Gestaltungsplan Rebgasse
Plan d'affectation spécial · Zeiningen
Document
- Numéro
- 2007-000226
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zeiningen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 28 févr. 2007
- En vigueur depuis
- 28 févr. 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4263-2007-E-2.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
SNP-4263-2007-E-2.pdf
Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers mit hohen Siedlungs- und Wohnqualität zu gewährleisten.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 mit Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan. Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 Baufelder für Wohnbauten
Die Baufelder A - F für Hauptbauten bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Wohnbauten maximal überbaubare Fläche. Die Wohnbauten sind mit Satteldächern (Firstrichtung quer zum Tal von Osten nach Westen) zu versehen.
Art. 6 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer wird in der W2 (inkl. Arealüberbauungsbonus) auf 0.50 erhöht.
Art. 7 Baufelder D, E und F
In den Baufeldern D, E und F sind zwingend mindestens zwei zweigeschossige Bauten zu realisieren, um den Durchblick von der Kantonsstrasse zum Möhlinbach zu gewährleisten.
Art. 8 Bauten mit Gebäudehöhe
max. 3 m
Max. 3 m hohe Carports mit Flachdach dürfen an die Strassenlinie der Stichstrasse gestellt werden.
Art. 9 Uferschutzzone
Die Uferschutzzone ist auf Kosten der Bauherrschaft mit standortsheimischen Gewächsen zu bepflanzen.
Art. 10 Umgebungsgestaltung
Die im Gestaltungsplan zugeschriebenen Standorte für Hochstammbäume/Hecken längs der Kantonsstrasse 494 sind im Rahmen der Umgebungsgestaltung auf Kosten der Bauherrschaft mit standortsheimischen Sorten zu bestücken. Für den Unterhalt kommt die Einwohnergemeinde Zeiningen auf. Die Umgebung ist möglichst naturnah mit standortgerechten Pflanzen zu gestalten. Terrainveränderungen und Stützmauern dürfen an keiner Stelle mehr als 1.80 m resp. 1.00 m vom gewachsenen Terrain abweichen resp. in Erscheinung treten. Mit dem Baugesuch muss ein Umgebungsplan eingereicht werden der aufzeigt, wie die Bäume, Hecken, Mauern und die Beläge gestaltet werden.
Art. 11 Fussweg
Vor Erteilung der ersten Baubewilligung im Perimeter des Gestaltungsplanes Rebgasse ist von der Bushaltestelle bis zum südlichen Ende des Perimeters Fussweg mittels öffentlicher ein Dienstbarkeit sicherzustellen.
Art. 12 Lärmschutz
Entlang dem Trottoir der K494 ist in einem Abstand von 50 cm auf der Westseite ein 1m hohes Lärmschutzhindernis (z.B. Mauer) und um den Sammelplatz für Entsorgung eine 1.8 m hohe Einfriedigung auf Kosten der Bauherrschaft zu erstellen. Die Realisation und Gestaltung hat in Absprache mit dem Ortsbildschutz zu erfolgen. Lärmempfindliche Räume an den lärmvorbelasteten Fassaden müssen mindestens über ein Fenster an einer abgewandten, nicht lärmvorbelasteten Fassade belüftet werden können.
3 autres articles
Art. 13 Sammelplatz für Entsorgung
Die Entsorgung beschränkt sich auf den im Situationsplan festgelegten Containerstandplatz.
Art. 14 Entwässerung
Die Schmutzwasserleitungen sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickern kann, über Rückhaltemassnahmen dem Möhlinbach zuzuleiten. Vor Baubeginn sind die nötigen Durchleitungsrechte mittels Dienstbarkeiten zu sichern.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Aufhebung und die Abänderung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. Februar 2007
Art. Nr. 2007-000226
Gemeinde Zeiningen; Gestaltungsplan "Rebgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Januar 2006 7. Februar 2006 7. Juli 2006 bis 7. August 2006 4. Dezember 2006 16. Januar 2007 8. Januar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. November 1988. Sie setzt jedoch eine Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 12. Juni 2006 beschlossen hat und die gleichzeitig zur Genehmigung vorliegt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan erfüllt die mit der vorliegenden Zonenplanänderung eingeführte Sondernutzungsplanungspflicht. Mit Strassenlinien wird die Erschliessung von der Kantonsstrasse her sichergestellt. Diverse Fusswegverbindungen werden im Plan gesichert. Durch die Anordnung von Baufeldern und die Sondernutzungsvorschriften werden Vorgaben für eine der Situation angepassten Überbauung festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan inklusive Sondernutzungsvorschriften
Versand: 5. März 2007
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung (Teiländerung "Rebgasse") werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die im Gestaltungsplan festgelegten Massnahmen sind situationsgerecht. Die Planung ermöglicht eine den Zielsetzungen entsprechende Nutzung dieses dörflich geprägten Gebiets im Bereich Rebgasse. Der Gestaltungsplan stellt eine zweckmässige Erschliessung der neu einzuzonenden Flächen sicher. Die Ausbildung des Anschlusses der Erschliessungsstrasse an die K 494 entspricht den kantonalen Rahmenbedingungen. Die Ausscheidung der Baufelder sowie die in den Sondernutzungsvorschriften festgelegten Bestimmungen zur Bautiefe, der Gebäudehöhe und der Dachform schaffen die Voraussetzungen für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überbauung. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rebgasse" der Gemeinde Zeiningen vom 4. Dezember 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation zusammen mit der Genehmigung der Teiländerung "Rebgasse" der Gemeinde Zeiningen im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchweg 2b, 4314 Zeiningen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: