Gestaltungsplan Gränihübel

Plan d'affectation spécial · Oberkulm

Document

Numéro
13.172
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberkulm
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
BVU
Adopté
30 oct. 2018
En vigueur depuis
30 oct. 2018

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4140-2018-E.pdf

•

Kanton Aargau Gemeinde Oberkulm

Gestaltungsplan "Gränihübel" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften 10 1

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Mitwirkungsbericht vom: 9. Mai 2016 Vorprüfungsbericht vom: 20. September 2017 Öffentliche Auflage vom: 28. Oktober 2017 bis 27. November 2017 Vom Gemeindera

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AG FÜR RAUMENTWICKLUNG

28. Mai 2018

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondemutzungsvorschriften

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan "Gränihübel" schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Erstellung einer gesamtheitlich geplanten, in die örtliche Sii:112tion am Siedlungsrand eingepasste Bebauung. Berücksichtigt werden insbesondere die topografische Situation, der Übergang zum Kulturland mit einer entsprechenden Umgebungsgestaltung, eine sparsame Erschliessung sowie das Erreichen einer hohen Wohnqualität.

Art. 2 1

Bestandteile

Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

— Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 2

Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

— Planungsbericht nach Art. 47 RPV vom 29. Juni 2017 — Vorprojekt 1:200 architektur nussbaumer ag vom 11. Mai 2017 (inkl. Fassaden, Schnitte und Grundrisse 1:100) — Umgebungskonzept 1:500 Fahrni und Breitenfeld Landschaftsarchitekten BSLA vom 21. Juni 2017

Art. 3 1

Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften

1

Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. November 1998, insbesondere die Bestimmungen zur Wohnzone W1.

2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 1

Qualitative Anforderungen an die Überbauung

Alle Bauten und Anlagen haben hohe qualitative Anforderungen zu erfüllen, insbesondere durch:

— eine Gesamtlösung, die sich in das Orts- und Landschaftsbild besonders gut einordnet und womit eine gute Wohn- und Siedlungsqualität erreicht wird; — eine gute volurnetrische und architektonische Gestaltung, die der topographisch bedeutsamen Lage gerecht wird;

VVWW.PLANAR.CH

1

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondemutzungsvorschriften

— gute architektonische Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung, die in sich und untereinander erhöhten Anforderungen genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen; — eine rationale Erschliessung und flächensparende Parkierung, die arealverträglich erfolgt; — eine nachhaltige und energieschonende Bauweise; — eine gute Umgebungsgestaltung, welche Bezug zu den heutigen Landschaftselementen nimmt und insbesondere die bestehende Magerwiese auf dem Gränihübel als Vernetzungselement miteinbezieht; — die Ausscheidung einer ökologischen Ausgleichsfläche; 2

Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt und dem Umgebungskonzept gemäss Beilage zum Planungsbericht erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Nutzung und Dachgestaltung

Art. 6 1

Nutzungsart

In den Baufeldern 1 bis 10 sind reine Wohnbauten zugelassen.

Art. 7 Nutzugsmass

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) im gesamten Gestaltungsplanperimeter beträgt 2720 m2. Die Nutzung verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder und ist im Situationsplan bezeichnet: Baufeld

2

VVVVVV. PLA NAR.0H

Baufeld

max. aGF

1

220 m2

6

370 m2

2

220 m2

7

215m2

3

220 m2

8

215m2

4

430 m2

9

230m2

5

370m2

10

230 m2

Nicht konsumierte Ausnützungsfläche darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den einzelnen Baufeldern übertragen werden. Dabei darf die zulässige Ausnützungsfläche pro Baufeld gemäss Abs. 1 um maximal 5 % überschritten werden, sofern die Übertragung der architektonischen und ortsbaulichen Qualitäten dient.

Art. 8 1

max. aGF

Baufelder

Innerhalb aller Baufelder sind Gebäude sowie Klein- und Anbauten zulässig.

2

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondemutzungsvorschnften

2

Die Grenz- und Gebäudeabstände gemäss Bau- und Nutzungsordnung dürfen innerhalb der Baufelder unterschritten oder aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die qualitativen Anforderungen sowie die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Vorgaben eingehalten werden. Die im Situationsplan eingetragenen Mantellinien entlang der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Strassen- und Grenzabstände.

4

Alle Mantellinien dürfen von Bauteilen mit unselbständiger Funktion (z.B. Dachvorsprünge, Sonnenschutzeinrichtungen oder Fenstereinfassungen) sowie von einzelnen Vordächern bis max. 1.5 m Tiefe durchstossen werden. Die Gesamtlänge der Vordächer ist auf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge beschränkt.

Art. 9 1

2

Baufelder Klein- und Anbauten

Innerhalb der Baufelder Klein- und Anbauten sind nur Gebäude und Gebäudeteile gemäss § 18 ABauV zugelassen. Das gewachsene Terrain darf nicht mehr als 2.0 m überschritten werden.

Art. 10 Vorbereiche

1

2

3

Die Vorbereiche dienen in Ergänzung zur Erschliessungsfläche der Zufahrt zu den Carports und Garagen. Die Vorbereiche sind in der gleichen Bauweise wie die Erschliessungsfläche zu erstellen und niveaugleich auszuführen. Alle Vorbereiche sind von sämtlichen Bauten und Anlagen (inkl. Klein und Anbauten) freizuhalten. Die seitlichen Anpassungen an das Terrain sollen möglichst niedrig gestaltet werden. Einfriedungen sind nicht gestattet.

Art. 11 Sicherheitsbereich Parkierung

1

2

Innerhalb der Sicherheitsbereiche Parkierung ist im Erdgeschoss die freie Sicht ab der Höhe von 0.8 m bis Unterkante 1. Obergeschoss zu gewährleisten. Schmale Stützpfeiler zur Sicherstellung der Gebäudestatik sind innerhalb des Sicherheitsbereichs Parkierung erlaubt.

Art. 12 Höhe der Gebäude

1

VVWW.PLANAR.CH

Die maximalen Dachkoten pro Gebäudeabschnitt sind im Situationsplan anhand der Gebäudeschnitte und Mantellinien ersichtlich. Sie dürfen nicht überschritten werden und betragen:

2

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondemutzungsvorschriften

Baufeld

max. Höhenkote

Baufeld

max. Höhenkote

1

500.10 m.ü.M.

6

514.40 m.ü.M.

2

500.60 m.ü.M.

7

510.60 m.ü.M.

3

501.30 m.ü.M.

8

509.80 m.ü.M.

4

502.10 m.ü.M.

9

509.00 m.ü.M.

5

514.90 m.ü.M.

10

508.60 m.ü.M.

2

Vertikale Höhenversätze von mehr als zwei Geschossen sind nicht zulässig. Die zulässige Gebäudehöhe (inkl. Brüstung) beträgt maximal 10 m.

3

Bei Abgrabungen die über § 31 BNO hinausgehen, ist die zulässige Gebäudehöhe trotz Mantellinie zu reduzieren.

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Art. 13 Dachgestaltung

Zulässig sind Flachdächer oder Pultdächer bis max. 6° Neigung. Für Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig. 2

Flachdächer sind extensiv gemäss den Grundanforderungen der Gründachnorm (SIA-Norm 312) zu begrünen. Davon ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Flächen, die mit Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie versehen sind. Jeweils das oberste Dach darf nicht begehbar sein.

3

Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die Gebäudehöhe überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten beispielsweise Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen. Technisch bedingte Aufbauten sind zusammenzufassen und auf das technisch Notwendige zu beschränken.

Umgebungsgestaltung und Ökologie

Art. 14 Umgebungsgestaltung

1

Der gesamte Grün- und Magerwiesenbereich ist wasserdurchlässig auszugestalten. Ausser Treppenanlagen zu den Gebäudeeingängen sind weder Klein- und Anbauten, Sitzplätze oder Einfriedungen gestattet.

2

Der Bereich Magerwiese ist entsprechend der nördlich angrenzenden Magerwiese auszugestalten und zu pflegen.

3

An dem im Situationsplan eingetragenen Standort ist ein Spiel- und Begegnungsplatz zu erstellen.

4

Mit der Einreichung des ersten Baugesuches innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungsplan einzureichen und durch den Gemeinderat zu genehmigen. Auf diesem müssen mindestens ersichtlich sein:

— Gestaltung des Terrains mit den notwendigen Höhenangaben;

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1

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondernutzungsvorschriften

— Gestaltung und Ausstattung der Umgebung (Erschliessungsflächen, Parkierungsflächen, Aufenthaltsflächen, Spielflächen, Grünflächen), sowie Angaben zu Oberflächenbelagsarten und Beleuchtung; — weitere Standorte mit Angabe der Art der Bepflanzungen; — Lage und Gestaltung von naturnahen Grünflächen als ökologische Ausgleichsflächen; — Lage und Gestaltung von Versickerungs- und Retentionsflächen. — Der Umgebungsplan hat sich am Umgebungskonzept 1:500, Fahrni und Breitenfeld Landschaftsarchitekten BSLA vom 21. Juni 2017 gem. § 2 Abs. 2 SNV zu orientieren; 5

Mit der Bewilligung durch den Gemeinderat wird der Umgebungsplan zur verbindlichen Vorgabe für alle weiteren Bauetappen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Dieser kann in begründeten Fällen bezüglich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Diese Anpassungen sind bewilligungspflichtig.

Art. 15 Bepflanzung und Ökologie

1

An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Standorten sind einheimische, standortgerechte Bäume zu pflanzen.

2

Auf der ökologischen Ausgleichsfläche sind Lesesteinhaufen zu erstellen, Dornenhecken sowie Obst- und Nussbäume zu pflanzen.

3

Die im Umgebungsplan bezeichnete Bepflanzung ist durch den Grundeigentümer zu realisieren. Der Unterhalt und der Ersatz obliegen dem Grundeigentümer und werden im Grundbuch gesichert.

Art. 16 Terraingestaltung

Terrainveränderungen sind so weit als möglich zu vermeiden. Ausserhalb der Baufelder, der Erschliessungsfläche und der Vorbereiche ist eine fliessende, dem natürlichen Terrain entsprechende Gestaltung anzustreben.

Erschliessung und Parkierung

Art. 17 Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der "Wolfgalgenstrasse" über die private Zufahrtsstrasse, welche mittels Strassenlinien nach § 6 Abs.1 BauV in ihrer Ausdehnung gesichert ist. Die versiegelte Fläche ist auf das Minimum zu reduzieren. 2

VVVVVV.PLANAR.CH

Im Situationsplan sind bei der Wolfgalgenstrasse Sichtlinien mit Sichtzonen eingezeichnet. Innerhalb dieser Sichtzonen ist die freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m zu gewährleisten.

2

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondernutzungsvorschriften

Art. 18 Parkierung für Motorfahrzeuge und Velo-Abstellplätze

1

Anordnung und Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder richten sich nach § 56 BauG; respektive § 43 BauV. Bei gebäudeinternen Abstellplätzen sind Auflademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes vorzusehen.

2

Es dürfen maximal 34 Abstellplätze für Personenwagen in Einstellgaragen oder Carports angeboten werden. Diese sind in die Gebäude zu integrieren. Um den Sichtbereich beim Rückwärtsmanövrieren zu garantieren, sind an der Erschliessungstrasse nur Carports erlaubt, welche beidseitig bis zu einer Tiefe von 2.00 m ab der Südfassade offen auszugestalten sind.

3

Oberirdische offene Parkfelder sind nur für Besucherparkplätze und im Situationsplan festgelegten Bereich erlaubt.

Art. 19 Öffentliche Fusswegverbindung

Die im Situationsplan bezeichnete öffentliche Fusswegverbindung muss mindestens 1.5 m breit sein und ist jederzeit freizuhalten. 2

Auf der Erschliessungsfläche erfolgt die Ausgestaltung der Fusswegverbindung an der Südgrenze, niveaugleich zur Fahrbahn.

Energie und Umwelt

Art. 20 Energie

1

Die Anforderungen der zum jeweiligen Zeitpunkt des Baugesuchs gültigen Energie-Standards — aktuell des Minergie-Standards — sind verpflichtend. Diese Anforderung gilt auch als erfüllt, wenn die Ziele desselben — d.h. eine energetisch und ökologisch gleichwertige Energiebilanz — auf andere Weise erreicht werden können.

Art. 21 Quellschutzbereich

1

Im Quellschutzbereich dürfen Aushub und Bohrungen nur bis auf eine Tiefe bis 5.00 m unter den Quellschachtdeckel durchgeführt werden.

Art. 22 1

Entsorgung

Der Standort für die zentrale Abfallentsorgung ist gemäss Situationsplan 1:500 zu situieren und gemäss den Anforderungen der kommunalen Entsorgungsbetreiber zu gestalten.

Art. 23 Versickerung und Retention

1

VVVVW.PLANAR.CH

Soweit die Bodenbeschaffenheit eine Versickerung zulässt, sind Versickerungsanlagen zu realisieren. Deren Gestaltung richtet sich nach der Vorgabe der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau gemäss Ordner „Siedlungsentwässerung".

3

Gestaltungsplan Gränihübel — Sondemutzungsvorschriften

2

Je nach Wasseranfall und Leistung der Versickerungsanlagen sind genügend grosse Retentionsvolumen zu schaffen (z.B. Mulde, Teich, Dachbegrünung, Flachdacheinstauung). Diese sind im Umgebungsplan aufzuzeigen.

Weitere Bestimmungen

Art. 24 Etappierung

1

Die etappierte Realisierung von Neubauten ist zulässig. Es ist nachzuweisen, dass der Plan zur Umgebungsgestaltung auch bei mehreren Etappen umgesetzt werden kann.

Art. 25 Dienstbarkeiten

1

Die öffentliche Fusswegverbindung ist im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens im Grundbuch mit einer Dienstbarkeit zu sichern.

2

Ein Wegrecht (Breite 2.50 m) zur geschützten Magerwiese ist mit einer Grunddienstbarkeit — die im Zeitpunkt der ersten Baubewilligung vorzuliegen hat — rechtlich sicherzustellen.

3

Sämtliche Grundeigentümer sind Miteigentümer an der privaten Erschliessungsstrasse sowie den Besucherabstellplätzen. Ein entsprechender Eintrag ins Grundbuch muss zum Zeitpunkt der ersten Baubewilligung vorliegen. Unterhalt und Sanierung werden durch die Miteigentümer solidarisch getragen.

4

Die Bepflanzung gemäss Umgebungsplan nach § 14 Abs. 4 ist durch den Grundeigentümer zu unterhalten und zu ersetzen.

Art. 26 Anforderungen Baugesuch

1

2

Dem Baugesuch sind detaillierte Unterlagen und Nachweise betreffend Anzahl Fahrzeug- und Veloabstellplätze, Quellschutz, architektonische Gestaltung und Farbgebung einzureichen. Im Weiteren ist der Umgebungsplan gemäss § 14 inklusive einem Pflegeplan mit dem ersten Baugesuch vorzulegen. Die Beurteilung der Baugesuche erfolgt anhand der Zielsetzungen und qualitativen Anforderungen in § 5 dieser Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde kann ein unabhängiges Fachgutachten verlangen.

Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

1

Der Gestaltungsplan und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften treten mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

WWVV.PLANAR.CH

4

Genehmigung

0~0 * 0101110101 RAMO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 30.10.2018

CBRO/LGR2

Versand:

06. Nov. 2018

Geschäfts-Nr. BVUARE.13.172 Gemeinde Oberkulm; Gestaltungsplan "Gränihübel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. September 2017 30. März 2015 bis 29. April 2015 28. Oktober 2017 bis 27. November 2017 22. Mai 2018 11. Juni 2018 02. Juli 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. April 1994 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,68 ha grosse Planungsgebiet liegt in der Wohnzone W1 und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll die freie Baulandfläche um die Magerwiese am "Gränihübel" einer zonengemässen Nutzung zugeführt werden.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Oberkulm am 22. Mai 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Gränihübel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Mai 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. September 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Das peripher gelegene Planungsgebiet ist sowohl erschliessungstechnisch als auch topographisch nicht ohne weiteres bebaubar. Mit dem gewählten Überbauungskonzept wird trotz Reduktion der Anzahl Bauten eine Einwohnerdichte von über 80 E/ha erreicht. Da das Areal trotz peripherer Lage über eine öV-Güteklasse B verfügt, ist die ansehnliche Einwohnerdichte lagegerecht. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S1.1). Die vorliegende Planung sieht auf der Parzelle 850 ein Bebauungskonzept mit radial aufgefächerten Baufeldern vor. Es soll eine Überbauung mit zehn schmalen Gebäuden ermöglicht werden. Die Baufelder orientieren sich an der Topographie des "Gränihübels". Es sind mehrheitlich niedrigere, abgestufte Bauten vorgesehen, die sich richtigerweise am Terrainverlauf orientieren. Der Hügelfuss soll auf diese Weise gefasst und für sich selbst noch erlebbar bleiben. Das vorgeschlagene Bebauungskonzept überzeugt. Ortsbild und Städtebau Die Bauten sollen zurückhaltend und unauffällig gestaltet werden. So ist für eine gute Einpassung ein einheitliches Farb- und Materialisierungskonzept wichtig. Dabei sind dunklere Farben zu bevorzugen.

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Die für eine gute Einpassung erforderlichen Vorkehren sind im Baubewilligungsverfahren nach Massgabe der Sondernutzungsvorschriften (§ 5 SNV) zu gewährleisten. Der Gemeinderat kann zur Überprüfung der Einhaltung ein unabhängiges Fachgutachten einholen. Dies ist zweckmässig. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Zwischen den Gebäuden wird eine offene Freiraumgestaltung angestrebt. Für die Überbauung an dieser landschaftlich sensiblen Lage wurde ein Umgebungsgestaltungskonzept erarbeitet. Die Umgebungsgestaltung bildet ein wichtiges Element zur Erreichung der angestrebten hochwertigen Gestaltung der Überbauung "Gränihübel". Der Beibehaltung der natürlichen Terrainverläufe samt "Hineinfliessenlassen" der Magerwiese ist bei der Realisierung grösste Beachtung zu schenken. Mit den entsprechenden Vorgaben in § 14 SNV in Zusammenhang mit der Fachbegutachtung ist dies grundsätzlich gewährleistet. Ökologischer Ausgleich Der ökologische Ausgleich erfolgt vorwiegend in Form von Magerwiesen rund um die Baufelder 5 bis 10, die direkt an die geschützte Magerwiese angrenzen. Mittels Schnittgutübertragung ist die entsprechende Bepflanzung vorgesehen. Die Bewirtschaftung der geschützten Magerwiese und der neuen Magerwiesen zwischen den Gebäuden soll durch denselben landwirtschaftlichen Bewirtschafter erfolgen. Die Zufahrt für den Bewirtschafter erfolgt zweimal im Jahr über einen Wiesenweg zwischen den Baufeldern 7 und 8 hindurch. Hier soll auch die zu ersetzende Hecke platziert werden. Des Weiteren wurden die SNV mit dem Hinweis zur Dachbegrünungs-Norm SIA 312 ergänzt. Damit werden die Vorgaben zum ökologischen Ausgleich erfüllt. 4.2.3 Erschliessung Die vorgesehene private Erschliessungsstrasse ist sachgerecht dimensioniert. Die vorgesehene relativ schmale Fussgängerverbindung wird im Planungsbericht mit den geringen zu erwartenden Nutzungsfrequenzen und der Steilheit begründet. Die Ausgestaltung des Weges liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.2.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Gränihübel", beschlossen vom Gemeinderat Oberkulm am 22. Mai 2018, wird genehmigt. 2. A

ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Gemeinderat, Neudorfstrasse 7, Postfach 20, 5727 Oberkulm • (2) Ursula Rannseier, Rechtsanwältin, Seefeldstrasse 9A, 8630 Rüti ZH (für sich und zuhanden BirdLife Aargau, Pfrundweg 14, 5000 Aarau; A-Post Plus) • Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Heros-Strasse 25, 5000 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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