Erschliessungsplan Schwarzhoor
Plan d'affectation spécial · Oftringen
Document
- Numéro
- 2003-000211
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oftringen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 18 févr. 2003
- En vigueur depuis
- 18 févr. 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
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KANTON AARGAU GEMEINDE OFTRINGEN auf Frech-Graber Thomas | a ERSC H LI ES 3 U N GS PLAN Baudepartement Kanton Aargau = Abieilung Raumentwicklung i SCHWARZHOOR 2 | 0 | © j [o} | ä e) ___ a BEE GE BE BEE > SE GE Baer Be Be u Ey en NN Ge BE FE BE SE BEE EEE En GE BEE | EEE ZB Ei | ° | ın | | Brond Erika Braond-Suter Emil o | Gebrüder Hallwyler- Immobilien AG E £ | Peter + Katharina “ =i8 2 N 125% 2. | 1 teigt 1 85 3 ea ”|o Omya AG i n o o | 8 3 \ © | \ 2 x: S | Die rechtskräftigen Baulinien (GR 22.Oktober 1946) N vem Eigentümer __\& 8 © ÜBERSICHTSPLAN 1:25'000 | L- im Überbauungsplan Nr.1 (Gemeindeversammlung INK er a „” \ _ Hallwyler Kurt + Ernst u on .—_ er 14. Dezember 1935) werden ersatzlos aufgehoben. \ Sn &ü I 5 = NN ® “|o Emch + Berger AG 00.637 -1 | 5
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Mitwirkungsbericht vom: April 2002 /
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Einwohnergemeinde
Vorprüfungsbericht vom: 27. April 2001 ! / Oftringen
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Öffentliche Planauflage vom: 5. Juni 2001 bis: 4. Juli 2001 Beschlossen vom Gemeinderat: 13 MAI 2002
Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 12. Febsuaı 2003
Deren pen:
Bolliger- Wehrli Werner
Burgherr-Keller Erhard Burgherr Ruth vost-Burgherr Lotti Maria
Siegrist-Hubeli Hansruedi
LEGENDE ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN
zeig! as Schefer-Burgherr Elisabeth täıt 2.0% % LS Be Siegrist-Hubeli Elisabeth FR 1. GENEHMIGUNGSINHALT auf 38.00m ö Hochuli-Schalk Hans + Priscilla \ [2 Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt: \ \ \ steigt 42% gu fair ga \ \auf 11.50 m uw nd — f0t Baulinien N N \ auf 38.00m ” . Zihler-Hubeli Dora ; FIITITTTE NW Zwangsbaulinien NN \ a 25% 7. steigt 9,6% Peier Rebecca | —_ot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) ‚20m WW auf 90.80m E77 hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A. Ebinger Oskar Muntwyler-Herzig Eduard S (errzeree| Aufhebung rechtskräftige Baulinien (GR 22.10.46)
Schärer-Humbel! Isabella
Überbauungspian Nr.T (Gemeindeversammiung 14.12.1955) Humbel-Gaberthüel Rolf
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EEE Hellbraun Für Strassenraum wichtige Gebäude ( Volumenerhaltung)
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demo schwarz/rot Parzellen Nr. 2055 und 2240: Ein-und Ausfahrt (Breite 5.00m), - E die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt. = [| m | | = Eehwarzhoor o = Nieddrberger £ f === On Olive . 5.5 Rene + AHkkRıta m 5.00 2. ORIENTIERUNGSINHALT GR Datı Muntwyler -Maurer Heinrich Zn lau rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum R___Detum Hau rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum i — | rot Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind. ” Never Aargauer Bähk . " " Be grau bestehende Strassen / Wege \ U] orange Sammelstrassen SS Aid una Neve Aargauer Bank En gelb Erschliessungsstrassen ES .0Om rei Em hellviolett Gehwege / Fusswege \ EL] .fila Radwege / Radstreifen Neve Aerguser Bank [7] hellgrau Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler n ED] grün Grünstreifen, bepflanzte Flächen 9 \ ——— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan \ ARERDE = PORN ne \ CE violett Gebäude unter kommunalem Schutz (Abbruchverbot) \ ® i \ \ N ®) Wolfbach \
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Einwohnergemeinde Oftringen
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
18. Februar 2003
Art. Nr. 2003-000211
Gemeinde Oftringen; Erschliessungsplan "Schwarzhoor"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
18. Juni 2002 27. April 2001 5. Juni – 4. Juli 2001 13. Mai 2002 11. Juni 2002 20. Juni 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1981/85 ab. Im Rahmen der laufenden Revision der Zonenplanung der Gemeinde (Beschluss Gemeinde 19. September 2002, zur Zeit im Genehmigungsverfahren) wird die Bauzone im Umfeld des Erschliessungsplangebiets reduziert. Die Erschliessungsplanung ist sowohl mit der bisher rechtskräftigen als auch mit der revidierten Nutzungsplanung vereinbar. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die bestehende Schwarzhaarstrasse führt durch einen locker überbauten Teil der Gemeinde, weist örtlich enge Kurven und vor allem Steigungen auf, welche nicht den Strassenbaunormen entsprechen. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll die Linienführung verbessert, die Strasse teilweise verbreitert und vor allem die Sichtweiten erhöht werden. Der Erschliessungsplan enthält demzufolge Strassenlinien (Enteignungsrecht), welche eine Verbreiterung der Strasse auf 5.00 m erlauben. Zusätzlich wird die Strasse auf der Westseite mit einem durchgehenden Gehweg von 1.50 m Breite ergänzt. Der Erschliessungsplan beinhaltet zudem Baulinien, welche auf der Westseite einen Bauabstand von 4.00 m zum Gehweg und auf der Ostseite einen solchen von 5.00 m zum Strassenmark vorschreiben. Einzelne für das Strassenbild wichtige Gebäude werden unter Volumenschutz gestellt und mit Zwangsbaulinien umfahren. Ersatzbauten müssen am bisherigen Standort und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Die Versand: 25.02.2003
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bereits mit der laufenden Zonenplanung unter Substanzschutz gestellten Bauten werden ebenfalls mit Baulinien umfahren. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Für das Gebiet besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan (Überbauungsplan) von 1935/46. Die darin enthaltenen Baugebiete wurden seither deutlich reduziert. Konsequenterweise wird der Erschliessungsplan von 1935/46 aufgehoben. Das Erschliessungskonzept für das Gebiet Schwarzhoor muss demzufolge an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Basiserschliessung. Die Feinerschliessung wird in den Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die 5.00 m breite Schwarzhaarstrasse ist für die vorgegebene Nutzungsart (W1/W2) eher grosszügig dimensioniert, aber aufgrund der Situation, insbesondere den diversen engen Kurven und der steilen Hanglage, situationsgerecht. Die Festlegung der Baulinien ist situationsgerecht. Der mit 5.00 m über den Vorgaben des BauG liegende Baulinienabstand auf der Ostseite der Strasse gewährleistet situationsgerechte Vorplatztiefen und Vorplatzgefälle in dieser schwierigen Topographie. Die Bezeichnung der Volumenschutzobjekte ist sachgerecht, ebenso die Festlegung von Zwangsbaulinien bei geschützten Objekten. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Schwarzhoor" der Gemeinde Oftringen vom 13. Mai 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 4665 Oftringen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: