Waldreservat Giselirain Parzelle 1243

Réserves forestières · Full-Reuenthal · Abrogé le 30 avr. 2050

Document

Numéro
AV98
Type
Réserves forestières
Commune
Full-Reuenthal
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
26 avr. 2000
En vigueur depuis
1 mai 2000
Abrogé
30 avr. 2050

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Full-Reuenthal avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

Vereinbarung über die Ausscheidung eines Waldreservates zwischen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartementes, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:1000, datiert vom 28. Februar 2000) Gemeinde Full-Reuenthal

Parz. Nr.

Lokalname

1243

Giselirain

Afficher tout le texte

Koord.

Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche ha*

Sturmfläche Lothar v. 26.12.99

0.1724

(Jahre)

658 100/ 272 440

Buchen, Ahorn, Eschen

ca. 75

Total ha 0.1724 * Fläche nach Grundbuch

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Waldreservat) sollen nach dem Sturm Lothar von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. In der Folge soll auf den Sturmflächen neuer Wald, unbeeinflusst von menschlichen Tätigkeiten, entstehen und sich entwickeln können.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.

2 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Waldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig im Jahr 2000.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.2 Der Vertrag wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Kantons. 7.3 Der beiliegende Plan M 1:1000, datiert vorn 28. Februar 2000, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

3 7.4 Die Vereinbarung kann nur in Kraft treten, wenn die Waldbesitzer aller nachfolgend aufgeführten Parzellen die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet haben. Es handelt sich um die Eigentümer der Parzellen Nr. 1243 bis Nr. 1248, Nr. 1414 bis Nr. 1415 und Nr. 1424 bis Nr. 1430.

Felsenau,

0( - 0

- 00

Aarau, 2C.

e 20 0o

Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Planausschnitt M 1:1000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5000 Aarau Kopie: - Einwohnergemeinde, 5324 Full-Reuenthal - Revierförster Forstrevier Aare-Rhein, 5316 Leuggern - Kreisforstamt 2, 5000 Aarau

:"

4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümcrinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutnnassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beilage 2 zur Vereinbarung Planausschnitt 1:1000 Visiert durch Kreisforstamt 2 am 28. 7

Waldreservat Giselirain Gemeinde Full-Reuenthal

P.Ziffl

Kreisforstamt 2, Aarau