Gestaltungsplan Widenmatt

Plan d'affectation spécial · Beinwil am See

Document

Numéro
2007-000018
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Beinwil am See
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
10 janv. 2007
En vigueur depuis
10 janv. 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

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KANTON AARGAU

GEMEINDE BEINWIL AM SEE

Gestaltungsplan "Widenmatt" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

Genehmigung

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes

23.2 ji

- Situationsplan 1:500 - Profile / Schnitte / Ansichten 1:200 - Bericht (Orientierungsinhalt)

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Verkehr ------..__

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Datum 31.10.2006

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Nr.: 5712 042.04B vom: 30.05.06 Nr.:

Mitwirkungsbericht vom: 12. Dezember 2005 / 12. Juni 2006/-5. Aprii 2006 Vorprüfungsbericht vom: 12. Juni 2006 Oeffentliche Auflage vom: 26. Juni 2006

bis: 25. Juli 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am: 9. Oktober 2006 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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eiber:

Gestaltungsplan „Widenmatt", Sondernutzungsvorschriften

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Sondernutzungsvorschriften

1. Einleitung Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt, eine rationelle und ökonomische auf die Topographie abgestimmte Erschliessung und Bebauung. eine Realisierung eines Quartiers für Wohnformen mit hohem Wohnwert sowie für gewerbliche Nutzungen. den Gedanken der Siedlungserneuerung und Verdichtung umzusetzen und dabei die Grundlage für eine qualitativ gute Siedlungsentwicklung an diesem Ort zu bilden. zweckmässige Rad- und Fusswegverbindungen zu schaffen und dabei die Anknüpfungspunkte ans übergeordnete Rad- und Fusswegnetz sicherzustellen. durch geeignete Bebauungs- und Freiraumplanung die Durchlässigkeit für Grünraum- und Vernetzungskorridore zu gewährleisten.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1Die Gestaltungsplan besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: M 1: 500 Situationsplan M 1: 200 Profile/Schnitte/Ansichten Sondernutzungsvorschriften. 2Der Gestaltungsplan umfasst zudem die erläuternden Bestandteile: Planungsbericht Grobkonzept zur Verdichtung und Siedlungserneuerung.

Art. 3 Perimeter

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung, Ergänzendes Recht' )

Soweit der Gestaltungsplan nichts Anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Beinwil am See. Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

1

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR).

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2. Überbauung

Art. 5 Baufelder

1Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten dürfen Gebäude nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder erstellt werden.

Baufelder 1 und 2

2Das Baufeld 1 dient der Wohn- und Gewerbenutzung. Wenig störendes Gewerbe wie Praxisräume, Büroräume, Atelier, Verkaufsläden u. dgl. ist zulässig. Läden sind bis zu einer Fläche von max. 200 m2 zulässig. Die gewerbliche Nutzung ist primär entlang der VVidenmattstrasse anzuordnen 3Das Baufeld 2 dient der Wohn- und Gewerbenutzung. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig.

Baufeld 3

4Das Baufeld 3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig.

Art. 6 Anforderungen an die

Überbauung

Die Überbauung in den Baufeldern hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und der Freiräume. Beuteilungskriterien sind u.a. - Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum - sorgfältige Einbindung der Baukörper in die Umgebung, sodass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. - Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen - Gliederung der Fassaden und Dachaufbauten - Wirkung der Materialien und Farben - Umgebungsgestaltung. b) Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. c) Flachdächer sind extensiv mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. Die Hälfte der begrünten Fläche ist als ökologische Ausgleichsfläche anrechenbar. d) Gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen. Der Gemeinderat kann für allein stehende Einfamilienhäuser in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Für Neubauten ist ein Energiekonzept zu erstellen und mit dem Baugesuch einzureichen. Dabei ist auf eine möglichst geringe Umweltbelastung und einen sparsamen Energieverbrauch zu achten. e) Es ist auf ein energiesparendes Bauen zu achten. Neubauten sind als energieeffiziente Bauten gemäss § 21 ABauV auszubilden. f)

Behindertengerechtes Bauen, soweit es um Mehrfamilienhäuser geht.

g) Rein nach Norden ausgerichtete Wohnzimmer sind nicht zulässig. h) Gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen. i)

Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat weitgehend mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen und ist in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist.

j)

Grössere Neubauvorhaben wie Einfamilienhäuser, Gewerbebauten oder Gesamtüberbauungen sind mit einem Modell zu visualisieren. Das Modell ist mit dem Baugesuch einzureichen. Die angrenzende Umgebung ist ausreichend darzustellen.

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Art. 7 Fachgutachter

Für die Beurteilung der Architektur / Umgebungsgestaltung grösserer Neubauvorhaben (wie z.B. mehr als ein Gebäude, Mehrfamilienhäuser, Bauten mit wesentlichen Auswirkungen auf das Ortsbild) holt die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft von ausgewiesenen Fachleuten ein unabhängiges Fachgutachten ein.

Art. 8 Baumasse

Hauptbaukörper

1Für die einzelnen Hauptbaukörper (exkl. Balkone und Erschliessungsteile) gelten die max. Grundrissmasse von 12.50 m x 32 m (400 m2). Bauköper mit grösserer Gebäudetiefe bis max. 20 m sind zulässig, wenn a) die max. Gebäudegrundfläche von 400 m2 nicht überschritten wird und b) wenn betreffend Architektur, Umgebungsgestaltung und Einordnung eine gleichwertige Lösung erreicht wird.

Balkone und Erschliessungsteile

2Balkone und Erschliessungsteile sind architektonisch überzeugend in das bauliche Konzept einzugliedern.

Bestehende Bauten

3Für An- und Umbauten von bestehenden Bauten in den Baufeldern 2 und 3 kann der Gemeinderat Ausnahmen zulassen, sofern der Nachweis der guten Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung erbracht wird.

Art. 9 Grenzabstände/

Gebäudeabstände

Hauptbaukörper im Baufeld 1 haben als Richtwert einen Gebäudeabstand von 12.00 m voneinander aufzuweisen. Von diesen Richtwerten kann abgewichen werden, wenn eine genügende Besonnung und gute Eingliederung nachgewiesen wird.

Art. 10 Geschossigkeit

11m Baufeld 1 sind maximal 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- / Attikageschoss zulässig. 21m Baufeld 2 sind entweder 3 Vollgeschosse plus ein Dach- / Attikageschoss oder 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- / Attikageschoss zulässig. 31m Baufeld 3 sind 4 Vollgeschosse und ein Dach- / Attikageschoss zulässig.

Art. 11 Gebäude- und

Firsthöhen

1Für die Baufelder 1 und 3 gelten die im Plan Profile/Schnitte/Ansichten definierten Profillinien und max. Höhenkoten. Technisch notwendige Einrichtungen (Klimaanlagen, Lüftungsanlagen, Liftanlagen, Liftüberdachungen, usw. dürfen diese nicht überschreiten. Ausgenommen sind Kamine, Antennen und Lüftungsrohre usw., deren Höhe nach den übergeordneten Vorschriften auszuführen sind. 2Für das Baufeld 2 darf bei 4 Vollgeschossen die zulässige Gebäudehöhe um 3 m erhöht werden. Im Übrigen gelten die Gebäude- und Firsthöhen gemäss BNO.

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Art. 12 Dachform

11m Baufeld lund 3 sind bei Neubauten nur Flachdächer zulässig. 21m Baufeld 2 sind bei Neubauten mit Attikageschossen oder mit 4 Vollgeschossen nur Flachdächer zulässig, 3Flachdächer von Hauptbauten sind extensiv zu begrünen.

16 autres articles

Art. 13 Ausnützung

1Die max. zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) ist pro Baufeld 1, 2 und 3 im Situationsplan festgelegt. 2Innerha1b der Baufelder erfolgt die Aufteilung unter den Parzellen proportional zur Grundstückfläche. Andere privatrechtliche Regelungen zwischen den Grundeigentümern sind zulässig und im Grundbuch einzutragen. 3Betreffend der minimalen Ausnützung gilt Art. 27 BNO sinngemäss. 4Eine Nutzungsübertragung von Bruttogeschossflächen (BGF) zwischen Baufeld 1 und 2 ist möglich. Ein Baufeld kann aber zu der im Situationsplan festgelegten BGF nur max. 5% zusätzliche BGF erhalten.

Art. 14 Gewerbeanteil

In den Baufeldern 1 und 2 gilt ein Gewerbeanteil von 10 °A der max. zulässigen BGF als Richtwert.

Art. 15 Etappierung

Bei Etappierung der Bauten im Baufeld 1 ist mit Eingabe der 1. Etappe ein verbindliches Konzept über die Gestaltung der Überbauung, der Aussenräume und der Umgebung (Spiel- Freizeit, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen) für sämtliche Etappen einzureichen.

Art. 16 Tiefbauten

Tiefbauten dürfen mit Vorbehalt der übergeordneten Vorschriften erstellt werden. Für die Grünzone gelten die Bestimmungen der BNO. Im Grünraum- und Vernetzungskorridor sind unterirdische Bauten und Anlagen wie Werkleitungen und Retentionsanlagen zulässig.

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3. Aussenraumgestaltung

Art. 17 Aussenraum- und

1Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen haben sich gut in die Umgebung Umgebungsgestaltung einzugliedern. Grosse Erdbewegungen sind zu vermeiden. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen mit den Baukörpern in Einklang stehen. 2Freiflächen sind in der Regel mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten und zu pflegen. Naturnah gestaltete Flächen können als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. 3Innerhalb der Überbauung sind Freiflächen zu gewährleisten, die nicht unterbaut sind. Diese sind naturnah zu gestalten und bei Überbauung mit Mehrfamilienhäusern mit grösseren Gewächsen (Bäumen) zu bepflanzen. 4Der Mindestanteil der naturnahen Grünfläche bzw. ökologischen Ausgleichsfläche über die Baufelder 1 und 2 beträgt 10 % der Parzellenflächen. Dachbegrünungen sind zur Hälfte der begrünten Fläche anrechenbar.

Art. 18 Kinderspielplätze

1Bei Mehrfamilienhäusern sind im Umfang von mind. 15 % der für das Wohnen anzurechnenden Bruttogeschossfläche als Kinderspiel- und Begegnungsanlagen zu gestalten. 2Zusätzlich zum separat ausgeschiedenen Bereich Spielfläche sind innerhalb der Überbauung weitere Spielplätze für Kleinkinder zu erstellen sowie Freiflächen und Begegnungsanlagen zu gewährleisten. Diese sind naturnah zu gestalten und mit grösseren Gewächsen (Bäumen) zu bepflanzen.

Art. 19 Grünraum- und

Vernetzungskorridor

1Der Grünraum- und Vernetzungskorridor dient der Durchlässigkeit und als ökologische Ausgleichsfläche. Ausser im Bachabstandsbereich sind Spielflächen in diesem Bereich zulässig. 2Die Flächen sind überwiegend naturnah zu gestalten und dementsprechend zu pflegen (z.B. Obstwiese mit vereinzelten Obstbäumen, Magerwiesenstreifen, Krautsaum, Ruderalflächen u. dgl.). 3Kleinere bauliche Anlagen sind mit Vorbehalt der übergeordneten Vorschriften zulässig. Die durchgehende Vernetzung muss gewährleistet bleiben. 4Der bestehende Terrainverlauf darf nicht wesentlich verändert werden. Terrainveränderungen und gestalterische Massnahmen bis max. 80 cm Höhe sind zulässig. Sie haben den bestehenden Terrainverlauf zu berücksichtigen.

Bereich Eggelerbach

6Der Bereich entlang dem Eggelerbach ist überwiegend naturnah zu gestalten und zu pflegen. Bauliche und gestalterische Massnahmen in diesem Bereich sind in Absprache mit der kantonalen Fachstellen zu planen und auszuführen. Bestehende Gartenanlagen dürfen weiterhin bis an die Grenze zum Bach betrieben und unterhalten werden. 6Die genaue Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.

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7Ein abschnittsweiser Durchblick talwärts für die angrenzenden Parzellen 1771 und 2177 ist dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 20 Bodenversiegelung

Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. Flächen mit wasserdurchlässigen und bewuchsfähigen Materialien können zur Hälfte als ökologische Ausgleichsfläche angerechnet werden. Für Zugänge, Zufahrten und Radwege ist ein Hartbelag zulässig. Offene Parkplätze sind nach Möglichkeit mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

Art. 21 Bereich für Spielfläche

1Der im Situationsplan ausgeschiedene Bereich Spielfläche ist für grössere Spielund Freizeit- und Begegnungsanlagen bestimmt. Eingeschossige Bauten bis zu 50 m2 Grundfläche, mit max. Gebäudehöhe 3 m, sind zulässig, sofern sie den Zielsetzungen entsprechen. 2Der Bereich entlang dem Eggelerbach soll unter anderem das Spielen und Erleben des Lebensraumes Bach ermöglichen. Die Massnahmen der Bedürfnisse für den Erlebnisbereich Bach sind mit den Naturschutz- und Gewässerschutzbedürfnissen abzustimmen und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 3Die genaue Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuches festzulegen und nachzuweisen.

Art. 22 Private

Aussenraumfläche

Die im Situationsplan bezeichneten Aussenraumflächen vor den Baufeldern 1-3 sind baufeldbezogen als Privatgärten, Abstellplätze und Vorplätze, gemeinschaftliche Gärten, offene Wiesen, Spiel-, Erholungs- und Begegnungsflächen bestimmt. Klein- und Anbauten sind zulässig.

4. Erschliessung

Art. 23 Verkehrserschliessung

der Baufelder

1Die Hauptverkehrserschliessung des Baufeldes 1 + 3 erfolgt von der VVidenmattstrasse / Industriestrasse. 2Die Hauptverkehrserschliessung Eggelerbachstrasse.

Parkierung

des

Baufeldes

2

erfolgt

von

der

3Die notwendigen Abstellplätze für das Baufeld 1 sind in einer unterirdischen Sammelgarage mit gemeinsamer Ein- und Ausfahrt zusammenzufassen. 4Die mögliche Zufahrt in die Sammelgarage ist im Situationsplan festgelegt Die Ein- und Ausfahrt ist zweispurig anzulegen. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

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5Besucherparkplätze für das Baufeld 1 können entlang der VVidenmattstrasse erstellt werden. 6VVeitere vereinzelte Parkplätze für Anlieferung, Warenumschlag, Besucher und Behinderte (nicht Pflichtparkplätze) können westlich und östlich des Baufeldes im Verbund mit den Grünraum und Vernetzungsstreifen angeordnet werden. Die Parkplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. Die Durchlässigkeit der Vernetzungskorridore ist zu gewährleisten. 7Die notwendigen Abstellplätze für die Baufelder 2 und 3 sind im Baubewilligungsverfahren im Einzelfall festzulegen.

Art. 24 Bereiche für

Anlieferung, Zufahrt / Wohnstrasse, Geh- / Radweg, Radroute, arealinteme Notzufahrt

1Im Bereich A zwischen Baufeld 1 und Kantonstrasse sind vereinzelte Kleinund Anbauten (Veloständer, Geräteräume) sowie Anlagen für den Langsamverkehr (Geh- / Radweg) und nicht betriebsnotwendige Anlieferung / Notzufahrt zulässig. Es ist auf eine sorgfältige Gestaltung der Aussenräume im Verbund mit den Hauptbaukörpern und der Dorfeingangssituation zu achten. 2Der Bereich B dient dem Baufeld 1 und 3 für Anlieferung, Zufahrt / Wohnstrasse, Langsamverkehr (Geh- und Radroutenverbindungen) sowie für arealinterne Notzufahrt (Wehrdienste). Der Bereich zwischen Baufeld 1 und 3 ist als Wohnstrasse (Gestaltung des Strassenraumes mit Versätzen, Rabatten, grosskronigen Bäumen, evtl. Längsparkierung für Anlieferung, vgl. § 23 Abs. 6) auszubilden. 3Die genaue Ausgestaltung ist festzulegen und nachzuweisen.

im

Umgebungsplan

des Baugesuches

Art. 25 Rad- und Fusswegverbindungen,

Notzufahrt

Die Rad- und Fusswegverbindungen sind im Gestaltungsplan bezeichnet bzw. als Bereiche ausgeschieden. Zusätzliche Fusswege ab den Baufeldern in die öffentlichen und halböffentliche Wege sind möglich, ebenso Fusswege zur Erschliessung der privaten Freiraumflächen. Notzufahrten sind möglich. Die genaue Lage und notwendige Dienstbarkeiten für Fuss- und Fahrwegrechte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 26 Bereiche für

Zufahrtsoptimierung

1Diese im Situationsplan ausgeschiedene Bereiche dienen zur Optimierung der bestehenden Zufahrten zu den Grundstücken 1771, 2177, 1772 und 2519. Die genaue Lage ist durch die betroffenen Grundstückseigentümer untereinander zu regeln und im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

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5. Lärmschutz

Art. 27 Lärmschutz

1In dem im Gestaltungsplan bezeichneten Bereich der ersten Bautiefe entlang der Kantonsstrasse sind die Planungsgrenzwerte nicht sicher eingehalten. Die Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen sind aber unter Anwendung der nach Art. 24 USG und Art. 30 LSV für kleine Teile mögliche Ausnahmen erfüllt. 2Zur Optimierung der Siedlungsqualität ist im Bereich der ersten Bautiefe bei den Baugesuchen auf lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu achten. Nach Möglichkeit sind lärmempfindliche Räume, die sich nur über zur Strasse hin orientierte Fenster lüften lassen, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind weiterführende Massnahmen wie z.B. kontrollierte Lüftung und Schalldämmlüfter vorzusehen. Die Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten,

Genehmigung

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

10. Januar 2007

Art. Nr. 2007-000018

Gemeinde Beinwil am See; Gestaltungsplan "Widenmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. April 2006 12. Juni 2006 20. Juni 2006 bis 25. Juli 2006 9. Oktober 2006 28. November 2006 6. November 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung, genehmigt vom Grossen Rat am 24. September 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet am nördlichen Dorfausgang von Beinwil am See liegt in der Zone WG3 mit Erschliessungsplanpflicht. Die Fläche ist als Gebiet für Verdichtung und Siedlungserneuerung bezeichnet. Im Gestaltungsplan werden drei Baufelder mit abgestimmten Nutzungsvorgaben festgelegt. Die Erschliessung ist über die bestehenden Strassen sichergestellt. Es werden Festlegungen für die mögliche Durchführung der kantonalen Radroute durch das Planungsgebiet getroffen. Bereiche für Durchgrünung und Vernetzung legen die Abstände der Baufelder von einander und vom Gewässer respektive der Kantonsstrasse fest. Mittels planerisch festgelegten maximalen Gebäudeprofilen werden die Bauhöhen begrenzt. Die Sondernutzungsvorschriften bezeichnen die Nutzung und Gestaltung für die jeweiligen Bereiche.

Versand: 19. Januar 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 

Gestaltungsplan "Widenmatt" bestehend aus  Situationsplan 1:500  Profilplan 1:200  Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Zwischen den drei Baufeldern sind grosse auflockernde Grün- und Aussenraumflächen angeordnet. Die Bauten in den Baufeldern werden in ihren Abmessungen klar festgelegt, so dass eine dichte, aber durchlässige, der Situation angepasste Überbauung ermöglicht wird. Durch zwei Fussgängerverbindungen Ost-West wird Durchgängigkeit durch das grösste Baufeld 1 gesichert. Die getroffenen Festlegungen sichern bei grösstmöglicher Flexibilität für die Bauprojektierung eine situationsgerechte Überbauung. 4.3

Erschliessung

Der Planungsperimeter wird zum grösseren Teil über die Widenmatt ans übergeordnete Strassennetz angeschlossen. Der heute bereits überbaute Teil wird wie bis anhin über die Eggelenbachstrasse erschlossen. Die inzwischen realisierten Anschlüsse an die Kantonsstrasse (inklusive Sicherung der Niveauübergänge) gewährleisten die hinreichende Erschliessung des Planungsgebiets. 4.4

Kantonale Radroute

Die Linienführung der kantonalen Radroute R550 führt ab der bestehenden Gemeindestrasse sachgerecht via den ausgeschiedenen Bereich B für Anlieferung und den separat ausgeschiedenen Bereich für die Radroute zur Eggelerbachstrasse. 4.5

Baulinien/Abstände

Der Gestaltungsplanperimeter stösst an das Trassee der Seetalbahn. Dieses liegt im fraglichen Abschnitt in der Kantonsstrassenparzelle. Im Baufeld 2 wird mittels Zwangsbaulinie ein Unterabstand zur Kantonsstrasse verlangt. Damit wird der heutigen Torwirkung und deren Bedeutung für das Ortsbild entsprochen. Der Bereich A für Anlieferung ist im 2 m Abstand zur Kantonsstrassenparzelle vorgesehen. Da hier entlang der Kantonsstrasse kein Gehweg besteht, die Geleise die Strasse abtrennen und damit kein Zugang ab der Kantonsstrasse möglich ist, sind die Vorraussetzungen um untergeordnete, nicht betriebsnotwendige bauliche Anlagen ausnahmsweise zuzulassen, gegeben.

-3-

4.6

Gewässer

Der ohnehin einzuhaltende gesetzliche Bachabstand wird mittels Grünkorridor und Sondernutzungsvorschriften im Plan sachgerecht in die Gestaltungsvorgaben einbezogen. 4.7

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht. Die unbedeutenden, im Protokollauszug der Gemeinde beschlossenen Änderungen gegenüber der öffentlich aufgelegten Vorlage (Einspracheentscheide) betreffen keine kantonalen Prüfbelange. 4.8

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Widenmatt" der Gemeinde Beinwil am See vom 9. Oktober 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: