Gestaltungsplan Zentrumsüberbauung Löwenareal

Plan d'affectation spécial · Oberrohrdorf

Document

Numéro
2008-000718
Type
Plan d'affectation spécial
Commune
Oberrohrdorf
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
4 juin 2008
En vigueur depuis
4 juin 2008

Carte

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Fichiers

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Texte

SNP-4037-2008-E-2.pdf

Gemeinde Oberrohrdorf

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Zentrumsüberbauung Löwenareal Oberrohrdorf Parzelle 1327 / 526

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: -

Situationsplan 1:500

Uebersichtsplan 1:25000

Mitwirkungsbericht vom:

21.11.2006

Vorprüfungsbericht vom:

27.02.2007

Oeffentliche Auflage vom:

26.04.2007

Beschlossen vom Gemeinderat am:

10.03.2008

D r Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

bis:

25.05.2007

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4 1. 2 oo Der Staatsschreiber:

Gestaltungsplan - Zentrumsüberbauung Löwenareal Oberrohrdorf Parzelle 1327 /526

Sondernutzungsvorschriften, 10.12.07

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Zweck des Gestaltungsplanes „Zentrumsüberbauung Oberrohrdorf" zwischen Ringstrasse, Hofmattstrasse und K 411 auf den Parzellen Kat. Nr. 1327, 526 der Gemeinde Oberrohrdorf umfasst: - Sicherstellung einer Gebietsentwicklung mit guter städtebaulicher Qualität für den Ortskern Oberrohrdorfs - Realisierung eines Gebiets mit hoher Wohnqualität Aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet sind und erschlossen werden - Sicherstellen einer rationellen und zweckmässigen Erschliessung für Fahrzeuge, Radfahrer und Fussgänger

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Die Sondernutzungsplanung besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 1

Der Gestaltungsplan umfasst zudem den erläuternden Bestandteil: - Bericht der Architekten 2

3

Perimeter Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Situationsplan keine abweichenden Festlegungen enthalten, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan. Vorbehalten bleibt das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht.

B.

Bauweise

5

Baulinie Oberirdische Geschosse dürfen innerhalb der im Situationsplan gekennzeichneten Baufelder A bzw. B errichtet werden. Das Erdgeschoss im Baufeld A und die Attikageschosse im Baufeld A sowie B werden im Situationsplan mittels Baulinien definiert. Erschliessungsanlagen wie Treppen, Lift und Ähnliches dürfen die Baulinien überschreiten. 1

Das Projekt für den Annexbau des Gasthofes „Löwen", vom Gemeinderat bewilligt mit Beschluss Nr. 1348 am 04.09.2006, kann vor Inkrafttreten des vorliegenden Gestaltungsplans realisiert werden. 2

6

Gebäudehöhen Für das mit Baufeld A im Situationsplan gekennzeichnete Gebiet wird die maximale Gebäudehöhe ohne Attika auf 501,60 MüM begrenzt. Die maximale Höhe der Attika für das Baufeld A wird auf 504,50 MüM begrenzt. 1

Für das mit Baufeld B im Situationsplan gekennzeichnete Gebiet wird die maximale Gebäudehöhe ohne Attika auf 497,70 MüM begrenzt. Die maximale Höhe der Attika für das Baufeld B wird auf 500,70 MüM begrenzt. 2

Technisch notwendige Aufbauten dürfen die maximale Gebäude- und Attikahöhe überschreiten. 3

Art. 7 Nutzungen

In den im Situationsplan mit Baufeld A und Baufeld B bezeichneten Bereichen sind Wohnnutzungen zulässig. 1

Gewerbenutzung ist im Baufeld A im Erdgeschoss und im 1. Untergeschoss zulässig. 2

8

Dachform In Baufeld A und B sind nur Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5% zulässig.

C.

Erschliessung

Art. 9 Erschliessung

Die Zufahrt für Besucher und Kunden zu den oberirdischen Parkplätzen erfolgt ebenso wie die Anlieferung von Bauten des Baufeldes A über die Ringstrasse. Die Parkplätze entlang der Ringstrasse dürfen von Kunden der Gewerbeeinheiten des Baufeldes A, von Besuchern der Wohnungen der Baufelder A und B sowie von Besuchern des Gasthofes „Löwen" genutzt werden. 2

3 Die Zufahrt zur Tiefgarage für Anwohner und Beschäftigte der Gewerbenutzung erfolgt über die Ringstrasse und Hofmattstrasse.

Die Zufahrt zur Tiefgarage wird auf der Parzelle des Löwen gewährleistet und grundbuchamtlich sichergestellt. 4

Die notwendigen Abstellplätze für Anwohner und Angestellte der Baufelder A und B sind in der unterirdischen Einstellhalle mit einer einspurigen Zufahrt zusammenzufassen. 5

D.

Umgebung

Art. 10 Aussenraumkonzept

'Entlang der Kantonsstrasse K411 ist eine Baumreihe bestehend aus mindestens 5 Hochstammbäumen vorzusehen. Die exakte Lage der Bäume wird im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Die oberirdisch angelegten Parkplätze entlang der Ringstrasse müssen mit Grünelementen gestaltet und strukturiert werden.

2

3

Der im Gestaltungsplan räumlich definierte Bach ist offen zu legen.

Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist ein Frei- und Grünflächenkonzept (Umgebungsplan) zu erstellen. 4

F.

Verfahren

Art. 11 Inkrafttreten der Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplans bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass. 2

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

04. Juni 2008

Nr. 2008-000718

Gemeinde Oberrohrdorf; Gestaltungsplan "Zentrumsüberbauung Löwenareal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. November 2006 27. Februar 2007 26. April 2007 bis 25. Mai 2007 10. März 2008 25. März 2008 22. April 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Dezember 1999. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet des vorliegenden Gestaltungsplans befindet sich gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan in der Kernzone-Erhaltung (KE) und ist gestaltungsplanpflichtig. Die Zone KE umfasst primär den gewachsenen Dorfkern, welcher gemäss § 4 Bauordnung (BO) in seiner räumlichen Gliederung und architektonischen Eigenart zu erhalten, ergänzen und erneuern ist. Der Gestaltungsplan stellt als Hauptzielsetzung sicher, dass die künftige Überbauung in massstäblichem Einklang zu den bestehenden Gebäuden steht, das historische Ensemble ergänzt wird und ihm den notwendigen Freiraum lässt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Zentrumsüberbauung Löwenareal", Mst. 1:500  Sondernutzungsvorschriften (SNV) Versand: 12. Juni 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeines Der Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen von § 21 BauG und beinhaltet ein gutes städtebauliches Konzept. Gemäss vorliegendem Entwurf wird der Strassenraum der K 411 (Badenerstrasse) mit einem langen Baufeld für einen dreigeschossigen Baukörper (plus Attika) gefasst. Damit gegenüber dem Gasthof Löwen ein genügender Abstand verbleibt, wird das Baufeld nahe an die Verzweigung Ringstrasse K 411 geschoben. Dadurch wird die Aufhebung rechtskräftiger Baulinien erforderlich. Die Sicht auf den markanten Gasthof wird nicht wesentlich geschmälert, vielmehr wird der dahinter liegende Hof klarer begrenzt und vor Lärmimmissionen geschützt. Mit diesem neuen Baukörper wird ein kräftiger Akzent gesetzt. Die geplante Gebäudehöhe entspricht etwa der Traufhöhe des gegenüberliegenden älteren Mehrfamilienhauses. Es entsteht zur nördlich angrenzenden W2-Bebauung eine deutliche Kontrastwirkung. Das zweite an der Hofmattstrasse liegende Baufeld grenzt den um das Gasthaus Löwen vorgesehenen halböffentlichen Hofraum gegen Norden ab. Dem darin geplanten Neubau wird durch eine der Topografie folgende Staffelung und Gliederung der Volumen seine Massigkeit genommen. 4.2.2 Erschliessung Die im Annexbau des Gasthauses integrierte Erschliessung des Areals von der rückwärtigen Hofmattstrasse her ist situationsgerecht. Eine störende, offene Rampe wird damit vermieden. Die wichtige Fusswegverbindung zwischen Hofmattstrasse und K 411 wird sichergestellt. 4.2.3 Aussenraumgestaltung Der Gestaltungsplan legt fest, dass der Mülibach offen zu legen ist. Der dazu vorgesehene Bereich wird im Gestaltungsplan ausgeschieden. Entlang der K 411 ist eine Bepflanzung mit Hochstammbäumen vorgesehen, die im Baubewilligungsverfahren konkret zu definieren ist. Der Gestaltungsplan sieht weiter vor, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Frei- und Grünflächenkonzept erstellt werden muss (§ 10 Abs. 4 SNV). Diese Vorgaben kommen den Anforderungen von § 21 BauG entgegen und sind bezüglich Inhalt sowie Konkretisierung stufengerecht und angemessen.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Zentrumsüberbauung Löwenareal" der Gemeinde Oberrohrdorf vom 10. März 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Ringstrasse 2, 5452 Oberrohrdorf

-4-

    

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber:

Gestaltungsplan Zentrumsüberbauung Löwenareal, Oberrohrdorf | Lexipedia