Erschliessungsplan Siebetsrüti

Plan d'affectation spécial · Mettauertal

Document

Numéro
2007-001140
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Mettauertal
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
29 août 2007
En vigueur depuis
29 août 2007

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Mettauertal avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4184-2007-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4184-2007-E.pdf

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

Gemeinde Etzgen Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Sondernutzungsplanung Bau, Verkehr und Umwel®

. , an Abteilung Raumentwicklung Erschliessungsplan Siebetsrüti gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 500

Kartenausschnitt 1 : 25000

Mitwirkungsauflage vom 26.09.2006 bis 25.10.2006

Mitwirkungsbericht vom keine Mitwirkungseingaben eingegangen Vorprüfungsbericht vom 20.09.2006

Afficher tout le texte

Öffentliche Auflage vom 26.09.2006 bis 25.10.2006 Beschlossen vom Gemeinderat am 12.12.2006

Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin

Roland Kaufmann

nn BT aa .-

az nn

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung Agrau,den 29. Auqust 200%

Plan-Nr. 02.02.015 -2

Auftrag-Nr. 02.02.015

Projgkietung | P.Homam | — |. | Bearbeitung SG /ULU September 2006 | m | RRRNGE SORSNALRENBURG M Planerstellung Septemberzooe FTIR ep et] 1 Aeenez TErKaIgE FAX 081 78369081 x geplante Ableitung FE |:Planung/ /OAD/e02_Siebstsrütl.dwg mr RER In Dach- und Kühlwasser 3 i — : ISO 9001 ZERTIFIZIERT (def. Lage wird später festgelegt

Plot-Info Basisdaten: Oktober 2005 2 S : ) 9) ®

orange

gelb

— ==

grün gerastert

punktiert

vuuevsd Puvwvvwv grün

grau

hellblau dunkelblau

braun braun

blau blau

E= =]

rosa

blau schraffiert

hellgrün

grün

schwarz

schwarz

schwarz

RIEIHE IUIS

Kontrolle

GENEHMIGUNGSINHALT

Der Staatsschreiber:

Status Beschlussfassung / Genehmigung

Format 60/105

Baulinien für Hauptbauten

Ein- / Ausfahrtsverbot Anschlussbereich (Festlegung im Baubewilligungsverfahren gemäss ABauV und VSS-Normen)

Strassenkorridor und Wendebereich (Festlegung im Baubewilligungsverfahren gemäss ABauV und VSS-Normen)

Neue Böschung in Sperrzone RhD; Gestaltung und Bepflanzung in Absprache mit der kantonalen Abteilung für Landschaft und Gewässer

Kleiner Teil mit Planungswertüberschreitung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV; lärmempflindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV) sind nur zugelassen, wenn sie sich

strassenabgewandt lüften lassen.

Zu pflanzende Hecken und Feldgehölze

ORIENTIERUNGSINHALT

Bestehende Strassenflächen

Bestehende Wasserleitungen Neue Wasserleitungen

Bestehende Mischwasserleitungen Neue Mischwasserleitungen

Bestehende Sauberwasserleitungen Neue Sauberwasserleitung

Bereich für Stanzwerk (ca. 100 / 25 m)

Bereich für Vorplatz (Stanzwerk)

Wald

Hecken, Feldgehölz Zonengrenzen nach Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan

Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Perimeter des Erschliessungsplanes

.

K1

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

29. August 2007

Art. Nr. 2007-001140

Gemeinde Etzgen; Erschliessungsplan "Siebetsrüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Dezember 2006 20. September 2006 26. September 2006 – 25. Oktober 2006 12. Dezember 2006 3. Januar 2007 29. Januar 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung, genehmigt vom Grossen Rat am 29. Juni 1993. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 24. November 2006 beschlossen hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Erschliessungsplan basiert auf der parallel vorgesehenen Nutzungsplanänderung und soll die Erschliessung respektive die Voraussetzungen für die Überbauung des Gebiets Kiesgrube-Siebetsrüti schaffen. Nebst Festlegung eines Erschliessungsstrassenkorridors ab der Gemeindestrasse werden mit Baulinien die Abstände zur Kantonsstrasse und zum Wald geregelt. Weiter ist ein Ein-/Ausfahrtsverbot auf die Kantonsstrasse vorgesehen und die lärmvorbelasteten Bereiche werden im Plan bezeichnet. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan "Siebetsrüti"

Versand: 13. September 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Verfahrenskoordination

Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Die Änderung der allgemeinen Nutzungsplanung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3

Raumplanerische Beurteilung

Die Festlegungen im Erschliessungsplan beschränken sich auf das Notwendige; die Erschliessung wird ausreichend geregelt. Unter Berücksichtigung der beabsichtigten grösstmöglichen Flexibilität bei der Überbauung des Kiesgrubenareals ist dieses Vorgehen vertretbar. 4.4

Erschliessung

Im Plan werden der Bereich für den Anschluss an die Gemeindestrasse und die ungefähre Lage der Strassen- und Wendeplatzanlage bezeichnet. Dabei wird auf die geltenden rechtlichen Vorgaben und Normen für die Ausgestaltung verwiesen, weshalb die vorgesehenen Festlegungen vertretbar sind. Die konkrete Ausgestaltung der Erschliessungsstrasse ist somit im ordentlichen Baubewilligungsverfahren festzulegen. 4.5

Lärm

In einem kleinen Bereich werden die Planungsgrenzwerte überschritten, was gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzdekrets (USD) und Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) vertretbar ist. Die diesbezüglichen Festlegungen im Plan sind sachgerecht. 4.6

Abstände/Baulinien

Die erforderlichen Abmessungen der bisher erwünschten Baute sind ohne Unterschreitung der Abstände zum Wald respektive zur Kantonsstrasse nicht auf dem Areal realisierbar. Mit den Baulinien im Abstand von 4 m zur Kantonsstrasse werden die Freihalteinteressen hinsichtlich der grosszügig ausgebauten Kantonsstrasse ausreichend gewahrt. Hinsichtlich Wald ist zu bemerken, dass es sich um ein kleines Waldstück inmitten des Baugebiets handelt. Mit dem vorgesehenen 4 m-Abstand sind die Walderhaltung und die Waldbewirtschaftung im vorliegenden Fall kaum beeinträchtigt. Somit kann der Abstandsverminderung aufgrund der projektspezifischen Anforderungen im vorliegenden Fall gefolgt werden.

-3-

4.7

Böschungsgestaltung

Durch die vorgesehene Nutzung sind Terrainveränderungen bedingt. Die heutige Böschung wird zurückversetzt und liegt künftig im Dekretsgebiet. Zur Wiederherstellung der verloren gehenden Naturwerte und auch im Sinne des ökologischen Ausgleichs ist diese neue Böschung in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer zu gestalten und zu bepflanzen. Die entsprechende Vorgabe ist sachgerecht auf Stufe Erschliessungsplan aufgenommen. 4.8

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Siebetsrüti" der Gemeinde Etzgen vom 12. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Büntenstrasse 209, 5275 Etzgen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: