Gestaltungsplan Bahnhofplatz Brugg
Plan d'affectation spécial · Brugg
Document
- Numéro
- 2002-000773
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Brugg
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- RR
- Adopté
- 22 mai 2002
- En vigueur depuis
- 22 mai 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
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Texte
SNP-4095-2002-E-1.pdf
Stadt Brugg
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Ensemble Bahnhofplatz Brugg gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -
Situationsplan 1:500
-
Mansardgeschoss 1:500
-
Dachgeschoss 1:500
Mitwirkungsbericht vom: 18. Juli 2001 Vorprüfungsbericht vom: 12. September 2001 Öffentliche Auflage vom: 1. Oktober 2001 Beschlos
bis: 30. Oktober 2001
n vom Stadtrat am:
Der St dta
Genehmigung:
nn: ,
Der Stadtschreiber: ,
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, der)
22. 11a; Zo02.
Der Staatsschreiber:
Der Stadtrat Brugg erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Art. 1 Der Gestaltungsplan bezweckt, geeignete Rahmenbedingungen zu
schaffen für eine funktional, städtebaulich und architektonisch gute sowie wirtschaftliche Erschliessung, Überbauung, Nutzung und Entwicklung des Bahnhofareals sowie des zwischen Bahnhof, Aarauerstrasse, Neumarkt 2 und EPA gelegenen Gebietes.
Zweck
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1Verbindlich sind folgende Planbestandteile: • •
Gestaltungsplan 1:500 (GP) Sondernutzungsvorschriften (SNV)
2Der Erläuterung dienen namentlich folgende Pläne und Berichte: Raumplanerischer Bericht mit Volumenplänen, Ansichten usw.
Art. 3
Der Gestaltungsplanperimeter ist im Gestaltungsplan bezeichnet.
Perimeter
Art. 4
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften über die Cityzone. Das übergeordnete Recht, namentlich die Eisenbahngesetzgebung, bleibt vorbehalten.
Verhältnis zu BNO und Eisenbahngesetzgebung
Art. 5 1Der Gestaltungsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften enthält im
wesentlichen folgende Instrumente: — — — — —
Baulinien für Hochbauten Pflichtbaulinien für Hochbauten Pflichtbaulinien für Zwischenbauten Baulinien für Arkaden Bereich für Hofbauten 2
Regelungsinhalt
— —
Bauhöhen Strassenlinien
2Der Gestaltungsplan enthält zudem Vorschriften über den Schutz von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Art. 6 1Im Bereich der Baulinien für Hochbauten können Hochbauten auf
die Baulinie gesetzt werden.
Baulinien
21m Bereich der Pflichtbaulinien sind Hochbauten bis zur Traufe auf die Baulinie zu setzen. Der Stadtrat kann geringfügige Rücksprünge der Fassade aus gestalterischen Gründen bewilligen.
Pflichtbaulinien für Hochbauten
31m Bereich der Pflichtbaulinien für Zwischenbauten sind von der Traufhöhe bis zur Firsthöhe der angrenzenden bestehenden Gebäude Zwischenbauten mit Flachdächern zu erstellen. Sie dienen als Übergang zwischen der bestehenden Dachlandschaft und den Neubauten.
Pflichtbaulinien für Zwischenbauten
4Die Bestimmung betreffend untergeordnete Gebäudeteile (§ 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994) gilt für Pflichtbaulinien analog.
Untergeordnete Gebäudeteile
6Auf der Länge der Arkadenbaulinien ist das Erdgeschoss zurückzuversetzen, so dass der Bereich für die Erschliessung (Gehweg, Treppen u. dgl.) freigehalten werden kann.
Arkadenbaulinien
6Die Strassenlinien dienen der Freihaltung des erforderlichen Raumes für Erschliessungsanlagen. Das Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG wird mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes erteilt.
Strassenlinien
71m bezeichneten Hofbereich sind eingeschossige Bauten mit Flachdächern bis zu einem Total von 100m2 Grundfläche zulässig. Parkplätze im Hofbereich sind so zu gestalten, dass das Regenwasser möglichst weitgehend versickern kann.
Hofbauten
8Wo auf der benachbarten Parzelle bereits Bauten bis an die Parzellengrenze gebaut sind, müssen die Gebäude zusammengebaut werden.
Grenzbau
Art. 7 lErgänzungs- und Neubauten haben die Geschoss- und Traufhöhen
der benachbarten Gebäude zu übernehmen. 2Die maximal zulässigen Bauhöhen für Hochbauten dürfen nur von kleineren, technisch bedingten Dachaufbauten (Lift, Lüftung und dgl.) überschritten werden. 3
Bauhöhen, Geschosse, Attikageschosse
3Das 3. Obergeschoss der bestehenden Gebäude ist mehrheitlich als "Mansardgeschoss" ausgestaltet. Die Neubauten haben ihr 3. Obergeschoss gestalterisch und strukturell an dieses "Mansardgeschoss" anzugleichen.
Mansardgeschoss
4Über dem 3. Obergeschoss sind bei den Altbauten Dachausbauten gestattet. In den Bereichen der Zwischenbauten sind zusätzliche Geschosse bis zur jeweils anstossenden Firsthöhe zu erstellen.
Art. 8 Die Erstellung von technisch oder betrieblich bedingten Bauten oder
Vorrichtungen (z.B. Trafostation, Bauten des öffentlichen Verkehrs und dgl.) ist im ganzen Gestaltungsplanperimeter zulässig, soweit sie architektonisch gut gestaltet sind keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Technisch oder betrieblich bedingte Bauten
Art. 9 Im ganzen dem Bahn- und Bus-/Postautobetrieb dienenden Gebiet
zwischen Kantonsstrasse, Bahnhofplatz und Gleis 1, mit Ausnahme des direkten Vorbereiches der Hauptfassade des Aufnahmegebäudes gegen den Bahnhofplatz, sind Bus- und Perrondächer, Vordächer, Rampen u. dgl. mit einer Höhe von maximal 5.5 m sowie weitere Vorrichtungen zum Schutz vor der Witterung zulässig.
Busdächer, Vordächer, Rampen
Art. 10 11m bezeichneten Bereich sind die Fassaden integral zu erhalten. Der
Stadtrat kann geringfügige Änderungen bewilligen, wenn technisch keine andere Lösung möglich ist, das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird oder eine gestalterische Verbesserung der Fassade erreicht wird. Besondere Rücksicht ist auf das 3. Obergeschoss ("Mansardgeschoss") zu nehmen. 2Die Strukturen des Gebäudeinnern (Geschosshöhe, Tragstruktur und Erschliessungsprinzip) sind weitmöglichst zu erhalten. Allfällige Änderungen sind in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege zu planen. 31m bezeichneten Bereich ist die bestehende Dachlandschaft mit den charakteristischen Elementen wie Dachaufbauten u. dgl. zu erhalten. Der Stadtrat kann geringfügige Änderungen bewilligen, wenn technisch keine andere Lösung möglich ist und das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird.
4
Schutz der Fassaden und Dachlandschaft, Dachgeschosse
4Auf der von der Strasse abgewandten Dachseite können zur besseren Belichtung der Dachgeschosse Dachflächenfenster mit einem Rohlichtmass von maximal je 0,8 m2 angebracht werden. 51m Bereich des Hotel Terminus ist der im Plan bezeichnete Teil des bestehenden Dachgeschosses zurückzubauen, sobald eine bauliche Änderung vorgenommen wird.
Art. 11
Im ganzen Gestaltungsplanperimeter sind unterirdische Bauten zulässig.
Unterirdische Bauten
Art. 12
1Das Aufnahmegebäude (altes Bahnhofgebäude) wird in seiner Substanz geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden und ist zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens darf aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Änderungen des äusseren Erscheinungsbildes sind möglich, wenn technisch keine andere Lösung möglich ist.
Bahnhofgebäude, Schutz und Neubau
2Das Dienstgebäude mit Anbau ist in seinem Volumen zu erhalten. 3Innerhalb der Baulinie im Bahnhofareal können für Bahnnutzungen oder Dritte Nebenbauten erstellt werden. Die Bauten müssen eine maximale Gebäudehöhe von 5.5 m einhalten. Die Nebenbauten sind als Einbauten unter einem gemeinsamen Dach zu erstellen. Einzelne Bauten können mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege diese Höhenbeschränkung überschreiten, wenn ein Projekt für die Gestaltung aller Dächer und Einbauten vorliegt, das sich in das Ensemble Bahnhof einfügt. 4Nebenbauten haben sich in das Gesamtbild einzufügen. Dies gilt auch für bestehende Nebenbauten, die wenn nötig umzugestalten sind, sobald eine bauliche Änderung vorgenommen wird.
7 autres articles
Art. 13 1Die Bahnhofstrasse und der Bahnhofplatz sind städtebaulich so zu
gestalten, dass sie der zentralen Lage und wichtigen Funktion als Tor zwischen Bahnhof und angrenzender Stadt gerecht werden. Der Verkehr soll möglichst gemischt ablaufen, wobei dem Schutz des Fussund Zweiradverkehrs hohe Bedeutung zukommt. 2Die Gemeinde erarbeitet in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten ein entsprechendes Gesamtkonzept, das Auskunft über Verkehrsführung, Abstellplätze, Bepflanzung und Begrünung gibt. 5
Gestaltung von Bahnhofstrasse und Bahnhofplatz
Art. 14 1Zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte sind gestalterische oder
bauliche Massnahmen zu treffen.
Lärmschutz
2Lassen sich mit verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen die Immissionsgrenzwerte nicht einhalten, ist eine Baubewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV nur mit kantonaler Zustimmung möglich. Da an der im Gestaltungsplan vorgesehenen Nutzung namhafte städtebauliche Interessen bestehen, ist eine Zustimmung für ein lärmmässig gut konzipiertes Vorhaben grundsätzlich auch bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten möglich. Lärmempfindliche Räume sind in diesem Fall mit einer zusätzlichen Lüftung auszurüsten. Die Schalldämmung der Aussenbauteile hat gemäss Art. 32 Abs. 2 LSV verschärften Anforderungen zu entsprechen.
Art. 15
1Die motorisierte Erschliessung und Anlieferung im Schild Hotel Terminus erfolgen über Aarauerstrasse oder Bahnhofstrasse.
Erschliessung und Anlieferung mit Motorfahrzeugen
2Der Schild Odeon/Aargauische Kantonalbank wird rückwärtig ab der Bahnhofstrasse erschlossen.
Art. 16
1Unter Berücksichtigung der Bau- und Nutzungsordnung ist im Rahmen der einzelnen Baubewilligungsverfahren der Bedarf für Parkplätze zu ermitteln.
Parkierung
2Können die erforderlichen Parkplätze nicht gesamthaft innerhalb des Gestaltungsplanperimeters erstellt werden, ist im Baubewilligungsverfahren eine Ersatzlösung gemäss §§ 4 und 5 des Parkierungsreglementes mittels Dienstbarkeitsvertrag oder anderweitiger Vereinbarung rechtsverbindlich nachzuweisen. 3Für Velos und Mofas sind dem mittleren Bedarf entsprechend Abstellplätze zur Verfügung zu stellen. Abstellplätze für Velos und Mofas von Bahnreisenden sind an geeigneter Stelle möglichst in der Nähe der Personenunterführungen anzuordnen.
Art. 17
11m Sinne des ökologischen Ausgleichs und einer attraktiven Umgebungsgestaltung sind standortgerechte Bäume zu pflanzen. 2Insbesondere der Bahnhofplatz und der Hof im Schild Odeon/Aargauische Kantonalbank sollen angemessen begrünt werden. 6
Siedlungsökologie und Entwässerung
2Insbesondere der Bahnhofplatz und der Hof im Schild Odeon/Aargauische Kantonalbank sollen angemessen begrünt werden. 3Flachdächer sind wenn möglich zu begrünen. 4Das Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung und des kantonalen Baudepartementes wo möglich versickern zu lassen.
Art. 18 1Die zeitlich gestaffelte Realisierung von Hoch- und Tiefbauten ist
möglich.
Etappierung
2Während der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Provisorien, z.B. in bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten befristet bewilligen. Wenn dadurch die Realisierung des Gestaltungsplanes nicht behindert wird sowie keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, dürfen diese Bauten auch gegen Bestimmungen des Gestaltungsplanes verstossen.
Provisorische Bauten
3Teilrealisierungen müssen sich ins Gesamtbild einfügen.
Art. 19
Aufgehoben werden für den Gestaltungsplanperimeter die Spezialbauvorschriften vom 17. Mai 1969. Zudem werden die im Plan bezeichneten Baulinien aufgehoben.
18.7.01 FADATEMM4\41-818G2_BERICHTE\SWV5.DOC
7
Schlussbestimmung
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. Mai 2002
Art. Nr. 2002-000773
Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Ensemble Bahnhofplatz Brugg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Afficher tout le texte
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
18. Juli 2001 12. September 2001 1. Oktober – 30. Oktober 2001 6. März 2002 8. April 2002 16. April 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1996/98. Sie setzt jedoch eine Änderung des Bauzonenplans voraus, die der Einwohnerrat am 25. Januar 2002 beschlossen hat. Beide Vorlagen werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Für den Schild Odeon/Kantonalbank (City-Zone 1) gelten Spezialbauvorschriften von 1969. Diese werden aufgehoben und durch den Gestaltungsplan ersetzt. Der Schild Terminus liegt heute in der Zone WGL (Wohn-, Geschäfts- und Ladenzone) und wird neu der City-Zone zugewiesen. Das Bahnhofareal liegt ebenfalls in der Zone WGL mit Gestaltungsplanpflicht. Diese Zonierung bleibt bestehen.
Versand:
-2-
Der Gestaltungsplan gibt detaillierte Vorgaben für eine Erneuerung des für das Ortsbild wichtigen Schildes "Terminus-Odeon". Die rechtskräftigen Baulinien von 1969 werden aufgehoben und durch verschiedene Baufelder und Gestaltungsbaulinien ersetzt. Die Bauten gegenüber dem heutigen Aufnahmegebäude der SBB und beidseitig der Bahnhofstrasse sind in ihrem Erscheinungsbild gegen aussen zu erhalten (zu erhaltende Fassaden). Ebenso ist die Struktur des Gebäudeinnern (Geschosshöhe, Tragstruktur, Erschliessungsprinzip) sowie die Dachlandschaft so weit möglich zu erhalten (§ 10 Abs. 2 und 3 SNV). Die Hofseiten können verändert werden. Grundsätzlich sind drei Geschosse erlaubt. Neubauten haben sich bezüglich Geschossstruktur an den bestehenden Bauten zu orientieren. Dies gilt insbesondere für das Mansardengeschoss, welches im Gestaltungsplan vorgegeben ist (§ 7 SNV). Der Gestaltungsplan enthält neben Pflicht- bzw. Gestaltungsbaulinien Baulinien für Hochbauten (Neubauten), Baulinien für Arkaden (Treppenverbindung Unterführung/Verbindung Neumarkt) sowie Baulinien für unterirdische Geschosse. Im Schild "Odeon" wird ein Bereich für eingeschossige Hofbauten (max. 100 m2 Grundfläche) ausgeschieden. Wo auf benachbarten Parzellen bereits Bauten bis an die Parzellengrenze gebaut sind, müssen die Gebäude zusammengebaut werden. Für den Bahnhofbereich werden Zwischenlösungen fixiert. Diese ermöglichen eine Umnutzung und teilweise Erweiterung der Nutzung ohne negatives Präjudiz für eine später vorgesehene umfassende Regelung aufgrund einer städtebaulichen Studie und koordiniert mit den Resultaten der laufenden Arbeiten "Vision Mitte". Das Bahnhofsgebäude ist im rechtskräftigen Bauzonenplan als Substanzschutzobjekt festgesetzt. Neu wird das Dienstgebäude unter Volumenschutz gestellt. Für die weiteren Baufelder innerhalb des Bahnhofareals wird eine maximale Gebäudehöhe von 5.5 m festgelegt. Einzelne Bauten können mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege diese Höhenbeschränkung überschreiten, wenn ein Projekt für die Gestaltung aller Dächer und Einbauten vorliegt, das sich in das Ensemble Bahnhof einfügt. Im ganzen Bahnhofareal sind, mit Ausnahme des direkten Vorbereiches der Hauptfassade des geschützten Aufnahmegebäudes, Bus- und Perrondächer, Vordächer, Rampen und dgl. mit einer Höhe von max. 5.5 m zulässig. Für die Gestaltung der Bahnhofstrasse und des Bahnhofplatzes wird die Gemeinde durch die Vorgaben des Gestaltungsplans beauftragt, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten ein Gesamtkonzept (Verkehrsführung, Abstellplätze, Bepflanzung, Begrünung) zu erarbeiten, welches die Vorgaben von § 13 Abs. 1 SNV einhält. Zusätzlich festgelegt werden die Zufahrten für die Erschliessung der beiden Schilder (Enteignungsrecht nach § 132 BauG). 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: – Gestaltungsplan (Situationsplan, Mansardengeschoss, Dachgeschoss) – Sondernutzungsvorschriften
-3-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan ermöglicht es, dass die Gebäudeensemble "Terminus" und "Odeon" sowie der Bahnhofplatz und der Postplatz eine städtebaulich klare und in ihren Bestandteilen ablesbare Gesamterscheinung ergeben. Die Zielsetzungen und die dafür getroffenen Planungsmassnahmen sind zweckmässig und situationsgerecht. Der Gestaltungsplan liegt in einem lärmvorbelasteten Gebiet. Vorliegend sind bei Überbauungen die Immissionsgrenzwerte nach Lärmschutzverordnung einzuhalten. § 14 Abs. 2 der Sondernutzungsvorschriften weist darauf hin, dass an die Nutzung namhafte städtebauliche Interessen bestehen und weist auf die Ausnahmemöglichkeiten unter gewissen Voraussetzungen (Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung) hin. Ausnahmebewilligungen bedürfen einer kantonalen Bewilligung (§ 14 Abs. 2 SNV). Die Vorgabe erfüllt die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Ensemble Bahnhofplatz Brugg" der Stadt Brugg vom 6. März 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt, gleichzeitig mit der Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung "Änderung Cityzone", beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-4-
3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5200 Brugg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: