Altholzinsel Häbiger

Réserves forestières · Gränichen · Abrogé le 30 juin 2053

Document

Numéro
AV177
Type
Réserves forestières
Commune
Gränichen
Canton
Argovie
Niveau
Canton
Approuvé par
AW
Adopté
4 avr. 2003
En vigueur depuis
1 juil. 2003
Abrogé
30 juin 2053

Carte

Le canton ne publie pas de périmètre pour ce document. La carte montre Gränichen avec ses zones à bâtir.Ouvrir la carte complète

Fichiers

Texte

[NL Vereinbarung über die Altholzinseln „Häbiger", „Pfendel", und „Kirchenhübel" Zwischen der

Ortsbürgergemeinde Gränichen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 27. August 2002) Gemeinde Gränichen Gränichen Gränichen

Parz. Nr. 793, 794, 818, 819, 820, 1520 142 176

Lokalname Häbiger

Koord.

Status *)

Afficher tout le texte

Fläche

5-140j.

Nupla

8.75 ha

> 130j. -120j

N1cBW N1cBW

2.45 ha 1.50 ha

HauptBaumarten

(Jahre)

650750/245700 Bu, Ei, Fö, Fi

Pfendel 649800/243550 Kirchenhübel 649900/245000

Bu, Ei Bu, Ei, Li, ...

Alter

Total 12.70 ha = Anteil am Waldeigentum 1.67 % `) Legende: - N1cBW: - Nupla:

Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Nutzungsplanung Kulturland der Gemeinde Gräflichen

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinseln) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.

-2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. 3.4 Zur Aufwertung besonders geeigneter Waldränder können in Absprache mit dem Kreisforstamt Massnahmen zur Förderung der Struktur im Waldrandbereich ausgeführt werden. Allfällige Beiträge an diese Eingriffe werden auf der Basis von separaten Naturschutzprojekten ausgerichtet. 3.5 In der Altholzinsel Häbiger werden die Parzellen Nrn. 818, 819 und 820 mit einer Fläche von 24 Aren im Sinne eines lichten Waldes gepflegt. Es handelt sich bei diesen Parzellen um eine ehemalige Magerwiese, die zu Wald eingewachsen ist. Beiträge an diese Eingriffe werden auf der Basis von separaten Naturschutzprojekten ausgerichtet. 3.6 In der Altholzinsel Kirchenhübel ist im Bereich der Strassenkehre eine weitere Nutzung als Holzaufbereitungsplatz und als Lagerplatz ab Inkrafttreten dieses Vertrages zu unterlassen.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innert 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6. Dauer der Vereinbarung 6.1

-3 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Altholzinseln öffentlich-rechtlich geschützt werden. 7.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist der Forstreserve gutzuschreiben. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 27. August 2002, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Gränichen, Ø.4a4

2oo3

Ortsbürgergemeinde Gränichen Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:

Aarau, Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald

Dr. Heinz Kasper Hans Fellmann

Der Gemei

esc eiber:

d14. Hanspeter Suter

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000

Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Gränichen, 5722 Gränichen - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde, 5722 Gränichen - Forstverwaltung, 5722 Gränichen - Kreisforstamt 5, 4800 Zofingen

5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 I Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Gemeinde Gränichen Ortsbürgergemeinde

Altholzinsel Häbiger

,U G 

FD/AW/Kreisforstamt 5 gust

Maassstab 1 : 5'000

Gemeinde Gränichen Ortsbürgergemeinde Altholzinsel Pfendel

Altholzinsel Pfendel Gemeindegrenze

FD/AVV/Kreisforstamt 5 2 st-20 2/ St

°

Maassstab 1 : 5'000

/1

/

n

rti

":7-seet, \

s

\71l ,

1911\ 401

•"` , "" 1".

Gemeinde Gränichen Ortsbürgergemeinde Altholzinsel Kirchenhübel

Altholzinsel Kirchenhübel

FD/AVV/Kreisforstamt 5 2T-A eist 20

Maassstab 1 : 5'000

.• Altereeim

\ 419.8) -r

Aluracher