Gestaltungsplan Roracher

Plan d'affectation spécial · Islisberg

Document

Numéro
12.98
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Islisberg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
22 mai 2013
En vigueur depuis
22 mai 2013

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Islisberg avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4084-2013-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4084-2013-E.pdf

•

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umvugelt Aarau, den 22_ n et ; 20A 3

Kanton Aargau

Kanton Aargau / Gemeinde Islisberg

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Roracher" Sondernutzungsvorschriften Gemäss § 21 BauG

Mitwirkungsbericht vom: keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 03. Januar 2013 Öffentliche Auflage vom: 21. Januar bis 19. Februar 2013 Beschlossen vom Gemeinderat am: 27. Februar 2013 Gemeindeammann:

Gemeindeschreiberin:

BVURO 12.98-1

Stand: Genehmigung 05/84 05. März 2013

Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch

Ingenieurbüro Senn Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003

Co

Inhaltsverzeichnis Seite

Ingress

1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

1

Art. 2 Bestandteile

1

Art. 3 Geltungsbereich

1

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

2

Art. 5 Übergeordnetes Recht

2

BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 6 Bau- und Gestaltungsvorschriften

2

Art. 7 Bereich für Kehrplatz

3

Art. 8 Bereich für Entsorgungsplatz

3

Art. 9 Kontaktnahme vor Projektierung

3

III.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 10 Inkrafttreten

3

Art. 11 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes

3

Gestaltungsplan „Roracher" Sondernutzungsvorschriften

Ingress Der Gemeinderat Islisberg erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Islisberg (BNO) vom 26. November 2008 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für die Erschliessung des Baugebietes „Roracher" dar und soll eine geordnete, auf die kommunalen Ziele ausgerichtete bauliche Entwicklung sicherstellen. Die nachstehenden Festlegungen des Gestaltungsplanes sollen insbesondere der exponierten landschaftlichen Situation sowie der Lage des Areals am Dorfeingang Rechnung tragen.

10 autres articles

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Gestaltungsplan „Roracher"; Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Die Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

- 1-

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde lslisberg vom 26. November 2008.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

II.

Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Bau- und Gestaltungsvorschriften Bei der Erstellung von Bauten ist auf eine gute architektonische Gestaltung sowie auf eine die Topographie berücksichtigende Einpassung zu achten. Der Nachweis ist im Baugesuch zu erbringen. 2

Die Lage und Stellung von Hochbauten innerhalb des Planungsareals ist vorbehältlich der entsprechenden Abstandsbestimmungen der BNO bzw. des BauG grundsätzlich freigestellt. Die Höhenlage ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. 3

Dacher von Hauptbauten sind mit symmetrischen Satteldächern zu erstellen.

4

Die Farbgebung der Fassaden von Bauten sowie der Dächer muss in zurückhaltenden, ortsüblichen Farbtönen erfolgen. 5

Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten und sorgfältig zu gestalten. Stark in Erscheinung tretende Böschungs- und Gestaltungssteinmauern sind zu bepflanzen. Jede Stufe darf mit höchstens 1.80 Meter in Erscheinung treten. Bei der Umgebungsbepflanzung ist eine ausreichende Begrünung zu gewährleisten. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 6

Anlagen zur Energiegewinnung sind annähernd bündig in die Dachhaut einzufügen.

-2-

Art. 7 Bereich für Kehrplatz

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Kehrplatz anzulegen. Die genaue Lage, die Abmessungen und die Ausgestaltung dieser Wendeanlage werden im Rahmen des Bauprojektes festgelegt. Der geometrischen Gestaltung muss bezüglich des repräsentativen Fahrzeuges ein 8-m-Lw zugrunde gelegt werden. 2

Der Baulinienabstand für Hochbauten im Bereich des Kehrplatzes wird, gestützt auf § 111 Abs. 2 BauG, auf 2.00 m (gemessen ab Fahrbahnbereich) festgelegt. Angrenzende Einfriedigungen und Anlagen haben die durch die jeweiligen Fahrzeugüberhänge begründeten Freihaltezonen entsprechend zu berücksichtigen.

Art. 8 Bereich für Entsorgungsplatz

Anlagen für die Abfallentsorgung sind an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu konzentrieren.

Art. 9 Kontaktnahme vor Projektierung

1

Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. 2

Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers fachmännisch begutachten lassen.

III.

Art. 10 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

Art. 11 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes

Die Abänderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

-3-

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

HSPE/jwfl

22. Mai 2013

j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20130503_bdv_12.98.doc

|\||-

BVURO 12 98-1

Afficher tout le texte

Gemeinde Islisberg; Gestaltungsplan "Roracher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Januar 2013 2 1 . Januar 2013 bis 19. Februar 2013 27. Februar 2013 20. März 2013 16. April 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 12. August 2009 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gestaltungsplangebiet "Roracher" liegt in der Einfamilienhauszone E2. Es umfasst rund 0,6 ha. Auf drei Seiten grenzt es an die Landwirtschaftszone, im Norden an die Kantonsstrasse K 408. Gemäss § 9 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ist die E2-Zone bestimmt für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser. Die vorgesehene Erschliessung ist so konzipiert, dass eine lockere Bebauung, entsprechend den östlich anschliessenden Quartieren ermöglicht wird.

Versand:

2 2, Mai

2013

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: •

Gestaltungsplan "Roracher" bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Ortsbild Der vorliegende Gestaltungsplan weist einen geringen Regelungsgehalt auf. Gestützt auf eine Besprechung mit der Gemeinde sollen individuelle Einfamilienhäuser ermöglicht werden. Damit wird die Ausgestaltung der Überbauung mehreren Projektverfassern überlassen. Das Überbauungskonzept wird durch die Lage der Erschliesstrasse vorgegeben. Dies entspricht den Absichten der Gemeinde. Gemessen an den baugesetzlichen Anforderungen (§ 21 BauG) ist kritisch zu bewerten, dass die Gestaltungsfragen in wesentlichen Teilen ins Baubewilligungsverfahren delegiert werden. 4.2.2 Erschliessung Das einfache Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Es werden hinreichende Gründe für die Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse geltend gemacht. In Anbetracht der tiefen Netzfunktion der Kantonsstrasse ist diese Lösung aus verkehrsplanerischer Sicht vertretbar. Der Einmündungstrichter ist sachgerecht ausgebildet und Art. 7 SNV sichert die Verwendung des Wendeplatzes, so dass Rückwärtsausfahrten auf die Kantonsstrasse kaum absehbar sind. Die Geometrie und die bautechnischen Anforderungen des Anschlusses der steilen Erschliessungsstrasse an die Kantonsstrasse im Ausserortsbereich stellen sicherheitstechnisch hohe Anforderungen. Dessen bauliche und verkehrstechnische Ausbildung ist daher im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der Abteilung Tiefbau im Detail festzulegen. Die Sichtzonen sind korrekt festgesetzt. Die Festlegungen für den Fussweg entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. 4.2.3 Lärm Neueinzonungen dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutz-

-3-

verordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR]). Die Einhaltung der Planungswerte, wie sie gemäss Art. 24 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) für neue, nicht erschlossene Bauzonen gelten, ist im Planungsgebiet "Roracher" ohne planerische oder gestalterische Massnahmen respektive Auflagen gewährleistet. 4.3

Sondernutzungsvorschriften

Insgesamt sind die Vorgaben hinsichtlich Gestaltung und Aussenraumgestaltung knapp, um eine Überbauung sicher zu stellen, die den Vorgaben von § 21 BauG genügt (siehe auch Ziffer 4.2.1). Trotz entsprechenden Empfehlungen sieht die Gemeinde von weitergehenden, qualitätsfördernden Vorgaben in den Sondernutzungsvorschriften ab. Dies liegt zwar im Ermessen der Gemeinde, hingegen wird weiterhin empfohlen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein angemessenes Gewicht auf die in Art. 9 SNV vorgesehene fachliche Begutachtung der einzelnen Projekte zu legen. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Roracher" der Gemeinde Islisberg vom 27. Februar 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

-4-

und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Bonstetterstrasse 2, 8905 Islisberg Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU

Sjfephan Attiger Regierungsrat

\