Erschliessungsplan Brugg 6

Plan d'affectation spécial · Brugg

Document

Numéro
2007-001679
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Brugg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
5 déc. 2007
En vigueur depuis
5 déc. 2007

Carte

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Fichiers

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Texte

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Stadt Brugg Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Aktualisierung Sondernutzungsplanung

Erschliessungsplan gemäss & 17 BauG Brugg 6 Genehmigungsexemplar

Situationsplan 1: 1000

Übersichtsplan 1:25'000

dd PORTA -»PARTNER AG

Plan Nr. 095P111/2 5200 Brugg, 17.01.2006 Ingenieure - Planer - Geometer Brugg - Lenzburg - Sempach Internet: http://www.porta-partner.ch Grösse : 75/147 ‚Email: [email protected] %& 056 460 97 97

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© 056 460 97 00

Öffentliche Auflage vom 13. August bis 12. September 2007

Vom Stadtrat beschlossen am 26. September 2007

Der Stallttammann : Der Stadtschreiber: RN v R. Alder »Brescianini

Genehmigung durch den Regierungsrat

Vom Regierungsrat genehmigt am: Aarau,den 5, Dezembss 2004 Der Staatsschreiber: n f iy | | | | | ! N H Legende 1. Genehmigungsinhalt u rot Neue Baulinien oder Baulinien mit Lageänderung gegenüber vorgängigen Baulinien H— | orange Neue Baulinien für Klein- und Anbauten gem. & 18.1 ABauV —— blau Baulinien mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinien KR, grün Spezialbaulinien mit gleicher Lage wie vorgängige Spezialbauliien UG= Untergeschoss AK= Arkaden K=-J rot Neue Weg- und Strassenlinien Kl blau Weg- und Strassenlinien mit gleicher Lage wie vorgängige Weg- und Strassenlinien OXEX grün Bereich für öffentlichen Fussweg, Breite 2.00 m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt BIER grün Einfriedigung an Weggrenze erlaubt ($ 111.1.c BauG aufgehoben) — violett Neue Sondernutzungsplanpflicht gemäss $ 4 BNO Folgende Sondernutzungspläne werden gesamthaft aufgehoben: Nr. Planbezeichnung Gebiet Datum 3 Bebauungsplan der Stadtgemeinde Brugg Vorstadt / Bereich Ländistrasse-Am Rain-Zurzacherstrasse GR 15.01.1953 16 Überbauung Äusserer Hofacker Äusserer Hofacker GR 10.07.1957 2 / 979 EP 24 j 20 Teil-Bebauungsplan "Linkes Aareufer" Sonnenberg- und Maiackergebiet GR 28.01.1964 | & | ! 9 GR 02.12.1968 24 Teilüberbauungsplan "Müllermatt" Müllermatt GR 02.12.1968 5 : 27 Überbauungsplan "Langmatt-Sommerhalde" Langmatt-Sommerhalde GR 25.05.1971 30 Gestaltungsplan "Zollplätzli" Vorstadt GR 14.10.1975 31 Überbauungsplan Pfaffenboden-Hofacker Pfaffenboden-Hofacker GR 09.03.1976 34 Überbauungsplan Pfaffenboden-Hofacker Pfaffenboden-Hofacker (Haldenweg) GR 21.01.1985 (Änderung Haldenweg) 35.1 Erschliessungsplan "Hinterer Hofacker" Hinterer Hofacker RR 13.12.1995 35.2 Änderungsplan zum Erschliessungsplan Hinterer Hofacker RR 12.11.2003 "Hinterer Hofacker"

2. Orientierungsinhalt

H|

5 Zonengrenzen und Zonen- ® Ww2 booo| rot Perimeter der SNP- Aktualisierung orange bezeichnungen

GP- Bereich Gestaltungspläne mit m Genehmigungsdatum aa Gewässer

(bleibt rechtskräftig)

Erschliessungsplanpflicht gem. Bau- Br] arün Wald / Waldgrenze gem. rot zonenplan Brugg vom 9.6.1998 und 83 AWaV

16.1.2001 (bleibt rechtskräftig)

E53 gelb neue Erschliessungsstrassen

schwarz Gemeindegrenze

grau bestehende Strassen / Wege

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. Dezember 2007

Art. Nr. 2007-001679

Gemeinde Brugg; Erschliessungsplanung, Gesamtrevision linkes Aareufer; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. Oktober 2007 31. Oktober 2005 13. August bis 12. September 2007 26. September 2007 30. Oktober 2007 5. November 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 2001 ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Bereits im Jahr 2004 hat die Stadt Brugg sämtliche Erschliessungspläne im Teilbereich rechtes Aareufer überarbeitet. Diese wurden vom Regierungsrat am 19. Januar 2005 genehmigt. Die aktuelle Vorlage beinhaltet die Gesamtrevision der Erschliessungspläne im Teilbereich linkes Aareufer. Einzig das Gebiet "Aegerte" wird ausgenommen. Für dieses Gebiet läuft ein separates Erschliessungsplanverfahren. Die Stadt Brugg hat beschlossen, sämtliche Erschliessungspläne innerhalb des Aktualisierungsperimeters aufzuheben und durch drei neue flächendeckende Erschliessungspläne zu ersetzen. Einzelne Elemente der bestehenden Erschliessungspläne, welche beibehalten werden sollen, werden in den neuen Plänen als neue Elemente mit gleicher Lage dargestellt. Mit diesem Konzept können die alten Erschliessungspläne gesamthaft aufgehoben werden. Strassenlinien werden lediglich für einige wenige Erweiterungen/Ergänzungen festgelegt. Die Stadt Brugg verzichtet im Normalfall entlang bestehender ausgebauter Strassen auf die Festlegung von Baulinien. Grundsätzlich werden damit die Bauabstände gemäss Versand: 12. Dezember 2007

-2-

§ 111 Baugesetz (BauG) übernommen. Neufestsetzungen beschränken sich auf jene Gebiete, in denen aus städtebaulichen Gründen von den Abstandsvorschriften von § 111 BauG abgewichen werden soll. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen:   

Erschliessungsplan Brugg 5 Erschliessungsplan Brugg 6 Erschliessungsplan Brugg 7

Folgende kommunale Erschliessungspläne werden aufgehoben:          

Bebauungsplan der Stadtgemeinde Brugg (Vorstadt/Bereich Ländistrasse-Am RainZurzacherstrasse) vom 15. Januar 1953 Überbauung "Äusserer Hofacker" vom 10. Januar 1957 Teilbebauungsplan "Linkes Aareufer" vom 28. Januar 1964 Teilüberbauungsplan "Müllermatt" vom 2. Dezember 1968 Überbauungsplan "Langmatt-Sommerhalde" vom 25. Mai 1971 Gestaltungsplan "Zollplätzli" vom 14. Oktober 1975 Überbauungsplan "Pfaffenboden-Hofacker" vom 9. März 1976 Überbauungsplan "Pfaffenboden-Hofacker, Änderung Haldenweg" vom 21. Januar 1985 Erschliessungsplan "Hinterer Hofacker" vom 13. Dezember 1995 Änderungsplan zum Erschliessungsplan "Hinterer Hofacker" vom 12. November 2003

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Mit der Aufhebung und Erneuerung der Erschliessungspläne werden unnötige Strassenund Baulinien aufgehoben sowie die Bauabstände auf die Normvorgaben gemäss Baugesetz und Bau- und Nutzungsordnung (BNO) reduziert. Die Übernahme der kantonalen Abstandsvorschriften für die meisten Gebiete führt namentlich zu einer Reduktion der Regelungsdichte und zu zeitgemässen Abstandsregelungen entlang der Gemeindestrassen. Dadurch wird in den meisten Fällen auch eine haushälterische Bodennutzung gefördert. Die in besonderen Fällen von § 111 BauG abweichenden Abstandsvorschriften sind nachvollziehbar begründet und sachgerecht (Ortsbildschutz, strassenraumbildende Fassadenfluchten, geringerer Abstand gegenüber Fusswegen, Torsituationen). Als Beispiele kann die Baulinie entlang dem Hansfluhsteig (Plan 5) erwähnt werden.

-3-

Die in den Plänen 5 bis 7 enthaltenen Strassenlinien ermöglichen Erweiterungen von bestehenden Strassen und gezielte Ergänzungen, wie zum Beispiel die Verbindung "Am Rain" (Plan 6). Für einzelne Gebiete, deren Erschliessung noch unklar ist, wird eine Sondernutzungsplanpflicht festgelegt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne 5 bis 7 der Stadt Brugg vom 26. September 2007 einschliesslich der in der Legende aufgeführten Aufhebung der kommunalen Erschliessungspläne werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: