Planungszone Häuptli Parzelle 985

Zone réservée · Thalheim (AG) · Abrogé le 30 juil. 2024

Document

Numéro
2019-136
Type
Zone réservée
Commune
Thalheim (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
GDE
Adopté
15 juil. 2019
En vigueur depuis
31 juil. 2019
Abrogé
30 juil. 2024

Carte

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Texte

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Gemeinde

GEMEINDERAT THALHEIM

Thalheim

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL Versand: 16. Juli 2019

Sitzung vom 15. Juli 2019

136

791

Bauwesen

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790.3

Ortsplanung: Bauordnung, Zonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Überbau— ungspläne, Gestaltungspläne, Landumlegungen (Einzelablage)‚ Güterregulie— rung

Parzelle 985, Häuptli; ; Erlass einer Planungszone.

|. Sachverhalt:

1. Der rechtskräftige Zonenplan der Gemeinde Thalheim wurde am 13. November 2007 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt. 2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes Über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) werden die Nutzungspläne Überprüft und angepasst, wenn sich die Verhält— nisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 2005 stammende Zonenplan entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes. Die Einwohnergemeindeversammlung hat dem beantragten Verpflichtungskredit Über CHF 210'000.00 zur Revision der Nutzungsplanung am 23. November 2018 zuge—

stimmt. ‘ 3. Zurzeit wird die Änderung der Nutzungsplanung erarbeitet. Bevor die Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements die Unter— lagen zur Vorprüfung zugestellt erhält, gilt es nun, Baumassnahmen zu verhindern, welche die Verwirklichung der zu revidierenden Pläne und Vorschriften erschweren könnten.

Erwägungen:

1. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und —vorschriften vorbe— reitet wird, können gemäss 5 29 Abs. 1 des Gesetzes Über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kanto-

_ Gemeindeverwaltung 5112 Thalheim ° Telefon 056 443 12 84 - Email gemeindekanfl[email protected]

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates ' Sitzung vom 15. Juli 2019 _

nalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen vorschriften.

Seite 2

und -

Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinderat. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Entscheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. Wirkung der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (5 29 Abs. 1 und 2 BauG). Abgrenzung der Planungszone Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst Parzelle 985, Häuptli. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übri— gen Akten aufgelegt wird. Dauer der Planungszone

Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (5 29 Abs. 2 BauG). Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone wird in der Thalner Dorfziitig vom 30. Juli 2019 (amtliches Publikationsorgan der Gemeinde) und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss, der Situationsplan sowie die Übrigen Akten sind Bestand— teil der Auflageakten. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss 5 44 des Gesetzes über die VerwaltungsVRPG) die a_ufschiebende Wirkung rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, entzogen. Das heisst, die verfügte Planungszone gilt gemäss 5 29 Abs. 3 BauG ab sofort.

|||. Entscheid:

Der Gemeinderat Thalheim erlässt über Parzelle 985 im Gebiet Häuptli bis zum Inkrafttreten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan.

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates - Sitzung vom 15. Juli 2019

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—

Rechtsmittelbelehrung

].

Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern hievor nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

PA an:

— — Gemeindeammann Roland Frauchiger (per Email} { Herr Manuel Basler, Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg {per Email} - Auflageakten - Akten Nutzungsplanung Akten

GEMEINDERAT THALHEIM Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Roland Frauc lger

Barbara Tenisch

Situationsplan

Thalheim Gemeindeverwaltung Thalheim, Gässli 265, 5112 Thalheim / Tel. 056 443 12 84

Planauskunft: Bearbeiter: Projektnummer: Bemerkung: Datum: Massstab:

Gemeindeverwaltung Thalheim PZ 985_Häuptli 19.07.2019 1 : 750

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