Gestaltungsplan Zentrum, Areal B
Plan d'affectation spécial · Oftringen
Document
- Numéro
- 12.219
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Oftringen
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 9 juil. 2015
- En vigueur depuis
- 9 juil. 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4280-2015-E-2.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Oftringen
Sondernutzungsplanung
Gestaltungsplan Zentrum, Areal B gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: -
Situationsplan 1:500
Kartenausschnitt 1:25000
Mitwirkungsbericht vom: 13.02.2013 Vorprüfungsbericht vom: 13.11.2013 bis: 18.12.2013
Öffentliche Auflage vom: 19.11.2013 Beschlossen vom Gemeinderat am: 11.05.2015 Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Der Ge e d schreiber:
•
nehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt 5 Aarau, den <1‘ , Der ener
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan "Zentrum, Areal B" bezweckt eine koordinierte, in das Gesamtkonzept der Oftringer Zentrumsentwicklung eingepasste Überbauung des Teilareals B. Sicherzustellen sind insbesondere eine hohe Wohn-, Gestaltungsund Freiraumqualität sowie eine Aufwertung des Strassenraumes entlang der Zürichstrasse.
Art. 2 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden grundeigentümerverbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2
Orientierende Bestandteile sind:
- Referenzprojekt Bauten vom 17.4.2013 (Verfasser: ARGE POZ Haerle Hubacher / Schweingruber Zulauf) - Referenzprojekt Umgebung vom 17.4.2013 (Verfasser: ARGE POZ Haerle Hubacher / Schweingruber Zulauf) - Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 12.9.2014
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Oftringen, insbesondere die Vorschriften der Kernzone K. 2
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 3 Alle in den Sondernutzungsvorschriften verwendeten Baubegriffe entsprechen der Definition gemäss IVHB (Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe).
2
Art. 5 Nutzung
1 Innerhalb aller Baufelder sind unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 ausschliesslich Wohnnutzungen zulässig. Nicht oder mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbe2 nutzungen sowie Verkaufsnutzungen sind im dafür bezeichneten Bereich zulässig: - Südlich des siedlungsinternen Fusswegs in West-OstRichtung im 1. Obergeschoss - Als Erweiterung von Betrieben in den unteren Geschossen in Ausnahmefällen auch im 2. Obergeschoss - In den Baufeldern B1.2 und B4.1 nördlich des siedlungsinternen Fussweges sowie im Baufeld B5.2 zusätzlich im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss. Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sind im 2. und im 3. Obergeschoss des ganzen Baufeldes nur Wohnnutzungen zulässig. 3 Nicht oder mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie Verkaufsnutzungen sind entlang der Zürichstrasse in allen Erdgeschossen vorgeschrieben.
Art. 6 Baufelder
1 Gebäude exkl. Kleinbauten wie Velo- und Containerunterstände, Rampenüberdeckungen und dgl. sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten für diese Bauten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände und gesetzlichen Strassenabstände. 2 Kleinbauten innerhalb von öffentlichen Erschliessungsflächen sind verboten. 3
Entlang Pflichtbaulinien sind im Erdgeschoss als vorspringende Gebäudeteile nur Vordächer zulässig.
3
Art. 7 Baufeld B1.1
Eine Aufstockung der Liegenschaft Zürichstrasse 1 (Baufeld B1.1) auf drei Vollgeschosse plus Attika ist im Sinne einer Erweiterung zulässig, ohne dass die Bestimmungen von § 6 anwendbar sind, wenn: die Aufstockung mit Ausnahme einer allenfalls rückwärtig angeordneten Vertikalerschliessung innerhalb der bestehenden Gebäudegrundfläche erfolgt und nicht mehr als 20% der bestehenden aGF beträgt. - ein allfälliges Attikageschoss auf der Seite der Zürichstrasse um das Mass der Höhe zurückversetzt ist. die Aufstockung sich in den bautypischen Charakter des Ensembles einfügt.
Art. 8 Pflichtbaulinien
Baubereich Unterirdische Bauten
1
Entlang der Pflichtbaulinien sind die Fassaden von Hauptbauten grundsätzlich auf die ganze Fassadenhöhe gemäss IVHB auf diese zu stellen. Davon ausgenommen sind Loggien und Eingangseinzüge.
Das "Referenzprojekt 1:500 Untergeschosse" hat wegleitende Bedeutung. Die Lage der Untergeschosse sollen möglichst viele Freiflächen schonen, so dass hochwachsende Parkbäume nicht über einem Untergeschoss zu liegen kommen. Unter Wahrung dieses Grundsatzes können die im Referenzprojekt dargestellten Parkierungsflächen im Rahmen der Bauprojekte leicht verändert und verschoben werden. Im Gestaltungsplan sind die Bäume deshalb im Genehmigungsinhalt und der Gemeinderat wird innerhalb des Vorprüfungsoder Baubewilligungsverfahrens allfällige und geringfügige Änderungen der Lage der Bäume abschliessend definieren. 3
Art. 9 Gesamthöhen
1 Für die maximalen Gesamthöhen gemäss IVHB gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Koten. Diese dürfen um maximal 150 cm unterschritten werden.
Kote Erdgeschoss
Für das Erdgeschoss gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Koten. Abweichungen im Ausmass von +/- 30 cm sind zulässig. Im Bereich für Dienstleistung und Gewerbe ist das Erdgeschoss jeweils auf das Trottoirniveau zu legen.
Höhe Erdgeschoss
Im Bereich für Dienstleistung und Gewerbe darf die Unterkante der Decke Erdgeschoss die in den Baufeldern eingetragene Kote nicht unterschreiten.
2
3
4
Dachaufbauten
Entlang der Zürichstrasse darf die maximal zulässige Gesamthöhe in den Baufeldern B1, B2, B3 und B5 pro Baufeld mit je einem Dachaufbau von maximal 60 m2 Grundfläche um höchstens 2.00 m überschritten werden. Die Dachaufbauten sind nach Süden mindestens um 2.00 m und seitlich um mindestens 4.00 m von den Pflichtbaulinien zurück zu setzen. 4
5 Die Absturzsicherungen von Dachterrassen sind fassadenbündig als geschlossene Brüstungen auszubilden.
Art. 10 Anrechenbare Geschossflächen
1
Das zulässige Mass der anrechenbaren Geschossflächen ist als Kontingent pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Die definierten Kontingente sind pro Subperimeter mindestens zu 85% auszuschöpfen. Wird die Bebauung innerhalb eines Subperimeters in Etappen geplant, ist ein Nachweis zu erbringen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.
Die Übertragung von Geschossflächen zwischen benachbarten Baufeldern ist, auch über Subperimetergrenzen hinweg, im Umfang von maximal 5 `)/0 des empfangenden Kontingentes möglich. 2
Art. 11 Freiräume,
Grundsätze
1
Ziel der Freiraumgestaltung ist das Schaffen eines zusammenhängenden, gemeinschaftlichen Freiraums, der sich durch eine Durchlässigkeit in Nord-Süd- sowie Ost-WestRichtung auszeichnet. Entlang der Zürichstrasse besteht eine Vorzone mit hohem Öffentlichkeitscharakter. Nach Norden zur Neugasse orientieren sich gemeinschaftlich genutzte Höfe. Hinsichtlich der Verteilung, Zuordnung, Dimensionierung und grundsätzlichen Gestaltung der Freiflächen gilt das Referenzprojekt Umgebung gemäss § 2 als richtungsweisend. Werden im Rahmen des Bauprojekts wesentliche Änderungen gegenüber dem Referenzprojekt vorgenommen, muss eine mindestens gleichwertige Qualität erzielt werden. Der entsprechende Nachweis ist mittels eines Fachgutachtens gemäss § 22 Abs. 3 zu erbringen. 3 Die Kosten für die gemeinschaftlichen Anlagen und deren Pflege werden proportional zu den aGF-Kontingenten auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt mittels privatrechtlicher Verträge.
5
Art. 12 Gemeinschaftliche
Freiflächen
1 Die im Situationsplan bezeichneten gemeinschaftlich ge-
nutzten Freiflächen sind als halböffentliche Bereiche zu gestalten und zu nutzen. Eine private Zuordnung zu Wohnungen ist nicht zulässig. 2
Begrenzungen wie Zäune, Hecken oder bauliche Abgrenzungen sind in den gemeinschaftlichen Freiflächen weder innerhalb der einzelnen Grundstücke noch entlang deren Grenzen zulässig. 3
Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsflächen sind in den Höfen zu erstellen. Spielbereiche für Kleinkinder sind im Minimum als 50 m2 grosse zusammenhängende Flächen auszubilden und sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Orten vorzusehen. Die Erdüberdeckung von Tiefgaragen hat im Minimum 40 cm zu betragen.
4
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Pflanztöpfe mit einer Grundfläche von mindestens 25 m2 und einer Substratstärke von mindestens 100 cm vorzusehen und mit den in Abs. 5 aufgeführten Parkbaumarten zu bepflanzen. Soweit die gemeinschaftlichen Freiflächen nicht als Wege, Plätze und Spielbereiche dienen, sind sie als durchgehender Blumenrasen auszubilden. Die Baumpflanzungen sind bezüglich ihrer ungefähren Standorten, des Anordnungsmusters und der Anzahl pro Subperimeter gemäss Situationsplan zu realisieren. 5
Die im gemeinschaftlichen Bereich zulässigen Gehölzarten sind in Anhang 1 aufgeführt. Entlang der Zürichstrasse sind Strassenbäume entsprechend den Einträgen im Situationsplan sowie dem Anhang 2 "Konzept Strassenbäume" zu pflanzen. 6
Die gemeinschaftlichen Freiflächen sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Eine ausreichende Bewässerung von Bäumen in Pflanztöpfen ist sicherzustellen. 7
11 autres articles
Art. 13 Ökologischer
Ausgleich
1
Der ökologische Ausgleich misst 15% des Gestaltungsplanareals und kann auf den gemeinschaftlichen Freiflächen und/oder auf den Dachflächen realisiert werden.
2
Begrünte Dachflächen gemäss § 19 sind mit der halben Fläche anrechenbar. Die ökologischen Ausgleichsflächen sind ökologisch hochwertig und mit ausschliesslich einheimischen Pflanzen zu gestalten.
6
Art. 14 Parkierung
1
Zur Berechnung des Parkplatzbedarfs gelten für Wohnnutzungen 90%, für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen 65% des Richtwertes gemäss Norm SN 640 281. 2
Alle Parkfelder für die Bewohner bzw. Arbeitsplätze sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche unterirdisch anzuordnen. Es ist für den gesamten Perimeter eine gemeinsame Tiefgarage anzustreben. Seitlich besteht zu den angrenzenden Subperimetern eine Grenzbaupflicht. Ein- und Ausfahrten sind in ihrer Anzahl zu minimieren und - soweit sie nötig sind - in den im Situationsplan eingetragenen Bereichen zu situieren. 3
Werden Einstellhallen über Subperimetergrenzen hinweg kombiniert, sind den betroffenen Eigentümern gegen eine proportionale Kostenbeteiligung a) die zur Benützung der Anlage notwendigen Durchfahrtsrechte einzuräumen. b) die zum Erfüllen der vorgeschriebenen Parkplatzpflicht nötige Erstellung oder Benützung von Parkfeldern auf einem benachbarten Subperimeter zu gewähren, sofern die nötige Anzahl aufgrund der Vorgaben des Gestaltungsplans auf dem eigenen Subperimeter nicht realisiert werden kann. Die entsprechenden Vereinbarungen sind in Form von Grunddienstbarkeiten sicherzustellen und müssen vor dem Erteilen der Baubewilligung vorliegen. 4
Das Gestaltungsplangebiet beinhaltet eine Einstellhalle, die über alle Baufelder reicht. Es besteht eine Pflicht zum Grenzbau und zur gemeinsamen Nutzung der Einstellhalle als Parkierungsanlage. Die Einstellhalle kann baufeldweise etappiert erstellt werden. Dabei ist mittels gegenseitiger Grunddienstbarkeiten zugunsten und zulasten der betroffenen Grundstücke die Berechtigung sicherzustellen, die Einstellhallen später zu verbinden und über möglichst wenige, gemeinsame Ein- und Ausfahrten zu erschliessen. Die Sicherstellung muss vor dem Erteilen der Baubewilligung vorliegen. 5
Oberirdische Parkfelder sind ausschliesslich als Kurzzeitparkfelder für Besucher / Kunden und nur innerhalb der blau markierten Bereiche sowie im Bereich der öffentlichen Erschliessungsflächen entlang der Kreuzstrasse zulässig. Innerhalb der blau markierten Bereiche sind sie mit wasserdurchlässigen Belägen wie Schotterrasen, Rasengittersteinen und dgl. zu versehen.
7
6
Dosierung
Werden die Kapazitäten der Knotenpunkte des übergeordneten Strassennetzes zu den Spitzenstunden überschritten, ist auf Verlangen des Gemeinderates die Anzahl der Fahrten aus dem Gestaltungsplangebiet mit geeigneten Mitteln zu dosieren.
Velos
7
Mindestens 1/3 der vorgeschriebenen Velostellplätze sind oberirdisch, gedeckt und mit gutem Bezug zu den Hauseingängen und zum internen Fusswegnetz anzuordnen.
Art. 15 Fusswege
Die internen Hauptverbindungen für den Fussverkehr sind im Situationsplan symbolisch festgehalten. Im Rahmen der Bauprojekte sind geringfügige Anpassungen zulässig, sofern die Durchlässigkeit und eine möglichst direkte Wegführung gesichert sind. Die Wegflächen der öffentlichen Fusswege sind der Gemeinde unentgeltlich abzutreten oder es ist ihr ein öffentliches Wegrecht einzuräumen. Pflege und Unterhalt sind vertraglich zu regeln.
Wegbreiten
2 Die Breite der Wegverbindungen hat im Minimum 2.00 m zu betragen.
Materialisierung
Öffentliche Erschliessungsflächen
1
Die befestigten Freiflächen sind als wasserdurchlässige Kies- und Plattenbeläge zu materialisieren. 3
Die im Gestaltungsplan als "öffentliche Erschliessungsflächen" ausgewiesenen Bereiche sind mit einem lokalen Natursteinmaterial (z.B. Guber-Pflaster) zu materialisieren.
4
Art. 16 Lärmschutz
1
Es dürfen keine Lärmschutzwände erstellt werden.
2 Innerhalb des lärmvorbelasteten Bereichs entlang der Zürichstrasse sind folgende Lärmschutzmassnahmen erforderlich:
- Lärmempfindliche Räume sind, soweit wie möglich, lärmabgewandt anzuordnen. - Durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume sowie gestalterischen Massnahmen am Gebäude (Loggien, Laubengänge), muss jeder lärmempfindliche Raum mindestens über ein Fenster belüftet werden können, welches unterhalb der Immissionsgrenzwerte der LärmschutzVerordnung belastet ist. Bei lärmempfindlichen Räumen, welche Fenster auf der strassenzugewandten Südfassade aufweisen, hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels eines Lärmgutachtens nachzuweisen.
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Art. 17 Mobilitätskonzept
Die Mobilitätsbedürfnisse der Kunden, Besucher, Bewohner und Angestellten im Perimeter sollen auf umweltverträgliche Weise befriedigt werden. Die wichtigsten Massnahmen des Mobilitätsmanagements sind in einem Mobilitätskonzept mit dem Baugesuch beizubringen und durch den Gemeinderat genehmigen zu lassen. Dazu gehören insbesondere: - Die Höhe der monetären Bewirtschaftung der Parkplätze hat nach marktüblichen Preisen zu erfolgen. - Durch Verzicht auf den Zwang zur Miete oder Kauf eines Parkplatzes sollen Wohnungen auch für autolose Haushalte attraktiv sein. - Bewohner sind bei Einzug durch den Vermieter mit detaillierten Informationen zu den Mobilitätsangeboten im Umfeld des Areals zu versorgen. - Als Alternative zum Autobesitz ist die Etablierung eines Car-Sharing Standortes (Mobility) zu prüfen.
Art. 18 Energieeffizientes
en
Bau-
Für Neubauten oder wesentliche An-, Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 19 Dachbegrünung
Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen. Wegleitend für die Ausführung ist die Richtlinie der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG).
Art. 20 Etappierung
Die Realisierung der gemeinschaftlich genutzten Freiflächen kann entsprechend der Etappierung der Hochbauten schrittweise erfolgen. Zu realisieren ist jeweils mindestens eine Fläche, welche dem proportionalen aGF-Anteil der realisierten Bauten entspricht.
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Art. 21 Gestaltung Bauten und
Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: a) qualitativ hochstehende Grundrissgestaltung b) qualitativ hochstehende Fassadengestaltung b) pro Gebäude in sich abgestimmte Fassadenmaterialisierung
Hinsichtlich der Gestaltung gilt das Referenzprojekt Bauten gemäss § 2 als richtungsweisend. Werden im Rahmen des Bauprojekts wesentliche Änderungen gegenüber dem Referenzprojekt vorgenommen, muss eine mindestens gleichwertige Qualität erzielt werden. Der entsprechende Nachweis ist mittels eines Fachgutachtens gemäss § 22 Abs. 3 zu erbringen. 3
Alle Geschosse neuer Hauptbauten haben unter Berücksichtigung der im Situationsplan festgehaltenen Abweichungen (Abstufungen in den Baufeldern), grundsätzlich den gleichen Umriss aufzuweisen. Attikageschosse oder attikaähnliche Ausbildungen der obersten Geschosse sind nicht zulässig. " Es sind nur Flachdächer zulässig. 5 Bauten für Tiefgaragenrampen, Velounterstände, Contai-
nerabstellplätze und dgl. sind innerhalb des gesamten Gestaltungsplanperimeters einheitlich zu gestalten. Der Gemeinderat erlässt entsprechende Richtlinien.
Art. 22 Verfahren,
Qualitätssicherung
Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Abteilung Bauen Planen Umwelt der Gemeinde in Verbindung zu setzen. 1
2
Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten oder Umbauten mit wesentlicher Veränderung der Kubatur zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modelleinsatz 1: 500 abzuliefern, welches die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. Zusätzlich ist ein Materialisierungskonzept Fassade abzuliefern. Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen wie Fassadenschnitte, Detailansichten usw. verlangen.
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Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein.
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Art. 23 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung
in Kraft. Aufhebung bisherigen Rechts
2 Durch diesen Gestaltungsplan wird der Gestaltungsplan Kernzone vom 24. Mai 2004 innerhalb des Perimeterbereichs östlich der Kreuzstrasse aufgehoben.
Änderung und Aufhebung
Die Anderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/icap
Datum Genehmigung: 09.07.2015
Versand:
|^ jyjj 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.12.219-1 Gemeinde Oftringen; Gestaltungsplan "Zentrum, Areal B"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Afficher tout le texte
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
13. November 2013
Mitwirkung
04. Dezember 2012 bis 9. Januar 2013
Öffentliche Auflage
19. November 2013 bis 18. Dezember 2013
Beschluss Gemeinderat
11. Mai 2015
Eingereicht zur Genehmigung
26. Mai 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
15. Juni 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 31. August 2004 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In den 90er-Jahren wurde bereits eine erste Zentrumsplanung durchgeführt. Diese Planung be zweckte eine relativ dichte und hinsichtlich der Nutzweisen eine gemischte Überbauung von hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität. Wegen der hohen Regelungsdichte wurde die Pla nung nicht umgesetzt. In der Folge wurden die Vorgaben überdacht und weniger restriktive Festle gungen aufgenommen. Am 22. September 2004 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan "Kernzone".
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150107_bdv_12.219.docx
Ausserhalb des Areals B wurde das Gebiet seither teilweise dicht überbaut. Die Erschliessungsanlagen wurden dabei weitgehend realisiert. Der überarbeitete Gestaltungsplan regelt die Bebauung, die Lage von Verkehrsflächen sowie die Freiräume. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Oftringen am 11. Mai 2015 be schlossenen Gestaltungsplans "Zentrum, Areal B" bestehend aus: • Gestaltungsplan "Zentrum, Areal B", Situationsplan 1:500 • Gestaltungsplan "Zentrum, Areal B", Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Vorlage ist im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12. September 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der vorliegende Gestaltungsplan "Zentrum, Areal B" weicht vom rechtskräftigen Gestaltungsplan "Kernzone" aus 2004 ab. Gemäss § 23 SNV wird der Gestaltungsplan "Kernzone" vom 24. Mai 2004 innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (östlich der Kreuzstrasse) aufgehoben. Basierend auf dem städtebaulichen Testplanungsverfahren in den Jahren 2010 und 2011 wurde der Gestaltungsplan überarbeitet. Im Gestaltungsplan erfolgen wichtige Festlegungen für eine zeitgemässe städtebauliche Konzeption und Freiraumgestaltung. Dazu gehören unter anderem die Festle gung von Baufeldern mit Pflichtbaulinien, von Baumstandorten sowie die Bezeichnung gemeinschaft licher Freiflächen. Die Anforderungen von § 21 BauG sind gewährleistet. 4.2.2 Erschliessung Die Strassenerschliessung ist auf der Basis des rechtskräftigen Gestaltungsplans "Kernzone" weit gehend erstellt. Die Strassenflächen sind im Eigentum der Gemeinde. Fehlende, aber wichtige Ver bindungen für den Fuss- und Radverkehr sind im Situationsplan rechtsverbindlich (in ungefährer Lage) eingetragen. Geringfügige Anpassungen sind im Baubewilligungsverfahren möglich, diese Wegflächen sind der Gemeinde unentgeltlich abzutreten oder es ist ihr ein öffentliches Wegrecht einzuräumen (§ 15 Abs. 1 SNV). Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.2.3 Parkierung Alle Parkfelder für die Bewohner und die Beschäftigten werden unterirdisch angeordnet (§ 14 Abs. 2 SNV). Für die Berechnung gelten reduzierte Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281. Im Bereich der öffentlichen Erschliessungsfläche sind Kleinbauten verboten (§ 6 Abs. 2 SNV).
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4.2.4 Abstimmung Siedlung und Verkehr Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist eine anrechenbare Geschossfläche von ca. 15'000 m2 und damit eine eher städtische Überbauungsdichte vorgesehen. Dies ist an dieser zentralen Lage sach gerecht. Im heute bereits stark belasteten Strassennetz bildet der damit neu induzierte Verkehr je doch ein zentrales Thema. Mehrheitlich ist Wohnen vorgesehen, in Teilen sind aber auch Dienstleis tungen und Gewerbe möglich. Obwohl keine verkehrsintensive Nutzung geplant ist, wird das zulässige Geschossflächenpotenzial eine ansehnliche Verkehrsmenge generieren. Den Unterlagen liegt der Bericht "Kapazitätsabschätzung im Zentrum Oftringen" bei (Planungsbericht Ziffer 3.3.2). Im Planungsbericht wird angeführt, dass sich die zentrale Lage unter anderem auch durch eine überdurchschnittliche öV-Erreichbarkeit auszeichnet. Dies ist korrekt und für die hohe Nutzungsdich te an diesem Standort, inmitten des überlasteten Strassennetzes, entscheidend. Diese Vorteile kommen erfahrungsgemäss aber nur mit einem spezifischen Mobilitätskonzept effizient zum Tragen. Zur Berechnung des Parkplatzbedarfs werden Abminderungsfaktoren gemäss VSS-Norm SN 640 281 festgelegt (§ 14 Abs. 1 SNV). Weiter muss im Rahmen eines Mobilitätskonzepts aufgezeigt wer den, wie die Mobilitätsbedürfnisse auf umweltverträgliche Weise gelöst werden können (§17 SNV). Die Festlegungen sind stufen- und sachgerecht. 4.2.5 Ortsbild, Siedlung und Städtebau Das Ortsbild der Gemeinde Oftringen ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als lokal bedeutend eingestuft. Der Gestaltungsplanperimeter überlagert verschiedene Bereiche des ISOS. Weiter befinden sich innerhalb des Gestaltungsplanperimeters die im Kurzinventar erfassten Gebäude Gasthof Traube (Kurz-Inventar Nummer 909) an der Kreuzung sowie das Bauernhaus an der Kreuzstrasse 11 (Kurz-Inventar Nummer 934). Auf der gegenüberliegenden Strassenseite der geplanten Überbauung befindet sich das Denkmalschutzobjekt Sparkasse. Der vorliegende Gestaltungsplan sichert eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Insbe sondere gilt dies für die Volumenverteilung, die gestalterische Qualität der Freiräume, die Anbindung an die angrenzenden Bereiche und für die inneren Wegverbindungen. Zusätzlich wird der Strassenraum mit den vorgesehenen Baumbepflanzungen aufgewertet. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts ver bindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 6 bis 10 SNV), sowie der Aussenräume (§§ 13 bis 16 SNV) und die Parkierung (§ 17 SNV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Zentrum, Areal B" der Gemeinde Oftringen vom 11. Mai 2015 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Stephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Zürichstrasse 30, 4665 Oftringen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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