Erschliessungsplan Hohbächli

Plan d'affectation spécial · Zeihen · Abrogé le 26 oct. 2022

Document

Numéro
1993-000638
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Zeihen
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GR
Adopté
2 mars 1993
En vigueur depuis
2 mars 1993
Abrogé
26 oct. 2022

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Zeihen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

SNP-4183-1993-E.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

SNP-4183-1993-E.pdf

Lu par reconnaissance de texte dans un fichier numérisé : il peut contenir des erreurs.

KANTON AARGAU GEMEINDE ZEIHEN

Kommunaler Überbauungsplan

Hohbachli

Baulinienplan 1:500

Grösse 60/126

13.4.1992 H.Sc/LaS

Überholt durch Plan vom Nr.

Plan Nr.

Afficher tout le texte

Ersetzt vom

1992

Öffentliche Planauflage vom 27.April 1992 bis 26.Mai

Beschlossen von der Gemeindeversammlung vom 26.Juni 1992

7

Der Gemeindeamm Gemeindeschreiber

Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den 2. Moız 1943 RRB-Nr. 6238 vom 10, rare 4993

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber: in \Vertretung

/

Legende zum kommunalen Überbauungsplan

1. Genehmigungsinhalt Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

en rot Baulinien S rot Zwangsbaulinien

ae Ben 2 rot Neubau - Baulinien

RENTNER. ARLERERENBER D rot Strassen-/Weglinien

GR Datum blau Aufzuhebende Strassen-/Weglinien

GR Datum blau Aufzuhebende Baulinien

hellviolett Bereich für Fussweg, Breite ... m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung

festgelegt.

BUN schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.

RE | hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe

von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

2. Orientierungsinhalt

GR __Datum blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum

GR __Datum blau Genehmigte Strassen-/Weglinien mit Genehmigungsdatum

a rot Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. ————— braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan

bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.

karmin Hochleistungsstrassen HLS zinnober Hauptverkehrsstrassen HVS orange Sammelstrassen SS

gelb Erschliessungsstrassen ES

dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr

hellviolett Gehwege/Fusswege

lila Radwege/Radstreifen dunkelgrau Bestehende Strassen/Wege hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler

grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen

ER BE schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

lEischliess ung gemäss

"Schliessungskon zept Bahnhofss t 5 Er rasse Hohbächtj 791

3 es ”\ o 80 en £ Ww3 N w2 en Ä | sta ufte} 2. Etappe h “ N er z \

e

18 © ®

‚30 Q E2 868

a X \0

/93©

Bereich Einmündung 74 S £ = angepasst nach Sanierungs- a: NV konzept Dorfstrasse.!

90 | Das ım Grundbuch . a -und Fahrwegrecht von

ie Breife soll jn einem se, erfahren im Grun Fe

= werden I dbuch gelöscht

eingetragene

IE

2.Etappe

steigt 3.71% ste % igt 2.0% auf 4990m [ar 32,50m

Friedhof

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

Me/ek

2. März 1993

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Zeihen, Oeschgen sowie Baden durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 15. Februar 1993 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6262)

Zeihen; kommunaler Ueberbauungsplan "Hohbächli"

(6269)

Oeschgen; kommunale Ueberbauungsplan "Binzstrasse/ Müllerai"

Afficher tout le texte

(6271)

Baden; kommunaler Gestaltungsplan "Bad-, Hirschli- und Bahnhofstrasse" mit Spezialbauvorschriften

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei RS Präsident:

Staatsschreiber: 1.V.

Aufhebung

SSR KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

CBR0/ss2g

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 26.10.2022

Versand: 3 j, Qkt 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.21 Gemeinde Zeihen; Aufhebung kommunaler Überbauungspian "Hohbächli" und Erschlies­ sungsplan "Chorbacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Afficher tout le texte

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Mai 2018 12. Oktober 2020 bis 10. November 2020 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 9. August 2022 20. September 2022 26. September 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung

und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingerèicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 30. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Erschliessungsanlagen in den Perimetern des Überbauungsplans "Hohbächli" und des Erschlies­ sungsplans "Chorbacher" sind erstellt. Die Gemeinde möchte diese Sondernutzungspläne deshalb ersatzlos aufheben.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Zeihen am 9. August 2022 be­ schlossenen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Hohbächli" vom 26. Juni 1992 (genehmigt am 10. März 1993) • Aufhebung Erschliessungsplan "Chorbacher" vom 24. März 1998 (genehmigt am 26. Mai 1999) Die Begründungen für die Aufhebungen sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 18. August 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art 47 Raumplanungsverord- ' nung, RPV).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. Mai 2018 mit dem Vorbehalt der Erschliessungssicherung der Parzelle 1013 abgeschlossen worden. Durch eine entsprechende Parzellenmutation konnte die Er­ schliessung der Parzelle gesichert werden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der karjtonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Die Erschliessungsanlagen des kommunalen Überbauungsplans "Hohbächli" wurden mit geringfügi­ gen Abweichungen erstellt. Die Erschliessung der Parzelle 200 erfolgt sachgerecht über die Parzel­ len 199 und 205. Sämtliche Erschliessungsbauwerke gemäss Erschliessungsplan "Chorbacher" wurden erstellt. Der Erschiiessungsplan enthält keine der Gestaltung dienenden Baulinien, weshalb die Anwendung der allgemeinen Vorschriften von § 111 BauG zweckmässig ist.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

2 von 4

Beschluss

1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Hohbächli" sowie des Erschliessungsplans

"Chorbacher", beschlossen vom Gemeinderat Zeihen am 9. August 2022, wird genehmigt.

2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

itephan Attiger

legierungsrat

Verteiler

• Gemeinderat, Bahnhofstrasse 4, 5079 Zeihen , • Departement Bau, Verkehr und Umwelt

• Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kahtonalplanung, AGIS

.• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • ■ Departement Volkswirtschaft und Inneres

• Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann, beim Venwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­ gau zu laufen.

•

.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Venvaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3 von 4

5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eihgetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrehskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

1

4 von 4