Gestaltungsplan Talstrasse
Plan d'affectation spécial · Muri (AG)
Document
- Numéro
- 09.70
- Type
- Plan d'affectation spécial
- Commune
- Muri (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Approuvé par
- BVU
- Adopté
- 27 juin 2012
- En vigueur depuis
- 27 juin 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
SNP-4236-2012-E-1.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Muri
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Kanton Aargau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan 'Talstrasse'
Departement Bau, Verkehr und Umwee
gemäss §21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften
Weitere Bestandteile Genehmigungsinhalt Gestaltungsplan: - Situationsplan 1:500 .....
übersichtsplan 1 25000
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a4D Architekten dipl Architekten ETH/SIA - 8 Weberstrasse 4 - 8004 Zürich T 044 279 75 75 F 044 279 75 00
ENTWURF
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ZEICHNER
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FORMAT 8 X H
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ERSETZT PLAN VOM:
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PLANNUMMER
56 G TI 01 ERSTELLUNGSDAT um
21.06.2011
MIT NR :
Mitwirkungsbericht vom: 13.08.2009 Vorprüfungsbericht vom: 20.05.2010
Öffentliche Auflage vom: 16.08.2010
bis: 15.09.2010
Beschlossen vom Gemeinderat am: 30.05.2011 0 EK4 Der Geme deamman:
Der Ge cm
chr iber:
.. 0•1111111111311
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2,4. I.An; 2°A2, Der G
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9
Gestaltungsplan 'Talstrasse Muri
Sondernutzungsvorschriften
Art. 1
Zweck des Gestaltungsplanes 1 Der Gestaltungsplan 'Talstrasse' soll eine dichte Überbauung
an zentraler Lage in Muri ermöglichen, sowie die haushälterische Nutzung des Bodens und die einfache und zweckmässige Erschliessung sicherstellen. 2 Die Überbauung soll sich durch gute Anordnung der Bauvolumina und einheitliche Gestaltung der Bauten und Aussenräume gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen sowie eine hohe Wohnqualität aufweisen.
Art. 2 Bestandteile des
1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind:
Gestaltungsplanes
- Situationsplan 1:500 -Sondernutzungsvorschriften 2 Planungsbericht, Grundrissskizzen und Schnittzeichnungen illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungskonzept und haben rein orientierenden Charakter.
Art. 3 Planungsperimeter
Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung 1 Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts
Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri. 2 Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 'Bis zu dessen Aufhebung gilt für die Gebäude Nrn. 268, 271 und 278 an der Zürcherstrasse 27, 29/31 und 33 der Volumenschutz gemäss Zonenplan und gemäss § 32 BNO.
Art. 5 Erschliessung
1 Die Bereiche der Ein- und Ausfahrten sind im Situationsplan
festgelegt.
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Gestaltungsplan 'Talstrasse. Muri
Sondernutzungsvorschriften
2 Die Ausfahrt für die Tiefgarage im Baufeld B ist nach Erstellung der Bauten auf den Parzellen 508 und 509 über die Talstrasse zu führen. 3 Zur rechtlichen Sicherstellung der Ein- und Ausfahrten für die Tiefgaragen sind die Grundeigentümer verpflichtet, entsprechende Dienstbarkeitsverträge abzuschliessen. Diese Grunddienstbarkeitsverträge müssen vor Baubeginn vorliegen. 'Die neu zu schaffende Feinerschliessung der beiden Baufelder dient gleichzeitig als beschränkte Notzufahrt. Die genaue Lage der Wege wird im Bauprojekt festgelegt. 'Zwischen Paradiesweg und Zürcherstrasse, zwischen der Zürcher- und der Talstrasse, sowie entlang der Zürcherstrasse ist je eine öffentliche Fusswegverbindung zu realisieren. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und mit einer Dienstbarkeit sichergestellt. 6 Bis zur verbindlichen Festlegung der Erschliessung einer allfälligen Neuüberbauung auf den östlich angrenzenden Parzellen (511/3566/3567/3568) ist die Erschliessung von Baufeld B unter Berücksichtigung dieser Parzellen zu planen und eine Anschlussmöglichkeit für eine Tiefgarage offen zu halten.
Art. 6 Parkierung
1 Die Parkierung erfolgt grundsätzlich in überdeckten Sammelgaragen im 'Bereich Tiefgaragen'. Oberirdiche Abstellplätze sind in den 'Bereichen BesucherParkplätze' möglich. Sofern übergeordnete Interessen eines öffentlichen Werkes es erfordern, so müssen die Eigentümer die Besucherparkplätze auf eigene Kosten und ohne Entschädigung entfernen bzw. versetzen.
Veloabstellplätze
3 Veloabstellplätze können unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände im ganzen Gestaltungsplangebiet oberirdisch angeordnet werden.
Art. 7 Entsorgung
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Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan generell festgelegten Sammelstellen. Diese sind möglichst harmonisch in die Umgebung und Überbauung zu integrieren. Der genaue Standort wird im Baubewilligungsverfahren definiert.
Gestaltungsplan 'Talstrasse' Muri
Sondernutzungsvorschriften
Art. 8 Baufelder/Baulinien
'Die maximale Ausdehnung ist durch die im Situationsplan festgelegten Baufelder begrenzt. Die Abstände innerhalb von Baufeldern werden für Mehrfamilienhäuser aufgehoben. 2 Die Höhenlage der Hauptbauten (HB) und Attikageschosse (AT) ist im Situationsplan mittels Koten in Meter über Meer fixiert. Zudem darf die Gebäudehöhe im Baufeld A die Höhe von 10.50 m und im Baufeld B die Höhe von 11.50 min keinem Punkt übersteigen. 3 Die Ausnutzungsziffer für Baufeld A beträgt 0.54. Die Ausnutzungsziffer für Baufeld B beträgt 0.80. 4 Hauptgebäude im Baufeld B sind an die Zwangsbaulinien zu stellen. Fassadenhöhe und Gebäudeabstand soll auf der Strassenseite mindestens 7m betragen.
Art. 9 Gestaltung der Volumina
11m Baufeld A sind nur Flachdächer zulässig, im Baufeld B sind
Flachdächer und Schrägdächer erlaubt. 2 Die Hauptgebäude im Baufeld A sind als längs gerichtete Volumen auf polygonalem Grundriss mit grosszügigen Terrassen zu realisieren. 'Die Hauptbaukörper im Baufeld B sind als kompakte Volumen mit mehrheitlich eingezogenen Balkonen auszubilden. 4 Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 'Die Attika der an der Zürcherstrasse situierten Gebäude auf den Parzellen 509 und 510 muss gegenüber der Zürcherstrasse um 5 m zurückspringen.
Art. 10
Gestaltung der Aussenräume 1 Die Aussenräume im Bereich der Zürcher- und der Talstrasse
sind offen zu gestalten und haben entsprechend dem kantonalen Projekt "Ausbau- und Sanierung Zürcherstrasse" (Betriebs- und Gestaltungskonzept) zu erfolgen. Die genaue Gestaltung wird im Bauprojekt festgelegt. 2 Das Gefälle entlang der Zürcherstrasse ist mit Geländestufen so zu gestalten, dass jedem Gebäude im Baufeld B eine Terrasse zugeordnet wird. Auf jeder Terrasse ist je ein Baum vorzusehen. 3 Die Terrassen sind gegen die Zürcherstrasse mit Mauern abzuschliessen. Die genaue Lage der für die Terrassierung notwendigen Mauern nahe der Zürcherstrasse wird in Seite 4/5
Gestaltungsplan 'Talstrasse Muri
Sondernutzungsvorschriften
Absprache mit dem Amt für Tiefbauten im Bauprojekt festgelegt. 'Die Gestaltung der Aussenräume hat gesamtheitlich zu erfolgen. Sie muss durchlässig und zusammenhängend sein und von einer Fachperson koordiniert werden. 'Es sind ausreichend Spiel- und Erholungsflächen bereitzustellen. Sie müssen mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche betragen. Mit dem Baugesuch sind aussagekräftige Unterlagen zur Umgebungsgestaltung (Umgebungsplan) einzureichen. 'In den 'Bereichen für erweiterte Strassengestaltung' sind bauliche und pflanzliche Gestaltungselemente im Sinne von
Art. 67a
BauG zulässig. 7 1m 'Bereich Zwischenraum' ist zwischen den Baufeldern A und B eine Abgrenzung mittels Grünraum zu realisieren.
Art. 11 Energiekonzept
Die Hauptbauten sind mindestens im Minergie-Standard auszuführen.
2 autres articles
Art. 12 Fachgutachten
Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
Art. 13 Inkrafttreten
und Änderungen
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'Dieser Gestaltungsplan wird vom Gemeinderat beschlossen und tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2Die Abänderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.