Erschliessungsplan Siebetsrüti
Plan d'affectation spécial · Mettauertal
Document
- Numéro
- 2007-001140
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Mettauertal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 29 août 2007
- En vigueur depuis
- 29 août 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Gemeinde Etzgen Kanton Aargau
Kanton Aargau
Departement Sondernutzungsplanung Bau, Verkehr und Umwel®
. , an Abteilung Raumentwicklung Erschliessungsplan Siebetsrüti gemäss $ 17 BauG
Situation 1 : 500
Kartenausschnitt 1 : 25000
Mitwirkungsauflage vom 26.09.2006 bis 25.10.2006
Mitwirkungsbericht vom keine Mitwirkungseingaben eingegangen Vorprüfungsbericht vom 20.09.2006
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Öffentliche Auflage vom 26.09.2006 bis 25.10.2006 Beschlossen vom Gemeinderat am 12.12.2006
Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin
Roland Kaufmann
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Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung Agrau,den 29. Auqust 200%
Plan-Nr. 02.02.015 -2
Auftrag-Nr. 02.02.015
Projgkietung | P.Homam | — |. | Bearbeitung SG /ULU September 2006 | m | RRRNGE SORSNALRENBURG M Planerstellung Septemberzooe FTIR ep et] 1 Aeenez TErKaIgE FAX 081 78369081 x geplante Ableitung FE |:Planung/ /OAD/e02_Siebstsrütl.dwg mr RER In Dach- und Kühlwasser 3 i — : ISO 9001 ZERTIFIZIERT (def. Lage wird später festgelegt
Plot-Info Basisdaten: Oktober 2005 2 S : ) 9) ®
orange
gelb
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grün gerastert
punktiert
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grau
hellblau dunkelblau
braun braun
blau blau
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rosa
blau schraffiert
hellgrün
grün
schwarz
schwarz
schwarz
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Kontrolle
GENEHMIGUNGSINHALT
Der Staatsschreiber:
Status Beschlussfassung / Genehmigung
Format 60/105
Baulinien für Hauptbauten
Ein- / Ausfahrtsverbot Anschlussbereich (Festlegung im Baubewilligungsverfahren gemäss ABauV und VSS-Normen)
Strassenkorridor und Wendebereich (Festlegung im Baubewilligungsverfahren gemäss ABauV und VSS-Normen)
Neue Böschung in Sperrzone RhD; Gestaltung und Bepflanzung in Absprache mit der kantonalen Abteilung für Landschaft und Gewässer
Kleiner Teil mit Planungswertüberschreitung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV; lärmempflindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) sind nur zugelassen, wenn sie sich
strassenabgewandt lüften lassen.
Zu pflanzende Hecken und Feldgehölze
ORIENTIERUNGSINHALT
Bestehende Strassenflächen
Bestehende Wasserleitungen Neue Wasserleitungen
Bestehende Mischwasserleitungen Neue Mischwasserleitungen
Bestehende Sauberwasserleitungen Neue Sauberwasserleitung
Bereich für Stanzwerk (ca. 100 / 25 m)
Bereich für Vorplatz (Stanzwerk)
Wald
Hecken, Feldgehölz Zonengrenzen nach Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
Perimeter des Erschliessungsplanes
.
K1
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
29. August 2007
Art. Nr. 2007-001140
Gemeinde Etzgen; Erschliessungsplan "Siebetsrüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Dezember 2006 20. September 2006 26. September 2006 – 25. Oktober 2006 12. Dezember 2006 3. Januar 2007 29. Januar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung, genehmigt vom Grossen Rat am 29. Juni 1993. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 24. November 2006 beschlossen hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan basiert auf der parallel vorgesehenen Nutzungsplanänderung und soll die Erschliessung respektive die Voraussetzungen für die Überbauung des Gebiets Kiesgrube-Siebetsrüti schaffen. Nebst Festlegung eines Erschliessungsstrassenkorridors ab der Gemeindestrasse werden mit Baulinien die Abstände zur Kantonsstrasse und zum Wald geregelt. Weiter ist ein Ein-/Ausfahrtsverbot auf die Kantonsstrasse vorgesehen und die lärmvorbelasteten Bereiche werden im Plan bezeichnet. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Siebetsrüti"
Versand: 13. September 2007
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Die Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die Festlegungen im Erschliessungsplan beschränken sich auf das Notwendige; die Erschliessung wird ausreichend geregelt. Unter Berücksichtigung der beabsichtigten grösstmöglichen Flexibilität bei der Überbauung des Kiesgrubenareals ist dieses Vorgehen vertretbar. 4.4
Erschliessung
Im Plan werden der Bereich für den Anschluss an die Gemeindestrasse und die ungefähre Lage der Strassen- und Wendeplatzanlage bezeichnet. Dabei wird auf die geltenden rechtlichen Vorgaben und Normen für die Ausgestaltung verwiesen, weshalb die vorgesehenen Festlegungen vertretbar sind. Die konkrete Ausgestaltung der Erschliessungsstrasse ist somit im ordentlichen Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4.5
Lärm
In einem kleinen Bereich werden die Planungsgrenzwerte überschritten, was gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzdekrets (USD) und Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) vertretbar ist. Die diesbezüglichen Festlegungen im Plan sind sachgerecht. 4.6
Abstände/Baulinien
Die erforderlichen Abmessungen der bisher erwünschten Baute sind ohne Unterschreitung der Abstände zum Wald respektive zur Kantonsstrasse nicht auf dem Areal realisierbar. Mit den Baulinien im Abstand von 4 m zur Kantonsstrasse werden die Freihalteinteressen hinsichtlich der grosszügig ausgebauten Kantonsstrasse ausreichend gewahrt. Hinsichtlich Wald ist zu bemerken, dass es sich um ein kleines Waldstück inmitten des Baugebiets handelt. Mit dem vorgesehenen 4 m-Abstand sind die Walderhaltung und die Waldbewirtschaftung im vorliegenden Fall kaum beeinträchtigt. Somit kann der Abstandsverminderung aufgrund der projektspezifischen Anforderungen im vorliegenden Fall gefolgt werden.
-3-
4.7
Böschungsgestaltung
Durch die vorgesehene Nutzung sind Terrainveränderungen bedingt. Die heutige Böschung wird zurückversetzt und liegt künftig im Dekretsgebiet. Zur Wiederherstellung der verloren gehenden Naturwerte und auch im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist diese neue Böschung in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer zu gestalten und zu bepflanzen. Die entsprechende Vorgabe ist sachgerecht auf Stufe Erschliessungsplan aufgenommen. 4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Siebetsrüti" der Gemeinde Etzgen vom 12. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
-4-
6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Büntenstrasse 209, 5275 Etzgen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: