Erschliessungsplan Vorem Hag

Plan d'affectation spécial · Birr · Abrogé le 5 juin 2025

Document

Numéro
2008-001423
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Birr
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
22 oct. 2008
En vigueur depuis
22 oct. 2008
Abrogé
5 juin 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

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Gemeinde Birr Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan "Vorem Hag"

gemäss $ 17 BauG

Genehmigungsexemplar Situationsplan 1:1'000

Öffentliche Auflage von 26. Mai 08 bis 24. Juni 08

Vom Gemeinderat beschlossen am : 11. August 08

Gemeindeammann ; emeindeschreiber:

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Markus Büttikofer Martin Maumary

Genehmigt vom Regierungsrat am: Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau,den 22. Olisbe 2008 Der Staatsschreiber: / .

Projektnummer: 4092P100 Plannummer: 201 Format: 60x60

EDV-Pfad: K:\akt_cad\092birn\P100\autocad\plaene_dwg\EP_VoremHag_Genehmigung.dwg

Ingenieure - Planer - Geometer

ä Bon Brugg - Lenzburg - Zürich - Sempach

4 Pr _ 05.08.2008 Internet: http://www.porta-partner.ch freigegeben: Hb_05.08.2008 Email: Info@nerg: pammerch, Beschreibung der letzten Änderung: - € 056 460 97 00

Legende

1. Genehmigungsinhalt

rot Aufzuhebende Baulinien (rot durchgestrichen) — rot Aufzuhebende Strassenlinie (rot durchgestrichen) RR orange 81 Nutzungseinschränkung

Im markierten Bereich sind keine empfindlichen Nutzungen gemäss Art. 31 Abs. 3 (NISV) und lärmempfindliche Räume gemäss Art. 2 Abs. 6 (LSV) zulässig.

2 Perimeter Erschliessungsplan

82 Einpassung ins Ortsbild Die Gebäude innerhalb des Erschliessungsplanperimeters sind sorgfältig in die Landschaft einzupassen. Der Gemeinderat legt zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege Gebäudestellung, Gebäudeabmessungen und Fassadengestaltung aufgrund eines Vorprojektes fest. Bei der Dach- und Fassadengestaitung sind heile und auffällige Farben und glänzende oder spiegelnde Materialien zu vermeiden.

83 Vernetzungskorridor Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist innerhalb des Erschliessungsplanperimeters aufgrund des Vernetzungskorridors Birretholz auf eine gute Durchgängigkeit zu achten (möglichst grosszügige, zusammenhängende Freiräume). Insbesondere ist auf nichtbetriebsbedingte Arealeinzäunungen oder ähnliche Einrichtungen zu verzichten.

2. Orientierungsinhalt

Perimeter (gemäss rechtskräftigem kommunalem Überbauungsplan Eisstäpfe - Vorem Hag vom 21.2.1989)

II

blau Bestehende Baulinien (gemäss rechtskräftigem kantonalem Überbauungsplan vom 11.9.1984)

blau Bestehende Baulinien (gemäss rechtskräftigem kommunalem Überbauungsplan Eisstäpfe - Vorem Hag

GR 21.02.1989 vom 21.2.1989)

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung auf K 395

SER —

grau Bestehende Strassen / Wege blau Bestehende Wasserleitung braun Bestehende kommunale Mischwasserleitung / neue kommunale Mischwasserleitung

Bestehender Sammelkanal des Abwasserverbandes SAKA Birrfeld Anschlüsse an den Verbandskanal sind nur in Ausnahmefällen mit Bewilligung des Abwasserverbandes SAKA Birrfeld zulässig

Bestehende Bach- und Sauberwasserleitung des Abwasserverbandes SAKA Birrfeld

Anschlüsse an den Verbandskanal sind nur in Ausnahmefällen mit Bewilligung des Abwasserverbandes SAKA Birrfeld zulässig

Versickerung Regenwasser vorgeschrieben gemäss GEP vom 27.08.1998

EI Wald inkl. Waldgrenze

grün Waldabstandslinie gemäss & 48 BauG

schwarz Gemeindegrenze schwarz Hochspannungsleitung

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

22. Oktober 2008

Nr. 2008-001423

Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "vorem Hag"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

11. August 2008 13. Mai 2008 26. Mai 2008 bis 24. Juni 2008 11. August 2008 15. September 2008 22. September 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Für das Gebiet besteht bereits ein rechtskräftiger, kommunaler Erschliessungsplan "vorem Hag" vom 3. September 1984. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan werden dessen Strassen- und Baulinien der mitten durch das Gebiet führenden Erschliessungsstrasse aufgehoben. Gleichzeitig schränkt der neue Erschliessungsplan im Nahbereich der Starkstromleitung und der Lärmquelle der Eisenbahn (Gebiet östlich der alten Lenzburgerstrasse) die Nutzung ein; in diesem markierten Bereich sind keine empfindlichen Nutzungen (Art. 31 Abs. 5 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, NISV) beziehungsweise keine lärmempfindlichen Räume (Art. 2 Abs. 6 Lärmschutzverordnung, LSV) zulässig. Im Weiteren enthält der Erschliessungsplan minimale Vorgaben zur Einpassung ins Ortsbild (gute Einpassung, Absprache mit Denkmalpflege) und zum Vernetzungskorridor (zusammenhängende Freiräume, gute Durchgängigkeit, keine Einzäunungen).

Versand: 3. November 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Erschliessung Gegen die Aufhebung der Bau- und Strassenlinien von 1984 - 1989 ist nichts einzuwenden. Die Erschliessung hat rückwärtig zu erfolgen; ein Direktanschluss an die K 395 ist ausgeschlossen. Der rechtskräftige kantonale Erschliessungs-(Überbauungs)plan K 395 vom 11. September 1984 legt im Abstand von 8 m zur Kantonsstrasse Baulinien fest. Diese sind im Plan zur Orientierung übernommen. Damit wird genügend Freiraum erhalten für eine allfällige Rad-/Gehwegverbindung. Neue Baulinien werden nicht festgelegt. Damit gelten die Abstandsvorschriften von § 111 BauG. Der Planungsperimeter grenzt nördlich und südlich an Wald. Die Waldgrenzen sind im rechtskräftigen Waldgrenzenplan festgelegt und vorliegend korrekt übernommen. Der gesetzliche Waldabstand wird zur Orientierung dargestellt. Das an den Wald angrenzende Baugebiet ist zu rund 80 % bereits überbaut. Bauten im Unterabstand unterstehen dem Besitzstand. Neue Bauten haben den gesetzlichen Waldabstand einzuhalten. Das Planungsgebiet befindet sich direkt unterhalb des denkmalgeschützten Schlosses Brunegg. Zweckmässigerweise wurde der gleiche Einpassungsparagraf wie im benachbarten Erschliessungsplan "Eistäpfe – vorem Hag" aufgenommen. Die Gemeinden im Eigenamt haben für den Entwicklungsschwerpunkt (ESP) gemeinsam ein Konzept der räumlichen Entwicklung erarbeitet. In diesem Konzept wird ausdrücklich auf die Wildtierkorridore "Guggerhübel–Eitenberg" und "Chestenberg–Birretholz" verwiesen. Diese Korridore dienen namentlich der Erhaltung der Durchgängigkeit für Tiere zwischen den verschiedenen Lebensräumen und damit dem notwendigen Austausch von Genmaterial. Der Wildtierkorridor "Chestenberg–Birretholz" (AG 16) könnte je nach Dichte der zukünftigen Bebauung praktisch geschlossen werden. Mit § 3 der Sondernutzungsvorschriften wird eine gute Durchgängigkeit gefordert. Nichtbetriebsnotwendige Arealeinzäunungen oder ähnliche Einrichtungen sind verboten. Die Umsetzung ist im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu überprüfen und sicherzustellen.

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Der Erschliessungsplan sieht aufgrund dieser Ausgangslage für das Gebiet östlich der alten Lenzburgerstrasse Nutzungseinschränkungen für empfindliche Nutzungen gemäss Art. 31 Abs. 3 NISV und für lärmempfindliche Räume gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV vor. Damit werden die gesetzlichen Vorgaben gemäss betroffener Umweltschutzgesetzgebung erfüllt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "vorem Hag" der Gemeinde Birr vom 11. August 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Verteiler  Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

Aufhebung

S88 ir KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

HJAI/LKBG

Datum Genehmigung: 05.06.2025

Versand:

10. Juni 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.325 Gemeinde Birr; Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne"; Genehmigung; Pub­ likation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. November 2022 22. April 2022 bis 23. Mai 2022 9. Oktober 2023 bis 7. November 2023 24. März 2025 7. Mai 2025 26. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Januar 2025 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kultur­ land ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde auch die bestehenden Son­ dernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, die Erschliessungswerke sichern, die zwischen­ zeitlich bereits erstellt sind oder deren Inhalt in die revidierte Zonenplanung übernommen werden

kann, sollen aufgehoben werden. Insgesamt werden vorliegend elf Sondernutzungspläne aufgeho­ ben. Raumplanerisch bedeutsam sind insbesondere die Aufhebung der beiden Gestaltungspläne (GP) "Dorfkern" (inklusive Teiländerung) und "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) be­ ziehungsweise deren teilweise Überführung in die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie die Aufhebung des Kommunalen Überbauungsplans (Erschliessungsplan [EP]) "Hell­ matt- Im Lei". 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025 beschlosse­ nen Aufhebung folgender Vorlagen: • Aufhebung GP "Dorfkern" vom 8. November 1988 inklusive Teiländerungen vom 19. Dezember 1989 und vom 22.Februar 2006 • Aufhebung EP "Hürnegässli" vom 26. August 1998 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Neumatt" vom 14. November 1972 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "ünterdorf-Adelmatt" vom 28. Juni 1988 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Aermelgass" vom 29. Juni 1993 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Eistäpfe - Vorem Hag" vom 21. Februar 1989 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hellmatt - Im Lei" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung EP "Vorem Hag" vom 22. Oktober 2008 • Aufhebung EP "Rebeweg" vom 26. September 2001 inklusive Teiländerung vom 20. Januar 2010 • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Kelmatt - ünterlätte" vom 29. Juni 1983

• Aufhebung GP "Grossacker - Grendel" vom 19. November 1997 inklusive Teiländerungen vom 21. August 2002 und vom 18. November 2016

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Mai 2024 erläu­ tert und begründet {Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Der vorliegenden Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Neumatt", "ünterdorf-Adelmatt". "Aermelgass", "Eistäpfe-Vorem Hag", "Hellmatt- Im Lei". "Kelmatt - ünterlätte". der Erschlies­ sungspläne "Hürnegässli". "Vorem Hag". "Rebeweg" sowie der Gestaltungspläne "Dorfkern". "Gross-

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acker-Grendel" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materi­ ell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen. 4.3 Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Ortsbild und Städtebau Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Der GP "Dorfkern" (inklusive Teiländerungen) bezweckt in erster Linie den Erhalt des typischen Cha­ rakters des Dorfkerns. Mit dem behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan Dorfsmatt wurde eine neue konzeptionelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Dorfkerns geschaffen, deren grundeigentümerverbindliche Umsetzung im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung er­ folgt. Die Aufhebung des GP ist somit sachgerecht.

4.3.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschliessungsan­ lagen werden Erschliessungspläne mit Vorteil aufgehoben, soweit keine weitergehenden Regelun­ gen enthalten sind. Aus verkehrlicher Sicht kann der Aufhebung der vorhergehend aufgeführten Sondernutzungsplänen zugestimmt werden. Sichtzonen spielen aus Gründen der Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. Mit der Aufhebung entfallen die in den Sondernutzungsplänen festgelegten Sichtzonen. Diese müssen im Einzelnen neu verfügt werden (vgl. Planungsbericht, Kapitel 3.1). Wo Baulinien vorhanden sind, gilt künftig bezüglich den Abstandsvorschriften § 111 BauG. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Materialabbau

Der GP "Grossacker - Grendel" (inklusive Teiländerungen) regelt die Vornutzung der Industriezone "Grossacher und Grändel" für den Materialabbau. Da der Kiesabbau grösstenteils abgeschlossen und die Wiederauffüllung bereits im Gang ist, soll der GP aufgehoben werden. Die bis zum Ab­ schluss der Wiederauffüllung notwendigen Vorschriften werden mit der Gesamtrevision der Nut­ zungsplanung in die Grundnutzung überführt. Dies ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Vorlage Erschliessungsplan "Aufhebung Sondernutzungspläne", beschlossen vom Gemeinderat Birr am 24. März 2025, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt

Sjtepha

Regierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Pestalozzistrasse 10, 5242 Birr • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Entfelderstrasse 22. 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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