste Teil der Einzonung erfolgt auf der Parzelle 405. Dabei handelt es sich um den Auslauf/Weide zu einer Freizeitpferdehaltung. Weiter betrifft die Einzonung den südlichsten Bereich eines Gemüsebaubetriebs. Für die Freizeitpferdehaltung besteht eine Ersatzlösung, die Verkleinerung des Gewächshauses kann ohne planerische Massnahmen andernorts kompensiert werden. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Die Gemeinde hat generell entlang der Gewässer mit einem Abstand von beidseits 3 m eine Uferschutzzone ausgeschieden (§ 20 BNO). Da bei der neu einzuzonenden Fläche in die Dorfzone ein Abstand von 6,5 m gelten soll, wird die Bestimmung in der BNO entsprechend angepasst. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Siedlungsgebiet (Richtplan S 1.2) Der neu beschlossene kantonale Richtplan ist seit dem 27. Dezember 2011 in Kraft. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.2 erfordern Siedlungsanpassungen in der Regel eine regionale Begründung. Bei den aktuellen Anpassungen handelt es sich um eine geringfügige Einzonung mit weitgehend flächengleicher Kompensation, die keine Auswirkungen auf die von den Gemeinden zu erbringenden Beurteilungsgrundlagen gemäss Richtplanbeschluss haben. Auf eine regionale Begründung kann im vorliegenden Fall verzichtet werden.
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Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies eine Einzonung mit weitgehend flächengleicher Kompensation (Beschluss 1.4, lit. b). Die Gemeinde zont im Gebiet "Im Feld" ca. 0,19 ha von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone um. Im Gegenzug wird eine 0,22 ha grosse Fläche in der "Vorstatt" von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone mit teilweise überlagerter Uferschutzzone eingezont. Fruchtfolgeflächen (Richtplan L 3.1) Von der Einzonung der 0,22 ha grossen Fläche (davon 0,04 ha Uferschutzzone) in die Dorfzone sind bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen (FFF2) in einem schmalen Streifen zwischen Uerke und bestehender Bauzone betroffen. Diese Fläche liegt unter dem Grenzwert von 3 ha und erfordert daher keine vorgängige Anpassung des Richtplans. 3.2
Bauzonen- und Kulturlandplan
3.2.1 Regionale Abstimmung Die vorgesehenen Änderungen der Nutzungsplanung sind von untergeordneter Bedeutung und haben keine Auswirkungen mit regionalem Abstimmungsbedarf. 3.2.2 Grösse der Bauzone (Art. 15 Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]) Zwischen Uerke und der Kantonsstrasse K 317 wird im Gebiet "Vorstatt" eine rund 0,22 ha grosse Fläche neu in die Dorfzone eingezont, davon sind rund 0,04 ha mit der Uferschutzzone überlagert und können baulich nicht genutzt werden. Im Gebiet "Im Feld" wird eine Fläche (ca. 0,19 ha) ausgezont und der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die Fläche der baulich nutzbaren Bauzone wird geringfügig reduziert. 3.2.3 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Die Gemeinde hat gemäss § 4 Abs. 2 BauV bei Ein- und Umzonungen unter anderem darzulegen, welche Verkehrszunahme durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der Gesamtverkehr bewältigt wird, wie eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und wie der Langsamverkehr attraktiv gemacht wird. Mit der geplanten Überbauung im neu einzuzonenden Gebiet dürfte das Verkehrsaufkommen zur Kantonsstrasse K 317 in etwa um 100 Fahrten pro Tag zunehmen. Dies ist angesichts der schwach belasteten K 317 verkehrstechnisch problemlos möglich. Die Bushaltestelle Stäpflistrasse befindet sich in einer Distanz von rund 100 m von der neuen Einzonungsfläche entfernt. Die Radfahrenden sind im Mischverkehr über die K 317 zur kantonalen Radroute R 773 erschlossen. 3.2.4 Hochwasserschutz Auf der geplanten Einzonung in die Dorfzone besteht gemäss Gefahrenkarte keine Gefährdung durch Hochwasser. Überschwemmungen, ausgelöst durch Hochwasser in der Uerke, beschränken sich auf Teilflächen der neu ausgeschiedenen Uferschutzzone. Für die überbaubare, neu einzuzonende Fläche der Dorfzone besteht keine Gefährdung durch Hochwasser.
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3.2.5 Gewässer Die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) des Bundes ist seit dem 1. Juni 2011 in Kraft. Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmungen in den §§ 3 bis 6 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 27. Februar 2012 aufgehoben. Die Breite des auszuscheidenden Gewässerraums richtet sich nach Art. 41a GSchV, die zulässige Nutzung nach Art. 41c GSchV. Die Gemeinde hat entlang der Uerke im neu einzuzonenden Teilabschnitt eine 6,5 m breite Uferschutzzone ausgeschieden. Diese Festlegung kommt den Vorgaben der GSchV zwar entgegen, ist aber noch nicht abschliessend auf diese abgestimmt (Breite, zulässige Nutzung; Interessenabwägung). Aufgrund der derzeitigen Rechtslage und da noch keine anwendbaren kantonalen Ausführungsbestimmungen vorliegen, gehen vorliegend die Übergangsbestimmungen gemäss Verordnung des Bundes vor. Die kommunalen Bestimmungen sind dort anzuwenden, wo sie in Bezug auf Abstände oder Nutzungen weiter gehen als die GSchV. Diese aktuelle Situation steht der einzelfallweisen Überprüfung von Ausnahmen in Sondernutzungsplänen und in Baugesuchen nicht entgegen. Aufgrund dieser Ausgangslage, die Vorlage oder Teile davon nicht zu genehmigen oder an die Gemeinde zurückzuweisen, wäre weder zielführend noch verhältnismässig oder geeignet, um die erwünschte Rechtssicherheit besser und schneller zu erreichen. Nach Vorliegen der kantonalen Umsetzungsbestimmungen ist in einem nächstmöglichen, allenfalls separaten Verfahren der Gewässerraum kommunal zu prüfen und soweit notwendig zu präzisieren. Bis dahin sind die Abstände und Nutzung gemäss GSchV im Einzelfall zu prüfen. 3.2.6 Waldgrenenzplan Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einwendungen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt. 3.3
Bau- und Nutzungsordnung
Die Breite der Uferschutzzone wird in der neu eingezonten Fläche mit 6,50 m festgelegt. Daher muss die Bestimmung § 20 BNO entsprechend angepasst werden. Die neue Bestimmung ist sachgerecht und rechtmässig. Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen, welche die Definitionen und Messweisen der Baugesetzgebung vereinheitlicht. Die IVHB ist rechtskräftig. Gemäss § 64 BauV haben die Gemeinden eine Frist bis am 31. August 2021, ihre allgemeine Nutzungsplanung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Die Gemeinde Bottenwil hat ihre BNO bisher noch nicht an die IVHB angepasst. Die Anpassung kann zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit der Revision der Nutzungsplanung erfolgen. 3.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung 2012 der Gemeinde Bottenwil vom 3. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 65, 4814 Bottenwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: