Bau- und Nutzungsordnung

Windisch

Document

Numéro
4123
Commune
Windisch
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
18 déc. 2019
En vigueur depuis
6 mai 2020

Carte

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Fichiers

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Texte

Gemeinde Windisch

0

Kanton Aargau

Teiländerung Nutzungsplanung

Art. 18 Abs. 2 BNO

Anpassung im Anschluss an die Einwohnerratssitzung vom 7. November 2018 gemäss § 15 BauG

Reproduziert mit Bewilligung Oswisstopo (JA140142)

Beschlossen vom Einwohnerrat am:

23.10.2019

Der Einwohnerratspräsident: ,

Der Aktuar:

AENDERUNG Nr.

11

zu Bno/Bo/No vorn ZOA1 Kantonale Genehmigung:

Genehmiguna durch den Regierungsrat mit F-Zr.:ZE

- ocz4-\

vom:

Im Auftrag der Staatskanzie.,,,i: Aarau, den ko Abteilung Raumentwicklung BN/Li

f- \daten \m4\ 14-030-00\04_ber \090_rbeckweis_windtsch \ 02_par18 abs 2 bno\synopse\ 02_genehmlgung \syn_p18 abs2 bno_191115.docx

metron

Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] www.metron.ch

Proj. Nr.

14-14-030-00

Datum

05.06.2019

Rev. Dat.

15.11.2019

Bearbeitung.

T +41 56 460 91 11 F +41 56 460 91 00

ebu / bgl

Gemeinde VVindisch 1 Teilrevision Nutzungsplanung

2

Änderungen der vorliegenden Teiländerung BNO gegenüber der beschlossenen BNO (7. November 2018), sind rot (Genehmigungsinhalt), bzw. durchgestrichen (Rückweisung) dargestellt.

Teiländerung BNO

Beschlossene BNO vom 7. November 2018

Rechtskräftige BNO vom 19. Juni 1995

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

Art. 18 Wohnzonen

Art. 18 Wohnzonen

§ 11 Wohnzonen W1, W2, W3, W4

1 Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen Wohnnutzungen. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zugelassen.

1 Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen Wohnnutzungen. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zugelassen.

1 Die Wohnzonen sind für Wohnnutzungen bestimmt. Daneben sind in untergeordnetem Mass auch Kleingewerbe wie Läden, kleinere Büros, Dienstleistungsbetriebe und dgl. zulässig, sofern sie nicht stören und sich gut in das Quartierbild einordnen.

2 Die Zonen W3 und W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Zusammengebaute Einfamilienhäuser oder andere Bauten sind zulässig, sofern gesamthaft mindestens drei Wohneinheiten geschaffen werden. Bei bestehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern ist eine Erweiterung über den Besitzstand hinaus zulässig, wenn dadurch eine zusätzliche Wohneinheit geschaffen wird.

Rückweisung: Bau von freistehenden Ein und Zweifamili enhäusern ist in den Wohnzonen W3 und W4 nur dann-bewiliigungsfähiewenn-ciadur-Gb-rnelar-ais eine Wohneinhcit pro Liegenschaft geschaffen wird, 2-Der

2

In der Wohnzone W1 beträgt die maximale Gebäudelänge 25 m. 3

Der minimale Wohnanteil beträgt 70 %.

Kr:ntr_In Ar,renu

Gemeinde Windisch

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom: 31. Oktober 2016 bis 4. Januar 2017 Vorprüfungsbericht vom: 20. November 2017 Öffentliche Auflage vom: 26. Februar bis 27. März 2018

Beschlossen vom Einwohnerrat am:

7. November 2018

Der Einwohnerpräsident:

(,/czi< ( Genehmigung:

j / (

r Aktuar:

t

Genehmigung durch den Regierungsrat mit W.:ZE, Nr. 2c2A-0(3\ im Au,, Aar. a u,

Qt>

vom: \Vbzitee3:13R

der Staatskanzlei:

Abteilung RaNme.,lewheicklurpo /3V1.;

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Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]

12 Dezember 2015 SGUSUB/AKE

F 1DATENM14,1A-02020104_BER101_2,10101_01_BROSCHLIEFIE1OHNE_MAKKIERUNGEN1BNO_VVINDISCH 181212 OHNE MARKIERUNGEN DOCX

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Inhalt

3

Seite

1.

Geltungsbereich

1.1

Geltungsbereich

7

§1

Geltungsbereich

7

Übergeordnetes Recht

7

1.2

Art. 2

2. 2.1

2.2

2.3 2.4 2.5

Übergeordnetes Recht

7

7

Raumplanung

8

Allgemeine Nutzungsplanung

8

Art. 3 Planungsgrundsätze

8

Art. 4 Planungsmehrwert

9

Innenentwicklung

10

Art. 5 Haushälterische Baulandausnützung

10

Art. 6 Nachverdichtung

10

Siedlung und Verkehr

12

Art. 8 12

Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums

Sondernutzungsplanung

13

Art. 9 13

Sondernutzungspläne

Weitere Planungsinstrumente

14

Art. 10 Kommunale Richtpläne

14

Art. 11 Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept

14

166 autres articles

Art. 12 Leitbilder, Inventare, Grundlagenpläne

14

3.

Zonenvorschriften

15

3.1

Bauzonen

15

Art. 13 Übersicht und Baumasse

15

Art. 14 Zone Campus

17

Art. 15 Zentrumszone

18

Art. 16 Kernzone

18

Art. 17 Wohn- und Arbeitszonen

18

Art. 18 Wohnzonen

19

Art. 19 Erneuerungszone

19

Art. 20 Quartiererhaltungszone

20

Art. 21 Arbeitszone I

20

Art. 22 Arbeitszone Rütene

21

Art. 23 Arbeitszone Kabelwerke

22

Art. 24 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

23

Art. 25 Zone Waffenplatz

24

Art. 26 Zone Reisezentrum

24

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

4

3.2

3.3 3.4

3.5

3.6

Art. 27 Zone Königsfelden

25

Art. 28 Zone alte Spinnerei

26

Art. 29 Zone Kunzareal

26

Art. 30 Freihaltezone

27

Art. 31 Grünzone

28

Art. 32 Familiengartenzone

28

Art. 33 Hochwassergefahrenzonen 1, 2 und 3

29

Landwirtschaftszone

30

Art. 34 Landwirtschaftszone

30

Art. 35 Bauten in der Landwirtschaftszone

30

Schutzzonen

31

Art. 36 31

Naturschutzzone

Überlagernde Schutzzonen

33

Art. 37 Archäologische Schutzzone

33

Art. 38 Gewässerraumzone

33

Art. 39 Naturschutzzone im Wald

34

Art. 40 Landschaftsschutzzone

34

Art. 41 Auenschutzpark

35

Art. 42 Freihaltegebiet Hochwasser

36

Schutzobjekte

37

Art. 43 Naturobjekte

37

Art. 44 Bauten unter kommunalem Schutz

38

Art. 45 Kulturobjekte

38

Art. 47 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte

38

Zonen gemäss Art. 18 RPG

39

Art. 48 Spezialzone Mülimatt

39

Art. 49 Spezialzone Waffenplatz-Anlagen

39

4.

Bauvorschriften

40

4.1

Erschliessung

40

Art. 50 4.2

4.3

4.4

Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

40

Technische Bauvorschriften

40

Art. 51 Allgemeine Anforderungen

40

Art. 52 Beschädigte Bauten und Anlagen

40

Wohnhygiene

41

Art. 53 Ausrichtungen der Wohnungen

41

Art. 54 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

41

Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

41

Ausstattung

42

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

5

Art. 56 Parkierung

42

Art. 57 Anordnung Parkierung

43

Art. 58 Autoarme und autofreie Nutzungen

44

Art. 59 Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge

44

Art. 60 Abstellplätze für Kinderwagen

44

Art. 61 Kinderspielplätze und Spielflächen

44

Art. 62 Abfallanlagen

45

5.

Schutzvorschriften

46

5.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

46

Art. 63 Grundsatz Ortsbildschutz

46

Art. 64 Vollzug Ortsbildschutz

46

Art. 65 Archäologische Schutzzonen

47

Art. 66 Umgebungsschutz

47

Art. 67 Reklamen

47

Art. 68 Dachgestaltung

47

Art. 69 Aussenraumgestaltung

48

Art. 70 Einfriedungen, Lärmschutzwände, Stützmauern

5.2

48

Umwelt

48

Art. 71 Lärmschutz

48

Art. 72 Versickerung und Einleitung in Gewässer

49

Art. 73 Ökologie

49

6.

Definitionen

50

6.1

Ausnützung

50

Art. 74 Ausnützungsziffer

50

Art. 75 Grünflächenziffer

50

Art. 76 Wohnanteil

50

6.2

6.3

Abstände

50

Art. 77 Näherbau

50

Art. 78 Kulturland

50

Gewerbe

51

Art. 79 Gewerbe

51

Art. 80 Nettoladenfläche

51 51

6.4

Arealüberbauung

7.

Vollzug und Verfahren

52

Art. 82 Vollzug

52

Art. 83 Reglemente

52

Art. 84 Fachgutachten

52

Art. 81 Arealüberbauung

51

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

6

8.

Art. 85 Wettbewerb

52

Art. 86 Sicherstellung

53

Schluss- und Übergangsbestimmungen

54

Art. 87 Übergangsbestimmungen

54

Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts

54

Anhang I

55

Anhang II:

56

Anhang III

63

Anhang IV

66

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

7

1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich

Art. 1 1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gilt für das gesamte Gemeindege-

Geltungsbereich

biet. 2

Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

8

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

2. Raumplanung 2.1 Allgemeine Nutzungsplanung

Art. 3 Planungsgrundsätze

1

Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich des

Räumlichen Entwicklungsleitbildes (RELB) RAUM BRUGG WINDISCH, der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die Planungsgrundsätze sind verbindlicher Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten. 2

Die Grundsätze der Planung sind:

a) die Erhaltung und Verbesserung der Lebensraumqualität, b) die Stärkung der Funktion als Regionalzentrum mit starker Identität sowie des urbanen Zentrums und dessen ergänzenden lebendigen Quartierzentren, c) die Erhaltung und Weiterentwicklung der Identität der Quartiere, d) die Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten und Erholen, e) vielfältige Wohnformen und soziale Durchmischung, f) die Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen, g) die Förderung der qualitätsbewussten Innenentwicklung bestehender Siedlungsgebiete, h) die Förderung und Pflege des reichen ober- und unterirdischen Kulturerbes zur Weiterentwicklung der Identität, i) die Förderung der wirtschaftlichen Prosperität sowie Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung, j) das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität, k) die Förderung eines umwelt- und sozialverträglichen Mobilitätsverhaltens durch Mobilitätsmanagement, ein betriebliches und optimiertes Verkehrsnetz, ein effizientes und zweckmässiges 0V-Angebot und gut gestaltete, funktionsgerechte Strassenräume mit einem Verkehrssystem der kurzen Wege, I) der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, m) die Gewährleistung der Sicherheit für den Langsamverkehr durch den Ausbau eines attraktiven, lückenlosen und sicheren Fuss- und Velowegnetzes,

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

9

n) der Schutz und die Förderung der Naturwerte sowie der Erhalt wertvoller Landschaften wie Wasserschloss, Bruggerberg, Aareschlucht sowie Aare, o) die Erhaltung und Verbesserung des reichhaltigen Angebotes an attraktiven und gut vernetzten Freiräumen innerhalb der Siedlung sowie die Stärkung der vielfältigen Erholungs- und Freizeitmöglichkeiten, p) der sparsame Umgang mit Energie sowie die Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils an erneuerbaren Energien.

Art. 4 'Für Neueinzonungen beträgt die Mehrwertabgabe 30 %. Der Einzonung

gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, für Um - und Aufzonungen, die den Wert

des Grundstücks um wenigstens 30 % steigern, eine Mehrwertabgabe von mindestens 20 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen. 3

Die Gemeinde erlässt zur Sicherstellung einer rechtgleichen Praxis eine

Richtlinie.

Planungsmehrwert

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

10

2.2 Innenentwicklung

Haushälterische Baulandausnützung

Art. 5 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-

1

benheiten optimal auszunützen. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unternutzt ist und der Nachweis einer später möglichen,

2

zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann.

Art. 6 Nachverdichtung

1

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete bezwecken eine

Nachverdichtung.

2

Der Gemeinderat kann in diesen Gebieten maximal drei Vollgeschosse, die

geschlossene Bauweise und eine Ausnützungsziffer von 0.6 bewilligen. Voraussetzungen dafür sind, dass a) angemessen mehr Wohneinheiten im Vergleich zur bestehenden Bebauung entstehen und b) ein unabhängiges Gutachten eine - gute Wohnqualität, eine - gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie eine - gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nachweist sowie c) der Anschluss an verfügbare Nahwärmeverbunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG geprüft wurde. 3

Ein Attikageschoss ist nicht zulässig.

4

Massgebende Anforderungen zur Gestaltung der Freiräume sind dem ent-

sprechenden Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) Massnahmenblatt zu entnehmen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

Art. 7

Beschluss Einwohnerrat vom 7. November 2018: Rückweisung vom gesamten § 7 BNO

11

Hochhäuser

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

12

2.3 Siedlung und Verkehr

Art. 8 Aufwertung des

1 Die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete dienen der Aufwertung stark

Siedlungs- und Strassenraums

belasteter Strassenabschnitte und sind den Grundnutzungszonen überlagert. 2

Mit der Aufwertung werden folgende Ziele verfolgt:

a) raumbildende Bebauungsstrukturen mit städtebaulich integriertem Lärmschutz, b) Direkterschliessung ab der Kantonsstrasse für publikumsorientierte Nutzungen, c) sichere und durchgehende Verbindungen für den Langsamverkehr. 3

Der Gemeinderat verabschiedet zur Umsetzung Konzepte oder kommunale

Richtpläne. Wo diese Vorgaben nicht umgesetzt werden, erlässt er einen Gestaltungsplan.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

13

2.4 Sondernutzungsplanung

Art. 9 1

Die im Bauzonenplan bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und

überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

2

Für die einzelnen Gebiete gelten die Zielvorgaben gemäss Anhang I der

BNO.

3

Bei Bedarf können weitere Gestaltungspläne ausgearbeitet werden. In die-

sem Fall kann der Gemeinderat Vorgaben bezüglich Bebauungsstruktur, Erschliessung und Freiraumgestaltung festlegen. 4

Ist eine zweckmässige Unterteilung des Planungsgebiets möglich, können

mehrere Gestaltungspläne erstellt werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass das gesamte Gebiet nicht negativ betroffen wird und die Zielvorgaben gemäss Anhang I BNO auch bei einer Planung in Etappen erreicht werden können.

5

Die Erstellung eines Gestaltungsplans setzt ein Bebauungs-, Freiraum- und

Erschliessungskonzept voraus. Der Anschluss an verfügbare Nahwärmeverbunde gemäss § 14 Abs. 3 EnergieG ist zu prüfen. Die Gemeinde ist in das Verfahren miteinzubeziehen.

6

Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat bis zu zwei zu-

sätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich besonders gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

7

Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Erweite-

rungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten können ohne einen Gestaltungsplan bewilligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben bzw. den Zielvorgaben aus Abs. 2 nicht widersprechen.

8

Der Vertrag über die Abgeltung des Planungsmehrwerts gemäss § 4 BNO

ist mit dem Baugesuch beizubringen.

Sondern utzungspläne

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

14

2.5 Weitere Planungsinstrumente

Art. 10 Kommunale

Richtpläne

1

Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf.

Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, Landschaft usw.

2

Die Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen. Sie sind behörden-

verbindlich und für nachfolgende Planungen wegleitend (z. B. Gestaltungsplanverfahren).

Art. 11 Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept

1

Das Natur- und Landschaftsentwicklungskonzept (NLEK) legt die wichtigs-

ten Schutz- und Entwicklungsziele zu den Themen Natur und Landschaft, Freiräume im Siedlungsgebiet und Naherholungseinrichtungen fest.

2

Das NLEK wird vom Gemeinderat beschlossen. Es ist behördenverbindlich.

Es dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum zu.

3

Liegen Grundstücke im Bereich von Vernetzungskorridoren, so sind die

Grünflächen schwergewichtig dort zu realisieren.

Art. 12 Leitbilder,

Inventare, Grundlagenpläne

Die Leitbilder (z.B. das Räumliche Entwicklungsleitbild RAUM BRUGG VVINDISCH-RELB), die Stadtentwicklungsstrategie, die Inventare (z. B. über Naturobjekte, Schutzobjekte, Bauten unter kommunalem Schutz, Kulturobjekte usw.) und die Grundlagenpläne (z. B. landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum, sind jedoch zur Auslegung im Rahmen von Bauvorhaben beizuziehen. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

15

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 13

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Übersicht und Baumasse

Bauzonen Zone Campus Zentrumszone Windisch

Vollge-

Aus-

schosse

nutzung

Grünflächenziffer

Gesamthöhel

Grenzabstand Klein

Gross

Festlegung mittels Reglement Sondernutzungsvorschriften 3

14 m

4m

Kernzone Wohn- und Arbeitszone 2

2

0.5

0.3

11 m

4 m.

8m

Wohn- und Arbeitszone 3

3

0.6

0.3

14 m

4m

10 m

Wohn- und Arbeitszone 4

4

1.1

0.2

17 m

4m

Wohnzone 2

2

0.5

0.4

11 m

4m

Wohnzone 3

3

0.6

0.4

14 m

Wohnzone 4

4

0.8

0.3

17m

Empfindlichkeitsstufe

BNO §

III

14

III

15

III

16

III

17

III

17

111

19

8m

II

18

4m

10 m

II

18

4m

10 m

II

18

Erneuerungszone

Baumasse der bestehenden Bauten als Richtwerte

11

19

Quartiererhaltungszone

Baumasse der bestehenden Bauten als Richtwerte

II

20

Arbeitszone 1

0.15

III

21

Arbeitszone Rütene

0.15

IV

22

Arbeitszone Kabelwerke

0.15

IV

23

11/111

24

III

25

III

26

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone Waffenplatz Zone Reisezentrum

Festlegung mittels Reglement Sondernutzungsvorschriften

Zone Königsfelden

Baumasse gemäss Zonenbestimmungen

II

27

Zone alte Spinnerei

Festlegung mittels Reglement-Sondernutzungsvorschriften

III

28

Zone Kunzareal

Festlegung mittels Reglement Sondernutzungsvorschriften

III

29

Die Gesamthöhe wird vom massgebenden Terrain bis OK Unterdach der Dachkonstruktion gemessen.

16

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

2

Die mit "*' bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Beachtung der

Planungsgrundsätze und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. 3

Die mit "2 bezeichneten Felder bedeuten, dass keine Nutzungsziffern ein-

zuhalten sind.

4

Der Gemeinderat kann in den Wohn- und Arbeitszonen für publikumsorien-

tierte Nutzungen im Erdgeschoss einen Ausnützungsbonus von 0.1 zulassen. \No die BNO nichts anderes bestimmt, sind sowohl die offene wie auch die geschlossene Bauweise zulässig. Mit Gestaltungsplänen kann die Bauweise für einzelne Gebiete festgelegt werden. 6 In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten

sowie in den speziell bezeichneten OeBA-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

17

Art. 14 1

Die Zone Campus ZC dient der Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem

Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil. 2

Folgende Nutzungen sind zulässig: Bildung, Dienstleistung, Gewerbe,

Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung und Verkauf/Gastronomie.

3

n der ZC ist ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von maximal

3'000 m2 zulässig. Die Verkaufsfläche einzelner weiterer Läden ist auf 800 m2 beschränkt. Insgesamt sind Verkaufsflächen von maximal 5'000 m2 zulässig. Fachmärkte sind ausgeschlossen.

4

Bezüglich minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Bebauungs-

struktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes im Sinne von § 10 BNO. Diese sind durch die Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Für das Gebiet ZC I ist ein minimaler Wohnanteil von 10 ')/0 und ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit, Verkaufs- und Gastronutzung von 5 % sicherzustellen. Nutzungsübertragungen unter einzelnen Grundstücken sind im Grundbuch anzumerken.

5

Für Bauten ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen und

die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben. 6

Im schraffierten Bereich der ZC kann der Gemeinderat ein Hochhaus mit

einer maximalen Höhenkote von 402.13 m ü. M. und einer anrechenbaren Geschossfläche von maximal 16500 m2 zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 15 %. 7

Parkierungsanlagen dürfen nur für die Nutzungen innerhalb des Perimeters

des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen. Vorbehalten bleibt Abs. 8. Die Parkplätze sind zu bewirtschaften und weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen.

8

P+R-Abstellplätze können ebenerdig oder in einem Parkhaus angeordnet

werden.

Zone Campus

18

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Art. 15 Zentrumszone

1

Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und zeitgemässen

Entwicklung des Zentrums von Windisch zu einem Ort von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität. 2

Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, mässig störende Nutzungen

wie Läden, Gastronomie, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Der minimale Wohnanteil beträgt 30 %. 3

Für Neuüberbauungen und Umgestaltungen, welche das Quartierbild und

die Quartierstruktur wesentlich verändern, sind Gestaltungspläne erforderlich.

Art. 16 Kernzone

1

Die Ortskerne Oberburg, Mittel- und Unterdorf sind in ihrem Gesamtbild und

in ihrer geschlossenen Wirkung zu erhalten. Neubauten sollen durch Stellung, Gestaltung, Materialien und Bauvolumen die bauliche Struktur und die Freiraumbildung unterstützen und ergänzen. 2Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, Gastronomie und mässig stö-

rende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Die Nutzung von Hofräumen durch Abstellplätze und sonstige Materialdepots ist auf das Minimum zu beschränken. Sie darf das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen.

3

Bauten dürfen nur gestützt auf ein unabhängiges Fachgutachten rückge-

baut werden. Das Gutachten hat sich auch zu einer Unterschreitung des Strassenabstandes bei Ersatzbauten zu äussern. 4

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvor-

haben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Art. 17 Wohn- und

Arbeitszonen

1

Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4 sind für gemischte Nut-

zungen bestimmt. 2

Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, mässig störende Nutzungen

wie Bildung, Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung,

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

19

Verkauf und Gastronomie. Einkaufszentren und Fachmärkte sind in den Wohn- und Arbeitszonen ausgeschlossen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen. Bei bestehenden Betrieben darf die Nettoladenfläche einmalig um maximal 20% erweitert werden. 3

An der Bauzonengrenze im Gebiet der Spinnerei beträgt der Grenzabstand

gegenüber dem Kulturland mindestens 10 m. Dieser Streifen ist als Übergang zum Kulturland mit einheimischen Pflanzen und Sträuchern zu bepflanzen.

Art. 18 1 Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen Wohnnutzungen. Nicht störende

Wohnzonen

Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind zugelassen. Beschluss Einwohnerrat vom 7. November 2018: Rückweisung vom Absatz 2

Art. 19 1 Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und

Nachverdichtung bestehender Gesamtüberbauungen. Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, Gastronomie, nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen. 3

Der Gemeinderat legt die Einzelheiten der Erneuerung der Überbauung

(Bebauungsstruktur, Freiraum, Erschliessung, Etappierung, ökologischer Ausgleich, Vernetzung, Wärmeenergieversorgung gestützt auf § 14 Abs. 3 EnergieG etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.

Erneuerungszone

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

20

Art. 20 Quartiererhaltungszone

1

Die Quartiererhaltungszone ist der Grundnutzungszone überlagert und

dient dem Erhalt und der massvollen Weiterentwicklung von in sich geschlossenen Ortsteilen von hoher Siedlungsqualität.

2

Zur Wahrung der gebietstypischen Strukturmerkmale wie Traufhöhe, Dach-

form, Gebäudegrundfläche oder Freiräume und im Interesse eines besseren Erscheinungsbildes sowie einer massvollen Weiterentwicklung kann der Gemeinderat Abweichungen von den jeweiligen Baumassen gemäss § 13 BNO bewilligen oder anordnen. 5

Der Gemeinderat erlässt eine Richtlinie zur Umsetzung.

Art. 21 Arbeitszone I

1

Die Arbeitszone Al dient dem mässig störenden Gewerbe. Reine Lager-

und Logistikbetriebe sind nicht zugelassen.

2

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den

Standort gebundenes Personal zulässig. 5

Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter

Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig.

4

Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

5

Grünflächen sind nach ökologischen Kriterien zu planen. Ab einer Grünflä-

chengrösse von 200 m2 ist zum Umgebungsplan ein ökologisches Konzept einzureichen. Die Durchlässigkeit für kleinere Wildtiere ist zu gewährleisten. Es sind Nest- und Versteckstrukturen anzubieten, deckungsreiche Verbindungen zu schaffen und Hindernisse zu beseitigen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

21

Art. 22 1 In der Arbeitszone Rütene sind gewerbliche und industrielle Nutzungen so-

wie Dienstleistungen erlaubt. Neuansiedlungen sowie Neubauten und anlagen müssen mehrheitlich eine hohe Wert-schöpfung oder Innovation aufweisen, welche einen Beitrag zur Stärkung des Bildungs- und Forschungsstandortes Brugg-Windisch leisten können. Bewilligungsfähig sind insbesondere Nutzungen aus den Bereichen Forschung, Bildung, Hightech, Cleantech, Computertechnik, Biotechnik, Nanotechnik und erneuerbare Energien. Verkaufs-nutzungen sind nur in Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Wohnen ist nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. 2

Nicht zonenkonform sind Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logis-

tikbetriebe. Bei bestehenden Betrieben ist eine Intensivierung der bisherigen Nutzungen um maximal 30% zulässig, wobei Ersatzneubauten innerhalb des gesamten Nutzungsmasses zulässig sind. Die Abs. 6 bis 11 hiernach finden im Rahmen dieser zulässigen Intensivierung der bisherigen Nutzungen (einschliesslich Ersatzneubauten) keine Anwendung. 3 In der Arbeitszone Rütene gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.

4

Bauten und Anlagen können bis zu einer Höhe von 381 m ü. M. bewilligt

werden. Gestützt auf ein Fachgutachten, das mit dem Baugesuch aufzulegen ist, kann der Gemeinderat höhere Bauten bewilligen, falls dies betrieblich erforderlich ist und eine überzeugende Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Ebenso können mit einem Gestaltungsplan im Rahmen des kantonalen Rechts höhere Bauten bewilligt werden. 5

Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt

unter Abwägung der betrieblichen Erfordernisse sowie der betroffenen öffentlichen Interessen. 6

Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 15%, wobei die Versiegelung ins-

gesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Ab 20 Parkfeldern ist eine mehrgeschossige oder unterirdische Parkierung nötig.

Arbeitszone Rütene

22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

7

Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsa-

me Energieverwendung, eine rationelle und umweltschonende Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Umgang mit anfallender Abwärme vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken. Sofern vorhanden, kann der Anschluss an zentral hergestellter Energie verlangt werden.

8

Für Bauvorhaben ab 50 Arbeitsplätzen ist ein Mobilitätskonzept erforderlich,

in dem die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr oder den Langsamverkehr aufgezeigt wird. Die Anzahl der Parkplätze ist auf das Mobilitätskonzept abzustimmen. Der Gemeinderat kann eine angemessene Reduktion der Anzahl Parkplätze, abgestimmt auf das Mobilitätskonzept, verlangen. 9

Zur angemessenen Gliederung des Siedlungsgebietes und zur optimalen

Einpassung in die weiträumige Landschaft sind die Bauten und Freiräume gut zu gestalten, so dass eine hohe urbane Qualität mit attraktiver Aussenraumgestaltung entsteht. Der Gemeinderat kann zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farb- und Materialwahl der Fassaden ist bewilligungspflichtig. 10 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf Übereinstimmung mit den qualitativen Bestimmungen prüfen lassen. 11

Grosse bauliche Veränderungen, insbesondere Neuüberbauungen, sowie

wesentliche Steigerungen der Fahrtenzahlen bedürfen eines genehmigten Gestaltungsplans. Gestaltungspläne können sich auf räumlich zusammenhängende Teilgebiete beschränken.

Art. 23 Arbeitszone

Kabelwerke

1

In der Arbeitszone Kabelwerke sind grossgewerbliche und industrielle Nut-

zungen sowie entsprechende Forschung und Entwicklung zulässig. Reine Lager- und Logistikbetriebe sind nicht zulässig. Bauten für betriebsnotwendige Zulieferprodukte sind erlaubt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

23

2 VVohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den

Standort gebundenes Personal zulässig. 3

Gesamthöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden von Fall zu Fall unter

Wahrung öffentlicher und privater Interessen vom Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Eingeschossige Bauten sind nicht zulässig. 4

Zeitlich befristete Zwischennutzungen für Betriebe, welche in der Arbeits-

zone I zulässig sind, können bewilligt werden. 5

Eine Umstrukturierung der Arbeitszone setzt neben der Teiländerung der

Nutzungsplanung zwingend eine Abstimmung mit bestehenden Entwicklungsrichtplänen bzw. deren Neufestsetzung voraus. 6

Der Gemeinderat erlässt für die Umsetzung der Umstrukturierung einen

Gestaltungsplan.

Art. 24 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anla-

gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Die Bauweise wird im Einzelfall vom Gemeinderat unter Wahrung privater

und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage von Gestaltungsplänen können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 3

Die Zone OeBA-A ist für Anlagen reserviert, die der Öffentlichkeit dienen.

Bauten sind nur soweit zugelassen, als sie zum Unterhalt und Betrieb der Anlagen notwendig sind. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ist gewährleistet. 4

Die Zone Hallerbauten OeBA-H ist für die Fachhochschule und andere der

Ausbildung und Forschung dienenden Nutzungen bestimmt. Bei der Erarbeitung von Gestaltungsplänen sind die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans "VISIONMITTE" betreffend minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Stellung der Bauten, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung verbindlich.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

24

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

5

Die Zone Mitte OeBA-Mitte dient der Erstellung und dem Betrieb eines Bus-

terminals mit den dazugehörigen Infrastrukturen. 6

Die Zone Mülimatt OeBA-M ist für Sportbauten bestimmt. Die entsprechen-

den Sporthallen haben sich gut in die landschaftliche Situation und in die Topographie einzugliedern. Die Bauten dürfen die maximale Höhenkote von 353 m ü. M. nicht überragen. 7

Innerhalb der Zone OeBA-M sind maximal 50 Parkplätze zugelassen. Im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist von der Bauherrschaft mit einem Gesamtkonzept Parkierung/Erschliessung der gesamte Platzbedarf für alle Betriebsarten aufzuzeigen.

Art. 25 Zone Waffenplatz

Die Zone Waffenplatz WP ist bestimmt für Bauten und Anlagen der Armee. Bei der Festlegung der Gesamthöhen ist auf das Stadt- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen.

Art. 26 Zone

Reisezentrum

1

Die Zone Reisezentrum ZR dient der Entwicklung eines Reisezentrums mit

städtebaulicher und urbaner Qualität mit klarem Nutzungsprofil. Das Trassee der römischen Wasserleitung ist im Gestaltungsplan mit Baulinien zu sichern. 2

In der Zone Reisezentrum sind folgende Nutzungen, wenn sie in einem Zu-

sammenhang mit dem Reisebetrieb stehen, zulässig: Dienstleistung, Gewerbe, Verkauf/Gastronomie, Freizeit, betriebsnotwendige Abstellflächen für PW und Wohnen. Wohnnutzungen sind unabhängig vom Reisezentrum möglich. Der Wohnanteil ist im Gestaltungsplan zu regeln. 3

Einkaufszentren und Fachmärkte sind in der Zone Reisezentrum nicht zu-

lässig. 4

Die Überbauung hat eine hohe Architekturqualität aufzuweisen. Der Frei-

raumgestaltung ist besondere Beachtung zu schenken. Betriebsnotwendige Abstellflächen für PW der Reisegäste und sonstige Parkierungsanlagen sind nach ökologischen Grundsätzen zu gestalten. 5

Im schraffierten Bereich ist die bestehende Baumallee zu schützen und zu

erhalten.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

6

25

Im Gestaltungsplan sind die Bereiche auszuscheiden, in welchen Hochbau-

ten aufgrund der gemäss NISV und LeV erforderlichen Abstände nicht zulässig sind und in welchen keine empfindlichen Nutzungen zugelassen sind.

Art. 27 1

Die Zone Königsfelden ZK dient der umfassenden Erhaltung, Pflege, Er-

gänzung und Vermittlung der kulturgeschichtlich und archäologisch bedeutsamen Bauten, Anlagen und Freiräume sowie dem Betrieb der PDAG (Psychiatrische Dienste Aargau AG). 2

Bei der Weiterentwicklung der Zone sind folgende Rahmenbedingungen

zwingend zu berücksichtigen: a) Für das ganze Areal gilt, abgesehen von den in lit. b) bis c) formulierten Ausnahmen, ein Bauverbot. b) Eine allfällige Neubebauung im Bereich des Südflügels des ehemaligen Frauenklosters und auf dem Grundriss des früheren Männerklosters ist unter archäologischen und denkmalpflegerischen Leitlinien möglich. c) Die Pflege und Entwicklung der Park- und Freiraumsubstanz hat nach denkmalpflegerischen, archäologischen, museologischen und klinikspezifischen Gesichtspunkten zu erfolgen und ist mittels Parkpflegewerk sicherzustellen. Dabei ist die Vielfalt der Freiraumstrukturen (u. a. Park, Gärten, Potager, Kloster, Kegelbahn, Parkbahn und Spielplatz) zu erhalten und auf der Basis der historisch gewachsenen Substanz weiter zu entwickeln. Für die Vermittlung des römischen und mittelalterlichen Kulturerbes sind zeitlich befristete Bauten und Fahrnisse zulässig. d) Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Individualverkehr hat hauptsächlich über die bestehenden Zufahrten Gaswerkstrasse und Königsfelder-Strasse zu erfolgen. e) Das Areal ist für Fussgänger und Velofahrer durchlässig zu gestalten und über spezielle Zugänge mit dem übrigen Siedlungsgebiet von Windisch zu vernetzen. 3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

der vorgenannten Rahmenbedingungen sowie privater und öffentlicher Interessen fest. 4

Für das Parkpflegewerk gemäss Abs. 2 lit. c) ist der Grundeigentümer zu-

ständig. Er trägt auch die daraus entstehenden Kosten.

Zone Königsfelden

26

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Art. 28 Zone alte

Spinnerei

1

Die Zone alte Spinnerei ZSp dient der Erhaltung der kulturgeschichtlich be-

deutsamen Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung. 2

Sie ist bestimmt für höchstens mässig störende gewerbliche Nutzungen,

Büros, Dienstleistungen und dgl. sowie Wohnungen. 3

Der Abbruch von Bauten und Anlagen sowie von Teilen derselben, die für

die Gesamtanlage wichtig sind, ist nicht gestattet. Um- und Anbauten sind zulässig, soweit sie die charakteristische Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Die Gebäudenutzung, die erforderliche Anzahl Abstellplätze und weitere Infrastrukturmassnahmen sind in einem Gestaltungsplan festzulegen.

Art. 29 Zone Kunzareal

1

Mit der Zone Kunzareal ZKu soll die Umstrukturierung der industriellen

Spinnereibauten in eine gemischte Nutzung mit hoher urbaner Qualität sichergestellt werden. 2

Die Zone Kunzareal ist für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, für

Wohnbauten, für Sport und Freizeit, für den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerks sowie für öffentliche und kulturelle Nutzungen bestimmt. Für die verschiedenen Nutzungen gelten folgende Vorgaben: a) Nettoladenfläche: maximal 3'000 m2 b) Wohnanteil: mindestens 30 % c) Kultur- und Freizeitnutzung: mindestens 5 °A 3

Im westlichen Teilgebiet (u.a. Spedition, altes Kesselhaus) und im grossen

Mitteltrakt (u.a. Spinnerei III) sind Bauten innerhalb des bestehenden Volumens zulässig, soweit sie die charakteristische und kulturgeschichtlich bedeutsame Bausubstanz nicht beeinträchtigen und sich gut ins Gesamtensemble eingliedern. Es besteht kein Anspruch auf eine Ausdehnung des Volumens. Der Gemeinderat kann eine geringfügige Ausdehnung zulassen, wenn sie zu einer Verbesserung der Gesamtsituation beiträgt. Im östlichen Teilgebiet (gelb schraffiert) sind maximal drei Vollgeschosse zugelassen. Dabei hat die Baustruktur den Übergang von den Industriebauten in die umliegenden, unterschiedlich geprägten Areale zu unterstützen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

27

Die Ausnützungsziffer beträgt für diesen Teilbereich maximal 0.6. Die Neubauten haben sich sehr gut in die städtebauliche und landschaftliche Situation einzufügen. 5

Das Gesamtkonzept wird im Entwicklungsrichtplan dargestellt, der die Nut-

zung, die Zuweisung der Parkplätze zu den Nutzungen sowie die Darstellung der Anordnung von zusammenhängenden Grünflächen im Umfang von 15% der Nettobaufläche enthält. 6

Flachdächer sind zu begrünen. Gestützt auf den Entwicklungsrichtplan

werden in einem Gestaltungsplan die zulässige Gesamtnutzung, die Anteile der einzelnen Nutzungsarten und die Anordnung der ökologischen Ausgleichsflächen festgelegt. Die Festlegungen berücksichtigen die Standortverträglichkeit der Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Verkehrserschliessung (Kapazität, Immissionssituation, zulässige Parkplätze nach § 56 BNO), der Nachbarschaft zum Auenschutzgebiet, des Städtebaus und der Siedlungsökologie.

7

Die maximale Gesamthöhe ist in einer Randzone von 15 m gegenüber der

angrenzenden Wohnzonen W2 auf 11 m beschränkt. Für einzelne Gebäudeteile, die aus betriebstechnischen Gründen unerlässlich sind, kann der Gemeinderat in dieser Randzone eine maximale Gesamthöhe bis 15 m bewilligen, sofern dadurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke entstehen.

Art. 30 1

Die Freihaltezone FZ dient dem Schutz und der Erhaltung des Orts- und

Landschaftsbildes und dem ökologischen Ausgleich. Sie ist von allen Hochbauten freizuhalten. Unterniveau- und unterirdische Bauten sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen zulässig. Nicht störende Kleinbauten zur Nutzung und Pflege sind zugelassen. 2

Nutzung und Pflege haben nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen.

Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.

Freihaltezone

28

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Art. 31 Grünzone

1 Die Grünzone GR dient der Erholung, als Spiel- und Grünanlage, der Glie-

derung des Baugebiets sowie dem Umgebungsschutz. Sie ist von allen Bauten freizuhalten, die nicht dem Zweck der Zone entsprechen. 2 Zulässig sind Spiel-, Aufenthalts- und Erholungseinrichtungen wie z. B. of-

fene Sitzplätze, Veranden, Sitzbänke, ansprechend gestaltete Sichtschutzwände, sickerfähige Plattformen, Garteninstallationen, Spielgeräte und dgl. Einzelne Gebäude mit einer Grundfläche von 15 m2 und einer traufseitigen Fassadenhöhe von 3 m, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind, können bewilligt werden. 3

Im "Vorder Chilefeld" sind Familiengärten explizit erlaubt.

4

Im „Geisseschache" sind temporäre Sport- und Freizeitanlässe erlaubt. Der

Gemeinderat erlässt in Absprache mit dem Stadtrat Brugg ein Reglement, welches bezüglich der Bewilligungspraxis von Anlässen den Lebensräumen der Tier- und Pflanzgemeinschaften dieses Gebietes und der angrenzenden Flussauen hohe Beachtung schenkt. Die Bewilligungen werden vom Stadtrat Brugg erteilt. Die vorhandenen Bauten dürfen unterhalten und erneuert werden. Die Flachen innerhalb des Wald- und Gewässerabstandes sind nach ökologischen Grundsätzen zu nutzen und zu pflegen. Die Bewirtschaftung hat überwiegend extensiv zu erfolgen.

Art. 32 Familien gartenzone

1

Die Familiengartenzone FGZ dient der freizeitlichen gartenbaulichen Nut-

zung. Die Bewirtschaftung erfolgt nach ökologischen Kriterien und fördert die Biodiversität. 2

Pro Pächter (Pachteinheit) ist ein Gartenhaus gestattet. Der Gemeinderat

regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

29

Art. 33 1

Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen

überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation an-

gemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen

wie schwer evakuierbare publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

4

In den Hochwassergefahrenzonen HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen,

Um- und Anbauten, welche über den Besitzstand hinausgehen, sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit dem öffentlichen Interesse vereinbar sind und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird.

5

Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuwei-

sen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers (H0100) auszurichten, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

Hochwassergefahrenzonen 1, 2 und 3

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Wind/ach

30

6

In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausge-

wiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

7

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na-

mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

8

Der Gemeinderat kann in den Hochwassergefahrenzonen, wenn nötig auf

Kosten der Bauherrschaft, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

3.2 Landwirtschaftszone

Landwirtschaftszone

Art. 34 1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a

2

pro Anlage sind zulässig.

Art. 35 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener

Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

2

31

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Die übrigen Baumasse

und Abstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 36 1

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sowie geologisch wertvoller Objekte.

2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung

der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5

Naturschutzzonen dürfen betreten werden

a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten, b) für die Überwachung, c) für wissenschaftliche Untersuchungen, d) für geführte Exkursionen,

Naturschutzzone

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

32

e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag. Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümer einzuholen. 6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftern und der

Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Schutzzone

Schutzziel

Pflegemassnahme, Nutzungsbeschränkungen

MW

Erhaltung und Förderung von seltenen Lebensräumen

-

Magerwiese

FVV

bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, kurze Herbstweide mit Rindern zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli)

artenreiche Heuwiese

Fromentalwiese

FG Feuchtgebiet

Uferschutzzone

Erhalt und Förderung von Feuchtwiesen und Gewässer

Erhaltung und Verbesserung der Ufer und der Ufervegetation Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern, Hochwasserschutz

Heuwiese, keine Düngung und Beweidung

-

keine Düngung und keine Beweidung, ausgenommen vom Verbot der Beweidung sind gezielte Pflegeeingriffe mit geeigneten VVeidetieren kein Betreten Bauten im Interesse des Schutzziels (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) gestattet Extensive Nutzung Umbruch nicht zulässig

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

33

3.4 Überlagernde Schutzzonen

Art. 37 1

Die im Zonenplan bezeichneten archäologischen Schutzzonen dienen da-

zu, archäologisch herausragende und weitgehend noch intakte Flächen vor

Archäologische Schutzzone

ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren. 2

Der Bereich östlich der Klosterscheune soll soweit möglich von den beste-

hen-den Bauten befreit werden. 3

Bodeneingriffe sind ohne Zustimmung der Kantonsarchäologie grundsätz-

lich nicht erlaubt. Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen. 4

Für die Planung und Realisierung von Bauten gilt das Prinzip des "Bauens

über den Ruinen". Insbesondere sind -

Tiefbauten und Untergeschosse nach Möglichkeit zu unterlassen (Bauen über den Ruinen).

-

Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits bestehenden zu erstellen.

-

Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden.

Art. 38 1 Als Gewässerraum (Gwr) respektive Gewässerraumzone wird das Gewäs-

ser mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone Gwr ist der Grundnutzungszone überlagert

2

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten,

Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. 3 Im Bereich der Aare, Hauptarm Geisseschache, Reuss, Spinnereikanal,

Süssbach und Dägerlibach gilt die Gewässerraumzone gemäss Zonenplan.

Gewässerraumzone

34

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

Art. 39 Naturschutzzone

im Wald

1

Die Naturschutzzone Wald dient der Erholung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortheimische Laubhölzer grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen

standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss "Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten zu fördern.

4 Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätz-

liche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen

Altholzinsel

Prozessschutz

Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

Naturwaldreservate

Bezeichnung in KLP

Naturwaldgemässe Naturwaldgemässe Verjüngung ausschliesslich mit standN Bestockung Bestockung ortheimischen Baumarten, standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen Auslichtung Ringelnatter-Buchten Feucht- und Nassstandort

Erhalt seltener und Periodische Mahd gefährdeter Arten, Waldgesellschaften Dem vernässten Standort angepasste sowie wertvoller Pflege und Bewirtschaftung Strukturen

A

Art. 40 Landschaftsschutzzone

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung und Aufwertung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, sowie der Förderung der Artenvielfalt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

35

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 34 Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen, länger als drei Monate dauernde Abdeckungen, verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie weitere Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 41 1

Die Schutzzone Auenschutzpark dient der Erhaltung und Förderung der

auentypischen Pflanzen- und Tierwelt, ihrer ökologischen Voraussetzungen und der extensiven Erholung. 2

Durch die Lenkung der verschiedenen Nutzungen und durch Gestaltungs-

massnahmen sind die Lebensbedingungen für gefährdete Tier- und Pflanzengemeinschaften der Flussauen zu verbessern. 3

Die verschiedenen Nutzungsinteressen von Land- und Forstwirtschaft, Na-

turschutz, Erholung und Militär sind aufeinander abzustimmen und haben mit dem Schutzziel in Einklang zu stehen. 4

Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl

und der Gestaltung ist insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals einzubeziehen. Terrainveränderungen für Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden.

Auenschutzpark

36

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

Art. 42 Freihaltegebiet

Hochwasser

1

Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforder-

lichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

2

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des

Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002. 3

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen

Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla-

gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

37

3.5 Schutzobjekte

Art. 43 / Die im Zonenplan und im Anhang II BNO bezeichneten Naturobjekte sind

geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Naturobjekt

Schutzziel

Hecken- und Feldgehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Gliederung der Land- im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den schaft - Vernetzungselement Stock setzen - Windschutz - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - vielfältiger Übergangsbe- - abschnittsweise pflegen reich - biologischen Wert nicht vermindern - Artenreichtum - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Krautsaums

Besonderer Waldrand

- analog Hecken- und Feldgehölze

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)

Einzelbaum, Baumgruppe, Baumreihe

- Sicherung des heutigen Bestandes

- Pflege auf lange Lebensdauer

- siedlungs- und landschaftsprägendes Element

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen

- bei unumgänglicher Beseitigung und bei natürlichem Abgang am gleichen Ort oder in vergleichbarer Lage ersetzen

Kiesinsel

- Brutbiotop

- kein Einfangen und Aussetzen von Tieren und Pflanzen

Aufschluss, Felseninsel, Höhle, Wall

- Kulturrelikt

- Besonnung der Nagelfluhabstürze erhalten bzw. erweitern - vor dem Überwachsen durch Gebüsch oder Pioniervegetation schützen

Aussichtspunkte

- Aussicht freihalten

- keine aussichtsbehindemden Bauten und bleibende Pflanzungen

Trockenmauern

- Lebensraum für Reptilien - dürfen gemäss ehemaligen Bestand erweitert werden - regelmässige Kontrolle auf Schäden - schonender Unterhalt, wenn nötig Reparaturarbeiten/ Entbuschen, kein Verfugen

- Gehölz/Pflanzen periodisch zurückschneiden

Naturobjekte

38

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windiso

Art. 44 Bauten unter

kommunalem Schutz

1

Die im Anhang III erwähnten Gebäude stehen unter kommunalem Schutz

und dürfen weder beeinträchtigt noch beseitigt werden.

2

Die Bauten gemäss Abs. 1 zeichnen sich durch ihre besondere architekto-

nische, städtebauliche oder historische Bedeutung oder einen hohen typologischen Stellenwert aus. 3

Bei Bauvorhaben, insbesondere Um- und Ergänzungsbauten, wärmetech-

nischen Sanierungen, Renovationen sowie Umnutzungen sind die Charakteristiken des Baudenkmals zu erhalten. 4

Die Bausubstanz ist so zu unterhalten, dass ihr Wert erhalten bleibt. Der

Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur dann bewilligungsfähig, wenn die Erhaltung nicht weiter möglich oder unverhältnismässig ist und ein unabhängiges Fachgutachten vorliegt, welches die Sachlage beurteilt. Unterhalt und Pflege obliegen den Eigentümern. 5

Der Gemeinderat kann aufgrund einer Anfrage, eines Vorentscheid- oder

eines Baugesuchs spezifische Anforderungen an die Gestaltung der Objekte und ihres Umfeldes festlegen.

Art. 45 Kulturobjekte

1

Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte (z. B. Brunnen, Grenzsteine

usw.) sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 46 Wiederherstellungspflicht

1

Wer ein Schutzobjekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt, zer-

stört oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und objekte

Art. 47 1

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sowie allfällige

Abgeltungsansprüche der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter werden durch privatrechtliche Vereinbarungen oder Bewirtschaftungsverträge zwischen Kanton bzw. Gemeinde und Bewirtschafter festgelegt und sichergestellt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

39

3.6 Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 48 1

Die Spezialzone Mülimatt SM dient Erholungs- und Freizeitnutzungen sowie

dem ökologischen Ausgleich. 2

Spezialzone Mülimatt

Es sind Erholungs- und Parkanlagen, artenreiche extensive Wiesen, öffent-

liche Wege für Velos und Fussgänger sowie weitere Nutzungen im Rahmen des ökologischen Ausgleichs zulässig. Das naturnahe Aareufer und die Ufervegetation sind so weit möglich zu erhalten und zu verbessern. Die Zufahrt zur militärischen Übersetzstelle bleibt gewährleistet. 3

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 24 RPG.

Vereinzelte Bauten für Spiel und Aufenthalt können zugelassen werden. 4

Die Zuordnung und Ausgestaltung einzelner Nutzungen sind sorgfältig in

die Umgebung einzupassen und haben hohen qualitativen Anforderungen zu genügen.

Art. 49 1

Die Spezialzone Waffenplatz-Anlagen dient der militärischen Nutzung und

der Naherholung der Bevölkerung in Abstimmung mit der militärischen Nutzung und den Naturwerten. Die verschiedenen Interessen sind aufeinander abzustimmen. 2

Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 24 RPG. Bei der Standortwahl

und der Gestaltung der temporären Bauten sind insbesondere die landschaftliche Empfindlichkeit des Areals und deren Umgebung einzubeziehen. 3

Im schraffierten Bereich ist im Herbst jeweils eine temporäre Gewerbeaus-

stellung erlaubt. Für die Gewerbeausstellung ist mit jedem Baugesuch ein Betriebs- und Nutzungskonzept einzureichen. Beim Auf- und beim Abbau bzw. beim Betrieb sind auf die umliegenden Naturwerte Rücksicht zu nehmen.

Spezialzone WaffenplatzAnlagen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisci

40

4. Bauvorschriften 4.1 Erschliessung

Art. 50 Benützung von

Privateigentum für öffentliche Zwecke

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver-

kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen, sofern es die Situation erfordert. Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen

3

an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu neh-

men. 4.2 Technische Bauvorschriften

Art. 51 Allgemeine

Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz und Feuchtigkeitsisolation usw. gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

2

0er Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 52 Beschädigte

Bauten und Anlagen

'Beschädigte oder zerstörte Bauten und Anlagen müssen innert zwei Jahren wiederhergestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat ordnet die nötigen Sofortmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümer an.

41

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

4.3 Wohnhygiene

Art. 53 1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen.

Ausrichtungen der Wohnungen

Art. 54 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume

1 Für Neubauten gelten folgende Masse:

a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Zimmergrösse:

mind. 10 m2

- lichte Höhe Vollgeschoss:

2.40 m

- lichte Höhe Dachgeschoss:

2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche

- Fensterfläche:

1/10 der Bodenfläche (die Fenster

- Dachflächenfenster:

Bei Dachflächenfenster kann die

müssen direkt ins Freie führen) Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung:

mind. 4 m2 (in der gleichen Wohnung oder als Einbauschränke in der Wohnung)

- Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung:

mind. 4 m2

- Keller für jedes weitere Zimmer:

1 m2 zusätzlich

2

Die Wohnungen haben nach Möglichkeit, gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen aufzuweisen.

Art. 55 1

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

42

4.4 Ausstattung

Art. 56 Parkierung

'Der Gemeinderat legt im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Parkierung über das ganze Gemeindegebiet fest. Er berücksichtigt dabei die Lage im Siedlungsgebiet, die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Verkehrskapazität und den Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs. Der Gemeinderat bewirtschaftet zur Entlastung von Wohnquartieren und Gewerbegebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicherheit auf den Stras-

2

sen und zur Gewährung einer geordneten Parkierung den Parkraum. 3 Auf dem ganzen Gemeindegebiet kann der Gemeinderat eine Bewirtschaf-

tung der öffentlich zugänglichen Parkfelder auf privatem Grund vorschreiben. 4 Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den

kantonalen Vorschriften und der VSS-Norm SN 640 281. 5 Es sind die Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 zu ermitteln. Es gel-

ten für alle Nutzungen folgende minimalen und maximalen Werte: Parkfelderangebot in % der Richtwerte

Zonen

Besucher / Kunden

Beschäftigte

Bewohner Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Minimum

A

0%

0%

0%

0%

0%

Maximum 0%

•

70%

100%

30%

50%

20%

70%

•

70%

100%

70%

70%

50%

70%

•

70%

100%

70%

100%

50%

70%

Die Gebietseinteilung befindet sich im Anhang IV BNO. 6 Bei Neuansiedlungen von Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden kann

der Gemeinderat ein Mobilitätskonzept verlangen. Das Konzept hat aufzuzeigen, mit welchen Mitteln die Anzahl notwendiger Parkfelder dem Minimalwert gemäss vorstehender VSS-Norm angenähert werden kann.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

43

Im Bahnhofareal wird die maximale Parkplatzzahl im Rahmen des Gestal-

7

tungsplanverfahrens, gestützt auf das Parkierungskonzept, festgelegt. Die durch die Zone Kunzareal erzeugte Verkehrsmenge darf die Dorfstras-

8

se maximal mit 1300 Fahrzeugen im Tagesdurchschnitt belasten. Die Beschränkung der Fahrtenzahl ist mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Grundbuchanmerkung zu Lasten der Parzellen in der Zone Kunzareal festzulegen. Für das Kunzareal ist im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens ein Parkierungskonzept zu erstellen sowie das Verfahren zur Messweise und zur Kontrolle der erzeugten Fahrtenzahlen festzulegen. Bei einer Überschreitung sind verbindliche Massnahmen vorzusehen. Öffentlich genutzte Parkplätze und Angestelltenparkplätze sind zu bewirtschaften. In der Zone Reisezentrum wird die Grösse der betriebsnotwendigen Abstell-

9

flächen für Personenwagen der Reisegäste durch den Gemeinderat festgelegt.

19

In der Zone Campus und in der Zone Hallerbauten gilt die folgende Anzahl

Pflichtparkplätze und es dürfen maximal die folgenden Anzahl Parkplätze in Prozenten des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm erstellt werden: Parkplätze für Be-

Beschäftigte

Besucher, Kunden

70 %

30 %

50 %

100%

75%

75%

wohner Pflichtparkplätze maximal zulässige Anzahl Parkplätze

Art. 57 Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner unterirdisch

oder im Gebäudevolumen anzuordnen.

Anordnung

Parkierung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

44

Art. 58 Autoarme und

autofreie Nutzungen

1 In den Zonen B und C ist für Bewohner und Beschäftigte eine Unterschrei-

tung des Minimalbedarfs gemäss § 56 Abs. 5 BNO möglich. 2

Bewilligungsvoraussetzungen für autoarme und autofreie Nutzungen sind: ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs ein periodisches Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Bewilligungsbehörde die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.

3 Wird das Mobilitätskonzept bei Ausübung der Nutzung nicht eingehalten,

verfügt der Gemeinderat entweder die Pflicht zur Erstellung zusätzlicher Parkfelder gemäss § 56 Abs. 5 BNO oder die Leistung einer Ersatzabgabe.

Art. 59 Abstellplätze für

Zweiradfahrzeuge

1

Für Zweiradfahrzeuge sind an zweckmässigen Lagen genügend gedeckte

Abstellplätze bereitzustellen.

Art. 60 Abstellplätze für

Kinderwagen

1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche Abstell-

räume für Kinderwagen und dgl. vorzusehen.

Art. 61 Kinderspielplätze

und Spielflächen

1 Die Grundfläche von Kinderspielplätzen und Spielflächen bei Mehrfamilien-

häusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

2

Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann gemein-

sam mit anderen Grundeigentümern erfolgen, wenn dadurch ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnungen liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

3

Ist das Erstellen der gemäss Abs. 1 und 2 geforderten Kinderspielplätze

und Spielflächen nicht möglich, ist ein Ausnahmegesuch zu stellen und die Bauherrschaft hat eine Ersatzabgabe zu leisten, deren Höhe den voraussichtlichen Erstellungskosten der entsprechenden Anlagen entspricht. Der

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

45

Erlös ist für die Erstellung neuer oder die Aufwertung bestehender Spielplätze auf öffentlichem Grund zu verwenden. 4

Bei grösseren Mehrfamilienhäusern (über acht Wohnungen) ist ein gedeck-

ter Spielplatz oder ein Gemeinschaftsraum zu erstellen.

Art. 62 1

Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vor-

zusehen.

Abfallanlagen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

46

5. Schutzvorschriften 5.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 63 Grundsatz

Ortsbildschutz

1

Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute

Wohn-, Arbeitsplatz-, städtebauliche- und landschaftliche Qualität erreicht wird. Im Übrigen gilt § 42 BauG.

Art. 64 Vollzug

Ortsbildschutz

1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Orts- und Landschaftsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Gliederung der Baukuben d) Dachform, Dachneigung e) Fassadengestaltung f) Materialwahl g) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

2

Bauvorhaben in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Land-

schaftsbild, namentlich Zentrum-, Kern-, Quartiererhaltungs- und Erneuerungszonen sowie mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Umgebung (z. B. Verkehr) sind möglichst vor Beginn der Projektierung beim Gemeinderat anzuzeigen.

3

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

47

Art. 65 1

Innerhalb der archäologischen Schutzzonen ist bei baulichen Massnahmen

mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Bauge-

Archäologische Schutzzonen

such neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen. 2

Für die Planung und Realisierung von Bauten gilt das Prinzip des "Bauens

über den Ruinen". Insbesondere sind Tiefbauten und Untergeschosse nach Möglichkeit zu beschränken. Erschliessungsanlagen wie Werkleitungen und Verkehrswege zu koordinieren und nach technischer Möglichkeit zusammenzulegen bzw. am Standort von bereits bestehenden zu erstellen. Fundamente so zu gestalten, dass archäologisch intakte Hinterlassenschaften geschont werden.

Art. 66 1

In der Umgebung von Schutzobjekten kann der Gemeinderat die zonenge-

mässen Gebäudemasse beschränken, störende Bauteile untersagen sowie

Umgebungsschutz

weitergehende Auflagen zur Gestaltung machen.

Art. 67 1

Der Einwohnerrat erlässt für die Bewilligung von Aussenwerbungen wie

Reklamen

Plakaten, Firmenanschriften und dergleichen ein Reglement.

Art. 68 1

Die architektonische Gestaltung der Dächer und Dachaufbauten bedarf be-

sonderer Sorgfalt und hat auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

2

Bei Erreichen der Vollgeschosszahl darf die Kniestockhöhe maximal 1.2 m

betragen. Ist die zulässige Vollgeschosszahl nicht erreicht, kann der Gemeinderat Abweichungen gestatten, wenn dies mit den Zielen des Ortsbildschutzes vereinbar ist. 3

Dachaufbauten und Solaranlagen müssen sich gut in die Dachfläche einfü-

gen.

Dachgestaltung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

48

4

Flachdächer ab einer Grösse von 30 m2 sind mindestens extensiv zu be-

grünen. Ab einer Grünflächengrösse von 200 m2 ist ein ökologisches Konzept einzureichen, das mindestens 20 % ökologisch höherwertige Flächen aufweist. Von dieser Vorgabe ausgenommen sind begehbare Terrassen und Bereiche mit Solaranlagen. 5

Für die Dachgestaltungen wird auf die SIA Norm 312 "Begrünung von Dä-

chern" verwiesen.

Art. 69 Aussenraumgestaltung

1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dür-

fen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen, die Verkehrssicherheit gewährleisten und dürfen keine schützenswerten Lebensräume von Tieren und Pflanzen gefährden. Versiegelte Flächen sind auf das nötigste zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 2 0er Umgebungsplan bildet einen zwingenden Bestandteil des Bauprojekts.

Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

Art. 70 Einfriedungen,

Lärmschutzwände, Stützmauern

1

Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen sind in der Gestaltung auf das

Quartierbild abzustimmen. 2 0er Gemeinderat kann für Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten

der Bauherrschaft verlangen und eine Bepflanzung anordnen. 5.2 Umwelt Lärmschutz

Art. 71 1 Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren zu Lasten der

Bauherrschaft ein Fachgutachten über die Lärmsituation einfordern.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

49

Art. 72 1

Sauberes Wasser wie Sickerwasser, Grundwasser und Fremdwasser darf

nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, sondern ist versickern zu lassen,

Versickerung und Einleitung in Gewässer

oder in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten. 2

Das im Siedlungsgebiet von Dächern und versiegelten Flächen anfallende

Wasser ist unter Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften soweit wie möglich versickern zu lassen, oder in Gewässer einzuleiten. 3 Zur Entlastung der Kanalisationssysteme sind bei grösseren Überbauungen

zur Aufnahme grosser Oberflächenwassermengen ausreichende Puffervolumina vorzusehen. Diese sind wo möglich als offene, natürliche Wasserflächen zu gestalten. 4

Der Gemeinderat regelt die Details in einem Reglement.

Art. 73 1

Die Umgebungsgestaltung soll den Artenreichtum fördern, Trittsteine bilden

und einen aktiven Beitrag zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung leisten. 2

Invasive Neophyten dürfen gemäs Freisetzungsverordnung (FrSV) nicht

gepflanzt werden. Bestehende invasive Neophyten sind durch heimische und standortgerechte Arten zu ersetzen.

Ökologie

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

50

6. Definitionen 6.1 Ausnützung

Art. 74 Ausnützungsziffer

1 Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht

angerechnet.

Art. 75 Grünflächenziffer

'Der Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der Übertragung der Grünflächenziffer unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen sowie der Erschliessungs- und Immissionsverhältnisse sowie einer ausgewogenen Nutzungsdurchmischung.

2

Die übertragene Grünflächenziffer ist mittels Grunddienstbarkeitsvertrag zu

sichern.

Art. 76 Wohnanteil

1 Der Wohnanteil entspricht der Verhältniszahl in Prozent zwischen der zu

Wohnzwecken genutzten Geschossfläche und der gesamten anrechenbaren Geschossfläche.

2

Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärm-

belastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen. 6.2 Abstände

Art. 77 Näherbau

1 Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzab-

stand stehen, kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verringert werden, wenn dies städtebaulich tragbar ist. Der Grenzabstand ist in diesem Fall einzuhalten.

Art. 78 Kulturland

1

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe, kleine

Grenzabstand einzuhalten.

2

In Abweichung zu § 47 Abs. 2 BauG kann dieser Abstand weder aufgeho-

ben noch reduziert werden.

Bau- und Nutzunggordnung Gemeinde Windisch

51

6.3 Gewerbe

Art. 79 1 Als nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gelten in Wohn-

Gewerbe

quartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 A15 mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit nur vorübergehenden

Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 80 1

Die Nettoladenfläche entspricht dem Begriff Verkaufsfläche gemäss der

Nettoladenfläche

VSS-Norm SN 640 281. 6.4 Arealüberbauung

Art. 81

1 Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.

Die Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung beim Gemeinderat anzuzeigen. 3

Die Bauherrschaft hat bei der Projektierung qualifizierte Architekten und

Landschaftsarchitekten beizuziehen. 4

Bei Anwendung der Nachverdichtung gemäss § 6 sind die Vorschriften für

Arealüberbauungen nicht anwendbar.

Areatüberbauung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

52

7. Vollzug und Verfahren

Art. 82 Vollzug

1

Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften

sind Sache des Gemeinderates und seiner Organe.

2

Der Gemeinderat bestellt eine oder mehrere Kommissionen für die Pla-

nung, die Bauberatung (z. B. Bau- und Planungskommission) und den Naturschutz (z. B. Landschaftskommission). Bei Bedarf können weitere Kommissionen eingesetzt werden.

3

4

Der Gemeinderat kann des Weiteren Fachleute beiziehen. Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben, die weder nach-

barrechtliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Verwaltung delegieren.

Art. 83 Reglemente

1

Für den Vollzug der BNO können zusätzlich Reglemente erlassen werden.

Art. 84 Fachgutachten

1

Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten einer

unabhängigen, sachverständigen Person einholen, wenn es für die Beurteilung eines Gesuchs notwendig ist.

Art. 85 Wettbewerb

1

Bei grösseren oder schwierigen Bauaufgaben kann der Gemeinderat zur

Erreichung eines optimalen Projekts, im Hinblick auf die Einordnung und Gesamtwirkung, die Durchführung eines qualifizierten Architekturwettbewerbs oder die Veranlassung von Studienaufträgen verlangen. Beschluss Einwohnerrat vom 7. November 2018: Rückweisung vom Absatz 2

3

Die öffentliche Hand kann sich nach Massgabe ihres Interesses an den

Kosten eines derartigen Wettbewerbs beteiligen.

Bau- und Nutzungordnung Gemeinde Windisch

53

Art. 86

'Der Gemeinderat kann für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung eine Sicherstellung verlangen. 2 Die Sicherstellung ist vor Baubeginn zu leisten.

Sicherstellung

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

54

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 87 Übergangsbestimmungen

1

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche wer-

den nach dem neuen Recht beurteilt.

2

Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die Begriffsdefinitionen, wie

sie in Anhang 3 der BauV (Stand 1. September 2011) aufgeführt sind.

Art. 88 Aufhebung

bisherigen Rechts

1

Durch diese BNO werden aufgehoben:

a) Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Windisch vom 19. Juni 1995 (inkl. Teiländerungen) b) Der Zonenplan der Gemeinde Windisch vom 19. Juni 1995 (inkl. Teiländerungen)

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

Anhang 1 Zielvorgaben für Gestaltungsplangebiete gemäss § 9 Abs. 2 BNO

Gebiet

Zielvorgaben

Im Winkel

Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine städtebaulich und architektonisch besonders gute Überbauung dieser Siedlungslücke (unter Beachtung der archäologischen Besonderheiten). Angestrebt wird eine Wohnnutzung bzw. im südlichen Arealteil eine Mischnutzung, die durch eine dichte und durchgrünte Überbauung mit einem klaren Siedlungsabschluss umgesetzt wird. Die Wohnnutzung ist mit der Gewerbenutzung abzustimmen, der minimale Wohnanteil ist auf 60% festgelegt. Die Quartierentwicklung hat sich an den Zielsetzungen der 2000-Watt- Areal zu orientieren. Zur Qualitätssicherung ist ein Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Teilgestaltungspläne sind nicht zulässig.

Römerstrasse-

Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch

Bachmattstrasse

besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von hoher Qualität gewährleistet werden. Der Eingliederung ins bestehende Quartier und dem Umgebungsschutz des Amphitheaters ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Zürcherstrasse

Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung gewährleistet werden, die den Strassenraum fasst und den Zentrumsbereich von Windisch erweitert. An zweckmässiger Lage sind publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen und über die Kantonsstrasse erschliessen zu lassen, soweit verkehrstechnisch machbar.

Dohlenzelg

Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung gewährleistet werden, die den Strassenraum fasst und den Zentrumsbereich von Windisch erweitert. An zweckmässiger Lage sind publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen.

Vorder Chilefeld

Mit dem Gestaltungsplan muss eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung gewährleistet werden, die einen qualitätvollen Siedlungsrand bildet. Der Eingliederung in das bestehende Quartier und in die Topografie sowie der Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Gleisfeld

Mit dem Gestaltungsplan müssen eine städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltete Überbauung, eine zweckmässige Erschliessung sowie Aussenräume von urbaner Qualität gewährleistet werden. Die Bebauungsstruktur und die Nutzweise haben auf die Umgebung zu reagieren.

55

Anhang 1 Gestaltungsplangebiete mit Zielvorgaben gern.

Art. 9 Abs. 2 BNO

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Kanton AG

Massstab 1: 12000 0

ZPO

Stand: August 2018 / Katasterdaten: Januar 2018

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

56

Anhang II: Naturobjekte gemäss § 43 BNO

Inventar Nr.

Objekt

Flurname

1.11.2.1

Kiesinsel

2.12.1.1

Fels, Aufschluss

Aare-Reuss-Mündungsgebiet Mülligerstrasse, bei Unterer Gipsmühle

2.12.1.2

Fels, Aufschluss

Mülligerstrasse, oberhalb Veloweg

2.12.1.3

Fels, Aufschluss

Tschämbele, Mülligerstrasse

2.12.1.4

Fels, Aufschluss

Tschämbele, unterhalb Kreuzhalden

2.12.1.5

Fels, Aufschluss

Im Wald, Ecke Hölzliweg (Hausen)

2.12.1.6

Fels, Aufschluss

Grüenrai, unterhalb Waldstrasse

2.23.1.1

Weiher

Fröschegräben, Rüssschachen

2.23.1.2

Weiher

Aarespitz, nahe östlich von ARA

2.23.1.3

Weiher

Rüssschachen / Matteschache

2.23.1.4

Weiher

Rüssschachen / Matteschache

2.23.1.5

Weiher

Mülimatt

2.23.1.6

Weiher

Geissenschachen nordost

2.23.1.7

Weiher

Geissenschachen nordost

2.23.2.1

Tümpel

Aareschachen

2.23.2.2

Tümpel

Aareschachen

2.23.2.3

Tümpel

beim Bauamt Stangenbünt

2.23.2.4

Tümpel

Bezirksschule

2.23.2.5

Tümpel

Grüenrai

2.23.2.6

Tümpel

Grüenrai, an Waldstrasse

2.23.2.8

Tümpel

Schwingrüti

2.41.1.1

Besonderer Waldrand

Aareschachen

2.41.1.2

Besonderer Waldrand

Chapf, Chalch, Lindhofstrasse

2.41.1.4

Besonderer Waldrand

Im Wald, Südseite

2.41.1.5

Besonderer Waldrand

Tschämbele/ Oelacher, Westflanke

2.42.1.1

Feldgehölze

2.42.1.2

Feldgehölze

Geissenschachen Aareschache/ Kirchenfeld/ Aareschache

2.42.1.3

Feldgehölze

Geissenschachen

2.42.1.4

Feldgehölze

Mülimatt, Gaswerkstrasse

2.42.1.5

Feldgehölze

Mülimatt

2.42.1.6

Feldgehölze

Büel

2.42.1.7

Feldgehölze

Zufahrt Königsfelden

2.42.1.8 2.42 1.9

Feldgehölze Feldgehölze

Vorder Chilefeld / Friedhofsnähe Spinnereikanal

2.42.1.10

Feldgehölze

2.42.1.13

Feldgehölze

Reusshang Risi Bahndämme Rütenen-SBB-Areal, Ost

2.42.1.14

Feldgehölze

Werkhofstrasse

2.42.1.15

Feldgehölze

Werkhofstrasse

2.42.1.16

Feldgehölze

Werkhofstrasse

2.42.1.20

Feldgehölze

Heumatten

2.42.1.23

Feldgehölze

Heumatten

2.43.1.2

Hecke

Geissenschachen Ost

2.43.1.3

Hecke

Mattenschachen

2.43.1.4

Hecke

Stangebünt, Werkhof

2.43.1.6

Hecke

Matteschache

2.43.1.8

Hecke

Stangenbünt

57

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Inventar Nr.

Objekt

Flurname

2.43.1.9

Hecke

Schachenweg

2.43.1.11

Hecke

Schachenweg, Stangenbünt

2.43.1.12

Hecke

Bahndamm Stahlrain

2.43.1.13

Hecke

Königsfelden/ Unterführung Bahn

2.43.1.17

Hecke

2.43.1.20

Hecke

Breite Königsfelden Mülligerstrasse / Zürcherstrasse

2.43.1.23

Hecke

Fahrguet/ Oststeite Zürcherstrasse

2.43.1.25

Hecke

Untere Rütene

2.43.1.26

Hecke

Untere Reutenenstrasse

2.43.1.27

Hecke

Bärlisgrueb (kath. Kirche/ Migros)

2.43.1.28

Hecke

Schule Dohlenzelg

2.43.1.30

Hecke

Weiermatt

2.43.1.40

Hecke

Heumatte, Parkplatz Schwimmbad

2.43.1.42

Hecke

oberhalb Schwimmbad

2.43.1.43

Hecke

Lindhof

2.43.1.44

Hecke

Mülligerstrasse

2.43.1.46

Hecke

Heumatte, Grenze Hausen

2.43.1.47

Hecke

Friedhof Windisch

2.43.1.48

Hecke

2.43.1.49

Hecke

Grüenrai, Lindreben, Lindhof Lindhof, weiter oberhalb Schwimmbad

2.44.1.2

Einzelbaum

Geisseschachen Nord

2.44.1.7

Einzelbaum

Geisseschachen Nord

2.44.1.9

Einzelbaum

Geisseschachen Mitte

2.44.1.10

Einzelbaum

Geisseschachen Mitte

2.44.1.11

Einzelbaum

Geisseschachen Süd

2.44.1.13

Einzelbaum

Geisseschachen Süd

2.44.1.15

Einzelbaum

Mülimatt, Aareufer

2.44.1.18

Einzelbaum

2.44.1.30

Einzelbaum

Spielplatz Schachenweg Unterwindisch, Restaurant Kurve

2.44.1.37

Einzelbaum

Quartier Unterwindisch

2.44.1.38

Einzelbaum

Spinnereiareal

2.44.1.44

Einzelbaum

Kirchgemeindehaus

2.44.1.45

Einzelbaum

Campus Forum

2.44.1.47

Einzelbaum

Spinnereikanal

2.44.1.60

Einzelbaum

Königsfelden

2.44.1.61

Einzelbaum

Areal Haller-Bauten

2.44.1.62

Einzelbaum

Areal Haller-Bauten

2.44.1.64

Einzelbaum

Scheuergasse, Breiti

2.44.1.65

Einzelbaum

Scheuergasse, Breiti

2.44.1.69

Einzelbaum

Areal Haller-Bauten

2.44.1.70

Einzelbaum

Areal Haller-Bauten

2.44.1.76

Einzelbaum

Kreisel Zürcherstrasse

2.44.1.77

Einzelbaum

Areal Haller-Bauten, Arenafussweg

2 44 1 84

Einzelbaum

Hauserstrasse

2.44.1.94

Einzelbaum

Lindhofstrasse, Scheuerrain

2.44.1.98

Einzelbaum

Lindhofstrasse

2.44.1.100

Einzelbaum

Siedlung Römerhof

2.44.1.101

Einzelbaum

Lindhofstrasse/Oelackerstrasse

2.44.1.103

Einzelbaum

Siedlung Römerhof

2.44.1.104

Einzelbaum

Fahrguet

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

58

Inventar Nr. 2.44.1.123 2.44.1.124 2.44.1.126 2.44.1.136 2.44.1.140 2.44.1.142 2.44.1.145 2.44.1.150 2.44.1.153 2.44.1.154 2.44.1.157 2.44.1.161 2.44.1.164 2.44.1.166 2.44.1.174 2.44.1.185 2.44.1.188 2.44.1.191 2.44.1.194 2.44.1.195 2.44.1.196 2.44.1.200 2.44.1.201 2.44.1.202 2.44.1.205 2.44.1.207 2.44.1.208 2.44.1.209 2.44.2.6 2.44.2.7 2.44.2.11 2.44.2.15 2.44.2.25 2.44.2.26 2.44.2.27 2.44.2.28

Objekt Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe

2.44.2.30 2.44.2.34 2.44.2.35 2.44.2.39

Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe

2.44.2.43 2.44.2.49 2.44.2.50 2.44.2.56 2.44.2.58

Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe

2.44.2.84 2.44.2.85 2.44.2.86 2.44.2.87

Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe Baumgruppe

Flurname Klosterzelg, Römerstrasse 15 Römerstrasse, Kindergarten Klosterzelg, Römerstrasse 15 Rütenen, Ringstrasse Kath. Kirche, Hauserstrasse Kath. Kirche, Hauserstrasse Klosterzelg, Bachmattstrasse Klosterzelg, Süssbach Brücke Habsburgstrasse Brücke Habsburgstrasse Schulhaus Dohlenzeig Kaiserwiese Chapf, Dohlenzelgstrasse Rütenen, HPS Kornfeld, Williweg Kornfeld, Süssbach Kornfeld, R.-strasse Dägerli, Sportplatz Dägerli, Sportplatz Dägerli, Werkhof Dägerli, Werkhof Dägerli, Lindrebe Heumatte Lindhof Pfaffenacher Lindrebe Lindrebe Lindhof/ Mülligerstrasse Geissenschachen Mitte Aareufer Geissenschachen Ost Garten Rest. Kurve Dorfstrasse, Rest. Löwen Chänzeli Spinnereikanal, ehemals 2.5.14 Spinnereiareal Spinnereiareal Areal Haller-Bauten, bei CampusTreppen Areal Haller-Bauten Areal Haller-Bauten Restaurant Sonne Reutenenstrasse, ehem. Rest. Brunegg Amphitheater Amphitheater Dohlenzelgstrasse neben Pappelrondell bis Kirche Sohrenmatte, Jugendtreff, Schützenhaus Schützenhaus Lindeli, Lindhofstrasse Lindhof

59

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Inventar Nr.

Objekt

Flurname

2.44.2.88

Baumgruppe

Lindhof

2.44.2.89

Baumgruppe

Lindhof

2.44.2.90

Baumgruppe

Badiwiese

2.44.2.92

Baumgruppe

2.44.2.93

Baumgruppe

Hauserstrasse Trottoir Platz Zürcherstrasse- Hauserstrasse

2.44.3.2

Baumreihen, Alleen

Geissenschachen Mitte

2.44.3.4

Baumreihen, Alleen

Baumreihen Kunzareal Nord

2.44.3.6

Baumreihen, Alleen

Kanalstrasse

2.44.3.7

Baumreihen, Alleen

Spitzmattstrasse

2.44.3.9

Baumreihen, Alleen

Baumreihen Parkplatz Ländestrasse

2.44.3.10

Baumreihen, Alleen

Baumreihen ref. Pfarrhaus

2.44.3.12

Baumreihen, Alleen

Campus Forum

2.44.3.15

Baumreihen, Alleen

Ref. Kirche

2.44.3.17

Baumreihen, Alleen

Schulhaus Dorf

2.44.3.18

Baumreihen, Alleen

Spinnereikanal

2.44.3.20

Baumreihen, Alleen

Spinnereikanal

2.44.3.21

Baumreihen, Alleen

Bosserthaus

2.44.3.22

Baumreihen, Alleen

Baumreihen Spinnerei Kunz

2.44.3.23

Baumreihen, Alleen

Fussweg Brücke Unterwindisch

2.44.3.24

Baumreihen, Alleen

Schulhaus Dorfstrasse

2.44.3.25

Baumreihen, Alleen

Campus Forum

2.44.3.28

Baumreihen, Alleen

Technikum VVindisch

2.44.3.30

Baumreihen, Alleen

Dohlenzelgstrasse

2.44.3.32

Baumreihen, Alleen

Hauserstrasse

2.44.3.33

Baumreihen, Alleen

Dohlenzelgstrasse

2.44.3.36

Baumreihen, Alleen

Amphitheater

2.44.3.38

Baumreihen, Alleen

Platanenreihen Bezirksschulhaus

2.44.3.39

Baumreihen, Alleen

Schulhaus Dohlenzelg

2.44.3.40

Baumreihen, Alleen

Klosterzelg, Süssbach

2.44.3.41

Baumreihen, Alleen

Schulhaus Reutenen

2.44.3.45

Baumreihen, Alleen

Kaiserwiese

2.44.3.54

Baumreihen, Alleen

Schützenhausweg Dägerli, Brackrrütistrasse, Fussballplatz, Sportplatz

2.44.3.55

Baumreihen, Alleen

2.44.3.60

Baumreihen, Alleen

Weg Schwimmbad

2.44.3.61

Baumreihen, Alleen

Parkplatz Schwimmbad West

2.44.3.65

Baumreihen, Alleen

Amphiwiese

2.44.3.66

Baumreihen, Alleen

Hauserstrasse Bushaltestelle

2.44.3.67

Baumreihen, Alleen

Hauserstrasse Mittellinie

2.44.3.68

Baumreihen, Alleen

Zürcherstrasse Trottoir

2.44.3.69

Baumreihen, Alleen

Zürcherstrasse Mittellinie

2.44.3.70

Baumreihen, Alleen

Stangebünt

2.44.3.72

Baumreihen, Alleen

Platz kath. Kirche

3.21.3.1

Trockenmauer

Lindreben

3.21.3.2

Trockenmauer

Lindhof

3.21.3.3

Trockenmauer

Tschämbele

3.21.3.4

Trockenmauer

Lindreben

3.21.3.5

Trockenmauer

Scheuerrain 1

3.21.4.1

Aussichtspunkt

Rüsskänzeli

3.21.4.2

Aussichtspunkt

Rebengässli

3.21.4.3

Aussichtspunkt

Rüss-Spitz, beim Bunker

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde 14/indisch

60

Inventar Nr.

Objekt

3.21.4.4

Aussichtspunkt

Flurname Park Königsfelden, Terrasse bei Heizwerk

3.21.4.5

Aussichtspunkt

Lindeli

3.21.4.6

Aussichtspunkt

Reservoir Chapf Lindhof- und obere Chapfstrasse bis Lindhof

3.21.4.7

Aussichtspunkt

3.21.4.8

Aussichtspunkt

3.21.4.9

Aussichtspunkt

Lindhof Waldweg zwischen Im Wald und Oelacker

3.21.4.10

Aussichtspunkt

Weg oberhalb Badi und Heumatten

3.21.4.11

Aussichtspunkt

Weg beim Scheibenstand

3.21.4.12

Aussichtspunkt

oberer Tagrain

3.21.4.13

Aussichtspunkt

Grüenrai, Spitzkehre Waldstrasse

61

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Kulturobjekte gemäss § 45 BNO Kulturobjekte aus dem kommunalen Bauinventar sowie dem Natur- und Landschaftsinventar

Inventar Nr. Objekt

Flurname / Strasse 1 Nr.

2.11.2.1

Felsenkeller

Felsenkeller Scheuerrain 1

3.21.1.1

Gipsmühle

Untere Gipsmühle, Schwingrüti

3.21.1.2

Sodbrunnen

Schachenweg

3.21.1.3

Brunnen

Dorfstrasse "Lochbuur" (bei Rest. Kurve)

3.21.1.4 WIN934B

Brunnen Brunnen (1868)

Ländestrasse Ländestrasse, bei Nr. 4

3.21.1.6

Brunnen

Springbrunnen Tierpark Königsfelden

3.21.1.7

Brunnen

Ref. Kirche

3.21.1.9

Brunnen

Friedhof Nord

3.21.1.10 WIN934A

Brunnen Dorfbrunnen (1857)

Dorfstrasse, vis-ä-vis Bossartscheune Dorfstrasse, gegenüber Nr. 25

3.21.1.12

Brunnen

Haupteingang Königsfelden

3.21.1.13

Brunnen

Königsfelden

3.21.1.14 WIN934D

Schürhofbrunnen Schürhof-Brunnen (18. Jh., Kopie)

Scheuergasse Scheuergasse

3.21.1.15

Lorenzwasserrad

FHNW im Areal der Hallerbauten

3.21.1.18 WIN934C

Brunnen Brunnen (19. Jh.)

bei Gasthof Sonne beim Gasthof zur Sonne

3.21.1.19

Brunnen

Alters-und Pflegeheim

3.21.1.20

Brunnen

Gemeindehaus

3.21.1.22

Brunnen

Zürcherstrasse, Fahrgut

3.21.1.23 WIN934E

Bärenbrunnen Bärenbrunnen (1684)

Oberburg Scheuerrain / Lindhofstrasse

3.21.1.24

Brunnen

3.21.1.26

Brunnen

Schulanlage Rütenen Schulhaus Dohlenzelg (mit Handballerplastik)

3.21.1.27

Brunnen

Coop-Center

3.21.1.30

Brunnen

Waldhaus Dägerli

3.21.1.32

Muschelkalkbrunnen

Rastplatz beim Schwimmbad Heumatten

3.21.1.33

Brunnenhaus

Heilpädagogische Schule

3.21.1.34

Mülimatt

3.21.1.37

Archimedesschraube Kleinpflaster befestigtes Strassenstück Muschelkalksteinen befestigte Bachsohle Brunnen aus Kalkstein

3.21.2.1

Grenzsteine

Reutenenstrasse, bei ehem. Rest. Bruneq_g

3.21.2.2

Grenzsteine

Reutenenstrasse, bei ehem. Rest. Brunegg

3.21.2.3

Grenzsteine

Unterwerkstrasse, SBB Areal

3.21.2.4

Grenzsteine

Unterwerkstrasse, Westseite

3.21.2.5

Grenzsteine

Tannwald Hausen, Hunziker Areal

3.21.2.6

Grenzsteine

Unterwerkstrasse, Abzweig Waldstrasse

3.21.2.7

Grenzsteine

Eebrunne Hausen, Lindhof

3.21.2.8

Grenzsteine

Eebrunne Hausen, Lindhof

3.21.2.9

Grenzsteine

Eebrunne Hausen, Lindhof

3.21.1.35 3.21.1.36

Steilstück Florasteiq 3.31.1.14 Sohlenpflästerung Süssbach Dorfstrasse ‚Einfahrt zur Chlosterschür

Vers. Nr.

Parz. Nr.

965

1866

2799

787

752

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

62

Vers. Nr.

Parz. Nr.

Inventar Nr. Objekt

Flurname / Strasse / Nr.

3.21.2.10

Grenzsteine

3.21.2.11 WIN947B

Grenzsteine Grenzstein (1680)

Eebrunne Hausen, Lindhof, Im Wald Lindhofstr., Ecke Hölzliweg Hausen, Im Wald Lindhofstrasse / Höliweg (658777/257240)

1752

3.21.2.12 WIN947A

Grenzsteine Grenzstein

Sunnhalde, Hölzliweg Hausen, Im Wald Höliweg, am Waldrand (658711/257142)

1749

3.21.2.13

Grenzsteine

Hölzli Hausen, Oelacher

3.21.2.14

Grenzsteine

Hölzli Hausen, Oelacher

3.21.2.15 WIN947C

Grenzsteine Grenzstein

Oelacher, Oben Chüeweid Hausen Ölacher (659069/256870)

3.21.2.16

Grenzsteine

Mülligerstrasse, Querung Tschämbelebach

3.21.2.17

Grenzsteine

Gaswerkstrasse, Ecke Aarefussweg

3.21.2.18

Grenzsteine

Hauserstrasse, Tankstelle Knecht

3.21.2.19

Grenzsteine

3.21.2.20

Grenzsteine

Hauser-/Hauptstrasse, Garage Knecht Ende Schützenhausweg, Geerenweg

3.21.2.21

Grenzsteine

Ende Lilienstrasse (Hausen)

1747

63

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Anhang III Objekte unter kantonalem Denkmalschutz

Nr. (blau Objekt im Plan) WIN001 Röm. Amphitheater Vindonissa

Strasse/Nr.

Geb.- Nr.

Klosterzelg

0 1527

1453

1717

2496

264

869

267

869

Königsfelden

258

869

Königsfelden

260-263

869

Königsfelden

869

Dorfstrasse

259 241-244 248-250 85

Königsfelden

265, 266

869

WIN004

Röm. Badeanlage (2./3. Jh. n. Chr.) im Friedhof Keller Altersheim Windisch, Röm. Wasserleitung Lindhofstr. Königsfelden Ehem. Klosterkirche Königsfelden

WIN005

Königsfelden, Agneskapelle

Königsfelden

WIN006

Königsfelden, ehem. Hofmei-sterei Königsfelden, ehem. Franziskanerkloster Königsfelden, ehem. Gästeflügel Königsfelden, Hauptbau Psychiatrische Klinik Ref. Pfarrkirche

WIN002 WIN003

WIN007 VVIN008 WIN009 VVIN010 WIN011 WIN012

Klosterscheune (1744) Parkanlage der Psych. Klinik Königsfelden (1872)

WIN013

Westtor des röm. Legionslagers

WIN014

Nordtor des röm. Legionslagers

WIN015

Thermen des röm. Legionslagers

VVIN017

Ehem. Gasthaus zum Bären (Fahrgut) (1636) "Amtsscheune" Lindhof (1708)

WIN018 WIN019

WIN016

WIN020 WIN021 WIN022 WIN023

Parz.Nr. 1807

Königsfelden

869 907

869

Königsfelden Areal der psych Klinik Königsfelden Areal der psych. Klinik Königsfelden Areal der psych. Klinik Königsfelden und angrenzende Parz.

869 869 869, 2654 2797

Fahr

124

Lindhofstrasse

190

1760

Spinnereigebäude I

Alte Spinnerei 1

22

2918

Spinnereigebäude II Ehem. Fabrikschulhaus der Spinnerei (um 1830) Werkstatt zur Spinnerei Kunz (1843) Fabrikantenvilla "Gutmannshaus (1838) Reservoir Chapf, Schieberhaus (1898/1939)

Alte Spinnerei 2

21

2917

Alte Spinnerei 5

23

1070

Alte Spinnerei 3

24

1070

Alte Spinnerei 5

angebaut an Nr.22

2896

Lindhofstrasse

WIN024

Römerstrasse und Hauserstr asse' Römischer Gebäudekomplex Fehlmannmatte

Römerstrasse und Hauserstrasse

WIN025

Dorfstrasse 23, Römische Offiziersküche

Dorfstrasse 23 (Römerblick)

WIN026

Wallweg, via et porta praetoria

Wallweg (Spillmannwiese)

WIN027

Vindonissa und Königsfelden, Rövon Windisch nach Hausen auf mische und mittelalterliche Wassereiner Länge von 2,4 Km leitung

206 651, 781, 1724, 1721, 1722, 1925, 1638 895.01 -895.09 2965 s. Einzelverfügungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde VVindisch

64

Bauten unter kommunalem Schutz gemäss § 44 BNO

Nr. (roter Punkt im Plan) WIN901 WIN902 WIN903

Objekt

Strasse/Nr.

Schulhaus (1888) Turnhalle (1911-12) Altes Schulhaus (1790/93, mit älterem Kern: ehem. Beinhauskapelle)

Geb.- Nr.

Parz.Nr.

Dorfstrasse

96

898

Dorfstrasse

411

898

Dorfstr.29

86

906

WIN904

Höhere Technische Lehranstalt HTL (1964-68)

Klosterzelgstrasse

WIN909

Direktorenvilla der Spinnerei (1921)

Dorfstrasse 60

1256, 1257, 1258 509

1883 2763 2911, 29202922 2905, 29552957

WIN910A

Kosthaus 1(1837)

Kanalstrasse 2-10

6, 19181920

WIN910B

Kosthaus 2 (1875)

Kanalstrasse 18-24

4, 19591961

WIN910C

Kosthaus 3(1865-66)

Kanalstrasse 26-32

3, 19911993

WIN910D

Kosthaus 4(1866)

Kanalstrasse 34-40

1, 20032005

29692972 2904, 29752977

Dorfstrasse 80

25

1215

Wohlfahrtshaus der Spinnerei Kunz (1865, 1918/19) Verwaltungsgebäude der Spinnerei (1917) Elektrowerkstatt (1865)

Dorfstrasse 69

492

1057

Spinnereiareal

15

3025

WIN913B

Neues Turbinenhaus (1917)

Spinnereiareal

486

2906

WIN913C

Diesellokal (1891)

Spinnereiareal

14

3025

WIN913D

Transformatorenstation (1919)

Spinnereiareal

500

2906

WIN913E

Feuerwehrmagazin (1920)

Spinnereiareal

510

2916

WIN914

Unterwindisch 38

975

WIN916

Reuss-Wehr (1928) Wohnhaus (1912, über älterem Ladenlokal) Wohnhaus (1834)

Ländestrasse 18

1510

2691

WIN917

Wohnhaus (um 1600)

Ländestrasse 20

36

979

WIN918

Wohnhaus (um 1600)

Ländestrasse 8B, C

42B, C

1641

WIN919

Wohnhaus (1706, Kern älter)

Dorfstrasse 64

56

1853

WIN921

Wöschhüsli (1825)

Dorfstrasse

57

2725

WIN922

Bossarthaus (1801)

Dorfstrasse 25

2151

WIN923

Wohnhaus (spätes 18. Jh.)

Schürhof, Dorfstrasse 16

105

2796, 3136 2799

WIN924

Bäuerlicher Vielzweckbau (1877)

Schürhof, Dorfstrasse 14

108

2799

WIN925

Gasthof zur Sonne (1822)

Zürcherstrasse 44

138

787

WIN926

Restaurant zur Waage (um 1819)

Zürcherstrasse 15

144

771

WIN927

"Holländerhaus" (1602, um 1800) Bäuerlicher Vielzweckbau (Schatzmann-Haus) (1646, spätes 18. Jh.) Kath. Pfarrkirche St. Maria (196365) Verwaltungsgebäude Kabelwerke Brugg (1957) Reliefs vom Pförtnerhaus des Klosters Königsfelden (18. Jh.) Nebengebäude (1877)

Scheuerrain 5, 7

174A

1886

Lindhofstrasse 20

164

728

Hauserstrasse

1242

642

Klosterzelgstrasse 28

1058

1279

Mühlemattstr.2

68

1824

Schürhof, bei Dorfstrasse 14 107

2799

WIN911 WIN912 WIN913A

WIN915

WIN928 WIN929 WIN930 WIN935 WIN936

Ländestrasse 16

209

65

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

Objekt

Strasse/Nr.

Geb.- Nr.

Parz.Nr.

Nebengebäude (1885)

Schürhof, bei Dorfstrasse 16

106

2799

WIN938

Eisenbahnbrücke über die Reuss (1855)

Schachen-Vogelsang

VVIN939

Lokomotivremise (1892)

221

209, 1787 1743

WIN940

Stellwerk (um 1925)

Nr. (roter Punkt im Plan) WIN937

WIN941

WIN942 WIN943 WIN945

Wohnhaus (1598) Waschhaus zum alten Pfarrhaus (1749) Wohnhaus (um 1850) Portierhaus der Klinik Königsfelden (1907/08)

Bahnhofareal Bahnhofareal, Ausfahrt Richtung Turgi

717

3020

Lindhof

192A/B

1931 (192A) , 1780 (192B)

bei Dorfstrasse 42

82

1183

27 Ländestrasse 17 Zürcherstrasse, Einfahrt zum 348 Klinikareal Königsfelden

1872 3018

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Windisch

66

Anhang IV Übersicht Einteilung der Parkierungszonen gemäss § 56 BNO Windisch

Anhang IV Übersicht Einteilung der Parkierungszonen gemäss

Art. 57 BNO Brugg / § 56 BNO Windisch

Stadt Brugg / Gemeinde Windisch

Kanton AG

Massstab 1: 22000 Stand: August 2018 / Katasterdaten: Juli 2018