Kulturlandplan Arrondierung Materialabbauzone Bäumliacher
Plan d'affectation · Birr · Abrogé le 22 janv. 2025
Document
- Numéro
- 2013-000663
- Type
- Plan d'affectation
- Commune
- Birr
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 12 juin 2013
- En vigueur depuis
- 12 juin 2013
- Abrogé
- 22 janv. 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4092-2013-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. Juni 2013
Nr. 2013-000663
Gemeinde Birr; Teiländerung Kulturlandplan, Arrondierung Materialabbauzone "Bäumliacher", und Teiländerung § 21 Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
10. Juli 2012 20. August 2012 bis 18. September 2012 30. November 2012 15. April 2013 2. Mai 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Kulturlandplan, Arrondierung Materialabbauzone "Bäumliacher" Teiländerung § 21 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Das Gebiet "Bäumliacher" ist bereits der Kiesabbauzone zugewiesen. Das 1998 bewilligte Projekt umfasst ein Abbauvolumen von rund 1,3 Millionen m3. Im Sinne einer effizienten Rohstoffgewinnung und einer optimalen Nutzung der vorhandenen Infrastruktur und Rohstoffreserven wird eine kurzfristige Erweiterung respektive Arrondierung des Abbaugebiets "Bäumliacher" geplant. Die geplante Erweiterung reicht an die Grenze des im kantonalen Richtplan festgesetzten vorrangigen Grundwassergebiets. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 10. Juli 2012 ohne Vorbehalte. Versand: 17. Juni 2013
-2-
2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Im rechtskräftigen Kulturlandplan wird ein Bereich der Parzelle 395 im Umfang von rund 1 ha neu der benachbarten Kiesabbauzone zugewiesen. Die Parzelle 412 wird im gleichen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zugewiesen. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
In § 21 BNO (Materialabbauzone) wird der Absatz 4 ersatzlos gestrichen, welcher die Etappierung des Abbaus festlegte. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Raumplanerische Beurteilung Im Erweiterungsgebiet können ca. 120'000 m3 Kies (Festmass) abgebaut werden. Der heutige Kiesabbau im Gebiet "Bäumliacher" erfolgt auf den angrenzenden Parzellen 396 und 397. Gegen die Erweiterung der Materialabbauzone um rund 1 ha gegen Osten sprechen keine überwiegenden landwirtschaftlichen Interessen. Vorausgesetzt wird eine vollständige Auffüllung und Rekultivierung zu hochwertigem landwirtschaftlichen Kulturland (§ 21 Abs. 6 BNO), die im Rekultivierungsprojekt abschliessend festzulegen und zu überprüfen sind. 3.1.3 Umzonung rekultivierte Bereiche Die in der Strassenschlaufe gelegene Abbaufläche (Parzelle 412, Rondelle) ist seit Jahren rekultiviert und wird ackerbaulich genutzt. Die definitive Abnahme der Rekultivierung erfolgte in Etappen, letztmals im Oktober 2008. Die Umzonung dieser Fläche in die Landwirtschaftszone ist sachgerecht. 3.1.4 Teiländerung BNO Die ersatzlose Streichung von § 21 Abs. 4 BNO ist sachgerecht, da der Abbau auf Parzelle 397 ohnehin bereits freigegeben wurde. 3.1.5 Regionale Abstimmung Wie die Ausführungen im Planungsbericht unter Kapitel 4.2 aufzeigen, sind keine zusätzlichen negativen Auswirkungen für die Region zu erwarten. Eine Stellungnahme des Regionalplanungsverbands Brugg Regio erübrigt sich damit. 3.1.6 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr/Umwelt Die Aussagen zu den Bereichen Grundwasser und Boden im Planungsbericht sind zutreffend, ebenso die Aussagen bezüglich Verkehr, Luft und Lärm.
-3-
3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Kulturlandplans, Arrondierung Materialabbauzone "Bäumliacher", und die Teiländerung von § 21 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Birr vom 30. November 2012 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: