Erschliessungsplan Alter Züriweg
Plan d'affectation spécial · Zufikon
Document
- Numéro
- 15.73
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Zufikon
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 18 nov. 2016
- En vigueur depuis
- 18 nov. 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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Legende:
Genehmigungsinhalt:
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Strassenlinie
Einfahrten Parz. 164 / 165
eu Zu- und Wegfahrt Parzelle 164 in Lage und [1] Grösse fixiert. Kapazität: Für maximal 10 Wohneinheiten
Zu- und Wegfahrt Parzelle 165 in Lage und <> Grösse fixiert.
Kapazität: Gemäss BNO
Parkierung: Tiefgarage für gesamte Bautiefe
Bestehende Einfahrt Parz. 167
Zu- und Wegfahrt Parzelle 167 in Lage und Grösse fixiert (bestehende Einfahrt).
Neben diesen drei fixierten Zu- und Wegfahrten sind keine zusätzliche Verkehrsanschlüsse erlaubt.
Sichtlinien Baulinien (im Gewässerraum 6m ab Uferlinie)
Nasen Perimeter
Gewässerraum (vorbehalten bleibt die eidgenössische und kantonale Gewässerschutzgesetzgebung)
EEE] Geschützte Bruchsteinmauer (Die Mauer ist zu erhalten, sie darf nicht abgebrochen werden und ist fachmännisch zu unterhalten)
EL] Gebiet, wo die Planungswerte gemäss LSV Art. 30 ohne bauliche Massnahmen im unüberbauten Perimeter nicht eingehalten werden.
1. Im Rahmen der Überbauung des Perimeters muss jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügen, welches für die Belüftung genügend gross ist und bei welchem die Summe aller Dämpfungen bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse K127 mindestens 31 dB(A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV für kleine Teile der Bauzone zulässig.
2. In kleinen Teilen des gesamten Perimeters können für einzelne lärmempfindliche Räume Ausnahmen von der Einhaltung der unter Absatz 1 definierten Anforderungen gewährt werden, sofern die Grundrisse lärmgerecht konzipiert sind und die Anforderungen von Art. 31 LSV eingehalten werden.
3. Im Rahmen des Baubewilliaunasverfahrens ist ein Lärmautachten einzureichen. welches den Nachweis der Einhaltung der unter Absatz 1 und 2 gestellten Anforderungen erbringt.
Orientierungsinhalt:
Bach
Em] Bestehende Bauten [_________] Bestehende Gehwege / Vorplätze E20] Bestehende Strassen
Alter Züriweg best. Erschliessung Breite: 3.70 - 5.00 m Keine öffentliche Beleuchtung notwendig
[Breite] Kilometrierung und Breitenangabe Alter Züriweg
Kanton Aargau
eemenve ZUFIKON
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung
Gemeinde Zufikon
OBJEKT RSCHLIESSUNG ALTER ZURIWE
PLAN ERSCHLIESSUNGSPLAN 1:500
Bestandteile Erschliessungsplan:
2020-001 Erschliessungsplan 1:500 2020-002 Werkleitungen Erschliessungskonzept
Vorprüfungsbericht vom: 19. Juli 2016 Mitwirkungsverfahren und öffentliche Auflage vom: 16. August 2016 bis: 14. September 2016 Mitwirkungsbericht vom: 19. September 2016
Beschlossen vom Gemeinderat am: 19. September 2016
der Gemeindeammann:
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FORMAT: 30/75 PROJEKTVERFASSER PLAN NR. 2020-001 FLÄCHE : 0.225m?
WBM =: PROJEKT WBM/UW 24.03.2015
Genehmigung:
GEZEICHNET WASER BAUMANAGEMENT & CO BEER a een
Ww TEL 056/622 33 77 FAX 056/622 3384 BAUINGENIEURWESEN HOCH & TIEFBAU ÄNDERUNGEN re] MÜHLEWEG 1B 5524 NIEDERWIL
Er
© WBM Waser Baumanagement & Co 2014
Genehmigung
NOM * NOM *— RAM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/St
Datum Genehmigung: 18.11.2016
Versand:
2 3. Nov. 2U16
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.73-1 Gemeinde Zufikon; Erschliessungsplan "alter Züriweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Juli 2016 16. August 2016 bis 14. September 2016 19. September 2016 26. September 2016 25. Oktober 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Februar 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die unmittelbar an der Grenze zum Gemeindebann Bremgarten gelegene Strasse "alter Züriweg" dient als Zugang für die beidseits davon liegenden Wohnzonen und ermöglicht zudem die Zufahrt zum nördlich an die Bauzone angrenzenden Landwirtschaftsgebiet. Östlich des Wegs (Gemeindebann Zufikon) sollen die beiden Parzellen 164 und 165 der Wohnzone W2 neu erschlossen werden. Zusammen mit der Parzelle 167 sind die Grundstücke mit einer Erschliessungsplanpflicht belegt. Westlich des Wegs (Gemeindebann Bremgarten, ebenfalls W2) sind die Grundstücke bereits überbaut. Der Perimeter des Erschliessungsplans umfasst rund 0,7 ha.
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20161111_bdv_15.73.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Zufikon am 19. September 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "alter Züriweg", Massstab 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Mai 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 19. Juli 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Beurteilung 4.2.1 Verkehrserschliessung Der Erschliessungsplan tangiert keine kantonalen Interessen. Im Rahmen der Beratung basierend auf § 23 Abs. 2 BauG wurden Fragen zur ausreichenden Erschliessung aufgeworfen. Im nun vorliegenden Planungsbericht ist das Erschliessungskonzept gut begründet. Der Bericht hält fest, dass die Zufahrt auch mit Notfallfahrzeugen sichergestellt ist. Nach § 16 BauG obliegt die Erschliessungsplanung der Kompetenz des Gemeinderats, die fachliche Richtigkeit der Planung ist durch den beauftragten Planer zu beurteilen. Die Gemeinde kommt zum Schluss, dass der Plan eine unter den gegebenen Umständen ausreichende Erschliessung sicherstellt. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Der alte Züriweg soll wie heute bestehend ohne Veränderungen genutzt werden. Die Zugänge für die Parzellen 164 und 165 werden einzeln mit je einer in der Lage und Grösse definierten Einmündung geregelt (Grundstückzufahrt ab alter Züriweg mit je rund 8 m Länge). Die Definition erfolgt mittels einer Strassenlinie sowie mittels einer Sondernutzungsvorschrift im Genehmigungsinhalt der Legende. Für die Parzelle 167 wird die Zufahrt im Erschliessungsplan analog individuell und in der Lage wie heute bestehend fixiert. Dabei ist festzuhalten, dass sich der Schutz dieser Zufahrt (beziehungsweise des Vorplatzes) aufgrund übergeordneter Gewässerabstandsbestimmungen auf die kantonale Besitzstandsgarantie beschränkt (vgl. entsprechende Erläuterung im Planungsbericht). Somit müssen keine übergeordneten Rechte parzellenübergreifend rechtlich gesichert werden. Unter Würdigung dieser Begebenheiten kann im vorliegenden Einzelfall davon abgesehen werden, das Enteignungsrecht nach § 132 BauG in der Legende des Erschliessungsplans einzutragen. 4.2.2 Lärm Der Perimeter betrifft eine rechtskräftige Wohnzone W2. Gemäss Planungsbericht ist das Areal nicht erschlossen. Damit gelten die Planungswerte nach Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV). Dieser legt fest, dass ein Gebiet nur so weit erschlossen werden darf, als die Planungswerte (PW) eingehal-
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ten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Im Lärmgutachten der Flury Planer + Ingenieure AG vom April 2016 werden auf den Plänen im Anhang eine mögliche Überbauung des Planungsgebiets aufgezeigt und die Beurteilungspegel bezüglich Strassenverkehrslärm für die einzelnen Fassaden ausgewiesen. Daraus geht hervor, dass auf den strassenzugewandten Fassaden die massgebenden Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II nicht eingehalten werden können. Die Immissionsgrenzwerte können allerdings bis auf die strassenzugewandte Fassade des vordersten Mehrfamilienhauses überall eingehalten werden. Bei einer lärmgerechten Grundrissgestaltung kann somit davon ausgegangen werden, dass eine bezüglich Lärmschutz sinnvolle Überbauung unter Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV beziehungsweise Art. 31 LSV möglich ist. Im Erschliessungsplan ist das Gebiet, in welchem die Planungswerte gemäss Art. 30 LSV ohne bauliche Massnahmen im unüberbauten Perimeter nicht eingehalten werden, festgelegt. Dieses Gebiet umfasst den grösseren Teil des gesamten Erschliessungsperimeters. Durch die Überbauung des strassennahen Bereichs wird allerdings der dahinterliegende Teil vom Strassenlärm abgeschirmt und die Planungswertüberschreitungen reduzieren sich deutlich. Für das Gebiet, in welchem die Planungswerte ohne Massnahmen nicht eingehalten sind, werden lärmschutzrechtliche Bedingungen definiert, welche gewährleisten, dass nur für einen kleinen Teil des Erschliessungsperimeters Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte gewährt werden müssen. Somit ist sichergestellt, dass die Anforderungen von Art. 30 LSV beziehungsweise Art. 31 LSV bei einer zukünftigen Überbauung des Gebiets eingehalten werden. 4.2.3 Siedlungsentwässerung Die abwassertechnische Erschliessung ist grundsätzlich möglich. Es gelten die Weisungen der Abteilung für Umwelt, enthalten im Ordner "Siedlungsentwässerung". Zurzeit wird der Generelle Entwässerungsplan (GEP) erarbeitet. Die korrekte Entwässerung innerhalb des Planungsperimeters hat in Absprache mit dem GEP-Ingenieur und der kantonalen Fachstelle im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erfolgen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "alter Züriweg", beschlossen vom Gemeinderat Zufikon am 19. September 2016, wird genehmigt. 5. ie Ab
R umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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tephan ttige egierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Regional- und Ortsplanung • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung für Umwelt BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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