Bau- und Nutzungsordnung
Böztal
Document
- Numéro
- 4185_Effingen
- Commune
- Böztal
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 7 mars 1995
- En vigueur depuis
- 16 août 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4096-2006-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Aargau
Gemeinde Effingen
Departement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
AENDERUNG Nr.
A
zu Bno/Bo/No
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Teiländerung Kulturlandplan Spezialzone "Pferdehaltung" Genehmigungsexemplar Öffentliche Auflage von 30. Januar bis 1. März 2006 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19. Mai 2006 Frau Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber:
V
S. Treier
Genehmigt am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
‚1 6• Aulv-ist
Zeo4
Der Staatsschreiber:
PORTA +PARTNER AG Projekt Nr. 4096P100.80
Brugg, den 22.06.2006
Gemeinde Effingen
Teiländerung Kulturlandplan
Bau- und Nutzungsordnung
2.3a Genehmigungsinhalt Spezialzone "Pferdehaltung" neu Spezialzone "Pferdehaltung"
Art. 60a Nutzung und Zweck
1Die Spezialzone "Pferdehaltung" dient der Pferdehaltung, sowie der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Produktion und Aufzucht in den Bereichen Acker- und Futterbau sowie der Tierhaltung. Zulässig sind die für diesen Zweck notwendigen Bauten und Anlagen sowie zugehörige Wohnbauten gemäss Abs. 2.
Wohnnutzung
2Die im bestehenden Wohnhaus vorhandenen Wohnflächen dürfen innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Volumens um maximal 100 m2 Bruttogeschossfläche erweitert werden.
Weidezäune
3Weidezäune für die Pferdehaltung sind bis max. 2.0 m Höhe innerhalb der gesamten Spezialzone "Pferdehaltung" zulässig.
Nutzungseinschränkung
4Nicht zulässig sind öffentliche Veranstaltungen jeglicher Art wie z.B. Turnieraustragungen.
Beschränkung zur Erstellung von neuen Bauten und Anlagen
8Hoch-, Klein- und Anbauten sowie Nebenanlagen (z.B. Pferdeführungsanlage) die in direktem Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen, sind ausschliesslich innerhalb des Bereichs für bauliche Nutzung zulässig. Weiter darf innerhalb des Bereichs für bauliche Nutzung ein gedeckter Reitplatz erstellt werden.
Zulässige Grundmasse für den gedeckten Reitplatz
8Gedeckter Reitplatz
Fassadengestaltung des gedeckten Reitplatzes
Min. Grenzabstand Max. Gebäudelänge Max. Gebäudetiefe Max. Gebäudehöhe Max. Firsthöhe
5m 90m 40m 7m 9m
7Der gedeckte Reitplatz ist in vertikal strukturierter Holz-
verkleidung auszuführen. 8Es sind keine grellen und glänzenden Materialien und Farben zu verwenden. 9Die Nordfassade ist offen zu halten. In der Fassade dürfen einzig die aus statischen Gründen notwendigen Elemente (Stützen) in Erscheinung treten. Von der Ostfassade ist min. 2/3 der Fassadenfläche offen zu halten.
Dachgestaltung des gedeckten Reitplatzes
10.7.06
10Das Dach ist als symmetrisch geneigtes Satteldach zu realisieren. Die Firstrichtung ist in Ost-West Richtung anzuordnen. Die Dacheindeckung ist in bräunlich-mattem Farbton zu halten.
1
Gemeinde Effingen
Teiländerung Kulturlandplan
Bau- und Nutzungsordnung
11Bei der Anordnung von Dachdurchbrüchen (z.B. Dachflächenfenster) sowie Energiegewinnungsanlagen ist auf eine optisch einwandfreie Einpassung in die Gestaltung der Dachhaut zu achten. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Eingliederung in die Landschaft und die 12 Es ist auf eine einwandfreie Eingliederung der neuen Topografie Bauten und Anlagen in das Landschaftsbild und die Topo-
grafie zu achten. Die topografischen Veränderungen sind zu minimieren. Bepflanzung
13Mit der Erstellung des gedeckten Reitplatzes ist eine Baumreihe mit einheimischen Hochstammbäumen vor der nördlichen Fassade zu pflanzen. Die Baumreihe soll sich über die gesamte Fassadenlänge erstrecken. Der Abstand zwischen den einzelnen Bäumen darf 10 m nicht überschreiten.
Umgebungsplan
14mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedung, Stützmauern, etc.
Abstellplätze
15Sämtliche Abstellplätze sind im nordwestlichen Teil des Bereichs für bauliche Nutzung entlang der Reservoirstrasse anzuordnen. Die Abstellplätze sind mit einem versickerungsfähigen Belag auszustatten (z.B. Rasengittersteine, Kies, etc.).
Empfindlichkeitsstufe
16Die Spezialzone "Pferdehaltung" ist der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen.
Befristung
17Wird mit dem Bau des gedeckten Reitplatzes in der Spezialzone "Pferdehaltung" innert fünf Jahren nach Inkrafttretung der Teiländerung nicht begonnen (Baubeginn), fällt die Umzonung der Landwirtschaftszone in die Spezialzone "Pferdehaltung" dahin und die Gemeinde hat die Fläche im ordentlichen Verfahren einer dannzumal geeigneten Zone zuzuweisen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen allfälligen Neuzonierung im ordentlichen Verfahren gelten in der Spezialzone " Pferdehaltung" die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
10.7.06
2
GEMEINDE EFFINGEN AG
UTEli 1118 RAUMPLktille 42. 4&,
uiPARIEY
7.4
BAU - UND NUTZUNGSORDNUNG
JUNI 1993
FASSUNG FUER DIE GENEHMIGUNG
AENDERUNG Nr.....A. ....... vom
Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 §2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6 1
1 1 1 1
Geltungsbereich Vorbehalte Verhältnis zum Privatrecht Ausnahmen Vollzug Rechtsschutz II. Verfahrensvorschriften A. Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
204 autres articles
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 Bewilligungspflicht
Formular Baugesuch Planbeilagen Weitere Unterlagen Fachgutachten Profile Publikation und Auflage Geringfügige Bauvorhaben Baueinsprachen Baugesuchsentscheid Baubeginn und Geltungsdauer der Baubewilligung Voranfrage Vorentscheidgesuch Widerruf Gebühren
1 3 3 4 5 6 6 6 7 7 7 8 8 8 8 8
B. Baukontrollen
Art. 23
Art. 24
Art. 25 Grundsatz, Abweichung von Plänen und Wechsel
von Bauherr oder Grundeigentümer Meldepflicht und Baukontrollen Bezug der Bauten
9 9 10
C. Bauvorgang
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Benutzung des öffentlichen Grundes
Sicherheits- und Schutzvorkehren Hydranten, Schieber und Marksteine
10 10 11
III. Planungsmittel, Gebietseinteilung, Zonen- und Objektvorschriften A. Planungsmittel
Art. 29
Art. 30
Art. 31 Bauzonenplan
Kulturlandplan Sondernutzungspläne
11 11 11
II
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 Erlassverfahren
Inventare Landumlegung Bausperre
11 12 12 11
B. Gebietseinteilung, Zonen- und Objektvorschriften I. Bauzonen
Art. 36 Inhalt Bauzonenplan
12
1.1. Genehmigungsinhalt Bauzonen
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40 Dorfzone D
Einfamilienhauszone E2 Wohn- und Gewerbezone WG2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
12 13 14 15
2. Nutzungszonen Kulturland; Schutzzonen, Schutzobjekte: Weiler Chästel
Art. 41 Inhalt Kulturlandplan
15
2.1. Genehmigungsinhalt Nutzungszonen Kulturland
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45 Landwirtschaftszone
Rebbauzone Aufforstungszone Zone übriges Gebiet
16 16 16 17
2.2. Genehmigungsinhalt Schutzzonen, Schutzobjekte
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59 Objektschutzzone
Umgebungsschutzzone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone Besondere Waldstandorte Besondere Waldränder Magerwiesen Hecken und Feldgehölze Einzelbäume und Baumgruppen Uferschutzstreifen Hochstammobstbestände Kulturobjekte Aussichtspunkte Unterhalt und Pflege
17 19 19 19 19 21 21 21 22 22 22 22 22 22
2.3. Genehmigungsinhalt Weiler Chästel
Art. 60 Weiler Chästel,
23
2.4. Informationsinhalt
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64 Wald- und Waldränder
Gewässer Archäologische Fundstellen Wanderwege
24 24 25 25
III
Art. 65 Hochspannungsleitungen
25
IV. Bauvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74 Baureife
Baubewilligung Bestehende baurechtswidrige Bauten Bauten ausserhalb der Bauzone Landschafts- und Onsbildschutz Verkehrsanlagen Versorgungsanlagen Deponien Terrainveränderungen
26 26 26 26 27 27 27 28 28
B. Beschaffenheit der Bauten, Schutzvorschriften
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83 Grundsatz und Brandschutz
Brandruinen und Baulücken Baugrund Innenräume Nebenräume und Balkone in Mehrfamilienhäusern (ab 4 Wohnungen) Gänge und Treppen Wärmeisolation und Heizanlagen Schallschutz Bauliche Rücksichtnahme auf Behinderte
28 28 28 29 29 29 29 30 30
C. Schutz vor Immissionen
Art. 84
Art. 85
Art. 86 Einwirkungen
Empfindlichkeitsstufen Zonenfremde Bauten und Anlagen
30 31 31
D. Baupolizeiliche Vorschriften 1. Baudichte
Art. 87 Ausnützungsziffer
31
2. Abstände
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Art. 93 Grenzabstand
Klein- und Anbauten, Tiefbauten Gebäudeabstand Gebäudelänge Bauabstände gegenüber Strassen Bauabstände gegenüber Gewässern und Wäldern
33 33 34 34 34 35
3. Geschosse, Gebäudehohe und Dachgestaltung
Art. 94
Art. 95
Art. 96 Geschosse
Gebäude- und Firsthöhe Dachgestaltung
35 35 35
IV 4. Abstellplätze
Art. 97
Art. 98
Art. 99 Abstellplätze
Anordnung und Grösse Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
36 36 36
5. Umgebungsgestaltung
Art. 100
Art. 101
Art. 102
Art. 103 Umgebungsarbeiten
Spielplätze Einfriedungen und Bepflanzungen Bodensicherung, Böschungen und Stützmauern
37 37 37 37
6. Öffentliche Einrichtungen
Art. 104 Benutzung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
38
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 105
Art. 106
Art. 107
Art. 108 Vollstreckung
Verwaltungsstrafe Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts
38 39 39 39
Anhang Anhang 1
Messweise von Grenzabstand / Gebäudeabstand Gebäudelänge Gebäude- und Firsthöhe
Anhang 2 Liste der wichtigsten Gesetze und Verordnungen, auf welche die Bau- und Nutzungsordnung hinweist 1. Bund 2. Kanton
Al A2 A3
A4 A5
1 Die Einwohnergemeinde Effingen erlässt, gestützt auf die Art. 14-18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22.Juni 1979,
Art. 145 Abs.1 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom
2. Februar 1971 sowie §§ 4 und 8 des Natur- und LandschaftsschutzdeIcretes (NLD) vom 26.Februar 1985, die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung (BNO). I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§1 Die Bau- und Nutzungsordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle privaten und öffentlichen Bauten und Anlagen, Tiefbauten und Werke (§10 Abs.1-3 BauG) sowie die Bodennutzung in den Gebieten, die ausserhalb der Bauzonen gemäss Bauzonenplan gelegen sind.
Vorbehalte
Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des kantonalen Baugesetzes, bleiben vorbehalten.
Verhältnis zum Privatrecht
Art. 3 Die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sind als öffentliches
Recht zwingend und können durch private Vereinbarungen nicht geändert werden, sofern eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist (§149 BauG).
Ausnahmen
Art. 4
Von Bauvorschriften und für den Grundeigentümer verbindlichen Plänen darf nur gemäss den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen (Art.24 RPG, §§ 139 und 155 BauG, § 4 NLD) abgewichen werden. 2Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und
Reversen verknüpft sowie befristet oder widerrufbar erklärt werden. Sie oder einzelne Nebenbestimmungen sind auf Begehren des Gemeinderates im Grundbuch anzumerken (§ 222 Abs.2 lit.a BauG). Vollzug
Art. 5 'Die Anwendung dieser Bau- und Nutzungsordnung ist Sache des
Gemeinderates. Dieser kann zu seiner Unterstützung eine Kommission mit beratender Funktion bestellen und Fachleute beiziehen. 2Beim Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung sind die Bestimmungen
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sowie des Baugesetzes zu beachten.
2 Rechtsschutz
Art. 6 'Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates in Anwendung
baupolizeilicher Vorschriften kann innert 20 Tagen beim kantonalen Baudepartement Beschwerde geführt werden. 2 Beruht die Verfügung oder der Entscheid auf einer verbindlichen
Weisung oder Teilveifügung einer Abteilung des Baudepartementes, so entscheidet der Regierungsrat über die Beschwerde. II. Verfahrensvorschriften A. Bewilligungspflicht und Bewilligungsverfahren Bewilligungspflicht
§ 'Alle Bauten und Anlagen, ihre gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§150 Abs.1 BauG), abweichende Zuständigkeitsregelung in besonderen Fällen vorbehalten. 2 Namentlich ist für folgende Vorhaben dem Gemeinderat ein
Baugesuch einzureichen: a) Neu- und Umbauten aller Art, einschliesslich zeitlich befristeter Bauten und Tiefbauten b) An- und Aufbauten sowie unterirdisch angelegte Bauten c) Zweckänderung wie Einrichtung von Wohn-, Arbeits-, Verkaufs-, Ausstellungs-, Lagerräumen und dgl. in bisher anderweitig benutzten Räumen d) Erstellung und Änderung von Feuerungs-, Kamin-. Lüftungs-, Tank-, Treppen- und Aufzugsanlagen, Brandmauern, Druckbehältern, Tankstellen e) Erstellung und Änderung von Wasserversorgungseinrichtungen und Abwasseranlagen f) Erstellung und Änderung von Schwimmbassins g) Erstellung und Änderung von ortsfesten Einfriedungen, Stütz- und Gartenmauern von mehr als 0,8 m Höhe h) Erstellung und Änderung von ausserhalb des Gebäudes angebrachten (Parabol-) Antennen i) Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Sprengungen k) wesentliche Terrainveränderungen (Aufschüttungen bzw. Abgrabungen von mehr als 0,8 m), Einrichtung und Erweiterung von Deponien, Werk- und Lagerplätzen, Steinbrüchen, Kies- und anderen Gruben 1) Neu- und Umbau von privaten und öffentlichen Verkehrsanlagen (Strassen, Autoabstellplätzen u.dgl, Ein- und Ausfahrten in öffentliche Strassen)
3 m)Reklameanlagen, Leuchttafeln und -schriften, Flutlichtanlagen n) Waren- und andere Automaten, Schaukästen o) Campingplätze und Ausstellungsplätze im Freien p) Wohnwagen, die länger als zwei Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden q) Fahrnisbauten r) Massnahmen im Bereich öffentlicher und privater Gewässer (Uferverbauungen, Eindolungen usw.) s) Aussenrenovationen in der Objektschutzzone t) Sportplätze und ähnliche Anlagen u) Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung v) Anlagen zur Energiegewinnung wie Solaranlagen, Erdregister usw. 3 Bei folgenden Vorhaben ist der Gemeinderat vorgängig zu orientieren:
- Fassadenrenovationen / neuer Farbanstrich - Änderung der Gartenanlage - Isolationsmassnahmen Formular
Art. 8
Für Bauvorhaben, die einer Baubewilligung bedürfen, ist beim Gemeinderat ein Baugesuch einzureichen. Gesuchsformulare sind bei der Gemeindekanzlei zu beziehen.
Baugesuch
Art. 9
Das Baugesuch hat zu enthalten: a) genaue Bezeichnung des Baugrundstückes (Ortsbezeichnung, Strassennamen, Parzellennummer) b) kurze und deutliche Beschreibung der beabsichtigten Bauausführung mit Angabe des zur Verwendung gelangenden Materials c) Art der Benutzung und Zweck der Baute d) mutmassliche Baukosten e) Unterschriften des Bauherren und des Planverfassers f) schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers, wenn er nicht selbst als Bauherr auftritt g) die in § 10 ff. vorgeschriebenen Pläne und Unterlagen h) Angaben über die Abwasserbeseitigung, sofern sie nach der Gewässerschutzgesetzgebung und dem Kanalisationsreglement erforderlich sind
4 i) Angabe der zonengemässen Ausnützungsziffer und die detaillierte Berechnung derjenigen des Projektes gemäss § 87 BNO j) Angaben über die Heizung k) die notwendigen Angaben über die Wärmeisolations- und Schallschutzmassnahmen gemäss §§ 81 und 82 BNO 1) Angaben über die Farbgebung m)Angaben über die Umgebungsgestaltung des ganzen Grundstücks (mit den entsprechenden Höhenkoten) wie Abgrabungen, Auffüllungen, Beläge und Plätze, Wege, Zufahrten, Einfriedungen, Mauern usw. n) Grundbuchauszug der Bauparzellen, soweit für die Beurteilung des Baugesuchs von Bedeutung o) die Aussenlärmbelastung, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Lärm-Immissionsgrenzwerte überschritten sein könnten (An.34 und 36 Lärmschutzverordnung (LSV)) p) bei Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, eine Emissionserklärung nach Art.12 Luftreinhalteverordnung (LRV) Planbeilagen
Art. 10
'Für Hochbauten sind folgende, technisch korrekt ausgeführte, im Normalformat DIN A 4 gefalzte und vom Bauherrn und Projektverfasser unterzeichnete Pläne im Doppel einzureichen: a) Situationsplan des Bauplatzes und seiner Umgebung auf einer vom Geometer nachgeführten, datierten und unterzeichneten Kopie des Grundbuchkatasterplanes mit Eintragung der projektierten Bauten, der Anschlüsse für Kanalisation, Wasser- und Energieversorgung, der Bau- und Strassenlinien, der Zufahrt sowie der Grenz- und Gebäudeabstandsmasse b) Projektpläne im Masstab 1:100 oder 1:50, enthaltend Kellergrundriss mit Eintragung der Abwasseranlagen. Erdgeschossgrundriss mit Umgebungsgestaltung, Grundriss aller übrigen Geschosse, sämtliche Fassaden sowie die zum Verständnis notwendigen Schnitte mit Eintragung des bestehenden und des projektierten Terrainverlaufs bis zur Parzellengrenze und der auf das bestehende Terrain vermassten Erdgeschosskote. Die Pläne müssen vollständige Angaben über Aussenmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen mit ihren Massen, Zweckbestimmung der Räume. Feuerstellen und Kaminquerschnitte enthalten. Die Fassadenpläne sind durch die Anschluss partien allfällig angebauter Nachbarhäuser zu ergänzen.
-Für alle übrigen Bauten und Werke sind stets Situationspläne im Sinne von Abs.1 lit.a einzureichen. Die Projektpläne (Abs.1 lit.b) richten sich nach der Art des Bauvorhabens.
3 Bei Umbauten sind der vorherige und der geplante Zustand in den Plänen durch verschiedene Farben darzustellen:
5 - bleibende Bauteile
= schwarz
- abzubrechende Bauteile
= gelb
-
= rot
neue Bauteile
4
Mangelhafte Pläne und unvollständige Baugesuche werden vor der Auflage und Publikation des Gesuches dem Gesuchsteller zur Ergänzung und Abänderung zurückgegeben.
5 Den Baugesuchen für Zu- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen sind
ausser dem Situationsplan die kotierten Längen- und Querprofile bis Mitte Strasse im Masstab 1:100 beizulegen 6Für unbedeutende bauliche Vorkehren kann der Gemeinderat eine
vereinfachte Planeingabe gestatten. Weitere Unterlagen
Art. 11 'Sofern es zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, kann der
Gemeinderat weitere Unterlagen verlangen (z. B. Detailpläne. statische Berechnungen, Modell, Schattenwurfpläne, Fotografien, Baugrunduntersuchungen, Lärmschutznachweis, Bepflanzungsplan). 2 Dem Baugesuch sind folgende zusätzlichen Pläne beizulegen:
a) bei Bauten an Kantonsstrassen sowie an öffentlichen Gewässern des Kantons, bei Bauten, bei denen die Lärmimmissionsgrenzwene durch Massnahmen nach Art.31 Abs.1 LSV nicht eingehalten werden können (Art.31 Abs.2 LSV), vier Situationspläne und ein Satz Baupläne z.H. des kantonalen Baudepartementes/Baugesuchszentrale b) bei Bauten mit grosser Personenbelegung und gewerblichen Bauten das entsprechende Formular sowie zwei Situationspläne und zwei Plansätze gemäss § 10 Abs. 1 z.H. des kant. Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamtes, des kant. Baudepartementes/Abt. Umweltschutz und des Aarg. Versicherungsamtes c) bei Wohnhäusern mit unterirdischen Einstellgaragen oder bei unterirdischen Einstellhallen ein Situationsplan sowie ein Plansatz gemäss § 10 Abs.1 z.H. des Aarg. Versicherungsamtes d) bei Zivilschutzbauten entsprechende Pläne im Doppel e) bei Feuerungs- und Tankanlagen das entsprechende Gesuchsformular, ein Situationsplan und Pläne der Anlage (Grundriss und Schnitt) je zweifach z.H. des Baudepartementes/Abt. Umweltschutz und des Aarg. Versicherungsamtes f) bei Bauten ausserhalb der Bauzonen inkl. Bauten im Wald ein vollständiger Plansatz (inkl. Umgebungs- und Bepflanzungsplan) mit vier Situations- und drei Entwässerungsplänen z.H. des Baudepartementes/Baugesuchszentrale
6 g) bei Steinbrüchen, Kies- und anderen Gruben Abbau- und Rekultivierungspläne gemäss § 6 des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret) vom 19. August 1980 z.H. des Baudepanementes Fachgutachten
Art. 12
Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn: a) das Ortsbild wesentlich berührt wird b) ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden c) schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden d) die vorgesehenen Schall-, Lärm- und Wärmeschutzisolationen ungenügend erscheinen e) Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten vorgesehen sind (Art.22 USG und Art.2 LS V) oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden (Art.25 USG) 0 Bauten in senkungs- oder rutschgefährdeten Gebieten erstellt werden Der Gutachter ist nach Anhören der Beteiligten vom Gemeinderat zu bestimmen.
Profile
Art. 13 1 Vor Einreichung des Baugesuches sind Bauprofile aufzustellen, die
Umriss- und Höhenausdehnung der projektierten Baute allseitig erkennen lassen. Die Grenzpunkte des Grundstückes sind zu markieren. Die Erdgeschosskoten sind bei den Profilen gut sichtbar zu bezeichnen. 2
Der Gemeinderat lässt die Profile auf Übereinstimmung mit den Bauplänen kontrollieren.
3Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches
nicht beseitigt werden. Nach Rechtskraft des Entscheides sind sie innert Monatsfrist zu entfernen. 4
Terminveränderungen und Mauern von mehr als 0,8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren.
Publikation und Auflage § 14 1
Das Baugesuch wird vom Gemeinderat im Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Auswärts wohnenden Eigentümern benachbarter Grundstücke ist die Auflage rechtzeitig anzuzeigen, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung oder Erschwerung des Verfahrens möglich ist. Ist ernsthaft mit übermassigen Einwirkungen auf benachbarte Gemeinden zu rechnen, so ist dort das Baugesuch ebenso zu veröffentlichen (§ 32 Abs.1-3 VV BauG).
7 2 Das Baugesuch wird während 20 Tagen bei der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt (§151 Abs.3 BauG). Auflage und Publikation erfolgen erst bei Vollständigkeit der Baugesuchsunterlagen und nach Kontrolle der Bauprofile.
Geringfügige Bauvorhaben
Art. 15
Der Gemeinderat kann geringfügige Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösser ohne Auflage. Veröffentlichung und Profilierung bewilligen (§153 BauG).
Baueinsprachen
Art. 16 'Einsprachen gegen die Baugesuche sind während der Auflagefrist dem
Gemeinderat einzureichen. 2 Dem Baugesuchsteller sind die eingegangenen Einsprachen zur
Vernehmlassung zu eröffnen. Die Vernehmlassung des Baugesuchstellers ist den Einsprechern zur Kenntnis zu bringen. 3Einwendungen privatrechtlicher Natur sind bei der zuständigen
Gerichtsbehörde geltend zu machen. 4 Der Gemeinderat führt, soweit dies erforderlich ist, eine Einsprache-
verhandlung durch. Baugesuchsentscheid
Art. 17 Entscheid
'Nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeinderat gleichzeitig über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einsprachen. Seinen begründeten Entscheid stellt er den Beteiligten (Baugesuchsteller und Einsprecher) unter Hinweis auf das zur Verfügung stehende Rechtsmittel zu.
Zustimmung eidg. oder kantonaler Behörden
für eine Baute die Zustimmung oder Bewilligung eidgenössischer oder kantonaler Behörden zusätzlich erforderlich, so hat der Gemeinderat das Gesuch den entsprechenden Behörden zu überweisen. Er darf es nur gutheissen, wenn deren Zustimmung oder Bewilligung vorliegt (§ 152 Abs. 2 und 3 BauG).
Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung
3An die Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen geknüpft
werden, die sich aus der Bau- und Nutzungsordnung oder aus anderen für die Beurteilung des Baugesuches massgeblichen Vorschriften ergeben. Für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden, die vor Baubeginn zu leisten ist.
8 Baubeginn und Geltungsdauer der Baubewilligung
Art. 18 Baubeginn
'Mit den Bauarbeiten (inkl. Erdbewegungen und Grabarbeiten) darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist (§ 154 Abs.2 BauG).
Geltungsdauer der Baubewilligung
2 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt ein Jahr, gerechnet ab
Voranfrage
Rechtskraft des Entscheides, und kann auf Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden (§154 Abs.1 BauG).
Art. 19
Vor Einreichung eines Baugesuches kann eine Voranfrage über ein Bauvorhaben an den Gemeinderat gerichtet werden. Deren Beantwortung hat wegweisenden, aber keinerlei rechtsverbindlichen Charakter.
Vorentscheidgesuch
Art. 20 'Über Fragen grundsätzlicher Natur kann der Gemeinderat um einen
Vorentscheid ersucht werden. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 6, 12, 14-17 und 18 Abs.2 BNO. 2Vorentscheide entfalten für das nachfolgende Bewilligungsverfahren
in Bezug auf die behandelten Fragen verbindliche Wirkung, soweit die Verhältnisse gleich bleiben. Widerruf
Art. 21
Für den Widerruf einer Baubewilligung gilt § 26 VRPG.
Gebühren
Art. 22 'Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung
von Baugesuchen und Gesuchen um Vorentscheide sind vor Baubeginn folgende einmalige Gebühren zu entrichten. a) Für Vorentscheide: 0,5 %o der geschätzten Bausumme ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung. b) Für bewilligte Baugesuche: 2 %oder mutmasslichen Bausumme, min. 100.- Fr. Bei Gebäuden sind die Baukosten aufgrund der kubischen Berechnung nach SIANorm zu schätzen. Kleinbauten und geringfügige Um-, An- und Aufbauten 50.- Fr. bis 100.- Fr. Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird. c) Für abgelehnte Baugesuche: Nach Aufwand im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Gesuche. 2 Die Kosten für Publikationen, Profil- und Schnurgerüstkontrollen sowie Brandschutzgebühren sind durch die Bauherrschaft zu ersetzen.
9 3
- Die Kosten für Gutachten, externe Berater, spez. Beaufsichtigungen,
Messungen und Kontrollen sind durch den Verursacher zu ersetzen. 4
Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bau und Nutzungsordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen usw. notwendig, so sind die Kosten dafür durch den Verursacher zu ersetzen.
B. Baukontrollen Grundsatz, Abweichung von Plänen und Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Art. 23 Grundsatz
1 Der Bau ist nach den bewilligten Plänen unter Beachtung der Bedin-
gungen und Auflagen der Baubewilligung auszuführen. Abweichung von Plänen
2Geringfügige Abweichungen von bewilligten Plänen sind nur mit
vorgängiger Zustimmung des Gemeinderates gestattet und müssen in den Plänen vermerkt werden. 3Erhebliche Änderungen gegenüber den bewilligten Plänen. insbe-
sondere solche, die nachbarliche Interessen berühren, erfordern ein neues Baubewilligungsverfahren. Wechsel von Bauherr oder Grundeigentümer
Meldepflicht und Baukontrollen Meldepflicht
4Tritt während der Bauausführung ein Wechsel in der Person des
Bauherrn oder des Grundeigentümers ein, so ist dem Gemeinderat innen 10 Tagen schriftlich Mitteilung zu machen.
Art. 24 'Der Bauherr hat dem Gemeinderat rechtzeitig schriftlich Anzeige zu
machen über: a) den Namen des verantwortlichen Bauleiters bei Beginn der Bauarbeiten (inkl. Bauplatzinstallationen und Grabarbeiten) b) die Erstellung des Schnurgerüstes, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss c) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser- und Energieversorgung, Kanalisation) d) das bevorstehende Einbringen des Betons nach der Armierung bei Zivilschutzbauten e) die Fertigstellung der Kamin-, Tank- und Feuerungsanlagen vor dem äusseren Verputz f) die Beendigung der Baute vor deren Bezug g) die Fertigstellung des Luftschutzraumes h) allfällige zusätzliche Kontrollen gemäss Baubewilligung
I0 Baukontrollen
2Der Gemeinderat hat nach Meldung die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, namentlich inbezug auf Übereinstimmung mit den bewilligten Bauplänen. Über vorgenommene Prüfungen und Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gestatten. 3Festgestel1te Mängel sind vom Bauherrn unverzüglich beheben zu lassen.Versäumt er dies trotz schriftlich zugestellter Verfügung. so hat der Gemeinderat die Bauarbeiten bis zur Behebung des Mangels einzustellen.
Bezug der Bauten
Art. 25
Der Bezug von Bauten kann durch den Gemeinderat verweigert werden, wenn das Gebäude nicht fertiggestellt, nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollendet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. C. Bauvorgang Benutzung des öffentlichen Grundes
Art. 26
Wer bei Bauarbeiten öffentliches Eigentum zum Aufstellen von Gerüsten, Baracken, Kranen und dgl., zum Ablagern von Material. Einlegen von Leitungen oder auf andere Weise in Anspruch nehmen will, hat eine Erlaubnis bei der Gemeinde einzuholen (§ 51 BauG und §§ 13- 15 VV BauG). Sicherheits- und Schutzvorkehren
Art. 27 1Baustellen, Gerüste Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen,
Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. -Über den Schutz der Umgebung bei Bauarbeiten gelten § 169 BauG sowie Art.6 LSV. 3Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen und dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 4Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen werden.
11 Hydranten, Schieber und Marksteine
Art. 28 Hydranten, Schieber
'Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigung zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung der Gemeinde und gegen Bezahlung der festgesetzten Pauschale erfolgen.
Marksteine
2 Jede eigenmächtige Veränderung oder Beschädigung von Mark- oder
Vermessungszeichen ist verboten (Art.257 StGB). Bedingen die Bauarbeiten eine Verschiebung oder Überdeckung solcher Zeichen, so ist dem Nachführungsgeometer vorgängig schriftlich Mitteilung zu machen. Fehlende Grenzzeichen sind spätestens vor der Schnurgerüstkontrolle auf Kosten der Bauherrschaft durch den Grundbuchgeometer markieren zu lassen. Bei fehlendem Grenzzeichen wird die Schnurgerüstkontrolle nicht vorgenommen. 3 Nach Bauvollendung sind sämtliche Grenzzeichen der Bauparzelle auf
Kosten des Bauherrn durch den zuständigen Kreisgeometer rekonstruieren zu lassen. III. Planungsmittel, Gebietseinteilung, Zonen- und Objektvorschriften A. Planungsmittel Bauzonenplan
Art. 29 Der Bauzonenplan im Masstab 1:2500 ist Bestandteil dieser Bau- und
Nutzungsordnung. Er kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Masstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Kulturlandplan
Art. 30 Der Kulturlandplan im Masstab 1:5'000 ist Bestandteil dieser Bau- und
Nutzungsordnung. Er kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Masstab dienen der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Sondernutzungspläne
Art. 31
Der Gemeinderat lässt nach Massgabe der Bedürfnisse Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Überbauungspläne, Erschliessungspläne) ausarbeiten.
Erlassverfahren
Art. 32 Das Verfahren für den Erlass von Bauzonenplan, Kulturlandplan und
Bau- und Nutzungsordnung, Spezialbauvorschriften, Gestaltungsplänen, Überbauungsplänen und Erschliessungsplänen richtet sich nach den Vorschriften des RPG, des BauG und des NLD.
12 Inventare
Art. 33 Die Inventarpläne Masstab 1:5'000 und die weiteren ergänzenden
Inventare dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine Rechtswirkung für das betroffene Grundeigentum. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Landumlegung
Art. 34 Zur besseren Nutzung des Bodens können Landumlegungen und
Grenzbereinigungen vorgenommen werden. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.
Bausperre
Art. 35
'Während der Zeit, da der Erlass oder die Abänderung von Gemeindebauvorschriften und unmittelbar verbindlichen kommunalen Plänen vorbereitet wird, kann der Gemeinderat entweder generell oder bei Behandlung eines einzelnen Baugesuches eine Bausperre für die Dauer von zwei Jahren verfügen. Das Verfahren richtet sich nach dem BauG. 2Gestützt auf Art.27 RPG kann der Gemeinderat beim Regierungsrat den Erlass einer Planungszone beantragen.
B. Gebietseinteilung, Zonen- und Objektvorschriften 1. Bauzonen Inhalt Bauzonenplan
Art. 36
Das Baugebiet der Gemeinde wird durch den Bauzonenplan ausgeschieden und in Bau- und Schutzzonen unterteilt. Bauzonen Dorfzone Einfamilienhauszone
E2
Wohn- und Gewerbezone
WG2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OE
Schutzzonen - Objektschutzzone
OS
- Umgebungsschutzzone
US
1.1. Genehmigungsinhalt Bauzonen Dorfzone D
Art. 37 i
In der Dorfzone sind Wohnbauten, traditionelle, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe, kleine Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers, Büros usw. zulässig, deren Wirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auf-
13 treten. Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss An.43 LSV. 2Zulässige Grundmasse für bestehende Bauten: - Bestehende, das Ortsbild prägende Bauten, dürfen ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden. Vorbehalten bleibt
Art. 46
Abs.3 BNO. 3Zulässige Grundmasse für Neubauten: Grenzabstand
4m
- Ausnützungsziffer
0,5
- Gebäudelänge für freistehende Bauten 0 - Dachneigung zwischen 35 und 50 0 aT.
25m
- Flachdächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten erlaubt - Für Dachaufbauten gilt § 46 Abs.3d BNO - Es sind zwei Geschosse und ein vollausgebautes Dachgeschoss zugelassen Die Kniestockhöhe darf max. 1, 2 m betragen - Innerhalb der Objektschutzzone gelten die ergänzenden Bestimmungen gemäss § 46 BNO Einfamilienhauszone E2
Art. 38
'Die 2-geschossige Wohnzone E2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser und Reihenhäuser bestimmt. Es sind in Wohnbauten integrierte und in der Bauweise angepasste nicht störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zulässig, sofern sie in Wohnquartiere passen und keine grösseren Wirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen (beispielsweise Ateliers, Praxen und dgl.). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss
Art. 43
LSV. - Zulässige Grundmasse:
Ein- und Zweifamilienhäuser
Doppeleinfamilienund Reihenhäuser
- Geschosszahl
2
2
- Kleiner Grenzabstand
4m
4m
Grosser Grenzabstand
8m
7m
- Ausnützungsziffer
0,4
0,5
Gebäudelänge
20 m
30 m
14 - Fassaden über 15 m Länge sind zu gliedern 0 - Dachneigung zwischen 30 0 und 45 aT. Flachdächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten gestattet Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 39 In der Wohn- und Gewerbezone WG2 sind traditionelle, höchstens
mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, kleine Ladengeschäfte, Ateliers, Büros usw. zulässig, deren Wirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Nutzungen die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt. Reine Lager- und Parkplätze sind nicht erlaubt. Wohnungen sind nur im Zusammenhang mit gewerblichen Bauten bis zu einem Drittel der zulässigen BGF gestattet. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art.43 LSV.
2 Zulässige Grundmasse: - Geschosszahl
2
- Grenzabstand
5m
- Ausnützungsziffer
0,6
- Gebäudelänge
30 m
- Gebäudehöhe
6m
- Firsthöhe
10 m
- Dachneigung min.
30° aT.
- Flachdächer sind nur auf eingeschossigen An- und Nebenbauten gestattet
3 Bauten haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen, insbesondere bezüglich - Stellung und Staffelung der Bauten aus der Sicht des Dorfkerns und der Bözbergseite - Eingliederung in die Landschaft entlang der Sissle und Unterteilung der Umgebung mit Grtinbereichen (min. 10% der Grundstücksfläche) - Material- und Farbwahl 4 Bauvorhaben in der unüberbauten Zone zwischen Strasse und Sissle sind frühzeitig dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Gemeinderat kann über die Überbauung ein Gutachten erstellen lassen.
15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Art. 40 'Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind für vorhandene und
künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Andere Bauten und Anlagen dürfen weiterbestehen, bis der Boden für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke beansprucht wird. 2Für die Übernahme von in die Zone OE eingeteiltem Grundeigentum und dessen Entschädigung gilt das BauG. 3Beim Bau und Ausbau öffentlicher Gebäude ist darauf zu achten, dass diese für Behinderte gut zugänglich sind. 4Zulässige Grundmasse: Die Gebäudehöhe, die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber den angrenzenden Zonen D und E2 sind deren Grundmasse zu übernehmen. 5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art.43 LSV. 2. Nutzungszonen Kulturland; Schutzzonen, Schutzobjekte; Weiler Chästel Inhalt Kulturlandplan
Art. 41
'Der Kulturlandplan enthält: Genehmigungsinhalt Nutzungszonen Kulturland Landwirtschaftszone - Rebbauzone Aufforstungszone - Zone übriges Gebiet Schutzzonen, Schutzobjekte - Naturschutzzone - Landschaftsschutzzone - Besondere Waldstandorte - Besondere Waldränder - Magerwiesen - Hecken und Feldgehölze - Einzelbäume und Baumgruppen - Hochstammobstbestände - Kulturobjekte - Aussichtspunkte Weiler Chästel
16 Informationsinhalt Im Sinne von Hinweisen und Informationen für Behörden und Grundeigentümer sind weitere Eintragungen vorhanden, deren rechtsverbindliche Wirkung besonderen Erlassen von Bund. Kanton und Gemeinde unterliegt. Lärmempfindlichkeitsstufen
2Der Landwirtschaftszone, der Rebbauzone und der Zone übriges Gebiet ist die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
2.1. Genehmigungsinhalt Nutzungszonen Kulturland Landwirtschaftszone
Art. 42 Nutzung
1 Der Landwirtschaftszone sind Flächen zugeordnet, an denen ein überwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig ist die bodenabhängige Aufzucht und Produktion in den Bereichen Ackerund Futterbau, der Tierhaltung, dem Obst- und Rebbau sowie dem produzierenden Gartenbau.
Bauten und Anlagen
2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung
dienen und betriebsnotwendig sind. Bauten und Anlagen, die der bodenunabhängigen landwirtschaftlichen Produktion dienen, sind nur gestattet, soweit sie Zuerwerb zu einem landwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Rebbauzone
Art. 43 Anbaufläche
'Die ausgeschiedene Rebbauzone entspricht dem Rebbaukataster. Innerhalb dieser Zone kann Rebbau betrieben werden.
Zwischennutzung
2Wird eine Fläche erneuert, darf die Zwischennutzung nicht länger als zwei Sommer dauern, d.h. spätestens im 3. Frühjahr nach der Rodung muss neu gepflanzt werden.
Rebhäuschen
3Rebhäuschen sind im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie der kantonalen Bewilligungspraxis zulässig. Das Verfahren richtet sich nach § 69 BNO.
Aufforstungszone
Art. 44 Ersatzaufforstungen
'Diese Zone ist für allfällige Ersatzaufforstungen aufgrund von Rodungsbewilligungen vorgesehen. 2 Bis zu ihrer Beanspruchung für Ersatzaufforstungen gehört diese
Fläche zur Landwirtschaftszone. Mit der Beanspruchung wird die Fläche dem Waldareal zugewiesen. - Kleinflächige Ersatzaufforstungen im Ausmass bis zu 50 a sind in den Nutzungszonen ausserhalb des Baugebietes unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Eignung sowie von § 17 NLD erlaubt.
17 Zone übriges Gebiet
Art. 45 1 Das keiner anderen Zone zugeordnete und nicht zum Wald oder zu den
Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gebiet bezeichnet. 2 Für das übrige Gebiet gilt § 129 BauG. Die Zulassung von Bauten und
Anlagen richtet sich nach den Vorschriften von An.24 Abs.1RPG sowie
Art. 69
BNO. 2.2. Genehmigungsinhalt Schutzzonen, Schutzobjekte Objektschutzzone
Art. 46 'Die Objektschutzzone ist der Dorfzone überlagert und umfasst den
engeren historischen Dorfkern. Sie bezweckt die Erhaltung des charakteristischen Orts- und Strassenbildes und dient dem Schutz traditioneller, architektonisch und ortsgeschichtlich wertvoller Bauten sowie der besonders sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten. 2 A11e baulichen Massnahmen, insbesondere auch Dachaufbauten,
Antennen, Aussenreklamen, Garagentore, technische Vorkehrungen für die Garagierung und bauliche Massnahmen der Aussenraumgestaltung haben sich hinsichtlich ihrer Stellung, Proportionen, Form sowie farblichen Gestaltung ins Ortsbild einzufügen. 3Der Gemeinderat lässt für die Objektschutzzone einen Überbauungs-
plan mit Spezialbauvorschriften ausarbeiten. Bis zum Inkrafttreten des Überbauungsplanes mit Sonderbauvorschriften sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben dem Gemeinderat zum Vorentscheid einzureichen und es gelten die folgenden Vorschriften a) bis 1). a) Dachformen für Haupt- und Nebenbauten: Satteldächer mit beidseitig gleichmässiger, auf die Bauten der 0 Umgebung abgestimmter Dachneigung zwischen 35 und 50° aT. Bei An- und eingeschossigen Neubauten kann bei guter Einpassung ins Ortsbild von dieser Vorschrift abgewichen werden. b) Dachvorsprünge: In traditioneller Weise. c) Bedachungsmaterial: Rote oder braune Biberschwanzziegel. Dachaufbauten sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. d) Dachaufbauten: Dachaufbauten können, wenn die Belichtung der Räume nicht über die Giebelfront erfolgen kann, in Form von Schleppgauben und Giebellukamen gestattet werden, wenn diese in Form, Grösse, Material und Farbgebung dem Dach und Gebäude angepasst werden. Sie sind min. 0,5 m von der Fassadenflucht und 1.0 m vom Giebel zurückzusetzen. e) Dacheinschnitte: Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
18 f) Dachflächenfenster: Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster könner in stehender Rechteckform bis zu einer Grösse von 0,5 m2 Lichtfläche gestattet werden. g) Fassaden: Farbgebung und Materialwahl sind auf das Ortsbild abzustimmen. Grelle Anstriche und Farbtöne sowie glänzende Materialien sind nicht gestattet. h) Fenster: Stehende Rechteckform mit Sprossen in guter Proportion zur Fassadengliederung. i) Aussenräume, Hausvorplätze, Vorgärten und Einfriedungen sind in traditioneller Art zu erhalten und zu gestalten. k) Antennen und Energiegewinnungsanlagen sind nur gestattet, wenn sie nach aussen nicht in Erscheinung treten. 1) Das Inventar bestehender Bauten 92 ist als massgebende Richtlinie zu beachten. 4Die Baubehörde kann die Verbesserung oder Beseitigung störender Bauten oder Bauteile namentlich im Zusammenhang mit Bauvorhaben anordnen, wenn dies zumutbar und verhältnismässig ist. 5Für Neu- und Umbauten holt die Baubehörde vor ihrem Entscheid ein Gutachten eines unabhängigen fachkundigen Beraters ein. Die Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers. Bei geringfügigen Umbauten, die das äussere Erscheinungsbild wenig verändern, kann der Gemeinderat auf die Einholung eines Gutachtens verzichten. 6Ist die Erstellung von Auto-Abstellplätzen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht erwünscht, kann der Gemeinderat Bauherren von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreien, die Zahl beschränken, die Lage und die Gestaltung vorschreiben oder nicht zulassen. 7Ein Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn ein bewilligtes Wiederaufbauprojekt vorliegt oder die Freihaltung des Grundstückes das Ortsund Strassenbild nicht beeinträchtigt. Ein Umbau ist einem Abbruch mit Neubau vorzuziehen. 8Die im Zonenplan als Kulturobjekt bezeichneten Bauten dürfen nicht abgebrochen werden.
19 Umgebungsschutzzone
Art. 47
In der Umgebungsschutzzone gelten die Landschafts- und Ortsbildschutzvorschriften (§ 70 BNO) in einer besonders strengen Auslegung. Für Neu- und Umbauten holt die Baubehörde vor ihrem Entscheid ein Gutachten eines unabhängigen fachkundigen Beraters ein. Die Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.
Naturschutzzone
Art. 48 Inhalt
'Die Naturschutzzonen umfassen Lebensräume vieler geschützter oder • schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten, die mit geeigneten Schutz- und Pflegemassnahmen zu erhalten und zu sichern sind.
Bauten und Anlagen
2In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen kann. 3Der Kulurlandplan scheidet folgende Gebiete als Naturschutzzonen
aus: Hessenberg Rugen Nätteberg Landschaftsschutzzone Landschaftsbild
Art. 49
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der unterliegenden Zone sind Bauten, Anlagen und Terrainveräderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Landwirtschaftliche Nutzung
2Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang wird gewährleistet. Nicht gestattet sind Christbaumkulturen. 3Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnis-
bauten, die der Bewirtschaftung dienen, können mit Zustimmung des Baudepartementes bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, den Zielen der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Besondere Waldstandorte § 50 Inhalt
1 Die im Kulturlandplan dargestellten, mit Objektnummern versehenen besonderen Waldstandorte zeichnen sich durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus. Sie sind Lebensräume für seltene Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der besonderen Waldstandorte liegt im öffentlichen Interesse.
Schutzmassnahmen
2Es gelten die folgenden Schutzmassnahmen:
20 Für alle Objekte: Absterbende und tote Bäume. stehend und liegend, sind in angemessener Zahl (2-5 Stück/ha) zu belassen. Die Anzeichnung der zu entfernenden Bäume erfolgt durch den Forstdienst. - Die Durchforstung ist so vorzunehmen, dass ein Bestand mit grosskronigen Bäumen und einem Anteil Überständer erhalten bleibt. Die Verjüngung der Waldbestände ist nach Möglichkeit durch Naturverjüngung, ansonsten mit standortheimische Baumarten gern. Abs. 3 vorzunehmen. Für Objekte Nr. 2, 4, 5, 7, 9 zusätzlich: - Ein hoher Altholzanteil ist zu erhalten. Unter dieser Voraussetzung sind forstliche Nutzungen ausserhalb der Waldreservate wie z.B. Durchforstungen, Entnahme der qualitativ besten Stämme usw. möglich. Für Objekt Nr. 4 zusätzlich: - Die als Waldreservate bezeichneten Teilstücke (Stelli-West und Stelli-Süd) sind sich selbst zu überlassen. Forstliche Nutzung ist nicht gestattet, abgesehen von Massnahmen zur Schadensabwehr und den besonderen Pflegevorschriften. Zugelassene standortheimische Baumarten
3Zugelassen sind die folgenden standortheimischen Baumarten: Für alle Objekte mit Ausnahme von Nr.12 und den Föhrenbeständen in Nr.11, 13, 14: - Rotbuche, Esche, Bergahorn, Kirsche, Traubeneiche, Hainbuche, Feldahorn, Föhre und Mehlbeere Für Objekt Nr.2 zusätzlich: - Flaumeiche, Sommerlinde; Lärche in bescheidenem Anteil Für Objekt Nr.4 zusätzlich: - Stieleiche, Sommerlinde, Winterlinde, Bergulme, Spitzahorn, Elsbeere; Lärche in bescheidenem Anteil ausserhalb der Waldreservate Für Objekte Nr.5, 7 zusätzlich: - Weisstanne, Eisbeere; Lärche in bescheidenem Anteil Für Objekt Nr.9 zusätzlich: - Stieleiche, Sommerlinde, Winterlinde, Bergulme, Spitzahorn, Weisstanne, Elsbeere; Lärche ist in bescheidenem Anteil zugelassen Für Objekt Nr.12 und die Föhrenbestände in Objekt Nr.11, 13. 14: - Föhre und Mehlbeere
21 Besondere Pflegevorschriften
4 Ergänzend zu § 59 BNO gelten die folgenden Pflegevorschriften:
Für Objekt Nr.4: - In den Waldreservaten Stelli-West und Stelli-Süd ist die längerfristige Entnahme der standortfremden Baumarten vorzusehen. Für Objekt Nr.12 und die Föhrenbestände in Objekt Nr. 11, 13, 14: Die offenen Flächen sind periodisch zu mähen und zu entbuschen. - Eventuell aufwachsende standortfremde Baum- oder Straucharten sind zu entfernen.
Besondere Waldränder
Art. 51 Inhalt
I Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen Waldränder sind mit Magerwiesen verzahnte, stufig aufgebaute, ökologisch sehr wertvolle Übergangsbereiche zwischen den besonderen Waldstandorten und dem Kulturland. Die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der besonderen Waldränder liegt im öffentlichen Interesse.
Besondere Pflegevorschriften
2 Die unregelmässig verlaufenden, stufig aufgebauten Waldränder sind
Magerwiesen
besonders zu pflegen. Das Herausnehmen einzelner Bäume und das Zurückschneiden von Sträuchern sind nach Anweisung des Forstdienstes bei Bedarf durchzuführen.
Art. 52
Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind verboten. Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Wiesen werden einmal nach dem 1.Juli gemäht. Das Schnittgut ist abzuführen.Vorbehalten bleiben Bewirtschaftungsvereinbarungen zwischen Kanton und Bewirtschafter.
Hecken und Feldgehölze
Art. 53
1 Die i m Kulturlandplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufergehölzen sowie Bäumen innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. 2 Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder
teilweise entfernt oder überschüttet werden oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. 3Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch
die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
22 4 Fu"r eine ausnahmsweise Beseitigung gelten die Bestimmungen von
Art. 18
c NLD sinngemäss. Einzelbäume und Baumgruppen
Art. 54 Die im Kulturlandplan bezeichneten Baumgruppen und Einzelbäume
sind in ihrem heutigen Bestand zu sichern. Ist eine Beseitigung unumgänglich, sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Uferschutzstreifen
Art. 55 Beidseits der im Bauzonenplan und Kulturlandplan bezeichneten
Gewässer wird ein Uferschutzstreifen von 3 m ab den Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand ausgeschieden. In diesem Streifen ist das Pflügen untersagt. Im übrigen gelten die Bestimmungen von
Art. 62
BNO.
Hochstammobstbestände
Art. 56 Die Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen
und biologischen Wert und sind zu erhalten. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen.
Kulturobjekte
Art. 57 Schutz
'Die im Kulturlandplan bezeichneten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bei geeignetem Ersatz bewilligen.
Objekte
2Als Objekte von besonderem Wert gelten im Kulturland:
Aussichtspunkte
- die Römerstrasse im Stelliwald
4.1 - 4
- die Bruderhöhle
4.1 - 5
Art. 58
Die Aussicht von den im Kulturlandplan bezeichneten Aussichtspunkten darf innerhalb der bezeichneten Aussichtswinkel nicht beeinträchtigt werden.
Unterhalt und Pflege
Art. 59
'Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz sowie besondere Waldstandorte und besondere Waldränder sollen, wenn möglich, aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in den Vereinbahrungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und den Grundeigentümern bzw. den Bewirtschaftern festgelegt.
23 Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Eneichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (vgl. Art. 18 c NHG). 2 Der Gemeinderat erlässt, sofern notwendig, in Zusammenarbeit mit
dem Baudepartement (und der Abt. Wald des Finanzdepanementes, soweit Wald betroffen ist) ein Reglement für den Unterhalt und die Pflege. Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege- und Unterhaltsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt. Ausnahmen
3Von der ungeschmälerten Erhaltung der Schutzzonen und -objekte darf
nur in den in § 4 Abs.3 NLD bezeichneten Fällen und mit behördlicher Bewilligung abgewichen werden. In der Regel sind Ersatzmassnahmen zu treffen. Die Bewilligung wird im Baubewilligungsverfahren erteilt Die Zuständigkeit eidgenössischer und kantonaler Behörden gemäss
Art. 4 BNO und § 13 NLD (Eindolung, Beseitigung von Ufergehölzen)
bleibt vorbehalten. Soweit die Eingriffe nicht der Baubewilligungspflicht gemäss § 4 BNO unterliegen, ist der Gemeinderat zuständig. Vorsorgliche Schutzmassnahmen
4 Im Hinblick auf die Ausscheidung von Landschafts- und
Artenschutz
5 Der Artenschutz richtet sich nach der kantonalen Naturschutzverordnung.
Stoffverordnung
6Die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertil-
Naturschutzzonen oder Naturobjekten kann der Gemeinderat vorsorgliche Schutzmassnahmen erlassen (§ 9 NLD).
gungsmitteln in Naturschutzzonen, Magerwiesen, Streuwiesen, Uferschutzstreifen, Hecken und Feldgehölzen ist untersagt (S toffverordnung). Böschungen, Feldraine und Weiden
7Das flächenhafte Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten (Art.18 Abs.1 Jagdschutzgesetz).
Pufferstreifen
8Entlang der Hecken und Waldränder gilt ein Landstreifen von 3 m
Breite als Puffer mit extensiver Bewirtschaftung. Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie die Erstellung von Hochbauten sind nicht gestattet. 2.3. Genehmigungsinhalt Weiler Chästel Weiler Chästel Zweck
Art. 60 1 Die nachfolgenden Vorschriften bezwecken die Erhaltung und Erneue-
rung sowie eine Dauerbesiedlung des ganzen Weilers Chästel unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Weilerbildes sowohl hinsichtlich des Charakters der ganzen Siedlung als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.
24 Gestaltungsvorschriften
2Im Weiler hat der Onsbildschutz Priorität: alle baulichen Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich in das Weilerbild sehr sorgfältig einfügen.
Bauvorschriften
3Grenz- und Gebäudeabstände. Gebäudehöhe und -länge werden von den Behörden im Einzelfall festgelegt. Dabei werden insbesondere auch die feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Bedürfnisse berücksichtigt.
Zulässige bauliche Massnahmen
Für die Im Kulturlandplan speziell bezeichneten Bauten sind zusätzlich zu den in der Landwirtschaftszone zulässigen Massnahmen erlaubt: a) Aus- und Umbau sowie tenweise Umnutzung des bestehenden Bauvolumens. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank-, Schutzräume usw.) ist zulässig. b) Abbruch und Ersatz im Rahmen des bisherigen Bauvolumens.
Art der Nutzung
5 Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn-
und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Kleingewerbe sind zugelassen, sofern sie den Charakter des Weilers nicht stören. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 23 LSV. 6Pro Wohnung ist ein Garagenplatz vorzusehen. Sämtliche
Nebenräume inkl. Garagen sind in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. 7
Bewilligung
Baubewi1ligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchzentrale erteilt werden.
Abwasserbeseitigung
8Die abwassertechnische Erschliessung des Weilers erfolgt im Rahmen
des kommunalen Sanierungsplanes gemäss § 9 EG GSchG. 2.4. Informationsinhalt Wald- und Waldränder
Art. 61 Wald
1Der Wald untersteht der Forstgesetzgebung. Für den Naturschutz im Wald gelten zusätzlich die 50 und 51 BNO.
Waldränder
2Die Waldränder dürfen nicht begradigt werden. Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Gewässer
Art. 62 Schutz
1 Stehende und offen fliessende Gewässer sind in ihrer Lage und in ihrem Bestand geschützt (§§ 76-180 BauG, § 13 NLD).
15
Ufer
2 Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (§ 105 BauG, Art. 21 NHG). Die Beseitigung von Ufergehölzen bedarf der Bewilligung des Baudepartementes und kann nur bewilligt werden, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Eine Bewilligung setzt einen gleichwertigen Ersatz voraus (§ 13 NLD). -3 Die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln in und an Oberflächengewässern ist untersagt. Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse (Kompost, Klärschlamm usw.) dürfen auch nicht in einem Streifen von 3 m entlang von oberirdischen Gewässern verwendet werden (Stoffverordnung). 4
Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG (und aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse wie Konzessionen/Eisenbahngesetz).
Archäologische Fundstellen
Art. 63 Zweck
'Archäologische Fundstellen (4.2-1 bis 4.2-5 Kulturlandplan) sind schützenswert. Ihre Bezeichnung bezweckt, sie vor einer Zerstörung ohne vorgängige wissenschaftliche Untersuchung zu bewahren.
Bauvorhaben
-Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen im Bereich archäologischer Fundstellen und deren unmittelbaren Umgebung sind von der Gemeindebehörde der Aargauischen Kantonsarchäologie frühzeitig anzuzeigen (§ 3 Denkmalschutzdekret).
Schutzbestimmungen
Wanderwege
3
Im weiteren gelten die Bestimmungen des Dekretes über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. Oktober 1975.
Art. 64 Die Wanderwege sind der Wanderkarte Kanton Aargau entnommen. Es
gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985 und dessen Verordnung sowie der kant. Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 3. April 1989.
Hochspannungsleitungen Vorschriften
Art. 65
Für die Sicherheitsabstände und die Bodennutzung bei Hochspannungsleitungen sind die Vorschriften des Eidg. Starkstrominspektorates massgebend. Bauprojekte in Leitungsnähe sind dem Leitungsinhaber zu melden.
16
IV. Bauvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen Baureife
Art. 66
i Neue Gebäude dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn: a) es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet ist; b) es erschlossen ist, d.h. wenn eine genügende Zufahrt, in Ausnahmefällen ein genügender Zugang, die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie eine der Gewässerschutzgesetzgebung entsprechende Abwasserbeseitigung vorhanden sind oder mit dem Gebäude erstellt werden.
2 Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und gutes Wasser sowie genügender Brandschutz. Ist dieser im herkömmlichen Sinn nicht gewährleistet, so entscheidet das Versicherungsamt über Ersatzmassnahmen und bauliche Vorkehrungen. Baubewilligung
Art. 67
Alle Bauten, ihre gesundheits- oder baupolizeilich bedeutsame Umgestaltung oder Zweckänderung bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat, abweichende Zuständigkeitsregelung in besonderen Fällen vorbehalten (§ 150 BauG). Baubewilligungen ausserhalb des Baugebietes nur mit Zustimmung des Baudepartementes/Baugesuchszentrale.
Bestehende baurechtswidrige Bauten
Art. 68 Bestehende Bauten, die den neuen Vorschriften widersprechen, dürfen
grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden (§ 224 Abs.! BauG).
Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 69 Baubewilligung
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone werden nur bewilligt, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die Zustimmung des Baudepanementes vorliegt.
Ausnahmen
-Ausnahmen für Bauten und Anlagen, die dem Zweck d& Nutzungszone nicht entsprechen, können mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Bauweise
3Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhen und
27 Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand von der halben Firsthöhe, mindestens aber 4 m. Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Standort, Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen. Erschliessung
4 Die Erschliessung richtet sich nach § 156 BauG. Erschliessungs-
anlagen werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen möglich sind. Landschafts- und Ortsbildschutz
Art. 70 'Neu- und Umbauten sowie sonstige Anlagen. Reklamen, Schriften,
Bemalungen, Beleuchtungen, Antennen und Energiegewinnungsanlagen dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. 2Gebäude und andere nach aussen in Erscheinung tretende bauliche
Massnahmen haben sich inbezug auf Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen. Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung und Terraingestaltung so in ihre bauliche Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Verlangen sind Farb- und Materialmuster vorzulegen. 3Der Gemeinderat kann Verbesserungen oder die Beseitigung störender
Bauten und Anlagen verlangen, wenn dies zumutbar und verhältnismässig ist. Verkehrsanlagen
Art. 71 1 Bezüglich der Verkehrsanlagen gilt im besonderen: Bau, Baube-
schlussfassung, Landabtretung, Kostenverteilung, Beitragspflicht und Unterhaltspflicht bei Strassen, Wegen, Trottoirs und Plätzen mit Einschluss der Privatstrassen, richten sich nach den §§ 21 - 47 BauG und den §§ 5 - 11 VV BauG. 2Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen. Sie
müssen in der Regel dem Überbauungsplan entsprechen und genügend ausgebaut sein. Bezüglich Entschädigung gilt § 18 Abs. 2 und 3 BauG. 3 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassen-
numerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Versorgungsanlagen
Art. 72
Für Errichtung, Unterhalt und Benutzung der übrigen Versorgungsanlagen wie Wasser- und Energieleitungen, Fernheizungs- und Abwasseranlagen gelten die besonderen kantonalen und kommunalen Erlasse.
28 Deponien
Art. 73
Ablagerungen, insbesondere von Altautos, Baumaterialien, Baumaschinen und dgl. sind nicht zulässig. Die kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten (vgl. Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 17. August 1976 sowie die Verordnung dazu vom 2. Mai 1977).
Terrainveränderungen
Art. 74 Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen und dgl.) sind
nicht gestattet, wenn dadurch das Strassen-, Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs, insbesondere bei Strasseneinmündungen, gefährdet oder den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienende Biotope wie Tümpel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze vernichtet werden.
B. Beschaffenheit der Bauten, Schutzvorschriften Grundsatz und Brandschutz
Art. 75 Grundsatz
1 Alle Bauten und Anlagen müssen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und Material, die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen. Sie sind so anzulegen und zu unterhalten, dass ihre Benutzer und diejenigen von benachbarten Liegenschaften und von Strassen nicht gefährdet werden (§ 167 Abs.1 BauG).
Brandschutz
2Es gelten das Brandschutzgesetz (Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz) und die Brandschutzverordnung.
Brandruinen und Baulücken
Art. 76 Brandruinen
'Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser BNO wiederhergestellt werden.
Baulücken
-Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
Baugrund
Art. 77 'Der Baugrund von Gebäuden mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen
ist ausreichend zu entwässern und die Gebäude selbst sind gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 2Fussböden und Wände von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen müssen vom angrenzenden Terrain ausreichend isoliert sein.
29 Innenräume
Art. 78
'Alle Räume müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, genügend gross (für Wohn- und Schlafräume min. 10 m2), belichtet, lüftbar und gut zugänglich sein (§ 167 Abs.2 BauG).
-Wohn- und Schlafräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Nebenräume und Balkone in Mehrfamilienhäusern (ab 4 Wohnungen)
Art. 79
'Zu jeder Wohnung ist ein Nebenraum von wenigstens 4 m2 als Abstelloder Vorratsraum vorzusehen. Er ist nicht in die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinzubeziehen. Wenn ein gut zugänglicher Dachraum fehlt, ist der Abstellraum innerhalb der Wohnung oder auf dem gleichen Geschoss wie die zugeordnete Wohnung vorzusehen.
-In jedem Mehrfamilienhaus sind separate. treppenfrei zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos. Kinderwagen und dgl. vorzusehen.
3 Es müssen separate und abschliessbare Keller von min. 4 m` Fläche für eine 1-Zimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m2 Fläche zusätzlich vorgesehen werden.
4 Bei Mietwohnungen sind Balkone vorzusehen, wenn dies vom Ortsbild her möglich ist.
5 Ba1konbrüstungen müssen eine Höhe von min. 1,0 m aufweisen. Brüstungsdurchlässe dürfen nicht mehr als 0,12 m Höhe oder Breite aufweisen. Gänge und Treppen
Art. 80
'Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1, 20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden.
2 Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0,90 m. Geländerdurchlässe dürfen nicht mehr als 0,12 m Höhe und Breite aufweisen. Wärmeisolation und Heizanlagen
Art. 81 Wärmeisolation
'Bauten sind im Hinblick auf einen möglichst geringen Energieverbrauch und gegen Wärmeverluste ausreichend zu isolieren. Im speziellen gilt die kantonale Verordnung über Wärmedämmung bei Bauten (NVärmeschutzverordnung vom 16.März 1981).
Nachisolation
-Aussenwände dürfen nachisoliert werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
30 Heizanlagen
3Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen
untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung möglich und zumutbar ist. Schallschutz
Art. 82
Der Schallschutz in und an Gebäuden hat den Vorschriften der LSV, insbesondere Art. 32 ff. zu entsprechen.
Bauliche Rücksichtnahme auf Behinderte
Art. 83 'Öffentliche Gebäude, Verkehrswege, private Bauten mit erheblichem
Publikumsverkehr sowie Mehrfamilienhäuser (ab 4 Wohnungen) sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass sie auch behinderten Personen. insbesondere Rollstuhlfahrern zugänglich sind. 2 Beim Bau von Reihen- und Mehrfamilienhäusern kann die Bau-
bewilligungsbehörde vorschreiben, dass Wohnungen so erstellt und eingerichtet werden, dass sie sich für gehbehinderte Personen eignen. C. Schutz vor Immissionen Einwirkungen
Art. 84 1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums. wie
namentlich beim Betrieb eines gewerblichen Unternehmens. aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten (Umweltschutzgesetzgebung. BauG). Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus der zulässigen Zonennutzung. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Begrenzung der Emissionen des Umweltschutzgesetzes, insbesondere das Vorsorgeprinzip (Art.11 USG), sowie der dazugehörigen Verordnungen. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie
Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. -3 Eigentumer und Besitzer von gewerblich genutzten Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten. Diese Vorkehren sind in zeitlich und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. 4
Baubewi1ligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art.22 Abs.1 USG). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:
a) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, oder
31 b) durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes. Können die Immissionsgrenzwerte durch diese Massnahmen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art.31 Abs. 1 und 2 LSV). -5 Die Baubewilligungsbehörde kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten. Empfindlichkeitsstufen
Art. 85
'Für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen gelten die in der Lärmschutzverordnung festgelegten Belastungsgrenzwerte, unterteilt nach den einzelnen Lärmarten. -Bei der Projektierung der Bauten mit lärmempfindlichen Räumen hat sich der Bauherr über die konkrete Lärmsituation ins Bild zu setzen und falls nötig, eine Beurteilung bei einem anerkannten Fachmann in Auftrag zu geben Der Gemeinderat kann im Baugesuchsverfahren ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Zonenfremde Bauten und Anlagen
Art. 86 Bereits vorhandene Bauten und Anlagen für Gewerbe, die nicht in einer
für sie bestimmten Zone liegen, dürfen weiterbestehen und angemessen erweitert werden, wenn ihre unvermeidlichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft nicht übermässig sind und die Vorsschriften des Umweltschutzgesetzes (Art. 16 ff. USG) und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere Art.13 ff. LSV und Art.8 ff. LRV beachtet werden.
D. Baupolizeiliche Vorschriften 1. Baudichte Ausnützungsziffer
Art. 87
'Die Ausnützungsziffer (AZ) drückt als Verhältnis zwischen anrechenbarer Bruttogeschossfläche (BGF) und anrechenbarer Grundstücksfläche (NBF) die höchstzulässige Nutzung in der betreffenden Zone aus: anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) Ausnützungsziffer (AZ) = anrechenbare Grundstücksfläche (NBF)
32 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller
oberirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Bei überhohen Geschossen (ab 3,0 in) ist die Mehrhöhe im Verhältnis zur Norrnalgeschosshöhe anzurechnen. Nicht angerechnet werden: Alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z.B.: zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, einschliesslich der Abstellräume in den Wohnungen sowie die Waschküchen, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind - Heiz-, Kohlen- und Tankräume sowie Räume für Energiespeicher - Maschinenräume für Lift-, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen allen Bewohnern dienende Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dgl. Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterassen und Sitzplätze, offene ein- und vorspringende Balkone, sofern dies nicht als Laubengänge dienen, sowie Wintergärten von max. 15 m2 Fläche pro Wohneinheit, sofern sie dem Energiesparen dienen und einen Ausbaustandard aufweisen.der eine ganzjährige Nutzung zu Wohnzwecken ausschliesst in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als 1,50 m beträgt -3Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten Grundstücke oder Grundstücksteile innerhalb der Bauzone. Die gleiche Fläche darf in jedem Fall nur für ein einziges Bauvorhaben zur Berechnung der AZ verwendet werden. Hiervon werden nicht angerechnet: - die für die Erschliessung notwendigen öffentlichen Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirflächen, soweit sie nicht ausschliesslich dem privaten Zufahrtsverkehr zum projektierten Gebäude dienen - projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festsetzung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. durch den Bauzonenplan festgelegte Wald und Gewässer 4 Bei Reihenhaus- und Gruppensiedlungen ist die Ausnützungsziffer
gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke.
33 5Ein von einem baulich bereits genutztem Grundstück abgetretener Parzellenanteil darf nur soweit baulich ausgenutzt werden, als die vorgeschriebene Ausnützungsziffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird. 2. Abstände Grenzabstand
Art. 88 Grenzabstand
'Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze. Bei anderen Bauten gilt diese Regel sinngemäss. -Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber derjenigen Gebäudeseite, die am meisten Wohnräume enthält (Hauptwohnseite), der kleine Grenzabstand gegenüber allen anderen Seiten.
Unterschreitung
3Vorbauten wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone und dgl. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens 1, 50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten (§ 163 Abs.1 BauG,
Art. 31
Abs.1 VV BauG).
Anderungen
4Die Grenzabstände können gemäss § 164 Abs.3 BauG durch schriftliche Vereinbarungen unter den Grundeigentümern mit Genehmigung des Gemeinderates ungleich verteilt werden. 5
Klein- und Anbauten, Tiefbauten Klein- und Anbauten
Gegenüber der Bauzonengrenze gilt ein Abstand von 4,0 m.
Art. 89 Als Klein- und Anbauten gelten eingeschossige unbewohnte Gebäude
und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, Wintergärten, gedeckte, aber nicht allseitig geschlossene und nicht verschliessbare Sitzplätze und dgl.) bis höchstens 40 m2 Grundfläche und mit einer Firsthöhe von höchstens 4,0 m, mit Flachdach höchstens 3,0 m Gebäudehöhe. - Klein- und Anbauten dürfen unter Vorbehalt von § 84 BNO einen bis auf 2,0 m reduzierten Grenzabstand aufweisen. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können sie an oder auf die Grenze gesetzt werden. 3Gegenüber Hauptgebäuden und für Klein- und Anbauten untereinander legt der Gemeinderat die Gebäudeabstände unter Berücksichtigung der architektonischen, der gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen fest.
Tiefbauten
4Tiefbauten sind Bauten, die das nicht wesentlich veränderte Terrain um höchstens 0,80 m überragen (§ 10 Abs.2 BauG). Sie müssen einen Grenzabstand von 0,50 m aufweisen. Gehen von Tiefbauten Einwirkungen aus, so gilt ein Grenzabstand von 4,0 m. Erdregister und Wärmepumpen müssen einen Abstand von 2,0 m aufweisen.
34 Gebäudeabstand
Art. 90 Gebäudeabstand
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden (§ 164 Abs.1 BauG). 2 Gelten bezüglich des Gebäudeabstandes in den einzelnen Zonen keine
besonderen Vorschriften, so ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. 3Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze
zu stellen. Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet sein. 4 Bei Gebäuden auf der gleichen Parzelle ist der Gebäudeabstand so zu
bemessen, dass sich die Begrenzungslinien der Abstandsdiagramme der einzelnen Gebäude nicht überschneiden. Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
5Für einen Neubau muss dann lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude eingehalten werden, wenn dieses vor Inkrafttreten dieser BNO erstellt wurde und die architektonischen, die gesundheits-, feiler- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Gebäudelänge
Art. 91
Als Gebäudelänge gilt die zwischen den Gegenseiten gemessene Ausdehnung einer Gebäudeseite. Die Fassaden von Anbauten (vgl. § 89 BNO) sind für die Bestimmungen der Gebäudelänge des Hauptgebäudes unmassgeblich.
Bauabstände gegenüber Strassen
Art. 92 1 Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt
ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen eingehalten werden (§ 72 BauG): a) Bauten
4,00 m
b) Einfriedungen und Mauern (inkl. Stützmauern)
0,60 m
c) Bäume
1,00 in
d) Obstbäume müssen so weit vom Strassenrand entfernt sein, dass sie ohne Inanspruchnahme des Strassenareals genutzt werden können. 2 Einfriedungen gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen dürfen nicht
höher als 1, 50 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen. Stacheldrähte und dgl. aufweisen. 3Die Abstände nach Abs.1 lit.b und c gelten nur bei angrenzender
Fahrbahn. 4 Die Abstände werden gemessen vom Strassenmark, die Höhe vom
Niveau des Fahrbahnrandes.
35 5 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen
von mehr als 2:3 muss der Böschungsfuss mindestens 0,50 m von der Strassen- bzw. Gehweggrenze entfernt sein. 6Hinsichtlich der Abstände gegenüber Kantonsstrassen gilt § 72 BauG.
Bauabstände gegenüber Gewässern und Wäldern § 93 Gebäude haben vom Wald einen Abstand von 20 m. von Gewässern 6 m einzuhalten. Im übrigen gelten die §§ 106 und 165 BauG. 3. Geschosse, Gebäudehöhe und Dachgestaltung Geschosse
Art. 94 Geschosszahl
'Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird durch die Zonenbestimmung festgelegt. Die Geschosszahl bezieht sich auf Normalgeschosse von max. 3,0 m Geschosshöhe (Ok - Ok). 2 Bei Gebäuden am Hang werden die Geschosse talseitig gezählt. Bei
terassienen und gestaffelten Bauten zählen die senkrecht übereinanderliegenden Geschosse (§, 166 Abs.2 BauG). Untergeschoss
3 Untergesch0sse, die das nicht wesentlich veränderte Terrain um mehr
als 0,80 m in der Ebene oder mehr als 1, 20 m am Hang überschreiten, gelten als Vollgeschosse. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains von mehr als 15%. Hauseingänge und Garageneinfahrten auf einer maximalen Länge von 1/3 der Fassadenlänge sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Dachgeschoss
4
Das Dachgeschoss wird als Vollgeschoss gezählt, wenn die Dachfläche auf einer Länge von mehr als 1/3 von Dachaufbauten oder Dachflächenfenstern durchbrochen ist oder die Kniestockhöhe 0,50 m überschreitet.
Gebäude- und Firsthöhe § 95 Gebäudehöhe
'Die Gebäudehöhe wird vom tiefsten Punkt des anschliessenden, nicht wesentlich veränderten Terrains bis zum Schnitt der Gebäudeflucht mit der Dachfläche gemessen.
Firsthöhe
Die Firsthöhe wird vom tiefsten Punkt des anschliessenden, nicht wesentlich veränderten Terrains bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion gemessen.
Dachgestaltung
Art. 96 Grundsatz
'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen.
Dachaufbauten, Dachflächenfenster
2 Insbesondere Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen
ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren. Sie haben sich in Grösse, Form und Material in die Umgebung einzupassen. Sie sind auf das für die Belichtung der
36 Dachräume notwendige Minimum zu beschränken. Dachflächenfenster in quadratischer oder liegender Form sind nicht zulässig. Weitergehende Bestimmungen in der Dorfzone sind vorbehalten. Schneefangvorrichtungen
'Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit SchneefangvoiTichtungen versehen werden.
4. Abstellplätze Abstellplätze
Art. 97 Grundsatz
Neuerstellung und bei tiefgreifender Umgestaltung. Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten sind auf privatem Grund genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benützer und Besucher zu schaffen (§ 60 Abs.! BauG).
Zahl der Abstellplätze
2In der Regel ist pro Wohnung oder bei geschäftlich genutzten Bauten pro 50 m2 Bruttogeschossfläche ein Garagen- oder Autoabstellplatz auszuweisen. In den übrige Fällen sind die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS-Normen) wegleitend. Werden Autoabstellplätze dauernd reserviert, so sind zusätzlich mindestens 20% allgemein zugängliche Abstellplätze für Besucher vorzusehen. 3Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkplätze vorzusehen. Der Garagenvorplatz zählt als Parkplatz.
Ersatzlösungen
4Hinsichtlich von Ersatzlösungen gelten die Vorschriften des BauG (§ 62).
Anordnung und Grösse
Art. 98 Anordnung der Garagen
Abstellplätze
'Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
Garagenvorplätze
2Garagenvorplätze müssen eine Tiefe von mindestens 5, 50 m aufweisen.
Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
Art. 99 Ein- und Ausfahrten
'Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Strassen und Privatstrassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert und die Gegenspur auf der Strasse nicht beansprucht wird. Entlang Kantonsstrassen sind Einzelzufahrten zu vermeiden und rückwärtige Erschliessungen anzustreben.
Zufahrten
-Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5,00 m mit einer Neigung von höchstens 5% sowohl an Strassen wie auch an Garagen anzuschliessen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
37 5. Umgebungsgestaltung Umgebungsarbeiten
Art. 100 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der
Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten. inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Spielplätze
Art. 101 Bei• Mehrfamilienhäusern (ab 4 Wohnungen) sind auf privatem Grund,
nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlichen Alters Rücksicht zu nehmen.
Einfriedungen und Bepflanzungen Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
102 lEinfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als 1,50 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat. -Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedungen bis auf 0,60 m an die Grenze gesetzt werden. Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen. Stacheldrähte und dgl. aufweisen. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten die Vorschriften von § 89 EG ZGB.
Bepflanzungen Bodensicherung, Böschungen und Stützmauern Bodensicherung
4Für Bepflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EG ZGB.
Art. 103 1Bei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der
Eigentümer des höher gelegenen Landes das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefergelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat die nötigen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Für die Bodensicherung sind nach Möglichkeit Lebendverbaumethoden anzuwenden.
38 Böschungen
2 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen
von mehr als 2:3 muss der Böschungsfuss mindestens 0,50 in von der Grenze entfernt sein. Stützmauern
3Stützmauem sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.
Innerhalb des Baugebietes dürfen sie bis zu einer Höhe von 0.80 in an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 0,50 m, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. 4 Die Mauern sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem
Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch deren Bepflanzung anordnen. 6. Öffentliche Einrichtungen Benutzung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
Art. 104 'Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen
wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen. Leitungsmaste. Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 2 Öffentliche Brunnen, Kabelveneilkasten, Personenunterstände bei
Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3 Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst
Rücksicht zu nehmen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Vollstreckung
Art. 105 'Für die Vollstreckung dieser Bau- und Nutzungsordnung gelten die
§§ 73-78 des Gesetzes über Venwaltungsrechtsptlege, die An.18 c Abs.3 und 24 e NHG sowie § 218 des BauG. 2 Wird in irgendeiner Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen. so
können die Einstellung der Arbeiten, die Entfernung oder Abänderung rechtswidrig ausgeführter Bauten (§ 218 Abs.2 BauG) angeordnet werden sowie die Wiederherstellung unter Schutz gestellter Landschaftselemente, die zerstört wurden.
39 Verwaltungsstrafe
Art. 106 'Über die Verwaltungsstrafe und die Verantwortlichkeit gelten die
§§ 219-221 BauG. Wer den Nutzungsvorschriften oder den gestützt auf dieselbe ergangenen Rechtserlassen. Verfügungen oder Entscheiden zuwiderhandelt. wird gemäss Art.18 Abs.l und 2 Jagdschutzgesetz. gemäss An.24 a-e NHG oder §§ 219-221 BauG mit Haft oder Busse bestraft, soweit nicht die Voraussetzungen für eine verschärfte Strafe gemäss Art.24 NHG vorliegen.
-Für das Verfahren gilt § 112 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz). Inkrafttreten
Art. 107 Inkrafttreten
1 Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung des Grossen Rates in Kraft.
Revision
-Die Abänderung der Bau- und Nutzungsordnung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Anwendung auf hängige Baugesuche
3 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden
Wirkung auf in Ausführung begriffene Bauten
4 Die Bau- und Nutzungsordnung ist nach dem Inkrafttreten auch auf
Aufhebung bisherigen Rechts
nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.
Bauten anwendbar, für welche die Baubewilligung nach den bisherigen Vorschriften erteilt worden ist, wenn die Anwendung ohne unzumutbaren Nachteil möglich ist (§ 224 Abs.2 BauG).
Art. 108 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird die Bauordnung vom
6. Februar 1976 aufgehoben. Diese Bau- und Nutzungsordnung mit Bauzonenplan und Kulturlandplan ist von der Gemeindeversammlung am 18. Juni 1993 beschlossen worden. Im Namen der Gemeindeversammlung Der Ge eindeammann:
Der Gmei
f7. Vom Grossen Rat genehmigt an der %Sitzung vom Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den
t-Mre /199S
Im Auftrage des Grossen Rates DerStaatsschreiber: AA
Al Anhang 1
MESSWEISE VON GRENZABSTAND / GEBÄUDEABSTAND GEBÄUDELÄNGE GEBÄUDE- UND FIRSTHÖHE
GRENZABSTAND / GEBÄUDEABSTAND
co
Hauptwohnseite
(e)
Hauptwohnseite
0
G
Grosser Grenzabstand
K
Kleiner Grenzabstand
F
Gebäudeabstand
A2
GEBÄUDELÄNGE
L
Hauptgebaude
Anbau
Gebäude länge
A3
GEBÄUDE- UND RRSTHÖHE
• — gewachsenes Terrain gestaltetes Terrain
h
Gebäudehöhe
f
Firsthöhe
T
nicht wesentlich verändertes Terrain
A4 Anhang 2
LISTE DER WICHTIGSTEN GESETZE UND VERORDNUNGEN, AUF WELCHE DIE BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG HINWEIST 1. Bund - Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 - Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 2. Oktober 1989 - Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Verordnung über den Natur und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 Luftreinhalteverordnung des Schweiz. Bundesrates (LRV) vom 16. Dezember 1985 Lärmschutzverordnung des Schweiz. Bundesrates (LSV) vom 15. Dezember 1986 Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 198 Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 198 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 199 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 190 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vom 21. Januar 1937
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2. Kanton Baugesetz des Kantons Aargau (BauG) vom 2. Februar 1971 - Dekret über den Natur und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985 - Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung, NSV) vom 17. September 1990 - Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret, DSD) vom 14. Oktober 1975 Dekret über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltschutzdekret, USD) vom 13. März 1990 Dekret über den Abbau von Steinen und Erden (Abbaudekret) vom 19. August 1980 - Vollziehungsverordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau (VV BauG) vom 17. April 1972 - Verordnung des Regierungsrates über Wärmedämmung und Energiesparmassnahmen bei Bauten vom 16. März 1981 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 Einführungsgesetz zum Eidg. Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11 Januar 1977 Aargauisches Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911