Gestaltungs- und Erschliessungsplan Lindenplatz

Plan d'affectation spécial · Baden

Document

Numéro
2010-000245
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Baden
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
17 févr. 2010
En vigueur depuis
17 févr. 2010

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4021-2010-E-1.pdf

•

Stadt Baden

Kanton Aargau

SONDERNUTZUNGSPLAN LINDENPLATZ Sondernutzungsvorschriften gemäss §17 und §21 BauG Weitere rechtsverbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung sind: - Gestaltungsplan 1:500 (Grundriss und Schnitte) - Erschliessungsplan 1:500

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Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

02. Juli 2009

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Vorprüfungsbericht: 20. Januar 2009 Öffentliche Auflage: 23. Februar 2009 bis 24. März 2009 Beschlossen vom Stadtrat am: 06. Juli 2009 Der Stadt m nn: Der Stadtschreiber:

J

enehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ("+. r•-‘ 0,--r 2-040 Der Staatsschrelbor:

Verfasser: Rolf Graf & Partner Architekten SIA AG Schartenstrasse 41 5400 Baden

Grundeigentümer: Parzelle 876: Parzelle 1036: Parzelle 3283: Parzelle 3625: Parzelle 2284 Parzelle 3822:

1

Diebold AG, Husmatt 2, 5405 Baden-Dättwil Cityland CLA AG, Husmatt 2, 5405 Baden-Dättwil Hugo Zünd Immobilien AG, Mellingerstrasse 20a, 5400 Baden Einwohnergemeinde Baden, Rathausgasse 1 5400 Baden Priska Welti Wolz Burghaldenstrasse 21, 5400 Baden Tinoph AG, Husmatt 2, 5405 Baden-Dättwil

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

1 Die Sondernutzungsplanung (SNP) stützt sich auf § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden.

Art. 2 Geltungsbereich (Perimeter)

1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter. Er umfasst das Baufeld West, das Baufeld Ost, das Baufeld Nord, das Baufeld Süd und den Lindenplatz.

Art. 3 Ziele / Zweck

1 Die Sondernutzungsplanung hat zusätzlich zur BNO der Stadt Baden und zu den allgemeinen Planungsgrundsätzen folgende hauptsächliche Ziele:

Städtebauliche und gestalterische Präzisierung der aus dem ,Ideenwettbewerb Areal Lindenplatz' hervorgegangenen Bebauungsstruktur. -

Gestaltung von qualitativ hochstehenden Aussenräumen.

-

Eine hohe Qualität der Erschliessungsräume in Bezug auf den Langsamverkehr.

-

Erhöhung der Attraktivität des Areals, insbesondere durch gute Fussgängerverbindungen zum ehemaligen Gewerbeschulhaus und ins Quartier Burghalde.

-

Eine etappenweise Realisierung mit funktionierenden Teilüberbauungen, Erschliessungen und Aussenräumen soll sichergestellt sein.

-

Art. 4

Reaktion auf die Lärmsituation mit konstruktiven Massnahmen und zweckmässiger Grundrissgestaltung.

Bestandteile 1 Die Sondernutzungsplanung besteht aus verbindlichen Plänen und Vorschriften (Genehmigungsinhalt): Erschliessungsplan 1:200 Gestaltungsplan 1:200 (Grundriss und Schnitte) Sondernutzungsvorschriften

und erläuternden Bestandteilen (Orientierungsinhalt): Raumplanerischer Bericht inklusive Anhänge Modellaufnahmen 1:500 (Anhang 1) Ideenwettbewerb Areal Lindenplatz: Bericht des Beurteilungsgremiums (Anhang 2) Wettbewerbsprojekt, Verkleinerungen auf Format A4 (Anhang 3) Erschliessung Überbauung Lindenplatz: Verkehrsgutachten zur Erschliessung von Metron AG (Anhang 4)

2

B.

Bau- und Gestaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan

Art. 5 Bauweise / Architektur

1 Grundlage für die Bebauung und die architektonische Gestaltung bildet das Siegerprojekt des „Ideenwettbewerbes Areal Lindenplatz" und das Vorprojekt auf dem Baufeld Nord. 2

Bei der architektonischen Ausgestaltung wird eine hohe Qualität und eine gute städtebauliche Einordnung verlangt. Die Gestaltung der Fassaden ist charakterisiert durch einen hohen Glasanteil. Die Baufelder West und Ost müssen im Sockelbereich und im Hauptbau ein durchgehendes umlaufendes Fassadenthema aufweisen, Rückfassaden sind zu vermeiden. Die einzelnen Baufelder müssen nicht zwingend identische Fassadenthemen aufweisen.

Art. 6 Baufelder / Baulinien / Bauhöhen

1 Die im Gestaltungsplan eingetragenen Baufelder entsprechen der maximalen Ausdehnung der Hoch- und der Tiefbauten. Die zulässige Bauhöhe wird im Gestaltungsplan durch Höhenkoten m. ü. M. definiert. Diese gelten für die obersten Gebäude- bzw. Dachkanten. Die Baulinien dürfen von keinen Gebäudeteilen überschritten werden, mit Ausnahme der untenstehend beschriebenen Vordächer, einer allfälligen Passerelle zwischen den Baufeldern West und Ost und die wärme- und schallschutztechnische Sanierung des bestehenden Gebäudes auf dem Baufeld Süd (Geschäftshaus Burghalde). 2 Für die Vordächer der Baufelder West und Ost definiert eine Baulinie im Gestaltungsplan den Bereich, in dem Vordächer realisiert werden dürfen. Die Zugänge zu den Sockelgeschossen und die dazugehörenden Vordächer können in Abhängigkeit zur Nutzung des Erdgeschosses frei positioniert werden. Die maximalen Dimensionen der Vordächer sind beschränkt auf 3.0 m x 4.0 m x 0.8 m (Tiefe x Breite x Höhe). 3

Das Vordach des Anbaus West erstreckt sich über die ganze Anbaubreite und unterliegt somit keiner Beschränkung bezüglich Breite. 4

Die Mantellinie des Anbaus Ost entspricht der maximalen Ausdehnung eines Bauvolumens zwischen dem Baufeld Ost und der Turnhalle, welches sich teilweise unter der öffentlichen Treppe befindet. Die zulässige Bauhöhe wird im Gestaltungsplan durch Höhenkoten m. ü. M. definiert. 5

Im Baufeld Süd kann das bestehende Attikageschoss zu einem Vollgeschoss ausgebaut werden. Eine Baulinie definiert den Bereich eines Vordaches zur Bushaltestelle. Die Kote der Untersicht des Vordachs muss mit der Untersicht der bestehenden Einzüge identisch sein. Das Baufeld darf nordseitig um 20cm für eine wärmetechnische Sanierung der bestehenden Fassade überschritten werden. Süd- und westseitig darf das Baufeld ab dem 1. Obergeschoss um 50cm für eine wärme- und schalltechnische Sanierung der bestehenden Fassade überschritten werden. Die Ostfassade wurde bereits saniert und darf die Baulinie des Gestaltungsplanes nicht überschreiten. Ebenfalls möglich ist ein Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Erstellung eines Neubaus unter Einhaltung der Baulinien. 6

•

Zwischen Baufeld Nord und Baufeld Ost kann im Bereich der ost-west-Ausdehnung des Baufelds Nord eine unterirdische Verbindung von 4m Breite erstellt werden. Das Volumen des Verbindungskorridors darf an der Oberfläche nicht sichtbar sein.

Art. 7 Bereich für Passerelle

1 In dem im Gestaltungsplan bezeichneten Bereich für eine Passerelle kann zwischen den Hauptbauten der Baufelder West und Ost eine Passerelle platziert werden. Die Passerelle darf jeweils die zweiten oder dritten Obergeschosse miteinander verbinden. Sie darf eine Breite von 3 m und eine Höhe von 4 m nicht überschreiten. Ihre Fassade ist weitgehend verglast, das Tragwerk so filigran wie möglich auszubilden.

Art. 8 Dachgestaltung

1 Der Gestaltung der Dachaufsicht ist dieselbe Sorgfalt beizumessen wie der Fassade. Detaillierung und Materialisierung haben sich dem Konzept der Bebauung anzupassen. Oblichter, Antennenanlagen, technische Bauteile und Liftaufbauten müssen sich der Dachgestalt unterordnen und dürfen die Höhenbegrenzung nicht überschreiten.

Art. 9 Geschosse

1 Im Baufeld West sind max. sechs Vollgeschosse zulässig. Aus architektonischen- und städtebaulichen Gründen ist kein Attikageschoss zulässig. 2

Im Baufeld Ost sind max. sieben Vollgeschosse plus ein Attikageschoss zulässig. Die Fläche des Attikageschosses richtet sich nach § 16a AbauV. Die Anordnung der zulässigen Attikafläche muss als 'Kranzgeschoss' mit Hof ausgebildet werden. Die exakte Geometrie dieses Hofes ist im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen. 3

3

Die Erdgeschosse der Baufelder West und Ost weisen Stockwerkshöhen von bis zu 4.50 m aus, die 1. Obergeschosse von bis zu 3.50 m. 4

Im Baufeld Nord sind max. vier Vollgeschosse plus ein Attikageschoss zulässig. Die Fläche des Attikageschosses richtet sich nach § 16a ABauV. Bei der Anordnung der Freifläche des Attikageschosses kann mit sekundären Elementen, beispielsweise mit Bügeln bzw. perforierten Wandelementen ein Zusammenfassen des Gesamtvolumens angestrebt werden.

Art. 10 Nutzung

1 Die Nutzungen der Sockelbauten der Baufelder West und Ost sollen den städtischen Charakter des Lindenplatzes verstärken. Hier sind zum Beispiel Nutzungen wie Gewerbe, Läden und/oder kulturelle Nutzungen anzustreben, wobei betreffend Emmissionen auf die geplante und vorhandene Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen ist. Für den minimalen Wohnflächenanteil gelten die Bestimmungen gemäss § 11 Abs. 1 BNO. Eine Umverteilung des minimalen Wohnflächenanteils zwischen den einzelnen Baufeldern ist möglich.

Art. 11 Aussenraumgestaltung

1 Die Oberfläche des Lindenplatzes ist in Abstimmung mit dem Trottoir Mellingerstrasse und den angrenzenden Flächen ausserhalb des Perimeters (Zwischenraum zu Falkengebäude) möglichst einheitlich mit einem städtischen Hartbelag zu gestalten. Dies gilt ebenfalls für die Durchfahrt zum Schlossbergweg. Der Lindenplatz ist mit Ausnahme des Baumfeldes weitgehend von fix eingebauter Möblierung oder von Terrainsprüngen freizuhalten. 2

Art. 12

Die Freiräume auf der Parzelle 2284 sind so weit wie möglich als Grünraum auszubilden.

Lindenplatz 1 Auf der Parzelle 3625 ist ein Baumfeld vorzusehen. Der im Gestaltungsplan ausgewiesene Bereich legt die maximale Fläche fest. Die exakte Geometrie ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und unter Einbezug des geplanten Unterstandes für die Bushaltestelle zu definieren. Das Baumfeld weist mit Ausnahme des Randabschlusses einen sickerfähigen Belag auf, aus dem Bäume wachsen. Es kann für ein Gartencaf genutzt werden. Das Baumfeld muss sich allseitig als optisch klar ablesbare Fläche vom Lindenplatz abheben.

Im Bereich des Lindenplatzes (Parzelle 3625) befinden sich zwei erdverlegte Oeltanks mit je 75'000 Liter Inhalt welche die Heizung der Liegenschaft auf der Parzelle 1679 (Hochhaus Linde) speisen. Während der Bauphase auf dem Lindenplatz und im endgültigen Zustand ist der Betrieb der Heizanlage jederzeit sicherzustellen. 2

4

Vorschriften im Zusammenhang mit dem Erschliessungsplan

C.

10 autres articles

Art. 13 Öffentliche Fusswege und Plätze

1

Der ganze Lindenplatz wird als Fussgängerbereich mit beschränktem Fahrverkehr ausgewiesen. Es ist ausschliesslich Anliefer- und Zubringerdienst gestattet. 2

Das FahnNegrecht Schlossbergweg und die Geometrie der Ein- bzw. Ausfahrten in die Tiefgaragen müssen in der eingezeichneten Geometrie gewährleistet werden. Die Fahrspur wird jedoch nicht markiert. Auch hier gilt grundsätzlich das Mischregime Fussgängerbereich mit beschränktem Fahrverkehr (Begegnungszone). Die im Erschliessungsplan markierte Wegführung der öffentlichen Fussgängerverbindungen muss gewährleistet werden.

Art. 14 Verkehrserschliessung

1

Die Tiefgaragen des Baufeldes Süd, des Falken und die südlich des Tunnels gelegene Tiefgarage der Parzelle 876 werden über die einspurige Rampe II erschlossen. 2

Die Zufahrt der Tiefgarage des Baufeldes Nord geschieht innerhalb der im Erschliessungsplan eingezeichneten Geometrie über die Parzellen 2296 und 1049. Das Durchfahrtsrecht ist mit einem Dienstbarkeitsvertrag gesichert. 3

Die einspurige Rampe I im Lindenplatz dient der Zu- und Wegfahrt für die Tiefgaragen der Baufelder West und Ost (Steuerung über Lichtsignalanlage). 4

Die Ausfahrt vom Lindenplatz auf die Mellingerstrasse ist momentan beidseitig möglich. Allfällige Verkehrsbeschränkungen in diesem Bereich (Linksabbiegeverbot) bleiben vorbehalten und werden in einem separaten Verfahren geregelt. 5

Sofern seitens des Kantons die Verkehrssicherheit bei der bestehenden Ausfahrt Lindenplatz — Mellingerstrasse als ungenügend beurteilt wird bzw. der übergeordnete Verkehrsfluss durch die bestehende Ausfahrt massgebend beeinträchtigt wird, haben die Eigentümer eine andere Ausfahrt zu dulden. Das bauliche Niveau der Tiefgarage ist so zu gestalten, dass eine Durchfahrt zum Parkhaus Linde möglich ist. 6

Auf der Parzelle 3625 ist eine Zufahrt- und Haltemöglichkeit ausschliesslich für Taxis und Cars sicherzustellen (kein Wendeplatz). Die genaue Lage ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Lindenplatz sicherzustellen.

Art. 15 Anzahl Parkplätze

1 Die maximal zulässige Anzahl Parkplätze werden auf dem heutigen Niveau gehalten und können innerhalb des Gestaltungsplanperimeters frei verteilt werden. Die Parkplatzzahl setzt sich wie folgt zusammen. 2

Die Anzahl der unterirdischen Parkplätze beträgt 137 und die der oberirdischen 14. Demzufolge beläuft sich das Total auf 151 Parkplätze.

Art. 16 Veloabstellplätze oberirdisch

1

Für Besucher müssen auf dem Lindenplatz mindestens 30 Veloabstellplätze zur Verfügung gestellt werden. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

5

D.

Weitere Vorschriften

Art. 17 SBB Tunnel

1 Der durch das Areal führende Eisenbahntunnel darf bautechnisch nicht tangiert werden. Es dürfen keine Lasten auf das Tunnelbauwerk abgetragen werden, ausser durch Einwilligung seitens der SBB. Dabei darf das Tunnelbauwerk durch konzentrierte Lasteinleitungen in den Baugrund keine unzulässigen Setzungen erleiden. Die Art der Lastabtragung in unmittelbarer Tunnelnähe ist grundbuchrechtlich geregelt.

Art. 18 Gefahrenkarte Hochwasser Limattal

1 Der südliche Randbereich des Planungsperimeters liegt innerhalb eines Gebiets, welches gemäss Gefahrenkarte Hochwasser Limmattal bei einem Extremereignis von Hochwasser mit einer mittleren Gefährdung betroffen ist. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die effektive Gefahrensituation für den südlichen Randbereich abzuklären sowie allfällige Massnahmen aufzuzeigen.

Art. 19 Lärmschutz

1 Für den gesamten Perimeter sind die Immissionsgrenzwerte gemäss LSV der Empfindlichkeitsstufe III massgebend. 2

Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind bei Neubauten und wesentlichen Umbauten die Grundriss zweckmässig zu konzipieren sowie gestalterische und baulichen Massnahmen (z.B. Grundrissgestaltung, Doppelfenster, kontrollierte Lüftung, Schalldämmlüfter) zu ergreifen (Art. 22 USG, Art. 31 f. LSV, SIA-Norm 181). Aussenräume (Balkone, Sitzplätze, Loggien) von Wohnungen sind gegen Lärm abzuschirmen.

Art. 20 Bauökologie

1 Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden ist durch geeignete Materialwahl zu minimieren.

Art. 21 Energieversorgung

1 Durch bauliche Massnahmen ist der Energieverbrauch zu reduzieren. Bei Neubauten ist Komfortlüftung anzustreben. Auf Klimaanlagen in Gebäuden ist so weit als möglich zu verzichten.

Art. 22 Schlussbestimmungen

1 Die vorliegende Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt innerhalb des Geltungsbereichs allfällige frühere Erlasse. 2

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

6

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. Februar 2010

Nr. 2010-000245

Gemeinde Baden; Gestaltungsplan (inklusive Erschliessungsplan) "Lindenplatz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Afficher tout le texte

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. Juli 2009 20. Januar 2009 23. Februar 2009 bis 24. März 2009 6. Juli 2009 15. September 2009 19. August 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Das Verfahren konnte durch Rückzug erledigt werden. Es ergibt sich somit keine Änderung aus dem Rechtsschutzverfahren. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Wohn- und Gewerbezone WG3 und teilweise der Zentrumszone Z5 zugewiesen. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan und der Erschliessungsplan bilden die planungsrechtliche Grundlage für die zukünftige Entwicklung des Areals um den Lindenplatz. Vorgesehen sind vier grössere Baukörper mit fünf bis acht Geschossen sowie eine geordnete Aussenraumgestaltung. 3.1.1 Überbauung/Gestaltung Der Gestaltungsplan legt die Grundrisse der Bauten mit Baufeldern fest. Dabei wird unterschieden zwischen der Begrenzung der oberirdischen Baufeldern, einer speziellen Baulinie für das Erdgeschoss und einer Baulinie für Vordächer. Zwischen dem Baufeld West und dem Baufeld Ost ist ein Bereich für eine Passerelle festgelegt. Sie darf jeweils die zweiten oder dritten Obergeschosse miteinander verbinden und eine maximale Breite von 3 m und eine Höhe von 4 m nicht überschreiten. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Vorgaben zur Ausgestaltung der Fassaden. Versand: 1. März 2010

-2-

Der Gestaltungsplan legt im Weiteren die Mantellinie fest, welche die Höhenbegrenzung (m ü. M.) und andererseits die maximale Anzahl der Vollgeschosse definiert. Im Baufeld Ost mit maximal sechs Vollgeschossen ist kein Attikageschoss zulässig. Im Baufeld Ost sind maximal sieben Vollgeschosse sowie ein Attika zulässig. Die Erdgeschosshöhen der Baufelder Ost und West weisen Stockwerkshöhen bis maximal 4,50 m aus. Die Nutzung der Sockelbauten soll den städtischen Charakter des Lindenplatzes verstärken. Vorzusehen sind Nutzungen wie Gewerbe, Läden und/oder kulturelle Nutzungen. Der Gestaltungsplan sieht auf dem Lindenplatz ein Baumfeld vor. Der im Gestaltungsplan festgelegte Bereich legt die maximale Fläche fest. Das Baumfeld weist mit Ausnahme des Randabschlusses einen sickerfähigen Belag aus, der für Bäume geeignet ist. Es kann auch für ein Gartencafé genutzt werden. Das Baumfeld muss sich aber allseitig als optisch ablesbare Fläche vom Lindenplatz abheben. 3.1.2 Erschliessung Der ganze Lindenplatz wird als Fussgängerbereich mit beschränktem Fahrverkehr ausgestaltet. Es ist ausschliesslich Anliefer- und Zubringerdienst gestattet. Das Fahrwegrecht Schlossbergweg und die Geometrie der Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen müssen in der eingezeichneten Geometrie gewährleistet werden. Die Fahrspuren werden jedoch nicht markiert (Begegnungszone). Die Tiefgaragen des Baufelds Süd, des Falken und die südlich des SBB-Tunnels gelegene Tiefgarage der Parzelle 876 werden über die einspurige Rampe II erschlossen. Die Zufahrt der Tiefgarage des Baufelds Nord geschieht innerhalb der im Erschliessungsplan eingezeichneten Geometrie über die Parzellen 2296 und 1049. Das Durchfahrtsrecht ist mit einer Dienstbarkeit gesichert. Die einspurige Rampe I im Lindenplatz dient der Zu- und Wegfahrt für die Tiefgaragen der Baufelder West und Ost (Lichtsignalsteuerung). Die Anzahl der Parkplätze wird in den Sondernutzungsvorschriften festgelegt. Erlaubt sind maximal 137 unterirdische und 14 oberirdische Parkplätze. Für die Besucher müssen auf dem Lindenplatz mindestens 30 Veloabstellplätze zur Verfügung gestellt werden. Der durch das Areal führende SBB-Tunnel darf bautechnisch nicht tangiert werden. Die Sondernutzungsvorschriften (Art. 17 SNV) konkretisieren diesen Grundsatz. 3.1.3 Lärm/Bauökologie und Energieversorgung Zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte (Immissionsgrenzwerte) sind bei Neubauten und bei wesentlichen Umbauten die Grundrisse zweckmässig zu konzipieren sowie gestalterische und bauliche Massnahmen zu ergreifen. Im Weiteren enthält der Gestaltungsplan Vorgaben zur Bauökologie und zur Energieversorgung. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Erschliessungsplan  Sondernutzungsvorschriften (SNV)

-3-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Städtebauliche Gestaltung Der Gestaltungsplan basiert auf dem Resultat eines Wettbewerbs. Die Bebauungsidee weist eine gut verteilte und baulich differenzierte Nutzungsskala auf. Mit den resultierenden, in Sockel- und Hauptbauvolumen gegliederten Baukuben kann eine angemessene bauliche Dichte in den öffentlichen Zwischenräumen erreicht werden, ohne dass die Baukuben sich optisch und tatsächlich zu nahe kommen. Die Randbedingungen der Bau- und Nutzungsordnung werden eingehalten. Diese öffentlichen Zwischenräume, die ihnen angegliederten Nutzungen (Sockelbauten) und die neuen oder neu formulierten Anbindungen mit der Schulhausanlage, dem Wohnquartier Burghalde, sowie dem angrenzenden Falkenareal stellen die wichtigsten Merkmale der vorgeschlagenen städtebaulichen Bebauungsstruktur dar. Die Qualität dieser öffentlichen Räume wird wesentlich durch das Verkehrsregime bestimmt. In dieser Hinsicht weist das Projekt zwar verschiedene Möglichkeiten auf, schlussendlich soll das massgebende Kriterium die damit jeweils verbundene Qualität der öffentlichen Räume sein. Die Erschliessung des Areals ohne eine neue Tiefgaragenrampe auf dem Lindenplatz wäre aus städtebaulicher Sicht klar zu bevorzugen. Da dies aus verkehrstechnischer Sicht keine realistische Option ist (vergleiche Kapitel 4.2.2), ist eine gute Aussenraumqualität des Lindenplatzes sicherzustellen. Mit den Sondernutzungsvorschriften (insbesondere Art. 11–13 SNV) wird dies ausreichend vorgegeben. Mit dem Falkenareal wurde ein neuer städtebaulicher Massstab gesetzt, der nun, teilweise in noch grösserer Dichte, fortgesetzt wird. Dies liegt im Ermessen der Stadt Baden. 4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung des Gebiets ist schwierig. Die Randbedingungen, insbesondere die übergeordnete Verkehrssituation, erschweren einfache Erschliessungslösungen. Die Bushaltestelle Lindenplatz in Baden ist stark frequentiert. Für die grosse Anzahl zirkulierender Busse und die zahlreichen Fahrgäste stehen stadtauswärts zwei Haltestellen zur Verfügung, die hintereinander angeordnet sind. Zwischen den beiden Haltestellen befindet sich die heutige Zufahrt zum Areal Lindenplatz (Schlossbergstrasse). Die Sichtverhältnisse sind ungünstig, insbesondere bei der Ausfahrt aus dem Areal in die Mellingerstrasse. Die Erschliessung des Gebiets ist deshalb in verschiedenen Varianten untersucht und beurteilt worden. In den Sondernutzungsvorschriften wird festgehalten, dass für die Ausfahrt vom Lindenplatz auf die Mellingerstrasse Verkehrseinschränkungen (Linksabbiegeverbot) vorbehalten bleiben und in einem separaten Verfahren geregelt werden. Das bauliche Niveau der Tiefgarage ist so zu gestalten, dass in Zukunft eine andere Erschliessung (eine Durchfahrt zum Parkhaus Linde) möglich ist. Die Eigentümerinnen und Eigentümer

-4-

haben gegebenenfalls eine andere Ausfahrt zu dulden (Art. 14 Abs. 4 und 5 SNV). Damit werden Vorgaben gemacht für andere Lösungen in einer späteren Phase. 4.2.3 Parkierung Im gesamten Planungsperimeter wird die Anzahl der Parkplätze auf total 137 unterirdische und maximal 14 oberirdische Parkplätze limitiert. Die Gesamtzahl liegt leicht über dem aktuellen "Ist-Zustand". Die 10 %ige Erhöhung der Anzahl Parkplätze ist fachlich und rechtlich vertretbar. 4.2.4 Öffentliche Plätze und Fusswege In der städtischen Situation des Lindenplatzes ist es sachgerecht, dass eine Begegnungszone ausgestaltet werden soll. Dazu gehört eine Begrenzung auf Tempo 20 und die "Gleichberechtigung" des Langsamverkehrs (Fussgänger/Velofahrer) und der Autolenkenden. Die Ausgestaltung des städtischen Lindenplatzes nach Gestaltungsplan (Baumfeld) ist situationsgerecht und erfüllt die baugesetzlichen Anforderungen. 4.2.5 Weitergehende Massnahmen Die Sondernutzungsvorschriften enthalten wichtige Grundsätze zur Bauökologie, zur Energieversorgung und zum Lärmschutz. Die Vorgaben sind stufengrecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan (inklusive Erschliessungsplan) "Lindenplatz" der Stadt Baden vom 6. Juli 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-5-

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: